Urteil des BVerwG vom 05.09.2013

Versorgung, Lebenserwartung, Kapitalabfindung, Ruhegehalt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 45.11
OVG 10 A 11140/10
Verkündet
am 5. September 2013
Melzer
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. August 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. von der Weiden,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner
am 5. September 2013 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. April 2011
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
G r ü n d e :
I
Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung einer Kapitalabfindung auf sein
Ruhegehalt. Der Kläger war - zuletzt im Amt eines Ministerialrats - bei der Bun-
deswehrverwaltung tätig. Er war von 1983 bis 1993 bei einer Einrichtung der
NATO beschäftigt. Diese zahlte ihm an Stelle einer laufenden Altersversorgung
eine Abfindung von 302 495 DM. Anfang 2006 wurde der Kläger in den Ruhe-
stand versetzt.
Die Beklagte behielt einen Teil des festgesetzten Ruhegehalts im Hinblick auf
die Abfindungen ein. Durch Urteil vom 27. März 2008 - BVerwG 2 C 30.06 -
(BVerwGE 131, 29) verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht die Beklagte in
einem gleichgelagerten Fall, den monatlichen Betrag, in dessen Höhe das Ru-
hegehalt des dortigen Klägers nicht ausgezahlt worden war (Ruhensbetrag),
unter Berücksichtigung des Kapitalbetrages und der statistischen Lebenserwar-
tung des Klägers neu festzusetzen. Für eine Verzinsung der Abfindungen fehle
die gesetzliche Grundlage.
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Nachdem die Beklagte aufgrund dieses Urteils den monatlich anzurechnenden
Betrag für den Kläger zunächst auf 692,19 € festgelegt hatte, erhöhte sie ihn
nach rückwirkender Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes ab dem
1. April 2009 auf 1 075,25 €.
Die Klage gegen diese neue Berechnung hat in beiden Vorinstanzen Erfolg ge-
habt. Das Oberverwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Berufungsurteil
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen Regelungen über die Verzin-
sung von Kapitalbeträgen geäußert. Es hat sein Urteil darauf gestützt, dass das
Beamtenversorgungsgesetz nach dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs
des Unionsrechts nicht anzuwenden sei, soweit es vorschreibe, die der Berech-
nung zugrunde liegende statistische Lebenserwartung nach einer nach Ge-
schlechtern differenzierenden Sterbetafel zu ermitteln. Dies verstoße gegen den
unionsrechtlichen Grundsatz der Entgeltgleichheit, der die Berechnung auf-
grund einer einheitlichen Sterbetafel für Männer und Frauen verlange.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz
vom 15. April 2011 und das Urteil des Verwaltungsgerichts
Koblenz vom 12. Mai 2010 aufzuheben und die Klage ab-
zuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die Revision der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.
Die mit Schriftsatz vom 25. Mai 2011 eingelegte und am selben Tag beim
Oberverwaltungsgericht eingegangene Revision war nicht wegen eines vorheri-
gen Rechtsmittelverzichts unzulässig. Auch wenn das am 26. Mai 2011 beim
Oberverwaltungsgericht eingegangene Schreiben der Beklagten vom 24. Mai
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2011 als Rechtsmittelverzicht zu verstehen wäre, hätte die Beklagte einen sol-
chen Rechtsmittelverzicht mit der früher eingegangenen Revisionseinlegung
rechtzeitig widerrufen (vgl. § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts stellt sich im Ergebnis als richtig dar
(§ 144 Abs. 4 VwGO). Der angefochtene Ruhensbescheid erweist sich als
rechtswidrig, weil die Beklagte die Regelungen des § 56 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1
und 3, § 55 Abs. 1 Satz 8 und 9 BeamtVG in der Fassung des Dienstrechts-
neuordnungsgesetzes vom 11. Februar 2009 (BGBl I S. 160, 229) in mehrfa-
cher Hinsicht rechtsfehlerhaft angewandt hat. Daher kommt es nicht darauf an,
ob Teile dieser Regelungen gegen Verfassungsrecht oder Unionsrecht versto-
ßen.
1. Die maßgebenden versorgungsgesetzlichen Regelungen sind Ausdruck des
Grundsatzes der Einheit der öffentlichen Kassen. Danach können Versorgungs-
leistungen, die ein Versorgungsempfänger zusätzlich von einer zwischen- oder
überstaatlichen Einrichtung erhält oder erhalten hat, in der Weise auf seine fest-
gesetzte Versorgung angerechnet werden, dass diese teilweise nicht ausge-
zahlt wird (vgl. Urteil vom 27. März 2008 - BVerwG 2 C 30.06 - BVerwGE 131,
29 = Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 6, jeweils Rn. 17). Aufgrund des ver-
fassungsrechtlichen Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation muss
sichergestellt sein, dass der Versorgungsberechtigte monatlich insgesamt
100 % der festgesetzten Versorgung zur Verfügung hat (Urteil vom 27. Januar
2011 - BVerwG 2 C 25.09 - Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr. 1 Rn. 22 f.). Die
NATO stellt eine überstaatliche Einrichtung dar; die Zahlungen aus ihrem Pen-
sionsfonds gelten als aus einer öffentlichen Kasse erbracht, weil die Beklagte
laufend erhebliche Beträge aus ihrem Staatshaushalt an die NATO abführt (Ur-
teil vom 27. März 2008 - BVerwG 2 C 30.06 - a.a.O. Rn. 17).
Da die Dienstzeiten des Klägers bei der NATO vor dem Jahre 1999 lagen, rich-
tet sich die Anrechnung der Kapitalabfindung der NATO auf das Ruhegehalt
nach der Übergangsregelung des § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG. Danach ist
§ 56 BeamtVG in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung der Be-
kanntmachung vom 24. Oktober 1990 (BGBl I S. 2298), zuletzt geändert durch
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Art. 4 des Gesetzes vom 20. Mai 1994 (BGBl I S. 1078; im Folgenden:
BeamtVG 1992) anzuwenden, es sei denn die Anwendung des § 56 BeamtVG
in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung der Bekanntmachung
vom 16. Dezember 1994 (BGBl I S. 3858), zuletzt geändert durch das Gesetz
zur Änderung des Versorgungsreformgesetzes 1998 und anderer Gesetze vom
21. Dezember 1998 (BGBl I S. 3834; im Folgenden: BeamtVG 1994) ist für den
Versorgungsempfänger günstiger.
Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1994 ruht das Ruhegehalt in Höhe des Be-
trages, um den die Summe aus diesem und einer Versorgung aus der Verwen-
dung im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung die
näher bestimmte gesetzliche Höchstgrenze übersteigt. Nach § 56 Abs. 3 Satz 1
findet Absatz 1 Anwendung, wenn an die Stelle einer Versorgung ein Kapitalbe-
trag tritt. Besteht kein Anspruch auf laufende Versorgung, so ist der sich bei der
Verrentung des Kapitalbetrages ergebende Betrag zugrunde zu legen. Die sich
dabei ergebende fiktive monatliche Rente ist mit dem nach § 56 BeamtVG 1992
ermittelten Ruhensbetrag zu vergleichen; zu Gunsten des Versorgungsempfän-
gers ist der niedrigere Wert maßgebend (vgl. Urteil vom 27. März 2008 a.a.O.
Rn. 14 f.). Dabei wird der gesamte von der NATO ausgezahlte Kapitalbetrag
erfasst; Beiträge an deren Pensionsfonds werden nicht abgezogen (Urteil vom
27. März 2008 a.a.O. Rn. 20 f.).
Nach § 56 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG, der durch das Dienstrechtsneuordnungsge-
setz vom 11. Februar 2009 (BGBl I S. 160, 233) mit Rückwirkung ab dem
28. März 2008 eingeführt worden ist, richtet sich die Anrechnung des Kapitalbe-
trages nunmehr nach § 55 Abs. 1 Satz 8 und 9 BeamtVG. Damit hat der Ge-
setzgeber die erforderlichen Größen für die Dynamisierung (Verzinsung) des
Kapitalbetrages und dessen anschließende Verrentung nunmehr festgelegt
(zum Gesetzesvorbehalt: Urteil vom 27. März 2008 a.a.O. Rn. 25). Die Dynami-
sierung des Kapitalbetrages geschieht nach § 55 Abs. 1 Satz 8 BeamtVG, in-
dem dieser um die Vomhundertsätze der allgemeinen Anpassungen nach § 70
BeamtVG erhöht oder vermindert wird, die sich nach dem Entstehen des An-
spruchs auf die Kapitalbeträge bis zur Gewährung von Versorgungsbezügen
ergeben.
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Allerdings geht diese Dynamisierungsregelung für diejenigen Ruhestandsbeam-
ten ins Leere, die - wie der Kläger - bei ihrem Inkrafttreten am 28. März 2008
bereits Versorgungsleistungen erhielten. Nach dem eindeutigen und nicht aus-
legungsfähigen Wortlaut des Satzes 8 des § 55 Abs. 1 BeamtVG ist die Dyna-
misierung der Kapitalbeträge für den Zeitraum zwischen dem Entstehen des
Anspruchs auf die Kapitalbeträge und der Gewährung von Versorgungsbezü-
gen vorzunehmen. Damit liegt der Endzeitpunkt der Dynamisierung bei denjeni-
gen Ruhestandsbeamten, die am 28. März 2008 bereits im Ruhestand waren,
vor dem Inkrafttreten der Regelung. Erfasst werden daher nur Kapitalbeträge
von Beamten, die nach dem 28. März 2008 in den Ruhestand getreten sind. Ab
diesem Zeitpunkt sind vorher ausgezahlte Kapitalbeträge bis zu dem Beginn
des Ruhestandes zu dynamisieren.
Nach § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG errechnet sich der monatliche Verrentungs-
betrag für Kapitalabfindungen aus dem Verhältnis zwischen dem nach Satz 8
dynamisierten Kapitalbetrag und dem Verrentungsdivisor, der sich aus dem
zwölffachen Betrag des Kapitalwertes nach der Anlage 9 zum Bewertungsge-
setz ergibt. Nach Satz 1 dieser Anlage ist der Kapitalwert einer lebenslängli-
chen Leistung oder Nutzung nach der Sterbetafel für die Bundesrepublik
1986/88 unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit
5,5 % zu errechnen. Daraus folgt, dass der dynamisierte Kapitalbetrag für die
Zeit der durchschnittlichen statistischen Lebenserwartung des Versorgungs-
empfängers bei Beginn der Versorgung (Eintritt in den Ruhestand) unter Be-
rücksichtigung eines Zinssatzes von 5,5 % zu verrenten ist.
Die Anlage 9 war bei der Verkündung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
vom 11. Februar 2009 nicht mehr anzuwenden. Seit dem 1. Januar 2009 ver-
weist Satz 9 des § 55 Abs. 1 BeamtVG auf die Tabelle zu § 14 Abs. 1 des Be-
wertungsgesetzes (vgl. Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsge-
setz 2010/2011 vom 19. November 2010 - BBVAnpG 2010/2011 - BGBl I
S. 1552). Nach Satz 3 des § 14 Abs. 1 BewG wird der Kapitalwert unter Be-
rücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit einem Zinssatz von
5,5 % bis zum Erreichen der statistischen Lebenserwartung verzinst. Nach
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Satz 4 stellt das Bundesministerium der Finanzen die Vervielfältiger für den Ka-
pitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von
einem Euro nach Lebensalter und Geschlecht der Berechtigten in einer Tabelle
zusammen. Dabei werden der Berechnung jährlich neue Sterbetafeln zugrunde
gelegt, die der steigenden Lebenserwartung Rechnung tragen und so zu einer
Streckung der Ruhensberechnung der Versorgungsbezüge über einen längeren
Zeitraum führen.
Aufgrund der Änderung des § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG erst mit Wirkung ab
1. Januar 2009 war die auf Anlage 9 verweisende Vorgängerregelung im Rück-
wirkungszeitraum vom 28. März 2008 bis zum 31. Dezember 2008 in Kraft.
Damit gab sie die generellen Kriterien für die Verrentung des Kapitalbetrages in
diesem Zeitraum vor. Gegen die vom Dienstrechtsneuordnungsgesetz im Jahr
2011 angeordnete rückwirkende Geltung ab dem 28. März 2008 bestehen keine
verfassungsrechtlichen Bedenken. Die betroffenen Versorgungsempfänger
mussten mit einer gesetzlichen Regelung der Dynamisierung von Kapitalbeträ-
gen rechnen (vgl. Urteil vom 27. März 2008 a.a.O. Rn. 35; zur Zulässigkeit der-
artiger Rückwirkungen: BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 -
BVerfGE 131, 20 <38 f.>). Erst ab dem 1. Januar 2009 richtet sich die Verren-
tung nach den Vorgaben des § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes.
Damit ist für alle am 28. März 2008 vorhandenen Ruhestandsbeamten und die-
jenigen, die bis zum 31. Dezember 2008 in den Ruhestand getreten sind, bei
der Verrentung von Kapitalbeträgen auf die Anlage 9 zum Bewertungsgesetz
abzustellen. Bei denjenigen Beamten, die ab dem 1. Januar 2009 in den Ruhe-
stand getreten sind und noch treten, ist die Verrentung nach der Tabelle vorzu-
nehmen, die jeweils zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gilt.
Allerdings sind bei jeder Neuberechnung eines monatlichen Verrentungsbetra-
ges von Kapitalbeträgen aufgrund gesetzlicher Änderungen diejenigen monatli-
chen Beträge in Abzug zu bringen, die bereits vor diesem Zeitpunkt wegen der
Anrechnung auf die Versorgung einbehalten wurden. Die neue Ruhensberech-
nung ist auf der Grundlage eines Kapitalbetrages vorzunehmen, der um die
Summe der bisherigen monatlichen Ruhensbeträge zu vermindern ist. Dieser
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Betrag stellt den neuen Gesamtruhensbetrag dar, der für den Zeitraum bis zum
Erreichen der statistischen Lebenserwartung zu verrenten ist. Dies folgt aus
dem Zweck der Ruhensregelungen: Diese begründen Auszahlungshindernisse
für einen Teil der festgesetzten Versorgung, um zu verhindern, dass Ruhe-
standsbeamte aus öffentlichen Kassen insgesamt mehr als die Versorgung er-
halten, die sie erdient haben. Ruhensregelungen dürfen nicht dazu führen, dass
ein Teilbetrag der festgesetzten Versorgung einbehalten wird, obwohl die so
herbeigeführte Versorgungslücke nicht durch eine anderweitige Versorgungs-
leistung aus einer öffentlichen Kasse ausgeglichen wird. Ein Ruhen ohne der-
artige vollständige Kompensation stellt eine Kürzung der festgesetzten Versor-
gung dar, die nicht vom Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation nach
Art. 33 Abs. 5 GG gedeckt wird. Das Ruhen ist kein Mittel zur dauerhaften Ab-
senkung des Versorgungsstandards (vgl. § 56 Abs. 6 Satz 1 BeamtVG; früher
§ 56 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG 1992 und 1994). Der Gestaltungsspielraum des
Gesetzgebers beschränkt sich auf die Berechnungsmodalitäten der Anrech-
nung. Dies gilt gleichermaßen für die Verrentung von Kapitalbeträgen, die an
Stelle einer laufenden Versorgungsleistung gezahlt werden (Urteil vom 27. Ja-
nuar 2011 - BVerwG 2 C 25.09 - a.a.O. Rn. 27).
Nach der gesetzlichen Systematik des Ruhens wird ein Kapitalbetrag bei der
Verrentung Monat für Monat solange abgeschmolzen, bis der Beamte die sich
aus der Sterbetafel ergebende statistische Lebenserwartung erreicht. Daher
muss die Ruhensberechnung diesen Zeitpunkt als den Endzeitpunkt für die An-
rechnung des Kapitalbetrages auf das Ruhegehalt zugrunde legen. Je kürzer
der Zeitraum, desto höher sind die monatlichen Ruhensbeträge. Ein davon ab-
weichender früherer Endzeitpunkt kann sich daraus ergeben, dass der Kapital-
betrag aufgrund eines gesetzlich vorgegebenen Mindestruhensbetrages vorher
durch die Anrechnung abgegolten ist.
2. Bei Anwendung dieser gesetzlichen Vorgaben erweist sich der angefochtene
Ruhensbescheid bereits deshalb als rechtswidrig, weil die Ruhensberechnung
der Beklagten nach § 56 BeamtVG 1994 aus mehreren Gründen rechtsfehler-
haft ist. Daher kann die nach § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG vorgesehene Ver-
gleichsbetrachtung nicht vorgenommen werden.
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Zum einen hat die Beklagte einen erheblich überhöhten Gesamtruhensbetrag
zugrunde gelegt, weil sie die Kapitalabfindung des Klägers nicht um diejenigen
Ruhensbeträge vermindert hat, die sie vor dem 28. März 2008 einbehalten hat.
Auch durfte die Beklagte die Kapitalabfindung des Klägers für die Zeit von der
Auszahlung bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht dynamisieren, weil § 55
Abs. 1 Satz 8 BeamtVG keine Regelung für diejenigen Ruhestandsbeamten
trifft, die am 28. März 2008 bereits versorgungsberechtigt waren. Hier ist der
Verrentung lediglich der nicht dynamisierte Kapitalbetrag abzüglich der bereits
einbehaltenen Ruhensbeträge zugrunde zu legen.
Schließlich hat die Beklagte keinen Endzeitpunkt für das Ruhen nach Maßgabe
der statistischen Lebenserwartung festgelegt. Dem lag - wie auch die mündliche
Verhandlung vor dem Senat ergeben hat - die Fehlvorstellung der Beklagten
zugrunde, dass die Versorgungsbezüge dauerhaft, d.h. bis zum Tod des Ver-
sorgungsberechtigten ruhen. Dieser Endzeitpunkt ist im vorliegenden Fall auf-
grund des Lebensalters des Klägers bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung am
28. März 2008 und der Sterbetafel für Männer 1986/88 (§ 55 Abs. 1 Satz 9
BeamtVG i.V.m. der Anlage 9 zu § 14 des Bewertungsgesetzes) zu bestimmen.
3. Erweist sich der angefochtene Ruhensbescheid bereits bei Anwendung der
einschlägigen Ruhensregelungen des geltenden Versorgungsgesetzes als
rechtswidrig, kommt es auf deren Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Unions-
recht nicht entscheidungserheblich an. Daher beschränkt sich der Senat auf fol-
gende Hinweise:
Es erscheint fraglich, ob die von § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG (in der bis zum
31. Dezember 2008 geltenden Fassung) angeordnete Anwendung der Anlage 9
zu § 14 des Bewertungsgesetzes mit dem Grundsatz der amtsangemessenen
Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist, soweit ein Zinssatz von
5,5 % für die Verrentung vorgeschrieben wird. Entsprechendes gilt für die An-
wendung von § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes seit dem 1. Januar 2009.
Die Vereinbarkeit der gesetzlichen Zinsregelungen mit Art. 33 Abs. 5 GG setzt
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voraus, dass die Verrentung des mit 5,5 % zu verzinsenden Kapitalbetrages
nicht zu einer Kürzung der festgesetzten Versorgung führt. Dies wäre der Fall,
wenn die Ruhestandsbeamten bis zum Eintritt der statistischen Lebenserwar-
tung aufgrund der Anrechnung des Kapitalbetrages wirtschaftlich deutlich weni-
ger Versorgung erhielten, als wenn ihnen monatlich das volle Ruhegehalt aus-
gezahlt würde (Urteil vom 27. Januar 2011 a.a.O. Rn. 27).
Entsprechend dem Zweck des Kapitalbetrages, den Beamten in den Stand zu
versetzen, seine Altersversorgung zu vervollständigen, ist auf dessen bestim-
mungsgemäße Verwendung abzustellen. Diese besteht in der Verrentungspha-
se ab Eintritt in den Ruhestand darin, den Kapitalbetrag im Zeitraum der statis-
tischen Lebenserwartung nach und nach aufzuzehren. Auch in dieser Phase
kann dem Beamten durch eine entsprechende gesetzliche Regelung zugemutet
werden, erst zu einem späteren Zeitpunkt benötigte Teile der Kapitalabfindung
mündelsicher anzulegen. Anders als in der Dynamisierungsphase zwischen der
Auszahlung des Kapitalbetrages und dem Beginn des Ruhestandes kann hier
jedoch nicht auf den durchschnittlichen Zinssatz für langfristige, mündelsichere
Anlagen abgestellt werden (Urteil vom 27. Januar 2011 a.a.O. Rn. 42). Viel-
mehr muss für die Verrentungsphase berücksichtigt werden, dass der Kapital-
betrag nach und nach als Ergänzung der laufenden Versorgungsbezüge zur
Sicherstellung der amtsangemessenen Versorgung benötigt wird. Daher dürfen
Beträge nur mit einem durchschnittlich erzielbaren Zinssatz für kurz- oder mit-
telfristige mündelsichere Anlagen verzinst werden.
Die Verrentung nach den Vorgaben des § 14 des Bewertungsgesetzes er-
scheint grundsätzlich nicht geeignet, die amtsangemessene Alimentation si-
cherzustellen. Sie begründet die ernsthafte Möglichkeit einer auf Dauer ange-
legten Absenkung des festgesetzten Versorgungsstandards.
§ 14 BewG regelt die Ermittlung eines Kapitalwertes für lebenslängliche Nut-
zungen und Leistungen zu dem Zweck ihrer steuerlichen Bewertung. Daher
kommt ein hoher Zinssatz den Steuerpflichtigen zugute. Demgegenüber erweist
sich ein hoher Zinssatz für Versorgungsempfänger als ungünstig, weil er zu ei-
ner höheren Anrechnung eines zu Versorgungszwecken erhaltenen Kapitalbe-
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trages auf die laufende Versorgungsleistung führt. Erhöht der Gesetzgeber den
Zinssatz, um die Steuerpflichtigen zu entlasten, belastet er wegen der Verwei-
sung des § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG zwangsläufig die Versorgungsempfän-
ger. Dies begründet die Gefahr, dass die Folgewirkungen der Änderungen für
die Versorgungsempfänger eintreten, obwohl der Gesetzgeber deren Belange
nicht im Blick hat.
Hinzu kommt, dass in der Verrentungsphase der abschmelzende Kapitalbetrag
durch den Zinssatz von 5,5 % tendenziell deutlich höher aufgestockt wird als in
der Dynamisierungsphase zwischen Auszahlung und Beginn des Ruhestandes.
Nach den - im vorliegenden Fall allerdings nicht anwendbaren - § 55 Abs. 1
Satz 8, § 70 BeamtVG liegen in der Dynamisierungsphase die Steigerungsraten
seit längerer Zeit durchschnittlich bei rund 2 %.
Was die vom Oberverwaltungsgericht beanstandete Verwendung unterschiedli-
cher Sterbetafeln für Männer und Frauen zur Ermittlung der statistischen Le-
benserwartung angeht, hat der Senat Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Rege-
lung mit dem unionsrechtlichen Grundsatz der Entgeltgleichheit (Art. 157
AEUV).
Dieser Grundsatz verbietet geschlechterbezogene Ungleichbehandlungen; er
begründet als unmittelbar geltendes Primärrecht der Union Rechte, die die Be-
troffenen vor den nationalen Gerichten durchsetzen können (stRspr; EuGH,
Urteil vom 2. Oktober 1997 - Rs. C-1/95, Gerster - Slg. 1997, I-5253 Rn. 17).
Der Grundsatz findet auch für Beamte Anwendung (stRspr; EuGH, Urteil vom
2. Oktober 1997 a.a.O. Rn. 18 f.). Nach Art. 157 Abs. 2 AEUV gilt er für alle
Leistungen, die ihre Rechtsgrundlage im Dienstverhältnis haben; hierzu gehört
auch die Altersversorgung der Beamten (stRspr; EuGH, Urteil vom 1. April 2008
- Rs. C-267/06, Maruko - Slg. I-1757 Rn. 43).
Das den Ruhensvorschriften des § 56 BeamtVG in seinen verschiedenen Fas-
sungen zugrunde liegende System der Verrentung einer zu Versorgungszwe-
cken gezahlten Kapitalabfindung fingiert, dass die Versorgungsempfänger ihre
Kapitalabfindung bis zum Erreichen der statistischen Lebenserwartung aufzeh-
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ren. Demnach müssen sich Männer monatlich höhere Beträge anrechnen las-
sen als Frauen, weil sie statistisch eine kürzere Lebenserwartung haben. Errei-
chen Männer und Frauen die statistische Lebenserwartung ihres Geschlechts,
endet die Anrechnung des verrenteten Kapitalbetrages; ihnen wird die festge-
setzte Versorgung in voller Höhe ausgezahlt. Daher wird ein anzurechnender
Gesamtruhensbetrag in gleicher Höhe bei Männern und Frauen über einen un-
terschiedlich langen Zeitraum angerechnet. Der monatliche Einbehalt des Ru-
hegehalts ist bei Männern höher; dafür ist der Ruhenszeitraum kürzer.
Durch die Anwendung unterschiedlicher Sterbetafeln soll eine wirtschaftliche
Gleichbehandlung von Männern und Frauen erreicht, Geschlechterdiskriminie-
rung gerade vermieden werden. Allerdings handelt es sich um eine rein statisti-
sche Gleichbehandlung, weil sich die Regelung in jedem Einzelfall je nach der
Lebensdauer vorteilhaft oder nachteilig auswirkt. Bei Männern, die vor ihrem
„statistischen Lebensende“ versterben, führt sie regelmäßig dazu, dass bei ih-
nen bis zu diesem Zeitpunkt ein höherer Gesamtbetrag zum Ruhen gebracht
worden ist als bei im selben Alter versterbenden Frauen.
Eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Vereinbarkeit
dieses Ruhenssystems mit Art. 157 AEUV liegt noch nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Domgörgen Dr. Heitz Dr. von der Weiden
Richterin am BVerwG Thomsen
Dr. Kenntner
ist wegen Urlaubsabwesenheit
verhindert, ihre Unterschrift bei-
zufügen.
Domgörgen
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B e s c h l u s s
vom 13. November 2013
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9 113 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1
GKG).
Domgörgen Dr. von der Weiden Dr. Kenntner