Urteil des BVerwG vom 21.08.2003

Allgemeiner Rechtsgrundsatz, Zulage, Datum, Wartefrist

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 C 48.02
OVG 4 B 8.00
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S i l b e r k u h l
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , Dr. K u g e l e ,
G r o e p p e r und Dr. B a y e r
beschlossen:
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bun-
des wird die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob ein
Anspruch auf die Verwendungszulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1
BBesG auch dann bestehen kann, wenn die Aufgaben eines
höherwertigen Amtes 18 Monate vor In-Kraft-Treten der Vor-
schrift am 1. Juli 1997 vorübergehend vertretungsweise über-
tragen und ununterbrochen wahrgenommen worden sind.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin, Lehrerin im Beamtenverhältnis zum Beklagten (Bes.-Gr. A 13), wurde
im Jahre 1994 mit der kommissarischen Wahrnehmung der Aufgaben eines Konrek-
tors (Bes.-Gr. A 13 mit Amtszulage) beauftragt, so lange die Konrektorenstelle an
ihrer Schule vakant sei. Die Klägerin nahm die Aufgaben eines Konrektors vom
19. August 1994 bis zum 31. Juli 1998 wahr. Der Beklagte lehnte es ab, der Klägerin
eine Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG zu gewähren. Die Klage war vor dem
Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht erfolglos. Im Revisionsverfah-
ren begehrt die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten, ihr für die Zeit vom 1. Juli
1997 bis zum 31. Juli 1998 die Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG zu gewähren.
II.
Der Senat hält die zulässige Revision für begründet. Die Klägerin erfüllte während
des Anspruchszeitraums die Voraussetzungen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-
besoldungsgesetzes in der Fassung des Art. 3 Nr. 15 des Gesetzes zur Reform des
öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322) in
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Verbindung mit Art. III § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Beseitigung des strukturellen Un-
gleichgewichts des Haushalts (Haushaltsstrukturgesetz 1996 - HStrG 1996) vom
15. April 1996 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 126). Der Klägerin sind die
- gemessen an ihrem Statusamt als Lehrerin höherwertigen - Aufgaben eines Kon-
rektors wirksam übertragen worden. Sie sollte diese Aufgaben vorübergehend und
vertretungsweise, nämlich bis zur Besetzung der vakanten Stelle sowie statt der ih-
rem Statusamt zugeordneten Aufgaben und anstelle des noch nicht ernannten
Amtsinhabers wahrnehmen. Während der gesamten Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum
31. Juli 1998 lagen auch die laufbahnrechtlichen und haushaltsrechtlichen Voraus-
setzungen für eine Beförderung der Klägerin zur Konrektorin vor. Die Wartefrist von
einem Jahr nach Übertragung des höherwertigen Aufgabengebietes, vor deren Ab-
lauf nach Art. III § 1 Abs. 1 Satz 1 HStrG 1996 eine Beförderung nicht vorgenommen
werden darf, war verstrichen. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts
Berlin erfüllt die Wartefrist und damit auch die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen
nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG in Berlin auch derjenige, dem die höherwertige
Funktion nicht mit der Intention, ihn zu befördern, übertragen worden ist.
Da die Klägerin die ihr zum 19. August 1994 übertragenen Aufgaben eines Konrek-
tors am 1. Juli 1997, als § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG n.F. in Kraft trat (vgl. Art. 15 § 3
Abs. 1 Reformgesetz), länger als 18 Monate ununterbrochen wahrgenommen hatte,
stand ihr ab diesem Zeitpunkt bis zum 31. Juli 1998, als sie die Funktion des Konrek-
tors aufgab, die Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG zu. Der Senat möchte des-
halb der Revision stattgeben. Daran sieht er sich aber durch die Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts gehindert, weil er von dieser Rechtsprechung abweichen wür-
de.
Das Bundesarbeitsgericht hat in den Urteilen vom 26. April 2001 in den Verfahren
8 AZR 281/00 und 8 AZR 472/00, in denen § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG auf Angestellte
des öffentlichen Dienstes entsprechend angewendet worden ist, einen Anspruch auf
die Zulage nach dieser Vorschrift mit der Begründung verneint, die 18-Monats-Frist
laufe erst ab dem 1. Juli 1997. Das Bundesarbeitsgericht begründet dies damit, § 46
Abs. 1 Satz 1 BBesG sei erst am 1. Juli 1997 in Kraft getreten, es fehle eine Über-
gangsvorschrift und im Tatbestand der Vorschrift werde die Gegenwartsform ("wer-
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den ... die Aufgaben ... übertragen") statt der Vergangenheitsform ("sind übertragen
worden") gebraucht.
Im Hinblick auf diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist das Verfahren
auszusetzen und die Sache dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe
des Bundes zur Entscheidung der bezeichneten Rechtsfrage vorzulegen (§§ 2, 11
RsprEinhG).
III.
Nach der Auffassung des für das Beamtenbesoldungsrecht zuständigen Senats ist
die vorgelegte Rechtsfrage zu bejahen.
Aus dem Wortlaut der Vorschrift, dem im Besoldungsrecht gesteigerte Bedeutung für
die Auslegung zukommt (stRspr des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. z.B. Urteil vom
22. März 1990 - BVerwG 2 C 11.89 - Buchholz 240 § 19 a BBesG Nr. 10 m.w.N.),
ergibt sich keine Einschränkung des zeitlichen Geltungsumfangs des § 46 Abs. 1
BBesG. Die Verwendung des Präsens im Tatbestand des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG
ist kein Hinweis darauf, dass Übertragungsakte, die vor dem In-Kraft-Treten der Vor-
schrift stattgefunden haben, die Rechtsfolge nach der Vorschrift nicht auslösen. Die
Zeitform der Verben im Tatbestand einer Gesetzesvorschrift trifft in aller Regel keine
Aussage darüber, ob als tatbestandsmäßige Handlung eine gegenwärtige oder eine
bereits geschehene Handlung gefordert ist. Da im Tatbestand die Umstände aufge-
führt sind, die verwirklicht sein müssen, damit die vorgesehene Rechtsfolge eintritt,
sind diese Umstände einschließlich der Handlungen und Geschehnisse immer als
bereits geschehen beschrieben. So liegen aus der Sicht des Zeitpunkts, in dem nach
§ 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG der Anspruch auf die Verwendungszulage bestehen kann,
sowohl die Übertragung als auch die Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwerti-
gen Amtes prinzipiell - und nicht nur bezogen auf das Datum "1. Juli 1997" - in der
Vergangenheit. Deshalb besagt auch umgekehrt die Perfektform in § 46 Abs. 1
Satz 2 BBesG nicht, dass anspruchsberechtigt nach dieser Bestimmung nur Beamte
sein sollen, denen das höherwertige Amt vor dem In-Kraft-Treten dieser Vorschrift
übertragen worden ist.
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Aus dem Datum, an dem die Norm in Kraft getreten ist, ergibt sich ebenfalls nichts
für einen bestimmten Zeitpunkt, an dem oder von dem ab die tatbestandliche Hand-
lung vorgenommen sein musste. Der Tag des In-Kraft-Tretens einer Rechtsvorschrift
markiert den Zeitpunkt, von dem an die Regelung des Gesetzgebers Wirkung entfal-
tet, also die in der Norm vorgesehene Rechtsfolge eintritt, falls die tatbestandlichen
Voraussetzungen erfüllt sind. Der Tatbestand braucht hingegen nicht unter der Gel-
tung der Norm verwirklicht worden zu sein. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des In-
halts, dass ein gesetzlich erfasster Sachverhalt nur dann die gesetzliche Rechtsfolge
auslöst, wenn er unter der zeitlichen Geltung der Vorschrift eingetreten ist, besteht
nicht. Art. 103 Abs. 2 GG betrifft nur strafrechtliche Normen. Ihm kann nicht entnom-
men werden, dass eine neu geschaffene besoldungsrechtliche Norm eine günstige
Rechtsfolge nicht an einen Sachverhalt knüpfen kann, der vor ihrem In-Kraft-Treten
verwirklicht worden ist. Vielmehr ist der vorlegende Senat in ständiger Rechtspre-
chung, mit der die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht vereinbar ist, davon
ausgegangen, dass normgemäß ebenfalls ein Anspruch begründet wird, wenn der
gesetzliche Tatbestand vor In-Kraft-Treten der Vorschrift verwirklicht worden ist,
wenn nicht ausdrücklich etwas Abweichendes bestimmt ist (z.B. Urteil vom 14. März
2002 - BVerwG 2 C 26.01 - Buchholz 240 § 13 BBesG Nr. 4 S. 2 zur Ruhegehaltfä-
higkeit einer Zulage nach einer zulageberechtigenden Verwendung von mindestens
zehn Jahren). Eine den zeitlichen Geltungsbereich des § 46 Abs. 1 BBesG n.F. ein-
schränkende Regelung, die typischerweise im Besoldungs- und Versorgungsrecht
als Übergangsvorschrift formuliert wäre, ist nicht getroffen worden.
Schließlich lässt sich der Entstehungsgeschichte des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG kein
Hinweis darauf entnehmen, dass der Gesetzgeber Ansprüche nach der neu geschaf-
fenen Vergütungsregelung erst eineinhalb Jahre nach dem In-Kraft-Treten der Vor-
schrift hat zur Entstehung bringen wollen. Die finanziellen Belange der Anstellungs-
körperschaften erfordern keinen "Vorlauf" von 18 Monaten. Zahlungsansprüche be-
stehen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG wegen des Vorbehalts, dass die haushalts-
rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, ohnehin nur, wenn eine dem Be-
förderungsamt, dessen höherwertige Funktionen der Beamte wahrnimmt, zugeordne-
te freie Planstelle vorhanden ist. Mit der Besetzung dieser Planstelle mit dem höher-
wertig Beschäftigten, die durch die Regelung des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG geför-
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dert werden soll, vermag er den Anspruch auf den Verwendungszuschlag zu beseiti-
gen.
Die Auffassung des Senats steht im Einklang mit der Auffassung des für das Besol-
dungsrecht zuständigen Bundesministers des Innern, der seine abweichende frühere
Ansicht (vgl. RdSchr vom 24. November 1997, GMBl S. 839 <846>) nach der Über-
einkunft der Fachreferenten des Bundes und der Länder (vgl. Protokoll der 1./2003
Sitzung des Arbeitskreises für Besoldungsfragen vom 11. bis 13. März in Berlin
S. 11 f. - Anlage) aufgegeben hat.
Dr. Silberkuhl Prof. Dawin Dr. Kugele
Groepper Dr. Bayer