Urteil des BVerwG vom 26.01.2006

Wohnung, Kreis, Diskriminierung, Eigenmittel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 43.04
Verkündet
VGH 4 S 1243/03
am 26. Januar 2006
Schütz
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , G r o e p p e r ,
Dr. B a y e r und Dr. H e i t z
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. Oktober 2004 wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin, die damals Beamtin im Dienste des Beklagten war, begründete im De-
zember 1998 in ihrer bis dahin von ihr allein bewohnten Wohnung eine Wohnge-
meinschaft mit Frau H. Mit dieser ging sie am 5. November 2001 eine eingetragene
Lebenspartnerschaft ein. Der Beklagte lehnte es ab, der Klägerin den Familienzu-
schlag der Stufe 1 zu gewähren. Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage
war in erster und zweiter Instanz erfolglos. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die
Klägerin könne den nach § 40 Abs.1 Nr. 1 BBesG verheirateten Beamten zustehen-
den Zuschlag nicht erhalten. Sie sei nicht verheiratet. Einer analogen Anwendung der
Vorschrift stehe entgegen, dass der Besoldungsgesetzgeber Beamte, die in einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, bewusst nicht in den Kreis der An-
spruchsberechtigten einbezogen habe. Diese gesetzgeberische Entscheidung ver-
letze auch nicht den Gleichheitssatz. Der Gesetzgeber sei berechtigt gewesen, an
den Familienstand "eingetragene Lebenspartnerschaft" andere Rechtsfolgen zu
knüpfen als an den Familienstand "verheiratet".
Auch aus dem Europäischen Gemeinschaftsrecht ergebe sich nichts anderes. Die
einschlägige Richtlinie 2000/78/EG erfasse nach der Begründungserwägung Nr. 22
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keine nationalen Regelungen, die an den Familienstand anknüpfen und somit keine
Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung bewirken.
Nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG stehe der Klägerin der Zuschlag ebenfalls nicht zu.
Als Frau H. Lebenspartnerin der Klägerin geworden sei, sei sie von dieser nicht in
deren eigene, d.h. wirtschaftlich ihr zuzuordnende Wohnung aufgenommen worden.
Vielmehr hätten beide Frauen in der von nun an gemeinsamen Wohnung eine Wohn-
und Wirtschaftsgemeinschaft gebildet.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene
Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und hat abweichend
von ihrem früheren Vorbringen erklärt, dass sie selbst wie auch Frau H. es ablehn-
ten, Angaben zu den Einkommensverhältnissen der Frau H. zu machen, um die Vor-
aussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG prüfen zu können; derartige Angaben
würden auch von einer Ehefrau nicht verlangt.
Die Klägerin stellt den Antrag,
die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. Oktober
2004 und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Januar 2003 sowie die
Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-
Württemberg vom 21. Mai und 26. Juli 2002 aufzuheben und den Beklagten
zu verurteilen, der Klägerin Familienzuschlag der Stufe 1 für die Zeit vom
5. November 2001 bis zum 31. Juli 2004 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er macht sich die Gründe des angefochtenen Urteils zu Eigen. Die Vertreterin des
Bundesinteresses schließt sich der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts hin-
sichtlich § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG an.
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II.
Die Revision bleibt ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt zwar Bundesrecht,
ist aber im Ergebnis richtig (§ 137 Abs. 1 Nr. 1, § 144 Abs. 4 VwGO).
Zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Vorschrift des § 40
Abs. 1 Nr. 1 BBesG, die in der Zeit zwischen November 2001 und Juli 2004 in der
auch heute maßgeblichen Fassung des Art. 3 Nr. 13 des Gesetzes zur Reform des
öffentlichen Dienstrechts (ReformG) vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322) galt, we-
der in direkter noch in analoger Anwendung der Klägerin einen Anspruch auf den
Familienzuschlag der Stufe 1 gewährt. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 BBesG richtet sich
die Höhe des Familienzuschlags, der dem Beamten als Teil seiner Besoldung (§ 1
Abs. 2 Nr. 3 BBesG) zusteht, nach der Besoldungsgruppe des Beamten und der Stu-
fe, die seinen Familienverhältnissen entspricht. Zu den Beamten, die nach § 40
Abs. 1 Nr. 1 BBesG der Stufe 1 zugeordnet sind, gehört die Klägerin nicht. Sie ist
keine verheiratete Beamtin im Sinne dieser Vorschrift. Die eingetragene Lebenspart-
nerschaft, in der die Klägerin mit Frau H. lebt, ist keine Ehe im Sinne des allgemei-
nen und des gesetzlichen Sprachgebrauchs, sondern ein eigenständiger, wenn auch
in vielerlei Hinsicht der Ehe angenäherter Familienstand (BVerfG, Urteil vom 17. Juli
2002 - 1 BvF 1, 2/01 - BVerfGE 105, 313 <345, 347 ff.>; BAG, Urteil vom 29. April
2004 - 6 AZR 101/03 - BAGE 110, 277 ff.).
§ 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG kann auf Beamte, die in einer eingetragenen Lebenspart-
nerschaft leben, nicht analog angewandt werden. Eine analoge Anwendung besol-
dungsrechtlicher Vorschriften widerspricht bereits dem Wesen des Besoldungs-
rechts, das den Kreis der Anspruchsberechtigten und die einzelnen Ansprüche nach
Grund und Höhe durch formelle und zwingende Vorschriften kasuistischen Inhalts
festlegt. Regelungen dieser Art sind nach dem darin erkennbaren Willen des Ge-
setzgebers einer ausdehnenden Auslegung und Ergänzung durch allgemeine
Grundsätze nicht zugänglich (stRspr, vgl. Urteil vom 22. März 1990 - BVerwG 2 C
11.89 - Buchholz 240 § 19 a BBesG Nr. 10). Darüber hinaus ist die Nennung der in
einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten als nach § 40 Abs. 1
Nr. 1 BBesG Anspruchsberechtigte nicht deshalb unterblieben, weil der Besoldungs-
gesetzgeber die besoldungsrechtliche Relevanz dieses neu geschaffenen Familien-
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standes übersehen hat mit der Folge, dass eine planwidrige Lücke im Regelungssys-
tem des § 40 BBesG entstanden sein könnte. Vielmehr hat der Gesetzgeber die sich
stellende Frage erkannt, aber bewusst von der Schaffung einer Anspruchsberechti-
gung abgesehen. Dies zeigt der Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens.
Die in Art.
3 § 10 des Entwurfs des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 4. Juli 2000
(BTDrucks 14/3751) vorgesehene Vorschrift, wonach Bestimmungen des Bundesbe-
soldungsgesetzes, die sich auf das Bestehen einer Ehe beziehen, auf das Bestehen
einer Lebenspartnerschaft sinngemäß anzuwenden sind, wurde im Verlauf des Ge-
setzgebungsverfahrens aus dem Entwurf herausgelöst und als Art. 2 § 6 in den Ent-
wurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (BTDrucks
14/4545, 15/2477) eingefügt. Dieser Entwurf wurde vom Bundesrat abgelehnt
(BTDrucks 14/4875). Durch das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz zur
Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl I
S. 3396) ist für bestimmte Bereiche des Bundesbeamtenrechts wie Reisekosten, Um-
zugskosten, Trennungsgeld und Sonderurlaub - und damit ohne Auswirkung auf die
Bundesländer - die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt. Für das
Besoldungsrecht fehlt eine derartige Gleichstellung.
Wegen dieser bewussten Entscheidung des Besoldungsgesetzgebers, die in einer
Lebenspartnerschaft lebenden Beamten nicht in den Kreis der nach § 40 Abs. 1 Nr. 1
BBesG Anspruchsberechtigten einzubeziehen, lassen sich auch die Überlegungen
nicht übertragen, mit denen das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 29. April 2004 - 6
AZR 101/03 - a.a.O.) die analoge Anwendung der tarifvertraglichen Regelung über
die Gewährung eines Verheiratetenzuschlags an verheiratete Angestellte auf solche
Angestellte, die eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind, bejaht hat. Nach
Darstellung des Bundesarbeitsgerichts haben sich die Tarifvertragsparteien - auch
nach dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes - nicht mit der Frage
befasst, ob auch Angestellte, die eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind, den
Verheiratetenzuschlag erhalten sollen. Nur angesichts dieser planwidrigen Re-
gelungslücke im Tarifrecht war für eine Analogie überhaupt Raum.
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Der Ausschluss der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten
aus dem Kreis der nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG Anspruchsberechtigten verletzt
kein höherrangiges Recht.
Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu an-
deren Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Personen-
gruppen keine Unterschiede solcher Art und solchen Gewichts bestehen, dass sie
die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, stRspr, vgl. Urteil vom
17. Juli 2002 - 1 BvF 1, 2/01 - a.a.O. S. 352 m.w.N.). Der sachliche Unterschied, der
die unterschiedliche besoldungsrechtliche Behandlung von verheirateten und in einer
Lebenspartnerschaft lebenden Beamten rechtfertigt, ist nicht Heterosexualität bei den
Verheirateten und Homosexualität bei den Lebenspartnern. Homosexualität der
Partner ist nicht zwingendes Merkmal der eingetragenen Lebenspartnerschaft
(BVerfG, Urteil vom 17. Juli 2002 - 1 BvF 1, 2/01 - a.a.O. S. 317). Der Verheirateten-
zuschlag nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG knüpft auch nicht an die persönliche Eigen-
schaft der Heterosexualität, sondern an den Familienstand "verheiratet" an, nicht
anders als § 40 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BBesG an den Familienstand "verwitwet" und
"geschieden". Der Unterschied zwischen dem Familienstand "verheiratet" und dem
Familienstand "eingetragene Lebenspartnerschaft" rechtfertigt unterschiedliche
Rechtsfolgen (BVerwG, Beschluss vom 29. Februar 2000 - BVerwG 1 B 82.99 -
Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 41). Der Gesetzgeber ist berechtigt, die Ehe
gegenüber anderen Lebensgemeinschaften zu begünstigen (BVerfG, Urteil vom
17. Juli 2002 - 1 BvF 1, 2/01 - a.a.O. S. 348). Das Bestehen einer Ehe ist ein zurei-
chender Grund für die Besserstellung. Es ist nicht, wie die Klägerin meint, weiter er-
forderlich, dass die Begünstigung des Verheirateten auch durch seine Situation im
Übrigen, wie beispielsweise durch eine im Vergleich zu einem Ledigen höhere Un-
terhaltspflicht, gerechtfertigt ist. Der "besondere" verfassungsrechtliche Schutz, den
nach Art. 6 Abs. 1 GG nur die Ehe genießt, stellt - bereits - den die Verschiedenbe-
handlung rechtfertigenden Unterschied dar (vgl. Urteil vom 3. November 2005
- BVerwG 2 C 16.04 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Die Versagung des Verheiratetenzuschlags in den Fällen, in denen die Lebensge-
meinschaft nicht Ehe, sondern eingetragene Lebenspartnerschaft ist, verletzt nicht
das durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationsprinzip. Die Alimentati-
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onspflicht des Dienstherrn als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums
erstreckt sich auf den Ehegatten und die Kinder des Beamten (BVerfG, Beschluss
vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039, 1045/75 - BVerfGE 44, 249 <267, 273>; BVerwG,
Beschluss vom 4. August 1982 - BVerwG 2 B 101.81 - Buchholz 235 § 62 BBesG
Nr. 1), nicht auf den Partner anderer Lebensgemeinschaften.
Der Anwendung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG mit seiner Beschränkung der An-
spruchsberechtigung auf verheiratete Beamte steht auch nicht die Richtlinie
2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen
Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf
entgegen (zum Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts vgl. BVerfG, Urteil
vom 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82, 1 BvL 16/83 und 10/91 - BVerfGE 85, 191
sowie BVerwG, Urteil vom 3. November 2005 - BVerwG 2 C 9.05 -
chung in Buchholz vorgesehen>). Die Richtlinie 2000/78/EG gebietet nicht, Vergü-
tungsbestandteile, die verheirateten Beschäftigten gewährt werden, auch den Be-
schäftigten zukommen zu lassen, die eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind.
Derartige Vergütungsbestandteile und damit auch der Familienzuschlag der Stufe 1
für Verheiratete sind Leistungen, die allein wegen des Familienstandes gewährt wer-
den. Die Richtlinie 2000/78/EG lässt nach Nr. 22 der Begründungserwägungen ein-
zelstaatliche Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leis-
tungen unberührt. Diese Begründungserwägung gibt gemäß Art. 253 EG-Vertrag
(früher Art. 190) einen der Gründe wieder, von dem der Rat als zuständiges Organ
sich bei Erlass der Richtlinie hat leiten lassen, ist damit ein wesentlicher Bestandteil
der Richtlinie und als solcher mitentscheidend für ihre Auslegung (EuGH, Urteil vom
23. Februar 1988 - Rs. 131/86 - Slg. 1988, I - 905 Rn. 37). Das gilt auch dann, wenn
die Begründungserwägung nicht in den Text der Richtlinie aufgenommen worden ist.
Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die Verschieden-
behandlung von Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern bei der Gewährung
von Vergütungsbestandteilen, die gezahlt werden, weil der Beschäftigte in einer Ge-
meinschaft mit einer weiteren Person lebt, keine Diskriminierung aufgrund des Ge-
schlechts oder der sexuellen Orientierung (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2001 - Rs.
C-122/99 P und C-125/99 P - NVwZ 2001, 1249).
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Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt allerdings insofern revisibles Recht, als es
der Klägerin einen Anspruch aus § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BBesG mit der Begrün-
dung abspricht, sie habe Frau H. nicht im Sinne dieser Vorschrift in "ihre Wohnung
aufgenommen". Nach der genannten Bestimmung gehören zur Stufe 1 des Famili-
enzuschlags u.a. andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine andere Person nicht
nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt
gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind. Die Klägerin ist
Frau H. zum Unterhalt verpflichtet (§ 5 des Gesetzes zur Beendigung der Diskrimi-
nierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften). Sie hat
Frau H. auch in ihre Wohnung aufgenommen. Die Wohnung, in der die Klägerin mit
Frau H. lebt, ist die Wohnung der Klägerin. Denn die Wohnung ist ihr in einer auf
längere Dauer angelegten Weise wirtschaftlich zugeordnet (vgl. zu diesem Kriterium
Urteil vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 43.88 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 19).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts trägt die Klägerin seit März 2001 die
Kosten der Wohnung allein.
Unschädlich ist, dass Frau H. bereits vorher in die Wohnung eingezogen war und sie
deshalb nach dem März 2001 nicht mehr Aufnahme im Sinne der Gestattung ihres
Einzugs finden konnte. Es genügt, dass Frau H. mit dem Willen der Klägerin weiter-
hin in der Wohnung wohnt, die die Klägerin nunmehr allein unterhält. Aufgenommen
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BBesG in die eigene Wohnung hat der Beamte
eine die Wohnung mitbewohnende und ursprünglich an deren Kosten beteiligte
Person auch dann, wenn er dieser Person das weitere Verbleiben in der Wohnung
ermöglicht, auch nachdem er alleiniger Kostenträger geworden ist. Schon im Urteil
vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 43.88 - (a.a.O.) hat der Senat ausgeführt, dass es
für das Merkmal der Aufnahme in die Wohnung des Beamten auf die zeitliche Rei-
henfolge des Einzugs in die Wohnung nicht ankommt. Es ist danach unerheblich, ob
der Aufzunehmende in die bereits von dem Beamten bewohnte Wohnung eingezo-
gen ist, ob umgekehrt der Beamte in die schon von dem Aufzunehmenden bewohnte
Wohnung eingezogen ist oder beide gemeinsam die neue Wohnung bezogen haben,
deren Kosten der Beamte von Anfang an oder - wie hier - ab einem späteren
Zeitpunkt allein getragen hat. Die typische wirtschaftliche Mehrbelastung durch er-
höhten Bedarf an Wohnraum hängt von dieser Reihenfolge nicht ab (Urteil vom
31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 43.88 - a.a.O. S. 11/12).
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Ungeachtet der unrichtigen Auslegung des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BBesG durch
das Berufungsgericht ist das angefochtene Urteil im Ergebnis zu bestätigen. § 40
Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG versagt den Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe
1, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen,
die das Sechsfache des Betrags des Familienzuschlags nach Stufe 1 übersteigen.
Ob Frau H. über Eigenmittel in dieser Höhe verfügt, hat der Verwaltungsgerichtshof
- auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung folgerichtig - nicht festgestellt. Trotz
rechtlicher Erheblichkeit dieses Umstands kommt eine Zurückverweisung der Sache
an den Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht. Eine tatrichterliche Feststellung, ob
und welche Eigenmittel Frau H. zu ihrem Unterhalt zur Verfügung stehen, ist nicht
möglich. Die Klägerin ist strikt dagegen, dass das Gericht hierüber etwas erfährt, und
lehnt es deshalb ab, zu diesem Punkt Angaben zu machen.
Mit diesem Verhalten verletzt die Klägerin ihre Pflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halb-
satz 2 VwGO und enthebt dadurch das Gericht der Pflicht, diesen entscheidungser-
heblichen Umstand aus dem persönlichen Lebenskreis der Klägerin zu ermitteln. Das
auf das bewusste Verhalten der Klägerin zurückzuführende non liquet in Bezug auf
das Vorhandensein ausreichender Eigenmittel bei Frau H. wirkt sich zu Lasten der
Klägerin aus. Sie hat die nachteiligen Folgen ihrer mangelnden Mitwirkung zu tragen
(Urteile vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 7 C 49.87 - BVerwGE 78, 367 <370> und
vom 5. September 1991 - BVerwG 3 C 64.88 - Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 101;
Beschluss vom 1. Dezember 1994 - BVerwG 3 B 66.94 - Buchholz 427.7 § 35 FG
Nr. 9) und kann deshalb mit ihrem Begehren keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Albers
Prof. Dawin
Groepper
Dr. Bayer
Dr. Heitz
B e s c h l u s s
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2 600 € fest-
gesetzt (abgerundeter Betrag der Summe der Familienzuschläge nach Stufe 1 für
zwei Jahre gemäß § 52 Abs. 1 GKG).
Albers
Prof. Dawin
Dr. Bayer
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Besoldungsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
BBesG
§ 1 Abs. 2 Nr. 3, § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4
GG
Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5
Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000
VwGO § 86 Abs. 1 Satz 1
Stichworte:
Eingetragene Lebenspartnerschaft; Familienzuschlag der Stufe 1; analoge Anwen-
dung besoldungsrechtlicher Vorschriften; planwidrige Lücke; Gleichheitssatz; Diffe-
renzierungsgesichtspunkte; sexuelle Orientierung und Familienstand; Alimentati-
onsprinzip; gemeinschaftsrechtliches Gleichbehandlungsgebot; Aufnahme einer an-
deren Person in die Wohnung; Wohnung des Beamten; Begriff der Aufnahme; Fort-
führung einer früher begründeten Wohngemeinschaft; Verweigerung von Angaben
zur Sachverhaltsaufklärung.
Leitsätze:
Ein Beamter, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, hat keinen An-
spruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 wie ein verheirateter Beamter.
Ein Beamter, der eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist, hat An-
spruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1, wenn die Voraussetzungen des § 40
Abs. 1 Nr. 4 BBesG vorliegen.
Eine Person, die zusammen mit dem Beamten eine ursprünglich gemeinsam finan-
zierte Wohnung bewohnt, ist von dem Beamten in seine Wohnung aufgenommen
worden, wenn dieser ihr das Verbleiben in der Wohnung gestattet hat, nachdem er
alleiniger Kostenträger geworden ist (wie Urteil vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C
43.88 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 19).
Urteil des 2. Senats vom 26. Januar 2006 - BVerwG 2 C 43.04
I. VG Stuttgart vom 13.01.2003 - Az.: VG 17 K 3906/02 -
II. VGH Mannheim vom 13.10.2004 - Az.: VGH 4 S 1243/03 -