Urteil des BVerwG vom 03.07.2003

Nebentätigkeit, Juristische Person, Berufliche Tätigkeit, Ablieferung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 47.02
Verkündet
OVG 2 A 10533/02
am 3. Juli 2003
Schütz
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S i l b e r k u h l
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , Dr. K u g e l e ,
G r o e p p e r und Dr. B a y e r
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungs-
gerichts Rheinland-Pfalz vom 9. August 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger ist Fachhochschulprofessor der Besoldungsgruppe C 3. In den Jahren 1997 und
1998 hielt er im Rahmen des prüfungsvorbereitenden Ausbildungsprogramms zum Steuer-
fachwirt bei der Steuerberaterkammer S. eine als Nebentätigkeit genehmigte Lehrveranstal-
tung auf dem Gebiet des Rechnungswesens und der Betriebswirtschaft ab. Hierfür erhielt er
von der Steuerberaterkammer S. eine Bruttovergütung, die sich 1997 auf 17 651 DM und
1998 auf 33 559 DM belief.
Mit Bescheid vom 22. März 2000 forderte der Beklagte die Ablieferung eines Teils der erziel-
ten Nebeneinnahmen in Höhe von 27 210 DM zuzüglich 2 458,54 DM Verzugszinsen. Der
dagegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos.
Vor dem Verwaltungsgericht haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der
Hauptsache für erledigt erklärt, soweit der Beklagte einen höheren Betrag als 21 849 DM
zuzüglich Zinsen gefordert hatte. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Bescheide des
Beklagten aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil
aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit sie nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt
worden ist. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger sei zur Ablieferung der Nebentätigkeitsvergütungen verpflichtet. Diese seien die
Gegenleistung für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst, die im Interesse der
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Steuerberaterkammer S. geleistet worden sei und seien nicht von der Ablieferungspflicht
nach § 9 Satz 1 Nr. 2 NebVO ausgenommen. Die Lehrtätigkeit eines Hochschullehrers sei
unter verfassungsrechtlichen wie unter nebentätigkeitsrechtlichen Gesichtspunkten von der
wissenschaftlichen Forschung zu unterscheiden.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung mate-
riellen Rechts. Er beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom
9. August 2002 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen
das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 23. Januar 2002 zu-
rückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat die berufliche Tätigkeit des Klägers für die Steuerberaterkammer
zutreffend als Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst gewertet. Nebentätigkeit eines Beamten
ist nach § 71 a Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG) in der hier maß-
geblichen Fassung vom 20. Juli 1998 (GVBl S. 205) die Ausübung eines Nebenamts oder
einer Nebenbeschäftigung. Nebenbeschäftigung ist jede nicht zu einem Haupt- oder Neben-
amt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes (§ 71 a Abs. 3
LBG). Gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 LBG ist Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst jede für den
Bund, ein Land oder andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen
Rechts in der Bundesrepublik Deutschland oder für Verbände von solchen ausgeübte Ne-
bentätigkeit. Diese Bestimmungen sind auch auf den Kläger als Beamten des Landes anzu-
wenden. Das Hochschulrecht enthält keine abweichenden Regelungen.
Um die Leistungen, die der Kläger für die Steuerberaterkammer erbracht hat, als "Nebentä-
tigkeit im öffentlichen Dienst" zu qualifizieren, kommt es nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1
LBG ausschließlich auf die Rechtsform desjenigen an, für den die Tätigkeit ausgeübt wird
- der im Rechtssinne Empfänger der Leistung ist. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut
der Vorschrift, die Einschränkungen etwa im Hinblick auf die rechtliche Grundlage der aus-
geübten Nebentätigkeit, auf ein Abhängigkeitsverhältnis, auf die Art der Tätigkeit, auf den
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Zweck oder auf die Finanzierung der öffentlichen Einrichtung nicht vorsieht. Die weite Fas-
sung des Begriffs des öffentlichen Dienstes in § 72 LBG entspricht dem Sinn und der Ziel-
setzung der Bestimmung. Danach sollen das Überhandnehmen von Nebenbeschäftigungen
zum Nachteil des Hauptamtes und Doppelzahlungen aus öffentlichen Haushalten vermieden
werden (vgl. BVerfGE 55, 207 <234>).
Die Steuerberaterkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 73 Abs. 2 Satz 2
StBerG). Für die Zuordnung der Steuerberaterkammer zum öffentlichen Dienst ist es uner-
heblich, dass es sich um eine berufsständische Einrichtung handelt, die sich aus den Beiträ-
gen der Mitglieder und nicht aus allgemeinen Steuermitteln finanziert. Maßgebend sind nicht
die Finanzierungsquellen, sondern die Ausgestaltung als öffentlich-rechtliche Organisations-
form mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen für den Haushalt, das Personalwesen
und die Aufgabenstruktur.
Die Steuerberaterkammer war auch Empfängerin der vom Kläger im Rahmen der Nebentä-
tigkeit erbrachten Leistungen. Sie war Trägerin der vom Kläger durchgeführten Lehrveran-
staltungen. Dass von der Ausbildung auch Personen profitieren, die nicht einmal Mitglieder
der Steuerberaterkammer waren, lässt das Leistungsverhältnis im Rechtssinne unberührt.
Dieses bestand ausschließlich zwischen dem Kläger und der Steuerberaterkammer, die das
gesamte Ausbildungsprogramm konzipierte und organisierte und die Vergütung an den Klä-
ger zahlte.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die grundsätzliche Pflicht zur Ablieferung von Ne-
bentätigkeitsvergütungen bestehen nicht (vgl. BVerfGE 55, 207 <236 ff.>). Die Einschrän-
kung der Nebenverdienstmöglichkeiten des Beamten im öffentlichen Dienst entspricht dem
Alimentationsprinzip und der einheitlichen und umfassenden Dienstleistungspflicht des Be-
amten (vgl. BVerfGE 55, 207 <238 m.w.N.>). Für die ihm im öffentlichen Dienst insgesamt
obliegende Pflichterfüllung hat der Beamte nur einmal den Anspruch auf angemessenen Un-
terhalt in Gestalt der Dienstbezüge. Er soll öffentliche Kassen nicht doppelt in Anspruch neh-
men. Insoweit haben die Ablieferungsvorschriften die gleiche Zielrichtung und Funktion wie
die Vorschriften über die Anrechnung von Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen
Dienst auf die Versorgungsbezüge. Darauf hat auch bereits das Bundesverfassungsgericht
hingewiesen (vgl. BVerfGE 55, 207 <239>; vgl. auch Urteil vom 21. Dezember 1982
- BVerwG 6 C 68.78 - BVerwGE 66, 324 f.). Es hat in ständiger Rechtsprechung die Unter-
scheidung, ob der Beamte Nebeneinkünfte aus öffentlichen Kassen oder aus einer ander-
weitigen Beschäftigung erzielt, für verfassungsgemäß gehalten (vgl. BVerfGE 27, 364
<374>; 33, 44 <51>). Die öffentlichen Mittel als Ganzes betrachtet sollen nicht dadurch dop-
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pelt belastet werden, dass dem Beamten sowohl Besoldung als auch zusätzlich eine Vergü-
tung für seine Tätigkeit im öffentlichen Dienst gezahlt wird. Alle öffentlichen Rechtsträger
wirtschaften letztlich mit öffentlichen Mitteln, d.h. mit solchen Mitteln, die ihnen wegen ihrer
öffentlichen Aufgabe aus dem Staatshaushalt oder auf Grund eigener öffentlich-rechtlich
geregelter Einnahmebefugnis zugeflossen sind (vgl. Urteil vom 3. Oktober 1985 - BVerwG
6 C 56.84 - BVerwGE 72, 135 <140>). Es kommt auch nicht darauf an, ob es sich bei der
Vergütung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst um eine Alimentierung handelt, die nur
bei einer Besoldung (oder Versorgung) des Beamten vorliegt oder - wie hier - um das Entgelt
für eine vertraglich geschuldete Leistung (vgl. Urteil vom 16. Juli 1984 - BVerwG 6 C 45.82 -
Buchholz 238.41 § 53 SVG Nr. 4 S. 6 f.). Der Dienstherr genügt seiner Alimentationspflicht
gegenüber dem Beamten, wenn er diesem die ihm zustehende Besoldung zahlt und andere
Bezüge, die die öffentliche Hand aufgrund eines zweiten Beschäftigungsverhältnisses an
den Beamten leistet, bis zu den Höchstgrenzen der Nebentätigkeitsverordnung, zur
Entlastung seines öffentlichen Haushalts einfordert (vgl. auch Urteil vom 16. Juli 1984, a.a.O.
S. 6).
Das Landesrecht begegnet auch insoweit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, als § 9
Satz 1 Nr. 2 Nebentätigkeitsverordnung - NebVO - in der hier einschlägigen Fassung vom
15. Juli 1997 (GVBl S. 252) zwar eine wissenschaftliche Forschungstätigkeit, nicht aber eine
wissenschaftliche Lehrtätigkeit von der Ablieferungspflicht ausnimmt. Denn der Dienstherr
hat einen weiten Gestaltungsspielraum darin, in welchen Tätigkeitsbereichen er Nebentätig-
keiten seiner Beamten überhaupt zulässt, sie anzeigepflichtig gestaltet oder erhaltene Ver-
gütungen der teilweisen Ablieferungspflicht unterwirft (vgl. Beschluss vom 14. August 2002
- BVerwG 2 B 9.02 - Buchholz 237.8 § 71 a RhPLBG Nr. 1 S. 2 m.w.N.).
Verfassungsrecht hindert den Dienstherrn auch nicht daran, die Ablieferung des Bruttobe-
trags der dem Kläger zugeflossenen Nebentätigkeitsvergütung zu fordern. Insbesondere
steht dem die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht entgegen. Was für die Rückforderung
überzahlter Dienst- und Versorgungsbezüge gilt (vgl. dazu BVerfGE 46, 97 <115 ff.>), muss
auch für die Ablieferung der Vergütung für eine Nebentätigkeit gelten. Die Ablieferungspflicht
bezieht sich auf die Einnahmen, die dem Beamten - unter Berücksichtigung der Abzüge ge-
mäß § 8 Abs. 3 NebVO - als Bruttobeträge zustehen. § 8 Abs. 1 NebVO bezeichnet die
Höchstgrenzen nach den Bruttobeträgen. Zudem hätte es der Regelung, welche mit der Er-
zielung der Einnahmen im Zusammenhang stehende Aufwendungen abzusetzen sind (§ 8
Abs. 3 NebVO), nicht bedurft, wenn auch weitere Werbungskosten und die persönliche
Steuerlast abzugsfähig sind. Dass der Kläger seiner Verpflichtung nach § 8 Abs. 4 Satz 2
NebVO, die abzuführenden Beträge innerhalb eines Monats nach Erhalt zu entrichten, nicht
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nachgekommen ist, führt nicht dazu, dass er ausschließlich die ihm letztlich verbliebenen
Nettoeinnahmen abzuführen hat. Einem Beamten obliegt es, selbst einen steuerlichen Aus-
gleich beim Finanzamt herbeizuführen. Welche der verschiedenen steuerrechtlichen Mög-
lichkeiten er geltend machen kann oder muss, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich
(vgl. dazu auch Beschluss vom 22. März 1985 - BVerwG 2 B 67.84 - Buchholz 232 § 69 BBG
Nr. 8 S. 2 m.w.N.).
Über die Ablieferung war nicht gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 LBG unter Billigkeitsgesichtspunk-
ten zu entscheiden. Diese Vorschrift bezieht sich auf die Rückforderung von Zahlungen, die
der Dienstherr erbracht hat. Sie erfasst nicht Zahlungen, die auf der nebentätigkeitsrechtli-
chen Ablieferungspflicht beruhen. Härten, die sich insoweit ergeben können, sind in Anwen-
dung der allgemeinen Vorschriften zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dr. Silberkuhl Prof. Dawin Dr. Kugele
Groepper Dr. Bayer
B e s c h l u s s :
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 11 171,21 € (ent-
spricht 21 849 DM) festgesetzt (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Dr. Silberkuhl Prof. Dawin Dr. Kugele
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Bundesverfassungsrecht
Fachpresse:
ja
Beamtenrecht
Nebentätigkeitsrecht
Rechtsquellen:
GG
Art. 33 Abs. 5
LBG RP
§ 71 a, § 72
NebVO
§ 9
Stichworte:
Beamter; Hochschullehrer; Nebentätigkeit; Pflicht zur Abführung erzielter Vergütungen.
Leitsatz:
Für die Zuordnung einer Nebentätigkeit zum öffentlichen Dienst reicht es aus, dass der
Empfänger der von dem Beamten erbrachten Leistung eine juristische Person des öffentli-
chen Rechts ist (wie Urteil vom heutigen Tag - BVerwG 2 C 17.02 -).
Urteil des 2. Senats vom 3. Juli 2003 - BVerwG 2 C 47.02
I. VG Mainz vom 23.01.2002 - Az.: VG 7 K 576/00.MZ -
II. OVG Koblenz vom 09.08.2002 - Az.: OVG 2 A 10533/02 -