Urteil des BVerwG vom 05.09.2013

Versorgung, Lebenserwartung, Kapitalabfindung, Ruhegehalt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 47.11
OVG 10 A 11144/10
Verkündet
am 5. September 2013
Melzer
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. August 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. von der Weiden,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner
am 5. September 2013 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberver-
waltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. April 2011 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
G r ü n d e:
I
Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung von Kapitalabfindungen auf sein
Ruhegehalt. Der Kläger war - zuletzt im Amt eines Oberregierungsrates - bei der
Bundeswehrverwaltung tätig. Er war zweimal, von 1973 bis 1980 und von 1987
bis 1992, bei Einrichtungen der NATO beschäftigt. Diese zahlte ihm anstelle ei-
ner laufenden Altersversorgung eine Abfindung von insgesamt 226 508 DM. En-
de 1997 wurde der Kläger in den Ruhestand versetzt.
Die Beklagte behielt einen Teil des festgesetzten Ruhegehalts im Hinblick auf die
Abfindungen ein. Das Bundesverwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte durch
Urteil vom 27. März 2008 - BVerwG 2 C 30.06 - (BVerwGE 131, 29), den monat-
lichen Betrag, in dessen Höhe das Ruhegehalt nicht ausgezahlt wird (Ruhensbe-
trag), unter Berücksichtigung des Kapitalbetrages und der statistischen Lebens-
erwartung des Klägers neu festzusetzen. Für eine Verzinsung der Abfindungen
fehle die gesetzliche Grundlage.
Nachdem die Beklagte den monatlich anzurechnenden Betrag aufgrund dieses
Urteils zunächst auf 396,26 € festgelegt hatte, erhöhte sie ihn nach rückwirken-
1
2
3
- 3 -
der Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes ab dem 1. April 2009 auf
978,12 €.
Die Klage gegen diese neue Berechnung hat in beiden Vorinstanzen Erfolg ge-
habt. Das Oberverwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Berufungsurteil
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen Regelungen über die Verzin-
sung von Kapitalbeträgen geäußert. Es hat sein Urteil darauf gestützt, dass das
Beamtenversorgungsgesetz nach dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs des
Unionsrechts nicht anzuwenden sei, soweit es vorschreibe, die der Berechnung
zugrunde liegende statistische Lebenserwartung nach einer nach Geschlechtern
differenzierenden Sterbetafel zu ermitteln. Dies verstoße gegen den unionsrecht-
lichen Grundsatz der Entgeltgleichheit, der die Berechnung aufgrund einer ein-
heitlichen Sterbetafel für Männer und Frauen verlange.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz
vom 15. April 2011 und das Urteil des Verwaltungsgerichts
Koblenz vom 16. Juni 2010 aufzuheben und die Klage ab-
zuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsge-
richts stellt sich im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der angefoch-
tene Ruhensbescheid erweist sich als rechtswidrig, weil die Beklagte die Rege-
lungen des § 56 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und 3, § 55 Abs. 1 Satz 8 und 9 BeamtVG
in der Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 11. Februar 2009
(BGBl I S. 160, 229) in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft angewandt hat. Da-
her kommt es nicht darauf an, ob Teile dieser Regelungen gegen Verfassungs-
recht oder Unionsrecht verstoßen.
4
5
6
7
- 4 -
1. Die maßgebenden versorgungsgesetzlichen Regelungen sind Ausdruck des
Grundsatzes der Einheit der öffentlichen Kassen. Danach können Versorgungs-
leistungen, die ein Versorgungsempfänger zusätzlich von einer zwischen- oder
überstaatlichen Einrichtung erhält oder erhalten hat, in der Weise auf seine fest-
gesetzte Versorgung angerechnet werden, dass diese teilweise nicht ausgezahlt
wird (vgl. Urteil vom 27. März 2008 - BVerwG 2 C 30.06 - BVerwGE 131, 29
= Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 6, jeweils Rn. 17). Aufgrund des verfas-
sungsrechtlichen Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation muss si-
chergestellt sein, dass der Versorgungsberechtigte monatlich insgesamt 100 %
der festgesetzten Versorgung zur Verfügung hat (Urteil vom 27. Januar 2011
- BVerwG 2 C 25.09 - Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr. 1 Rn. 22 f.). Die NATO
stellt eine überstaatliche Einrichtung dar; die Zahlungen aus ihrem Pensions-
fonds gelten als aus einer öffentlichen Kasse erbracht, weil die Beklagte laufend
erhebliche Beträge aus ihrem Staatshaushalt an die NATO abführt (Urteil vom
27. März 2008 - BVerwG 2 C 30.06 - a.a.O. Rn. 17).
Da die Dienstzeiten des Klägers bei der NATO vor dem Jahre 1999 lagen, richtet
sich die Anrechnung der Kapitalabfindung der NATO auf das Ruhegehalt nach
der Übergangsregelung des § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG. Danach ist § 56
BeamtVG in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung der Bekannt-
machung vom 24. Oktober 1990 (BGBl I S. 2298), zuletzt geändert durch Art. 4
des Gesetzes vom 20. Mai 1994 (BGBl I S. 1078; im Folgenden: BeamtVG 1992)
anzuwenden, es sei denn die Anwendung des § 56 BeamtVG in der bis zum
31. Dezember 1998 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezem-
ber 1994 (BGBl I S. 3858), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des
Versorgungsreformgesetzes 1998 und anderer Gesetze vom 21. Dezember 1998
(BGBl I S. 3834; im Folgenden: BeamtVG 1994) ist für den Versorgungsempfän-
ger günstiger.
Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1994 ruht das Ruhegehalt in Höhe des Betra-
ges, um den die Summe aus diesem und einer Versorgung aus der Verwendung
im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung die näher
bestimmte gesetzliche Höchstgrenze übersteigt. Nach § 56 Abs. 3 Satz 1 findet
8
9
10
- 5 -
Absatz 1 Anwendung, wenn an die Stelle einer Versorgung ein Kapitalbetrag tritt.
Besteht kein Anspruch auf laufende Versorgung, so ist der sich bei der Verren-
tung des Kapitalbetrages ergebende Betrag zugrunde zu legen. Die sich dabei
ergebende fiktive monatliche Rente ist mit dem nach § 56 BeamtVG 1992 ermit-
telten Ruhensbetrag zu vergleichen; zu Gunsten des Versorgungsempfängers ist
der niedrigere Wert maßgebend (vgl. Urteil vom 27. März 2008 a.a.O. Rn. 14 f.).
Dabei wird der gesamte von der NATO ausgezahlte Kapitalbetrag erfasst; Bei-
träge an deren Pensionsfonds werden nicht abgezogen (Urteil vom 27. März
2008 a.a.O. Rn. 20 f.).
Nach § 56 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG, der durch das Dienstrechtsneuordnungsge-
setz vom 11. Februar 2009 (BGBl I S. 160, 233) mit Rückwirkung ab dem
28. März 2008 eingeführt worden ist, richtet sich die Anrechnung des Kapitalbe-
trages nunmehr nach § 55 Abs. 1 Satz 8 und 9 BeamtVG. Damit hat der Gesetz-
geber die erforderlichen Größen für die Dynamisierung (Verzinsung) des Kapital-
betrages und dessen anschließende Verrentung nunmehr festgelegt (zum Ge-
setzesvorbehalt: Urteil vom 27. März 2008 a.a.O. Rn. 25). Die Dynamisierung
des Kapitalbetrages geschieht nach § 55 Abs. 1 Satz 8 BeamtVG, indem dieser
um die Vomhundertsätze der allgemeinen Anpassungen nach § 70 BeamtVG
erhöht oder vermindert wird, die sich nach dem Entstehen des Anspruchs auf die
Kapitalbeträge bis zur Gewährung von Versorgungsbezügen ergeben.
Allerdings geht diese Dynamisierungsregelung für diejenigen Ruhestandsbeam-
ten ins Leere, die - wie der Kläger - bei ihrem Inkrafttreten am 28. März 2008 be-
reits Versorgungsleistungen erhielten. Nach dem eindeutigen und nicht ausle-
gungsfähigen Wortlaut des Satzes 8 des § 55 Abs. 1 BeamtVG ist die Dynami-
sierung der Kapitalbeträge für den Zeitraum zwischen dem Entstehen des An-
spruchs auf die Kapitalbeträge und der Gewährung von Versorgungsbezügen
vorzunehmen. Damit liegt der Endzeitpunkt der Dynamisierung bei denjenigen
Ruhestandsbeamten, die am 28. März 2008 bereits im Ruhestand waren, vor
dem Inkrafttreten der Regelung. Erfasst werden daher nur Kapitalbeträge von
Beamten, die nach dem 28. März 2008 in den Ruhestand getreten sind. Ab die-
sem Zeitpunkt sind vorher ausgezahlte Kapitalbeträge bis zu dem Beginn des
Ruhestandes zu dynamisieren.
11
12
- 6 -
Nach § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG errechnet sich der monatliche Verrentungsbe-
trag für Kapitalabfindungen aus dem Verhältnis zwischen dem nach Satz 8 dy-
namisierten Kapitalbetrag und dem Verrentungsdivisor, der sich aus dem zwölf-
fachen Betrag des Kapitalwertes nach der Anlage 9 zum Bewertungsgesetz er-
gibt. Nach Satz 1 dieser Anlage ist der Kapitalwert einer lebenslänglichen Leis-
tung oder Nutzung nach der Sterbetafel für die Bundesrepublik 1986/88 unter
Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit 5,5 % zu errechnen.
Daraus folgt, dass der dynamisierte Kapitalbetrag für die Zeit der durchschnittli-
chen statistischen Lebenserwartung des Versorgungsempfängers bei Beginn der
Versorgung (Eintritt in den Ruhestand) unter Berücksichtigung eines Zinssatzes
von 5,5 % zu verrenten ist.
Die Anlage 9 war bei der Verkündung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
vom 11. Februar 2009 nicht mehr anzuwenden. Seit dem 1. Januar 2009 ver-
weist Satz 9 des § 55 Abs. 1 BeamtVG auf die Tabelle zu § 14 Abs. 1 des Be-
wertungsgesetzes (vgl. Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz
2010/2011 vom 19. November 2010 - BBVAnpG 2010/2011 - BGBl I S. 1552).
Nach Satz 3 des § 14 Abs. 1 BewG wird der Kapitalwert unter Berücksichtigung
von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit einem Zinssatz von 5,5 % bis zum
Erreichen der statistischen Lebenserwartung verzinst. Nach Satz 4 stellt das
Bundesministerium der Finanzen die Vervielfältiger für den Kapitalwert einer le-
benslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro nach
Lebensalter und Geschlecht der Berechtigten in einer Tabelle zusammen. Dabei
werden der Berechnung jährlich neue Sterbetafeln zugrunde gelegt, die der stei-
genden Lebenserwartung Rechnung tragen und so zu einer Streckung der Ru-
hensberechnung der Versorgungsbezüge über einen längeren Zeitraum führen.
Aufgrund der Änderung des § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG erst mit Wirkung ab
1. Januar 2009 war die auf Anlage 9 verweisende Vorgängerregelung im Rück-
wirkungszeitraum vom 28. März 2008 bis zum 31. Dezember 2008 in Kraft. Damit
gab sie die generellen Kriterien für die Verrentung des Kapitalbetrages in diesem
Zeitraum vor. Gegen die vom Dienstrechtsneuordnungsgesetz im Jahr 2011 an-
geordnete rückwirkende Geltung ab dem 28. März 2008 bestehen keine verfas-
13
14
15
- 7 -
sungsrechtlichen Bedenken. Die betroffenen Versorgungsempfänger mussten
mit einer gesetzlichen Regelung der Dynamisierung von Kapitalbeträgen rechnen
(vgl. Urteil vom 27. März 2008 a.a.O. Rn. 35; zur Zulässigkeit derartiger Rückwir-
kungen: BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 - BVerfGE 131, 20
<38 f.>). Erst ab dem 1. Januar 2009 richtet sich die Verrentung nach den Vor-
gaben des § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes.
Damit ist für alle am 28. März 2008 vorhandenen Ruhestandsbeamten und dieje-
nigen, die bis zum 31. Dezember 2008 in den Ruhestand getreten sind, bei der
Verrentung von Kapitalbeträgen auf die Anlage 9 zum Bewertungsgesetz abzu-
stellen. Bei denjenigen Beamten, die ab dem 1. Januar 2009 in den Ruhestand
getreten sind und noch treten, ist die Verrentung nach der Tabelle vorzunehmen,
die jeweils zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gilt.
Allerdings sind bei jeder Neuberechnung eines monatlichen Verrentungsbetrages
von Kapitalbeträgen aufgrund gesetzlicher Änderungen diejenigen monatlichen
Beträge in Abzug zu bringen, die bereits vor diesem Zeitpunkt wegen der An-
rechnung auf die Versorgung einbehalten wurden. Die neue Ruhensberechnung
ist auf der Grundlage eines Kapitalbetrages vorzunehmen, der um die Summe
der bisherigen monatlichen Ruhensbeträge zu vermindern ist. Dieser Betrag stellt
den neuen Gesamtruhensbetrag dar, der für den Zeitraum bis zum Erreichen der
statistischen Lebenserwartung zu verrenten ist. Dies folgt aus dem Zweck der
Ruhensregelungen: Diese begründen Auszahlungshindernisse für einen Teil der
festgesetzten Versorgung, um zu verhindern, dass Ruhestandsbeamte aus öf-
fentlichen Kassen insgesamt mehr als die Versorgung erhalten, die sie erdient
haben. Ruhensregelungen dürfen nicht dazu führen, dass ein Teilbetrag der fest-
gesetzten Versorgung einbehalten wird, obwohl die so herbeigeführte Versor-
gungslücke nicht durch eine anderweitige Versorgungsleistung aus einer öffentli-
chen Kasse ausgeglichen wird. Ein Ruhen ohne derartige vollständige Kompen-
sation stellt eine Kürzung der festgesetzten Versorgung dar, die nicht vom
Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG gedeckt
wird. Das Ruhen ist kein Mittel zur dauerhaften Absenkung des Versorgungs-
standards (vgl. § 56 Abs. 6 Satz 1 BeamtVG; früher § 56 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG
1992 und 1994). Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers beschränkt sich
16
17
- 8 -
auf die Berechnungsmodalitäten der Anrechnung. Dies gilt gleichermaßen für die
Verrentung von Kapitalbeträgen, die an Stelle einer laufenden Versorgungsleis-
tung gezahlt werden (Urteil vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 C 25.09 - a.a.O.
Rn. 27).
Nach der gesetzlichen Systematik des Ruhens wird ein Kapitalbetrag bei der
Verrentung Monat für Monat solange abgeschmolzen, bis der Beamte die sich
aus der Sterbetafel ergebende statistische Lebenserwartung erreicht. Daher
muss die Ruhensberechnung diesen Zeitpunkt als den Endzeitpunkt für die An-
rechnung des Kapitalbetrages auf das Ruhegehalt zugrunde legen. Je kürzer der
Zeitraum, desto höher sind die monatlichen Ruhensbeträge. Ein davon abwei-
chender früherer Endzeitpunkt kann sich daraus ergeben, dass der Kapitalbetrag
aufgrund eines gesetzlich vorgegebenen Mindestruhensbetrages vorher durch
die Anrechnung abgegolten ist.
2. Bei Anwendung dieser gesetzlichen Vorgaben erweist sich der angefochtene
Ruhensbescheid bereits deshalb als rechtswidrig, weil die Ruhensberechnung
der Beklagten nach § 56 BeamtVG 1994 aus mehreren Gründen rechtsfehlerhaft
ist. Daher kann die nach § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG vorgesehene Vergleichs-
betrachtung nicht vorgenommen werden.
Zum einen hat die Beklagte einen erheblich überhöhten Gesamtruhensbetrag
zugrunde gelegt, weil sie die Kapitalabfindung des Klägers nicht um diejenigen
Ruhensbeträge vermindert hat, die sie vor dem 28. März 2008 einbehalten hat.
Auch durfte die Beklagte die Kapitalabfindung des Klägers für die Zeit von der
Auszahlung bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht dynamisieren, weil § 55
Abs. 1 Satz 8 BeamtVG keine Regelung für diejenigen Ruhestandsbeamten trifft,
die am 28. März 2008 bereits versorgungsberechtigt waren. Hier ist der Verren-
tung lediglich der nicht dynamisierte Kapitalbetrag abzüglich der bereits einbehal-
tenen Ruhensbeträge zugrunde zu legen.
Schließlich hat die Beklagte keinen Endzeitpunkt für das Ruhen nach Maßgabe
der statistischen Lebenserwartung festgelegt. Dem lag - wie auch die mündliche
18
19
20
21
22
- 9 -
Verhandlung vor dem Senat ergeben hat - die Fehlvorstellung der Beklagten zu-
grunde, dass die Versorgungsbezüge dauerhaft, d.h. bis zum Tod des Versor-
gungsberechtigten ruhen. Dieser Endzeitpunkt ist im vorliegenden Fall aufgrund
des Lebensalters des Klägers bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung am
28. März 2008 und der Sterbetafel für Männer 1986/88 (§ 55 Abs. 1 Satz 9
BeamtVG i.V.m. der Anlage 9 zu § 14 des Bewertungsgesetzes) zu bestimmen.
3. Erweist sich der angefochtene Ruhensbescheid bereits bei Anwendung der
einschlägigen Ruhensregelungen des geltenden Versorgungsgesetzes als
rechtswidrig, kommt es auf deren Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Unions-
recht nicht entscheidungserheblich an. Daher beschränkt sich der Senat auf fol-
gende Hinweise:
Es erscheint fraglich, ob die von § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG (in der bis zum
31. Dezember 2008 geltenden Fassung) angeordnete Anwendung der Anlage 9
zu § 14 des Bewertungsgesetzes mit dem Grundsatz der amtsangemessenen
Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist, soweit ein Zinssatz von 5,5 %
für die Verrentung vorgeschrieben wird. Entsprechendes gilt für die Anwendung
von § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes seit dem 1. Januar 2009. Die Verein-
barkeit der gesetzlichen Zinsregelungen mit Art. 33 Abs. 5 GG setzt voraus, dass
die Verrentung des mit 5,5 % zu verzinsenden Kapitalbetrages nicht zu einer
Kürzung der festgesetzten Versorgung führt. Dies wäre der Fall, wenn die Ruhe-
standsbeamten bis zum Eintritt der statistischen Lebenserwartung aufgrund der
Anrechnung des Kapitalbetrages wirtschaftlich deutlich weniger Versorgung er-
hielten, als wenn ihnen monatlich das volle Ruhegehalt ausgezahlt würde (Urteil
vom 27. Januar 2011 a.a.O. Rn. 27).
Entsprechend dem Zweck des Kapitalbetrages, den Beamten in den Stand zu
versetzen, seine Altersversorgung zu vervollständigen, ist auf dessen bestim-
mungsgemäße Verwendung abzustellen. Diese besteht in der Verrentungsphase
ab Eintritt in den Ruhestand darin, den Kapitalbetrag im Zeitraum der statisti-
schen Lebenserwartung nach und nach aufzuzehren. Auch in dieser Phase kann
dem Beamten durch eine entsprechende gesetzliche Regelung zugemutet wer-
den, erst zu einem späteren Zeitpunkt benötigte Teile der Kapitalabfindung mün-
23
24
25
- 10 -
delsicher anzulegen. Anders als in der Dynamisierungsphase zwischen der Aus-
zahlung des Kapitalbetrages und dem Beginn des Ruhestandes kann hier jedoch
nicht auf den durchschnittlichen Zinssatz für langfristige, mündelsichere Anlagen
abgestellt werden (Urteil vom 27. Januar 2011 a.a.O. Rn. 42). Vielmehr muss für
die Verrentungsphase berücksichtigt werden, dass der Kapitalbetrag nach und
nach als Ergänzung der laufenden Versorgungsbezüge zur Sicherstellung der
amtsangemessenen Versorgung benötigt wird. Daher dürfen Beträge nur mit ei-
nem durchschnittlich erzielbaren Zinssatz für kurz- oder mittelfristige mündelsi-
chere Anlagen verzinst werden.
Die Verrentung nach den Vorgaben des § 14 des Bewertungsgesetzes erscheint
grundsätzlich nicht geeignet, die amtsangemessene Alimentation sicherzustellen.
Sie begründet die ernsthafte Möglichkeit einer auf Dauer angelegten Absenkung
des festgesetzten Versorgungsstandards.
§ 14 BewG regelt die Ermittlung eines Kapitalwertes für lebenslängliche Nutzun-
gen und Leistungen zu dem Zweck ihrer steuerlichen Bewertung. Daher kommt
ein hoher Zinssatz den Steuerpflichtigen zugute. Demgegenüber erweist sich ein
hoher Zinssatz für Versorgungsempfänger als ungünstig, weil er zu einer höhe-
ren Anrechnung eines zu Versorgungszwecken erhaltenen Kapitalbetrages auf
die laufende Versorgungsleistung führt. Erhöht der Gesetzgeber den Zinssatz,
um die Steuerpflichtigen zu entlasten, belastet er wegen der Verweisung des
§ 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG zwangsläufig die Versorgungsempfänger. Dies be-
gründet die Gefahr, dass die Folgewirkungen der Änderungen für die Versor-
gungsempfänger eintreten, obwohl der Gesetzgeber deren Belange nicht im Blick
hat.
Hinzu kommt, dass in der Verrentungsphase der abschmelzende Kapitalbetrag
durch den Zinssatz von 5,5 % tendenziell deutlich höher aufgestockt wird als in
der Dynamisierungsphase zwischen Auszahlung und Beginn des Ruhestandes.
Nach den - im vorliegenden Fall allerdings nicht anwendbaren - § 55 Abs. 1
Satz 8, § 70 BeamtVG liegen in der Dynamisierungsphase die Steigerungsraten
seit längerer Zeit durchschnittlich bei rund 2 %.
26
27
28
- 11 -
Was die vom Oberverwaltungsgericht beanstandete Verwendung unterschiedli-
cher Sterbetafeln für Männer und Frauen zur Ermittlung der statistischen Le-
benserwartung angeht, hat der Senat Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Rege-
lung mit dem unionsrechtlichen Grundsatz der Entgeltgleichheit (Art. 157 AEUV).
Dieser Grundsatz verbietet geschlechterbezogene Ungleichbehandlungen; er
begründet als unmittelbar geltendes Primärrecht der Union Rechte, die die Be-
troffenen vor den nationalen Gerichten durchsetzen können (stRspr; EuGH, Urteil
vom 2. Oktober 1997 - Rs. C-1/95, Gerster - Slg. 1997, I-5253 Rn. 17). Der
Grundsatz findet auch für Beamte Anwendung (stRspr; EuGH, Urteil vom
2. Oktober 1997 a.a.O. Rn. 18 f.). Nach Art. 157 Abs. 2 AEUV gilt er für alle Leis-
tungen, die ihre Rechtsgrundlage im Dienstverhältnis haben; hierzu gehört auch
die Altersversorgung der Beamten (stRspr; EuGH, Urteil vom 1. April 2008 - Rs.
C-267/06, Maruko - Slg. I-1757 Rn. 43).
Das den Ruhensvorschriften des § 56 BeamtVG in seinen verschiedenen Fas-
sungen zugrunde liegende System der Verrentung einer zu Versorgungszwecken
gezahlten Kapitalabfindung fingiert, dass die Versorgungsempfänger ihre Kapi-
talabfindung bis zum Erreichen der statistischen Lebenserwartung aufzehren.
Demnach müssen sich Männer monatlich höhere Beträge anrechnen lassen als
Frauen, weil sie statistisch eine kürzere Lebenserwartung haben. Erreichen
Männer und Frauen die statistische Lebenserwartung ihres Geschlechts, endet
die Anrechnung des verrenteten Kapitalbetrages; ihnen wird die festgesetzte
Versorgung in voller Höhe ausgezahlt. Daher wird ein anzurechnender Gesamt-
ruhensbetrag in gleicher Höhe bei Männern und Frauen über einen unterschied-
lich langen Zeitraum angerechnet. Der monatliche Einbehalt des Ruhegehalts ist
bei Männern höher; dafür ist der Ruhenszeitraum kürzer.
Durch die Anwendung unterschiedlicher Sterbetafeln soll eine wirtschaftliche
Gleichbehandlung von Männern und Frauen erreicht, Geschlechterdiskriminie-
rung gerade vermieden werden. Allerdings handelt es sich um eine rein statisti-
sche Gleichbehandlung, weil sich die Regelung in jedem Einzelfall je nach der
Lebensdauer vorteilhaft oder nachteilig auswirkt. Bei Männern, die vor ihrem „sta-
tistischen Lebensende“ versterben, führt sie regelmäßig dazu, dass bei ihnen bis
29
30
31
32
- 12 -
zu diesem Zeitpunkt ein höherer Gesamtbetrag zum Ruhen gebracht worden ist
als bei im selben Alter versterbenden Frauen.
Eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Vereinbarkeit
dieses Ruhenssystems mit Art. 157 AEUV liegt noch nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Domgörgen Dr. Heitz Dr. von der Weiden
Thomsen
Richter am BVerwG Dr. Kenntner
ist wegen Urlaubsabwesenheit ge-
hindert zu unterschreiben.
Domgörgen
B e s c h l u s s
vom 25. Oktober 2013
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16 000 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1
GKG).
Domgörgen Dr. von der Weiden Thomsen
33
34
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Beamtenversorgungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BeamtVG
§ 55 Abs. 1 Satz 8 und 9, § 56 Abs. 3, § 69c Abs. 5
BeamtVG 1992
§ 55 Abs. 1 Satz 8 und 9, § 56 Abs. 3
BeamtVG 1994
§ 55 Abs. 1 Satz 8 und 9, § 56 Abs. 3
BewG
§ 14
AEUV
Art. 157, Art. 267
GG
Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 5
Stichworte:
Versorgung; Ruhen; Kapitalabfindung; zwischenstaatliche Einrichtung; über-
staatliche Einrichtung; fiktive Rente; Dynamisierung; Verrentungsphase; Verzin-
sung; Rückwirkung; Bewertungsgesetz; Anlage; Tabelle; Alimentationsprinzip;
mündelsichere Anlage; Sterbetafel; Entgeltgleichheit.
Leitsätze:
1. Die gesetzlichen Regelungen über die Anrechnung eines Kapitalbetrags auf
das Ruhegehalt nach dem Grundsatz der Einheit der öffentlichen Kassen müs-
sen sicherstellen, dass der erdiente Versorgungsstandard nicht abgesenkt wird.
Daher muss das Versorgungsgesetz Regelungen enthalten, nach denen ein
Endzeitpunkt für die Anrechnung zu bestimmen ist (im Anschluss an BVerwG,
Urteil vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 C 25.09 - Buchholz 449.4 § 55b SVG
Nr. 1). Dieser Endzeitpunkt muss in dem Ruhensbescheid angegeben werden.
2. Der Kapitalbetrag kann bis zum Eintritt der statistischen Lebenserwartung
verrentet werden. Danach ist die festgesetzte Versorgung in voller Höhe auszu-
zahlen.
3. Es bestehen Zweifel, ob die versorgungsrechtliche Verweisung auf die steu-
errechtlichen Zinsregelungen des § 14 des Bewertungsgesetzes für die Verren-
tung eines zu Versorgungszwecken gezahlten Kapitalbetrages mit dem Grund-
satz der amtsangemessenen Alimentation und ob die nach Männern und Frau-
en getrennte Bestimmung der statistischen Lebenserwartung mit dem unions-
rechtlichen Grundsatz der Entgeltgleichheit (Art. 157 AEUV) vereinbar sind.
Urteil des 2. Senats vom 5. September 2013 - BVerwG 2 C 47.11
I. VG Koblenz vom 16.06.2010 - Az.: VG 2 K 1004/09.KO -
II. OVG Koblenz vom 15.04.2011 - Az.: OVG 10 A 11144/10.OVG -