Urteil des BVerwG vom 24.06.2004

Schule, Eltern, Glaubensfreiheit, Lehrer

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 45.03
Verkündet
VGH 4 S 1439/00
am 24. Juni 2004
Schütz
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , Dr. K u g e l e ,
G r o e p p e r und Dr. B a y e r
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Juni 2001 wird zu-
rückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Die 1972 in Kabul als Tochter afghanischer Eltern geborene Klägerin lebt seit 1987 in
Deutschland und wurde 1995 eingebürgert. 1998 bestand sie die Zweite Staats-
prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen.
Ihren Antrag auf Übernahme in den Schuldienst lehnte das Oberschulamt Stuttgart
mit der Begründung ab, ihr fehle die persönliche Eignung, weil sie nicht bereit sei,
während des Unterrichts darauf zu verzichten, aus religiösen Gründen ein Kopftuch
zu tragen.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin ihre Einstellung in den Schuldienst des Beklag-
ten, hilfsweise die Neubescheidung ihres Antrags. Das Verwaltungsgericht hat die
Klage abgewiesen. Auch die Berufung ist erfolglos geblieben (VGH Baden-
Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2001 - 4 S 1439/00 - NJW 2001, 2899 = ZBR 2001,
374 = DVBl 2001, 1534 = VBlBW 2001, 44). Das Bundesverwaltungsgericht hat die
Revision mit Urteil vom 4. Juli 2002 (BVerwG 2 C 21.01 - BVerwGE 116, 359)
zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 108, 282) hat das Urteil
aufgehoben und die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, eine dem Beamten auferlegte
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Pflicht, als Lehrer im Unterricht die eigene Zugehörigkeit zu einer Religion nicht durch
das Befolgen religiös begründeter Bekleidungsregeln sichtbar werden zu lassen,
greife in die grundgesetzlich geschützte Glaubensfreiheit ein. Diese sei vorbehaltlos
gewährleistet; Einschränkungen könnten sich daher nur aus der Verfassung selbst
ergeben und bedürften überdies einer hinreichend bestimmten gesetzlichen
Grundlage. Hierbei sei das Gebot strikter Gleichbehandlung verschiedener Glau-
bensrichtungen zu beachten. Bei der dem Gesetzgeber vorbehaltenen Entscheidung,
wie das unvermeidliche Spannungsverhältnis zwischen positiver Glaubensfreiheit
eines Lehrers einerseits und der staatlichen Pflicht zu weltanschaulich-religiöser
Neutralität, dem Erziehungsrecht der Eltern sowie der negativen Glaubensfreiheit der
Schüler andererseits durch eine Neubestimmung des zulässigen Ausmaßes religiö-
ser Bezüge in der Schule zu lösen sei, seien christliche Bezüge zwar nicht schlecht-
hin verboten, die Schule müsse aber auch für andere weltanschauliche und religiöse
Werte offen sein. Soweit der Gesetzgeber in dem Tragen eines Kopftuchs eine abs-
trakte Gefährdung des allgemeinen Schulfriedens erblicke, müsse er selbst eine
Rechtsgrundlage schaffen, um diese Gefährdung durch die entsprechende Gestal-
tung dienstlicher Pflichten der Beamten auszuschließen. Dabei stehe es in seinem
weiten Ermessen, ob er eine eher offene und distanzierende oder eine striktere Lö-
sung wähle. Aus einer solchen Regelung könnten sich dann für die Lehrkräfte Kon-
kretisierungen ihrer allgemeinen beamtenrechtlichen Pflichten auch in Bezug auf ihr
äußeres Auftreten ergeben, soweit dies ihre Verbundenheit mit bestimmten Glau-
bensüberzeugungen oder Weltanschauungen deutlich werden lasse. Insoweit seien
auch gesetzliche Einschränkungen der Glaubensfreiheit denkbar. Sei von vornherein
absehbar, dass ein Bewerber solchen Verhaltensregeln nicht nachkommen werde,
könne ihm dies als Mangel seiner Eignung entgegengehalten werden.
Der baden-württembergische Gesetzgeber hat am 1. April 2004 ein Gesetz zur Än-
derung des Schulgesetzes erlassen (GBl. S. 178). Dessen § 38 lautet nunmehr:
(1) …
(2) Lehrkräfte an öffentlichen Schulen nach § 2 Abs. 1 dürfen in der Schule
keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußeren Be-
kundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber
Schülern und Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen
Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Insbesondere ist ein äußeres Ver-
halten unzulässig, welches bei Schülern oder Eltern den Eindruck hervorrufen
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kann, dass eine Lehrkraft gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung
der Menschen nach Art. 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder
die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt. Die Wahrnehmung des
Erziehungsauftrags nach Art. 12 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 der
Verfassung des Landes Baden-Württemberg und die entsprechende Darstel-
lung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditio-
nen widerspricht nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 1. Das religiöse Neut-
ralitätsgebot des Satzes 1 gilt nicht im Religionsunterricht nach Art. 18 Satz 1
der Verfassung des Landes Baden-Württemberg.
(3) Die Ernennung eines Bewerbers nach § 9 des Landesbeamtengesetzes für
eine Tätigkeit an öffentlichen Schulen nach § 2 Abs. 1 setzt als persönliches
Eignungsmerkmal voraus, dass er die Gewähr für die Einhaltung des Absatzes
2 in seiner gesamten, voraussichtlichen Dienstzeit bietet. Für die Versetzung
einer Lehrkraft eines anderen Dienstherrn in den baden-württembergischen
Schuldienst gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Für die Ableistung des Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt können auf
Antrag Ausnahmen von den Absätzen 2 und 3 im Einzelfall vorgesehen wer-
den, soweit die Ausübung der Grundrechte es zwingend erfordert und zwin-
gende öffentliche Interessen an der Wahrung der amtlichen Neutralität und
des Schulfriedens nicht entgegenstehen.
(5) Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Lehrkräfte im Angestelltenverhält-
nis.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Juni
2001 und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. März 2000 sowie die Be-
scheide des Oberschulamts Stuttgart vom 10. Juli 1998 und 3. Februar 1999
aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin als Beamtin auf
Probe einzustellen,
hilfsweise,
festzustellen, dass die im Hauptantrag genannten Bescheide bis zum In-Kraft-
Treten des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes vom 1. April 2004 am
9. April 2004 rechtswidrig waren.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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II.
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Der Beklagte hat es mangels Eignung der
Klägerin zu Recht abgelehnt, sie als Beamtin in den Schuldienst des Landes einzu-
stellen.
1. Rechtsgrundlage für die Ablehnung ist § 11 LBG in Verbindung mit § 38 Abs. 3
Satz 1 des baden-württembergischen Schulgesetzes in der Fassung des Gesetzes
vom 1. April 2004 (GBl. S. 178) - SchG -. Zum Beamten kann danach nur ernannt
werden, wer über die erforderliche Eignung verfügt. Als persönliches Eignungs-
merkmal im Bereich der öffentlichen Schulen muss der Bewerber in seiner gesamten
voraussichtlichen Dienstzeit die Gewähr dafür bieten, dass er das in § 38 Abs. 2
Satz 1 SchG geregelte Verbot einhält, in der Schule politische, religiöse, weltan-
schauliche oder ähnliche äußere Bekundungen abzugeben, die geeignet sind, die
Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern oder den politischen, religiö-
sen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören.
a) Zur Anwendung und Überprüfung dieser Rechtsgrundlage, die in Kraft getreten ist,
nachdem der Beklagte seine Entscheidung über die Eignung der Klägerin getroffen
hat, ist der Senat befugt. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach-
und Rechtslage ergibt sich aus dem materiellen Recht, dem nicht nur die tat-
bestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage oder eines An-
spruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu wel-
chem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. Urteil vom 31. März
2004 - BVerwG 8 C 5.03 - ZOV 2004, 144; zur Veröffentlichung in der Entschei-
dungssammlung vorgesehen - m. w. N.).
Gegenstand des Streites ist die Ablehnungsentscheidung des Beklagten vom 10. Juli
1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 1999. Dieser Be-
scheid ist weder durch die Änderung des Schulgesetzes gegenstandslos geworden,
noch bedurfte es seiner Wiederholung, um ihn an die 2004 geänderte Rechtslage
anzupassen. Inhaltlich besagt der Bescheid, der Klägerin fehle die nach § 11 Abs. 1
LBG erforderliche Eignung, weil sie durch ihre Weigerung, im Unterricht auf das
Kopftuch zu verzichten, nicht bereit sei, das Gebot staatlicher Neutralität in der Schu-
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le zu beachten. Ob der so begründete Bescheid mit der Rechtslage im Einklang
steht, ist bei Verpflichtungsklagen auf Einstellung in das Beamtenverhältnis regel-
mäßig nach der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung geltenden Sach- und
Rechtslage zu entscheiden. Denn die Einstellung eines Beamtenbewerbers setzt
neben der Feststellung objektiver Tatsachen (etwa der Erfüllung laufbahnrechtlicher
und altersmäßiger Voraussetzungen) in der Form der Eignungsbeurteilung einen
prognostischen Akt wertender Erkenntnis voraus, der nur eingeschränkt gerichtlich
nachprüfbar ist und maßstabbildende Elemente enthält, die der Dienstherr im Hin-
blick auf den zu besetzenden Dienstposten selbst festzulegen hat (vgl. für Beförde-
rungen Urteil vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <60>).
Maßgeblich für den zu beurteilenden Sachstand ist deshalb grundsätzlich das Er-
kenntnismaterial, das der Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorliegt. Handelt
es sich allerdings um die Frage, ob einem Einstellungsantrag im Hinblick auf ein ge-
setzliches Tatbestandsmerkmal aus Rechtsgründen stattgegeben werden muss oder
nicht stattgegeben werden darf, so ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Ver-
handlung in der Tatsacheninstanz abzustellen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2002
- BVerwG 1 C 6.01 - BVerwGE 115, 352 <354>). Dabei ist in der Revisionsinstanz
das Recht anzuwenden, das das Berufungsgericht anzuwenden hätte, wenn es zu
diesem Zeitpunkt entschiede. Zwischenzeitlich eingetretene Rechtsänderungen sind
für das Revisionsgericht in dem Umfang beachtlich, in dem sie das Berufungsgericht
zu berücksichtigen hätte (vgl. Urteil vom 31. Mai 1994 - BVerwG 1 C 5.93 - BVerwGE
96, 86 <87 f.>). Hiervon geht auch das Bundesverfassungsgericht (a.a.O. S. 313)
aus. Es hat die Sache an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Hinweis zurück-
verwiesen, es sei zu erwarten, dass das Verfahren dort auf der Grundlage des ge-
mäß § 127 Nr. 2 BRRG revisiblen § 11 Abs. 1 LBG zum Abschluss gebracht werden
könne; der maßgebliche Begriff der Eignung sei dabei entsprechend den - gegebe-
nenfalls veränderten - Vorgaben im Schulrecht des Landes auszulegen und anzu-
wenden.
b) Auch die neuen Vorgaben in § 38 Abs. 2 und Abs. 3 SchG gehören in ihrer Ge-
samtheit dem gemäß § 127 Nr. 2 BRRG revisiblen Recht an. Die Vorschriften kon-
kretisieren das dienstrechtliche Tatbestandsmerkmal der Eignung und ergänzen so-
mit für den Schulbereich die §§ 9 und 11 LBG. Dass sich die Vorschrift unmittelbar
auf Beamte und Beamtenanwärter bezieht, folgt nicht nur aus der Bezugnahme auf
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§ 9 LBG in § 38 Abs. 3 SchG, sondern auch aus Absatz 5 dieser Vorschrift, wonach
die Absätze 2 bis 4 für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis entsprechend gelten.
2. Das Tragen eines Kopftuchs aus religiösen Gründen in einer öffentlichen Schule
verstößt gegen das in § 38 Abs. 2 Satz 1 SchG geregelte Verbot, in der Schule poli-
tische, religiöse, weltanschauliche oder ähnliche äußere Bekundungen abzugeben,
die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern oder
den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu
stören. Ob hierin zugleich ein Verhalten zu sehen ist, welches bei Schülern oder
Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass eine Lehrkraft gegen die Menschenwür-
de, die Gleichberechtigung der Menschen nach Art. 3 GG, die Freiheitsgrundrechte
oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt (§ 38 Abs. 2 Satz 2 SchG),
bedarf keiner Entscheidung. Ebenso wenig bedarf es eines Eingehens auf die Frage,
ob § 38 Abs. 2 Satz 2 SchG eine weitergehende Bedeutung hat.
a) Eine Lehrerin, die in der Schule ein so genanntes islamisches Kopftuch trägt, gibt
damit in eindeutiger Weise zu verstehen, dass sie sich zur Religion des Islam be-
kennt und sich gehalten sieht, dessen von ihr als verpflichtend empfundene Beklei-
dungsvorschriften zu beachten. Hierin liegt eine Bekundung, nämlich die bewusste,
an die Außenwelt gerichtete Kundgabe einer religiösen Überzeugung. Ob diese Be-
kundung vom Schutz der Religions- oder Meinungsäußerung umfasst wird, ist in die-
sem Zusammenhang ebenso unbeachtlich wie das ihr zugrunde liegende Motiv, also
die Frage, ob die Bekundung freiwillig ist oder im Sinne eines tradierten Rollenver-
ständnisses auf einem mehr oder weniger starken äußeren Zwang beruht. Entschei-
dend sind die von Dritten wahrgenommenen Erklärungswerte dieser Bekundung. Alle
denkbaren Möglichkeiten, wie das Tragen eines Kopftuchs verstanden werden kann,
sind zu berücksichtigen, wenn es um die Beurteilung geht, ob das Verhalten einen
Eignungsmangel begründet (BVerfG a.a.O. S. 305).
Neben dem Bekenntnis zum Islam und zu dessen Bekleidungsvorschriften kann das
Kopftuch auch als ein Zeichen für das Festhalten an Traditionen der Herkunftsge-
sellschaft gedeutet werden. In jüngster Zeit wird in ihm verstärkt auch ein politisches
Symbol des islamischen Fundamentalismus gesehen, das die Abgrenzung zu Wer-
ten der westlichen Gesellschaft, wie individuelle Selbstbestimmung und insbesonde-
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re Emanzipation der Frau, ausdrückt (BVerfG a.a.O. S. 304). Zwar ist dies nach den
tatrichterlichen Feststellungen der Vorinstanzen - wie dies auch das Bundesverfas-
sungsgericht nicht anders sieht (a.a.O. S. 304) - nicht die Botschaft, die die Klägerin
mit dem Tragen des Kopftuchs vermitteln will. Das hat jedoch keine rechtliche Be-
deutung. Auch insoweit ist der vom Bundesverfassungsgericht so bezeichnete Emp-
fängerhorizont maßgeblich (a.a.O. S. 305). Dabei kommt es nicht auf die Sicht Ein-
zelner an, die möglicherweise eine von weiteren Bevölkerungskreisen kaum geteilte
Deutungsmöglichkeit vertreten, wohl aber auf eine Deutungsmöglichkeit, die einer
nicht unerheblichen Zahl von Betrachtern nahe liegt. § 38 Abs. 2 Satz 1 SchG stellt
dementsprechend insbesondere, wenn auch nicht ausschließlich, auf die Sicht der
Schüler und Eltern ab, einer Gruppe, die zahlenmäßig nicht zu vernachlässigen ist
und die durch das Band der allgemeinen Schulpflicht in einer engen Beziehung zum
Staat steht. Ob deren Sichtweise von der Mehrzahl der Bevölkerung geteilt wird, ist
nicht entscheidend.
b) Soweit in dem von einer Lehrerin getragenen Kopftuch eine religiöse und politi-
sche Bekundung zu sehen ist, ist diese geeignet, die Neutralität des Landes gegen-
über Schülern und Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen
Schulfrieden zu gefährden oder zu stören.
Das Verbot des § 38 Abs. 2 Satz 1 SchG knüpft an einen abstrakten Gefährdungs-
tatbestand an. Nicht erst Bekundungen, welche die Neutralität des Landes oder den
Schulfrieden konkret gefährden oder gar stören, fallen unter das Verbot. Es will viel-
mehr schon abstrakten Gefahren vorbeugen, um konkrete Gefahren für die Neutrali-
tät der Schule oder den Schulfrieden gar nicht erst eintreten zu lassen. Im Geset-
zeswortlaut kommt dies darin zum Ausdruck, dass dieser entsprechende Verhal-
tensweisen bereits dann verbietet, wenn sie nur "geeignet" sind, die genannten
Schutzgüter zu gefährden. Eine Betrachtung der konkreten Verhältnisse an einzelnen
Schulen und deren Würdigung ist danach nicht vorgesehen.
Eine derart abstrakte Gefährdung gerade der weltanschaulich-religiösen Neutralität
der Schule und des religiösen Schulfriedens geht von dem Tragen eines islamischen
Kopftuchs durch eine Lehrerin aus. Auch das Bundesverfassungsgericht, das eine
konkrete Gefahr verneint hat (a.a.O. S. 307), sieht dies nicht anders; es stuft den
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Fall, dass Lehrer in der Schule religiös motivierte Kleidung tragen, die als Kundgabe
einer Glaubensüberzeugung zu interpretieren ist, ausdrücklich als eine abstrakte Ge-
fahr ein (a.a.O. S. 303). Die Schule ist der Ort, an dem die unterschiedlichen religiö-
sen Auffassungen unausweichlich aufeinander treffen und wo sich das Nebeneinan-
der besonders empfindlich auswirken kann. Die Entwicklung hin zu einer gewachse-
nen religiösen Vielfalt in der Gesellschaft hat daher zwangsläufig ein vermehrtes Po-
tential möglicher Konflikte in der Schule mit sich gebracht. In dieser Lage können
leichter Gefährdungen für den religiösen Schulfrieden aufkommen. Sie können sich
vor allem aus der Besorgnis insbesondere der Eltern vor einer ungewollten religiösen
Beeinflussung der Kinder entwickeln. Einbußen an Neutralität im Erscheinungsbild
können zu solcher Besorgnis beitragen und lassen sich insoweit als eine abstrakte
Gefahr bezeichnen. Ihr will der Landesgesetzgeber durch eine auch in der Kleidung
sichtbar bleibende Neutralität der Lehrer begegnen.
3. Die generelle und kompromisslose Weigerung, diesem Verbot Folge zu leisten,
stellt sich somit nach dem Wortlaut des § 38 Abs. 3 SchG als Eignungsmangel dar,
der die Berufung in das Beamtenverhältnis ausschließt.
4. Soweit § 38 SchG hier anzuwenden ist, ist er mit höherrangigem Recht, insbeson-
dere dem Grundgesetz, vereinbar.
a) Inhaltlich ist insbesondere die Regelung in § 38 Abs. 2 Satz 1 SchG hinreichend
bestimmt. Sie lässt die von ihr erfassten Schutzgüter - die Neutralität des Landes und
den Schulfrieden - erkennen. Sie knüpft allein an die abstrakte Eignung eines
Verhaltens an, diese Schutzgüter zu gefährden oder zu stören. Sie erfasst, dem ge-
nerellen Charakter eines Gesetzes entsprechend, jegliche Art von Bekundungen,
also auch mündliche oder schriftliche Äußerungen sowie, was § 38 Abs. 2 Satz 2
SchG klarstellt, auch jedes sonstige äußere Verhalten. Die bewusste Wahl einer reli-
giös oder weltanschaulich bestimmten Kleidung fällt ohne weiteres unter diese Rege-
lung. Die Bestimmtheit des Satzes 1 wird auch nicht durch die gesetzliche Klarstel-
lung in § 38 Abs. 2 Satz 3 SchG in Frage gestellt. Die Darstellung christlicher und a-
bendländischer Bildungs- und Kulturwerte von neutraler Warte ist etwas anderes als
die Bekundung eines individuellen Bekenntnisses. Das eine hat mit dem anderen
nichts zu tun, weil es bei der Darstellung nicht um persönliche innere Verbindlichkeit
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geht, die der Darstellende für sich anerkennen müsste. Auch kann und darf es nicht
um missionarisches Werben für ein bestimmtes Glaubensbekenntnis gehen. Hier-
nach lässt sich der Klarstellung in Satz 3 eine zusätzliche Präzisierung dessen ent-
nehmen, was in Satz 1 mit "Bekundung" gemeint ist, und nicht etwa eine Unklarheit
oder Widersprüchlichkeit, wie sie die Revision sieht.
b) Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 24. September 2003
(a.a.O. S. 309) im Einzelnen dargelegt hat, ist der Landesgesetzgeber zuständig und
berechtigt, eine gesetzliche Bestimmung zu erlassen, die den möglichen Konflikt wi-
derstreitender Grundrechte der Lehrkräfte, Schüler und Eltern sowie des mit Verfas-
sungsrang ausgestatteten staatlichen Erziehungsauftrags regelt. Dies gilt vor allem
dann, wenn die betroffenen Grundrechte - wie hier die positive und negative Glau-
bensfreiheit sowie das elterliche Erziehungsrecht - nach dem Wortlaut der Verfas-
sung ohne Gesetzesvorbehalt gewährleistet sind und eine Regelung, welche diesen
Lebensbereich ordnet, notwendigerweise ihre verfassungsimmanenten Schranken
bestimmen und konkretisieren muss. Es gilt auch dann, wenn vorbehaltlos gewährte
Grundrechte mit anderen Werten von Verfassungsrang abgewogen werden müssen,
auf deren Inhalt der Staat gestalterischen Einfluss hat, wie dies etwa beim staatlichen
Erziehungsrecht der Fall ist, das er nach Maßgabe gesellschaftlicher Verhältnisse
beeinflussen kann. Hier ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Schranken der wider-
streitenden Freiheitsgarantien jedenfalls so weit selbst zu bestimmen, wie eine
solche Festlegung für die Ausübung dieser Freiheitsrechte wesentlich ist (vgl.
BVerfGE 83, 130 <142>).
c) Die Lösung des verfassungsrechtlichen Spannungsverhältnisses durch § 38
Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SchG verstößt nicht gegen das Prinzip praktischer Konkor-
danz bzw. das Gebot des verhältnismäßigen Ausgleichs der einander widerstreiten-
den Grundrechtspositionen. Auch unter Berücksichtigung dieses Prinzips liegt es
noch im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, die Grundrechtsposition
der auf Seiten des Staates tätigen Lehrer zugunsten der Freiheitsrechte der Eltern
und Schüler sowie zur Sicherung der Neutralität und des Schulfriedens zurücktreten
zu lassen. Der Gesetzgeber darf dabei die allgemeinen beamtenrechtlichen Pflichten
zu Mäßigung und Zurückhaltung für Lehrer dahin konkretisieren, dass sie in der
Schule keine Kleidung oder sonstige Zeichen tragen dürfen, die ihre Zugehörigkeit zu
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einer bestimmten Religionsgemeinschaft erkennen lassen. Insoweit sind unter
Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben auch gesetzliche Einschränkungen
der Glaubensfreiheit denkbar (BVerfGE 108, 282 <309>).
Eine Regelung, die Lehrern untersagt, in der Schule äußerlich dauernd sichtbar ihre
Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft oder Glaubensrichtung
erkennen zu lassen, ist Teil der Bestimmung des Verhältnisses von Staat und Religi-
on im Bereich der Schule. Wie auf die Vielfalt der Glaubensüberzeugungen in der
Schule zu antworten ist, insbesondere, welche Verhaltensregeln in Bezug auf Klei-
dung und sonstiges Auftreten für Lehrerinnen und Lehrer zur näheren Konkretisie-
rung ihrer allgemeinen beamtenrechtlichen Pflichten und zur Wahrung des religiösen
Friedens in der Schule aufgestellt werden sollen, kann und muss der demokratisch
legitimierte Landesgesetzgeber entscheiden. Für die Beurteilung der tatsächlichen
Entwicklungen, ihrer Bedeutung für die Wahrung oder Gefährdung des religiösen
Friedens in der Schule wie auch der Auswirkungen von Maßnahmen, mit denen den
abstrakten oder konkreten Gefahren begegnet werden kann, verfügt der Gesetzge-
ber über eine Einschätzungsprärogative, die Behörden und Gerichte nicht für sich in
Anspruch nehmen können (vgl. BVerfGE 50, 290 <332 f.>; 99, 367 <389 f.>). Es ist
seine Sache zu entscheiden, ob er eine großzügige Lösung wählt, die es ermöglicht,
die zunehmende religiöse Vielfalt in der Schule aufzunehmen und als Mittel für die
Einübung gegenseitiger Toleranz zu nutzen, oder ob er wegen des größeren Poten-
zials möglicher Konflikte in der Schule den Weg geht, der staatlichen Neutralitäts-
pflicht im schulischen Bereich eine striktere und mehr als bisher distanzierende Be-
deutung beizumessen und demgemäß auch durch das äußere Erscheinungsbild ei-
ner Lehrkraft vermittelte religiöse Bezüge von den Schülern grundsätzlich fern zu
halten, um Konflikte mit Schülern, Eltern oder anderen Lehrkräften von vornherein zu
vermeiden (BVerfGE 108, 282 <310>). Mit diesen Positionen lässt sich die Bandbrei-
te seines Gestaltungsermessens kennzeichnen, innerhalb dessen er sich bei Wah-
rung der Gleichheit, Systemgerechtigkeit und Verhältnismäßigkeit frei entscheiden
kann.
aa) § 38 SchG hält sich in diesem vom Bundesverfassungsgericht vorgezeichneten
Rahmen. Der Landesgesetzgeber hat den Weg gewählt, möglichen Konflikten prä-
ventiv zu begegnen. Bereits die abstrakte Gefahr, die der staatlichen Neutralität oder
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dem Schulfrieden aus einer politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnlichen
äußeren Bekundung erwachsen kann, genügt ihm als Anlass, entgegenwirkende
Verhaltensvorschriften aufzustellen. Das Einbringen religiöser oder weltanschaulicher
Bezüge in Schule und Unterricht durch Lehrkräfte kann den in Neutralität zu
erfüllenden staatlichen Erziehungsauftrag, das elterliche Erziehungsrecht und die
negative Glaubensfreiheit der Schülerinnen und Schüler beeinträchtigen. Es eröffnet
zumindest die Möglichkeit einer Beeinflussung der Schulkinder sowie von Konflikten
mit Eltern, die zu einer Störung des Schulfriedens führen und die Erfüllung des Er-
ziehungsauftrags der Schule gefährden können (BVerfG a.a.O. S. 302).
bb) Der Landesgesetzgeber ist nicht gehalten, auf die Verhältnisse an einer einzel-
nen Schule oder in einem bestimmten Bezirk abzustellen oder gar eine individuelle
Prüfung der Absichten vorzusehen, die eine Lehrerin etwa mit dem Tragen eines
Kopftuchs verbindet. Denn wie dargelegt liegt es in seiner Gestaltungsfreiheit, abs-
trakten Gefahren schon im Vorfeld zu begegnen. Sie aber lassen sich für keine
Schule und keinen Bezirk von vornherein ausschließen. Darüber hinaus geht es um
eine Regelung auch der Anforderungen an die Eignung eines Lehrers. Will der Ge-
setzgeber daran festhalten, dass ein Lehrer prinzipiell dauerhaft an allen Schulen des
Landes einsetzbar bleiben muss, so ist es nur folgerichtig, auf die generellen
Verhältnisse an den Schulen des Landes abzustellen. Hiermit wäre eine vereinzelnde
Betrachtung nicht zu vereinbaren. Ausnahmen für bestimmte Formen religiös mo-
tivierter Kleidung in bestimmten Regionen, wie sie der Prozessbevollmächtigte des
Beklagten in der mündlichen Verhandlung in Erwägung gezogen hat, kommen daher
nicht in Betracht. Für sie bieten weder der Wortlaut des Gesetzes noch der Schutz-
zweck der Regelung eine Handhabe. Auch materielles Verfassungsrecht stünde dem
entgegen (Art. 3 Abs. 1 GG in der Ausprägung des Maßstabs der Systemgerechtig-
keit und das Gebot der strikten Gleichbehandlung der Religionsgesellschaften und
Glaubensgemeinschaften ). Ein Vollzugsdefizit, das auf eine mit-
telbare Diskriminierung hinausliefe (vgl. dazu Art. 2 Abs. 2 lit. b der Richtlinie
2000/78/EG vom 27. November 2000, ABl EG L 303/16), ist in der Regelung nicht
angelegt.
cc) § 38 Abs. 2 Satz 3 SchG verletzt nicht das Gleichheitsgebot, indem er die "Dar-
stellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte" von den nach
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Satz 1 verbotenen Bekundungen abgrenzt und als der Wahrnehmung des dem
Neutralitätsgebot verpflichteten Erziehungsauftrags der Landesverfassung Baden-
Württemberg nicht widersprechend bezeichnet.
Begründet der Gesetzgeber Dienstpflichten, die in die Glaubensfreiheit von Amtsin-
habern und Bewerbern um öffentliche Ämter eingreifen und damit für glaubensge-
bundene Bewerber den Zugang zum öffentlichen Dienst erschweren oder ausschlie-
ßen, so ist das Gebot strikter Gleichbehandlung der verschiedenen Glaubensrich-
tungen sowohl in der Begründung als auch in der Praxis der Durchsetzung solcher
Dienstpflichten zu beachten (BVerfG a.a.O. S. 298).
Eine unzulässige Bevorzugung der christlichen Konfession ist mit der Klarstellung in
§ 38 Abs. 2 Satz 3 SchG nicht verbunden. Der hier verwendete Begriff des "Christli-
chen" ist im Sinne des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 17. De-
zember 1975 (BVerfGE 41, 29 <52>) auszulegen. Er bezeichnet - ungeachtet seiner
Herkunft aus dem religiösen Bereich - eine von Glaubensinhalten losgelöste, aus der
Tradition der christlich-abendländischen Kultur hervorgegangene Wertewelt, die er-
kennbar auch dem Grundgesetz zu Grunde liegt und unabhängig von ihrer religiösen
Fundierung Geltung beansprucht. Hierzu gehören etwa die Auffassung von der un-
verfügbaren und unantastbaren Menschenwürde (Art. 1 GG), von der allgemeinen
Handlungsfreiheit (Art. 2 GG), von der Gleichheit aller Menschen und Geschlechter
(Art. 3 GG) und von der Religionsfreiheit einschließlich der negativen Glaubensfrei-
heit (Art. 4 GG). Weiter umfasst der Begriff humane Werte wie Hilfsbereitschaft,
Sorge für und allgemeine Rücksichtnahme auf den Nächsten sowie Solidarität mit
den Schwächeren. Der Auftrag zur Weitergabe christlicher Bildungs- und Kulturwerte
verpflichtet oder berechtigt die Schule deshalb keineswegs zur Vermittlung bestimm-
ter Glaubensinhalte, sondern betrifft Werte, denen jeder auf dem Boden des Grund-
gesetzes stehende Beamte unabhängig von seiner religiösen Überzeugung vorbe-
haltlos zustimmen kann.
Dasselbe gilt von der Bezugnahme auf die Art. 12 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 16 Abs. 1
der Verfassung des Landes Baden-Württemberg. In diesen Artikeln ist die Pflicht des
Landes festgelegt, in den öffentlichen Volksschulen in der Schulform der christlichen
Gemeinschaftsschule die Kinder in Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen
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Nächstenliebe zur Brüderlichkeit aller Menschen und zur Friedensliebe, zur Liebe zu
Volk und Heimat, zu sittlicher und politischer Verantwortung, zu beruflicher und sozi-
aler Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen. Auch
hier bezieht sich die baden-württembergische Verfassung auf christliche Tugenden
und nicht auf spezielle Glaubensinhalte. Für Art. 15 Abs. 1 der Landesverfassung
folgt dies aus § 31 Abs. 1 und 2 BVerfGG, weil dieser Artikel Gegenstand des Ver-
fassungsbeschwerdeverfahrens war, das der Entscheidung des Bundesverfas-
sungsgerichts vom 17. Dezember 1975 - a.a.O. - zugrunde gelegen hat. Im Übrigen
folgt dies aus § 31 Abs. 1 BVerfGG.
§ 38 SchG ist nicht unverhältnismäßig. Das Gebot eines angemessenen Ausgleichs
konkurrierender Grundrechte und Rechte mit Verfassungsrang verlangt nicht, dass
alle betroffenen Rechtspositionen gleichermaßen Einbußen erleiden. Der Gesetzge-
ber darf eine Lösung wählen, nach der eines der beteiligten (Grund-)Rechte zu wei-
chen hat. Der religiöse Schulfrieden ist ein Schutzzweck von herausragender Bedeu-
tung, der das hier strittige Verbot schon bei abstrakten Gefahren zu rechtfertigen
vermag. Die islamische Glaubensgemeinschaft wird davon auch nicht übermäßig
betroffen, da sich das Verbot auf Lehrer im Staatsdienst beschränkt, Schülerinnen
auch an öffentlichen Schulen und Lehrerinnen an Privatschulen also das Tragen ei-
nes Kopftuchs unbenommen bleibt. Im Übrigen regelt es nur das Verhalten in der
Schule, sieht also davon ab, das Verhalten des Beamten auch außerhalb des Diens-
tes vorzuschreiben (vgl. § 36 Satz 3 BRRG, § 54 Satz 3 BBG).
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Albers Prof. Dawin Dr. Kugele
Groepper Dr. Bayer
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B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 21 883 € (ent-
spricht 42 800 DM) festgesetzt (§ 13 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b, § 73 Abs. 1 Satz 1
GKG).
Albers Groepper Dr. Kugele
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Beamtenrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
GG
Art. 3, Art 4
LBG Baden-Württemberg § 9, § 11
SchG
§ 38
Stichworte:
christliche Bildungs- und Kulturwerte; Eignung; Einstellung als Lehrerin an Grund-
und Hauptschulen; islamisches Kopftuch; politische, religiöse oder weltanschauliche
Bekundung; Religionsfreiheit; Schulfrieden; staatliche Neutralität.
Leitsatz:
Auf der Grundlage des 2004 geänderten baden-württembergischen Schulgesetzes
darf die Einstellung als Lehrerin an Grund- und Hauptschulen im Beamtenverhältnis
abgelehnt werden, wenn die Bewerberin nicht bereit ist, im Unterricht auf das Tragen
eines "islamischen Kopftuchs" zu verzichten.
Urteil des 2. Senats vom 24. Juni 2004 - BVerwG 2 C 45.03
I. VG Stuttgart vom 24.03.2000 - Az.: VG 15 K 532/99 -
II. VGH Mannheim vom 26.06.2001 - Az.: VGH 4 S 1439/00 -