Urteil des BVerwG vom 25.06.2009

Amtszeit, Versorgung, Begriff, Beendigung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 47.07
OVG 4 B 6.06
Verkündet
am 25. Juni 2009
Schütz
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister und Petz
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberver-
waltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Juni 2007
wird zurückgewiesen.
Die Anschlussrevision des Beklagten wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens zu
acht Neunteln, der Beklagte zu einem Neuntel.
G r ü n d e :
I
Der Kläger wurde zum Bezirksbürgermeister (Besoldungsgruppe B 6 BBesO)
des Bezirkes ... gewählt und deshalb für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis
30. Juni 2004 in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.
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Am 1. September 2001 beschloss das Abgeordnetenhaus von Berlin, seine
Wahlperiode vorzeitig zu beenden. Damit endete auch die Wahlperiode der
Bezirksverordnetenversammlungen und der Bezirksämter vorzeitig. Der Kläger
wurde am 30. Januar 2002 von der gewählten Bezirksverordnetenversammlung
nicht wiedergewählt.
Daraufhin teilte ihm der Beklagte mit, dass er als nicht wiedergewähltes Be-
zirksamtsmitglied ab dem 31. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2004 von der
Amtsausübung entbunden sei und in dieser Zeit als Versorgung ein Ruhegehalt
von 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe
B 6 erhalte.
Der auf Zahlung der vollen Dienstbezüge bis zum Ablauf der Amtszeit gerichte-
ten Klage hat das Berufungsgericht für die Zeit bis 30. April 2002 stattgegeben
und im Übrigen das abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt. Zur
Begründung hat es insoweit im Wesentlichen ausgeführt:
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bezirksamtsmitgliedergesetzes - BAMG - erhalte
der Kläger bis zum Ablauf seiner Amtszeit eine Versorgung. Diese landesge-
setzliche Regelung unterliege keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie
entspreche § 66 Abs. 8 BeamtVG a.F., weil der dort verwendete Begriff der
„Abwahl“ auch den Fall der nicht erfolgten Wiederwahl erfasse. Wie die bun-
desrechtlichen Regelungen in § 66 Abs. 8 BeamtVG a.F. und § 4 Abs. 3 BBesG
a.F. zeigten, gehe das Bundesrecht davon aus, dass Wahlbeamte auf Zeit,
auch wenn sie nicht in den (einstweiligen) Ruhestand versetzt würden, unter
bestimmten Voraussetzungen Versorgung erhielten. Sie befänden sich in dieser
Zeit versorgungsrechtlich in einem sogenannten Abberufungsverhältnis. Dem-
entsprechend begründe § 4 Abs. 1 BAMG, der vorsehe, dass der Kläger Ver-
sorgung erhalte, ohne in den (einstweiligen) Ruhestand versetzt worden zu
sein, ein Statusverhältnis der Wahlbeamten auf Zeit, das ausdrücklich bundes-
rechtlich vorgesehen sei. Grund für die vom Bundesrecht in § 66 Abs. 8
BeamtVG a.F. und landesrechtlich in § 4 BAMG geregelten Fälle der Versor-
gung von Wahlbeamten auf Zeit sei eine Änderung des Versorgungsrechts ge-
wesen.
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Soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist, wendet sich der Kläger hier-
gegen mit der Revision und beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-
Brandenburg vom 29. Juni 2007 zu ändern, soweit es die
Berufung des Klägers zurückgewiesen hat, und den Be-
klagten unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsge-
richts Berlin vom 5. April 2006 sowie des Bescheids des
Regierenden Bürgermeisters von Berlin vom 16. Februar
2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
22. Juli 2002 zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom
1. Mai 2002 bis zum 30. Juni 2004 die Dienstbezüge nach
der Besoldungsgruppe B 6 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-
Brandenburg vom 29. Juni 2007 aufzuheben, soweit es
der Berufung des Klägers stattgegeben hat, und die Beru-
fung insoweit zurückzuweisen, sowie die Revision des
Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Anschlussrevision zurückzuweisen.
II
1. Die Anschlussrevision des Beklagten ist zu verwerfen, weil sie verspätet ein-
gelegt worden und kein Wiedereinsetzungsgrund dargelegt oder sonst ersicht-
lich ist. Die Revisionsbegründung ist dem Beklagten am 13. September 2007
zugestellt worden. Die Anschlussrevision ist beim Bundesverwaltungsgericht
erst am 24. Oktober 2007, mithin außerhalb der nach § 141 Satz 1 i.V.m. § 127
Abs. 2 Satz 2 VwGO ab Zustellung der Revisionsbegründung laufenden Mo-
natsfrist eingegangen. Im Übrigen hat sie auch nicht den Mindestanforderungen
des § 139 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 1 VwGO entsprochen.
2. Die Revision des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Berufungs-
gericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass dem Kläger ab dem 1. Mai
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2002 bis zum 30. Juni 2004 kein Anspruch auf Besoldung, sondern lediglich ein
solcher auf Versorgung in Höhe von 75 v.H. seiner zuletzt bezogenen Dienst-
bezüge zugestanden hat.
a) Der Kläger war vom 31. Januar 2002 bis zum Ende seiner Amtszeit am
30. Juni 2004 von der Amtsausübung als Bezirksbürgermeister entbunden. Sein
Beamtenverhältnis bestand in dieser Zeit jedoch fort, ohne in ein Ruhe-
standsverhältnis überführt worden zu sein. Da das Abgeordnetenhaus von
Berlin seine Wahlperiode vorzeitig beendete, endete damit nach § 5 Abs. 2
Satz 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes - BezVwG - (in der hier anzuwenden-
den Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 28. Februar 2001,
GVBl S. 61) auch die Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung vorzei-
tig. Da diese gemäß § 35 Abs. 1 BezVwG die Mitglieder des Bezirksamts für die
Dauer der Wahlperiode wählt, musste die neu gewählte Bezirksverordneten-
versammlung ein neues Bezirksamt wählen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 5 des Ge-
setzes über die Rechtsverhältnisse der Bezirksamtsmitglieder (in der hier an-
zuwendenden Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bezirksamts-
mitgliedergesetzes vom 17. September 1999, GVBl S. 530, Bezirksamtsmit-
gliedergesetz - BAMG -) ist mit Beginn der Amtszeit des neuen Bezirksamts ein
nicht wiedergewähltes Bezirksamtsmitglied bis zum Ablauf der Amtszeit von der
Amtsausübung entbunden, tritt aber nicht in den Ruhestand.
Ab dem Zeitpunkt der Entbindung erhält der Wahlbeamte auf Zeit für den lau-
fenden Monat und die folgenden drei Monate seine vollen Dienstbezüge weiter
(§ 4 Abs. 1 und 3 BBesG in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntma-
chung vom 14. Dezember 2001 BGBl I S. 3702). Danach erhält der Wahlbeam-
te auf Zeit gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 69e Abs. 2 BeamtVG (in der hier
anzuwendenden Fassung vom 20. Dezember 2001, BGBl I S. 3926) längstens
bis zum Ablauf seiner Amtszeit Versorgung in Höhe von 75 v.H. der ruhegehalt-
fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der er sich
zur Zeit seiner Abwahl befunden hat. Dieser Anspruch entsteht gemäß § 4 Abs.
2 BeamtVG in den Fällen des § 4 BBesG nach Ablauf der Zeit, für die Dienst-
bezüge gewährt werden, also beim Kläger am 1. Mai 2002.
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Die Nichtwiederwahl des Klägers durch die neue Bezirksverordnetenversamm-
lung stellt eine Abwahl im Sinne von § 66 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG und § 4
Abs. 3 Satz 1 BBesG dar. Der Begriff der Abwahl erfasst jede Wahlentschei-
dung, durch die die Amtsausübung eines Wahlbeamten auf Zeit vor Ablauf sei-
ner Amtszeit beendet wird. Er umfasst damit neben der Abberufung gemäß
§ 35 Abs. 3 BezVwG auch die nach § 35 Abs. 1 BezVwG, § 1 Abs. 1 Satz 5
BAMG eingetretene Nichtwiederwahl mit der Folge der Entbindung von der
Amtsausübung bei vorzeitigem Ende der Wahlperiode der Bezirksverordneten-
versammlung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 BezVwG). Ziel dieser landesrechtlichen Rege-
lungen ist es, die Wahlergebnisse über die Zusammensetzung der Bezirksver-
ordnetenversammlung zeitnah auf das Bezirksamt zu übertragen, indem des-
sen Mitglieder sich nach Neuwahl der Vertretung zur Wiederwahl stellen.
Dass der Begriff der Abwahl in § 66 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG und § 4 Abs. 3
BBesG weit auszulegen ist, ergibt sich aus dem Gesetzeszweck, dem hinter der
Möglichkeit der Abwahl stehenden Grundsatz der „politischen Gleichge-
stimmtheit“ zwischen dem Wahlbeamten und dem Vertretungsorgan den Vor-
rang zukommen zu lassen und gleichzeitig dem Wahlbeamten ein Mindestmaß
an Unabhängigkeit durch wirtschaftliche Sicherung zu gewährleisten (vgl. hierzu
grundlegend: BVe
<164 f.>). Er ergibt sich aber auch aus der Entstehungsgeschichte der
Regelungen:
Nach der amtlichen Begründung (BRDrucks 349/74) wollte § 66 Abs. 6 (ab
1. Januar 2001: Abs. 8) Satz 1 BeamtVG mit dem Begriff der Abwahl sämtliche
möglichen vorzeitigen Beendigungsgründe für Wahlbeamte erfassen. Die Re-
gelung schließt an § 4 Abs. 3 BBesG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur
Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern
(2. BesVNG) an. In der amtlichen Begründung zu § 4 Abs. 3 BBesG (BRDrucks
1/74) ist klargestellt, dass diese Vorschrift hinsichtlich der entsprechenden An-
wendung des § 4 Abs. 1 und 2 BBesG eine analoge Regelung für die Wahlbe-
amten auf Zeit trifft, bei denen anstelle der Versetzung in den einstweiligen Ru-
hestand die vorzeitige Abwahl oder andere Beendigungsgründe möglich sind
(„sonst bestimmter Beendigungszeitpunkt“).
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In der Vorgängernorm des § 66 Abs. 6 (ab 1. Januar 2001: Abs. 8) Satz 1
BeamtVG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994) ver-
wiesen die Regelungen für Wahlbeamte auf Zeit auf die Versorgungsansprüche
der in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten, und damit insbeson-
dere auf § 14 Abs. 6 BeamtVG. Seit § 14 Abs. 6 BeamtVG durch Art. 6 Nr. 8
Buchst. d des Reformgesetzes 1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl I S. 1666) mit
Wirkung vom 1. Januar 1999 geändert worden ist, beträgt die Dauer der Zah-
lung des erhöhten Ruhegehalts höchstens drei Jahre. Dadurch war nicht mehr
gewährleistet, dass abgewählte oder bei vorzeitiger Beendigung der Wahlperi-
ode nicht wiedergewählte Wahlbeamte auf Zeit für die gesamte Restdauer ihrer
Amtszeit wie bisher ein Ruhegehalt von 75 v.H. erhielten. Um dies zu verhin-
dern, wurde die Versorgung der Wahlbeamten auf Zeit von den Regelungen
über die Versorgung der in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten
abgekoppelt (Begründung zum Entwurf des Versorgungsreformgesetzes 1989,
BTDrucks 13/9527 S. 42).
Gegen diese Regelungen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Sie begründen sich aus den traditionellen inhaltlichen Abweichungen von den
hergebrachten Grundsätzen des allgemeinen Beamtenrechts (Art. 33 Abs. 5
GG) für Wahlbeamte auf Zeit und beruhen auf der besonderen Stellung dieser
Beamtengruppe im demokratischen Gefüge (vgl. hierzu BVerf
BVerwG, Urteile vom 14. Juli 1978 - BVerwG 7 C
45.76 - BVerwGE 56, 163 <168> und vom 15. März 1989 - BVerwG 7 C 7.88 -
BVerwGE 81, 318 <324>). Insbesondere ist die vorzeitige Beendigung der
Amtsausübung bei Wahlbeamten auf Zeit als solche verfassungsrechtlich nicht
zu beanstanden (grundlegend BVerfG, Beschlüsse vom 17. Oktober 1957
a.a.O. und vom 20. Dezember 1993 - 2 BvR 1327/87 u.a. - NVwZ 1994, 473
<474>; BVerwG, Urteile vom 14. Juli 1978 - BVerwG 7 C 45.76 - a.a.O. S. 168,
vom 15. März 1989 a.a.O. S. 327, vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 C
25.89 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 68 und vom 14. Juli 1978 - BVerwG
7 C 57.77 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 40).
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Einfachrechtlich setzt § 98 Satz 2 BRRG (in der hier anzuwendenden bis zum
31. März 2009 geltenden Fassung, vgl. § 63 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur
Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
vom 17. Juni 2008, BGBl I S. 1010) vor-
aus, dass ein Beamter auf Zeit vor Ablauf seiner Amtszeit von der Amtsaus-
übung entbunden werden kann.
Aber auch die für den Fall der vorzeitigen Beendigung der - aktiven - Amtszeit
getroffene Versorgungsregelung des § 66 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG unterliegt
keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie stellt sich im Ergebnis als Ge-
währung einer abgesenkten Besoldung bis zum Ende des Beamtenverhältnis-
ses dar. Verfassungsrechtlich macht es keinen Unterschied, ob das dem Be-
amten für diese Zeit zu zahlende Entgelt „Versorgung“ oder „Besoldung“ heißt,
ob der Beamte für diesen Zeitraum vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird
oder im Beamtenverhältnis bleibt.
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann neben § 66 Abs. 8
Satz 1 BeamtVG nicht auf die dieser Vorschrift nachgebildete landesrechtliche
Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 BAMG zurückgegriffen werden. Nach Art. 74a
GG in seiner bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (vgl. Gesetz zur Än-
derung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl I S. 2034, künftig: a.F.)
erstreckte sich die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes auch auf die Be-
soldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Länder.
Dies hatte zur Folge, dass, sobald der Bund von seiner Gesetzgebungs-
kompetenz Gebrauch gemacht hatte, dieser Bereich für die Länder gesperrt war
(Art. 72 Abs. 1 GG a.F., vgl. auch Art. 31 GG).
Im Versorgungsrecht ergab sich aus § 105 Satz 1 BeamtVG, dass der Bundes-
gesetzgeber die ihm nach Art. 74a GG a.F. übertragene Gesetzgebungskom-
petenz in vollem Umfang ausschöpfen wollte. Damit waren alle dem Beamten-
versorgungsgesetz entgegenstehenden oder ihm gleichlautenden versorgungs-
rechtlichen Regelungen im Bezirksamtsmitgliedergesetz, namentlich die dem
§ 66 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG nachgebildete Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1
BAMG, nichtig. Da dies aber keine Auswirkungen auf den Ausgang des Klage-
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verfahrens hat, ist eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß
Art. 100 Abs. 1 GG nicht geboten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Herbert Dr. Heitz Thomsen
RiBVerwG Dr. Burmeister Petz
ist wegen Urlaubs verhindert
zu unterschreiben.
Herbert
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Beamtenrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
GG a.F.
Art. 31, 33 Abs. 5, Art. 74a, 72 Abs. 1
BBesG a.F.
§ 4 Abs. 3
BeamtVG a.F.
§ 4 Abs. 1, § 14 Abs. 6, § 66 Abs. 8, § 105 Satz 1
BRRG a.F.
§ 98 Satz 2
BAMG Bln a.F.
§ 1 Abs. 1 Satz 5, § 4 Abs. 1 Satz 1
BezVwG Bln a.F.
§ 5 Abs. 2 Satz 2, § 35 Abs. 1
Stichworte:
kommunaler Wahlbeamter; Beamter auf Zeit; Abwahl; nicht erfolgte Wieder-
wahl; vorzeitige Beendigung der Wahlperiode; Entbindung von der Amtsaus-
übung; Amtszeit; vorzeitige Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses;
konkurrierende Gesetzgebung im Bereich des Besoldungs- und Versorgungs-
rechts; politische Gleichgestimmtheit; Berliner Bezirksbürgermeister.
Leitsatz:
Der Begriff der Abwahl gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG a.F. und § 4 Abs. 3
Satz 1 BBesG a.F. erfasst jede Wahlentscheidung, durch die die Amtsaus-
übung eines Wahlbeamten auf Zeit vor Ablauf seiner Amtszeit beendet wird.
Urteil des 2. Senats vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 C 47.07
I. VG Berlin vom 05.04.2006 - Az.: VG 5 A 170/02 Berlin -
II. OVG Berlin-Brandenburg vom 29.06.2007 - Az.: OVG 4 B 6/06 -