Urteil des BVerwG vom 28.07.2011

Dienstzeit, Versorgung, Ausnahme, Aussetzung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 42.10
OVG 3 LB 40/09
Verkündet
am 28. Juli 2011
Stowasser
Obersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juli 2011
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski, Dr. Wysk
und Dr. Hartung
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-
Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Juni
2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin beansprucht die Verschiebung der Zahlung von Übergangsge-
bührnissen, um Elterngeld ohne Anrechnung der Gebührnisse als Einkommen
in Anspruch nehmen zu können.
Mit Ablauf des 30. Juni 2009 endete die Dienstzeit der Klägerin als Soldatin auf
Zeit. Im Juni 2009 wurde ihr erstes Kind geboren. Für dieses bezog sie bis Mai
2010 unter Anrechung der Übergangsgebührnisse monatlich Elterngeld in Höhe
des Mindestbetrages von 300 €. Ihren Antrag, ihr die Übergangsgebührnisse
erst ab Juli 2010 zu zahlen, lehnte die Beklagte ab. Widerspruch und Klage
blieben erfolglos.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung im Wesentlichen mit der Begrün-
dung zurückgewiesen, das Gesetz sehe für den Fall des Bezugs von Elterngeld
keine Ausnahme vom Grundsatz vor, dass Übergangsgebührnisse unmittelbar
ab dem Ende der Dienstzeit zu zahlen seien. Die Gebührnisse dienten dazu,
den Lebensunterhalt des früheren Soldaten auf Zeit während des Übergangs in
das zivile Erwerbsleben zu sichern. Eine Ausnahme sehe das Gesetz nur für
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die Bezieher von Versorgungskrankengeld vor. Eine Gleichbehandlung mit die-
sem Ausnahmetatbestand könne die Klägerin nicht verlangen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin. Sie beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 18. Juni 2010 und des Schleswig-
Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 3. September
2009 sowie den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung
Nord vom 23. Februar 2009 und deren Beschwerdebe-
scheid vom 25. Mai 2009 aufzuheben und festzustellen,
dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Übergangs-
gebührnisse für die festgelegte Dauer erst ab 1. Juli 2010
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihr
die ihr zustehenden Übergangsgebührnisse erst ab dem 1. Juli 2010 gezahlt
werden.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) in der hier
maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl I
S. 3054) erhalten Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens
vier Jahren Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs
der Zeit, für die sie in dieses berufen sind, oder wegen Dienstunfähigkeit endet.
Der Zeitraum, für den Übergangsgebührnisse gewährt werden, ist abhängig von
der abgeleisteten Wehrdienstzeit (§ 11 Abs. 2 SVG). § 11 Abs. 1 Satz 1 SVG
regelt lediglich die Anspruchsvoraussetzungen, nicht zugleich den Zeitpunkt
des Zahlungsbeginns. Sind jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, so
ist der Anspruch auch fällig und die Übergangsgebührnisse sind auszuzahlen
(vgl. § 271 Abs. 1 BGB). Dem liegt die Erwägung des Gesetzgebers zugrunde,
die Soldaten auf Zeit nach Ende der Dienstzeit gewährte Versorgung solle der
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beruflichen Förderung dienen. Er hat die Berufsförderung und die Dienstzeit-
versorgung von Soldaten auf Zeit miteinander verknüpft und als Ganzes ange-
sehen (Begründung des Entwurfs der Bundesregierung eines Zweiten Gesetzes
zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes, BTDrucks IV/2173, S. 8 f.).
Nach seiner Vorstellung soll die Fachausbildung grundsätzlich unmittelbar im
Anschluss an die Wehrdienstzeit bei weitgehender wirtschaftlicher Absicherung
durch die Zahlung von Übergangsgebührnissen durchgeführt werden (Urteile
vom 25. Oktober 1978 - BVerwG 6 C 26.77 - BVerwGE 56, 343 <347> = Buch-
holz 238.41 § 5 SVG Nr. 2 S. 4, und vom 25. Juni 1992 - BVerwG 2 C 13.91 -
Buchholz 239.2 § 11 SVG Nr. 6, S. 15).
Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass die Übergangsgebührnisse ab dem Ende
der Wehrdienstzeit fortlaufend zu zahlen sind, sieht das Gesetz lediglich in § 11
Abs. 7 SVG für den Fall vor, dass dem früheren Soldaten auf Zeit Versorgungs-
krankengeld nach § 16 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen
gewährt wird, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären. Eine
erweiternde Anwendung dieses Ausnahmetatbestandes auf den Fall des
Bezugs von Elterngeld nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit
BEEG in der Fassung des Gesetzes über das Verfahren des elektronischen
Entgeltnachweisgesetzes vom 28. März 2009 (BGBl I S. 634) ist bereits wegen
des strengen Gesetzesvorbehalts im Recht der Versorgung von Soldaten (§ 1a
SVG) ausgeschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung sind Vorschriften des
Besoldungs- und Versorgungsrechts nach dem darin erkennbaren Willen des
Gesetzgebers einer erweiternden Auslegung über den eindeutigen Wortlaut und
Zusammenhang hinaus oder einer analogen Anwendung auf nicht einbezogene
Fallgestaltungen nicht zugänglich. In den jeweiligen Vorschriften sind grund-
sätzlich die einzelnen Ansprüche nach Grund und Höhe, insbesondere auch
nach ihrer Dauer, in einer materiell differenzierten Weise festgelegt (Urteile vom
22. März 1990 - BVerwG 2 C 11.89 - Buchholz 240 § 19a BBesG Nr. 10,
S. 15 f., und vom 25. Juni 1992, a.a.O. S. 15).
Gegen eine erweiternde Auslegung des § 11 Abs. 7 SVG auf den Bezug von
Elterngeld spricht auch die Systematik des Gesetzes. Denn in § 5 Abs. 5 Satz 3
SVG hat der Gesetzgeber im Gegensatz zu § 11 SVG dem Berechtigten für die
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Zeit nach dem Ende der Dienstzeit das Recht eingeräumt, eine Vergünstigung
nach eigenen zeitlichen Vorstellungen in Anspruch zu nehmen.
Die Klägerin kann auch nicht darauf verweisen, sie habe sich für die Pflege und
Betreuung ihres Kindes im ersten Lebensjahr entschieden. Damit sei es aus-
geschlossen, dass sie sich in diesem Zeitraum dem Zweck der Übergangs-
gebührnisse entsprechend um den Aufbau einer zivilen beruflichen Existenz
bemühe. Ungeachtet der dargestellten gesetzlichen Zielsetzung unterliegt die
Zahlung der Übergangsgebührnisse keiner Zweckbindung. § 11 SVG fordert für
die Auszahlung der Gebührnisse nicht den Nachweis, dass sich der frühere
Soldat auf Zeit in diesem Zeitraum tatsächlich der Aus- und Weiterbildung
widmet. Die fehlende Bindung wird auch in den Vorschriften des § 11 Abs. 6
Satz 2 und 3 SVG über die Weiterzahlung im Falle des Todes des Berechtigten
deutlich. Andererseits schließt die Bewilligung von Elterngeld es auch nicht aus,
dass der Bezieher einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder eine Ausbildung
durchläuft. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 6 BEEG darf der Berechtigte mit
einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 30 Stunden berufstätig sein oder
auch - ohne Stundenbeschränkung - eine Beschäftigung zur Berufsausbildung
ausüben.
Angesichts des verhälnismäßig weiten Gestaltungsspielraums des Gesetz-
gebers bei der Versorgung von früheren Soldaten auf Zeit verstößt es auch
nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Aussetzung der Zahlung von Über-
gangsgebührnissen lediglich für den Bezug von Versorgungskrankengeld (§ 11
Abs. 7 SVG), nicht aber für die Inanspruchnahme von Elterngeld vorgesehen
ist. Die unterschiedliche Behandlung ist durch einen hinreichenden sachlichen
Grund gerechtfertigt. Beschädigter im Sinne von § 16 Abs. 1 BVG ist nach § 1
Abs. 1 BVG derjenige, der durch eine militärische oder militärähnliche Dienst-
verrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen
oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem eigentümliche Ver-
hältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Damit führt nach § 11
Abs. 7 SVG nicht jede krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zur Verschiebung
der Auszahlung der Gebührnisse. Begünstigt werden durch § 11 Abs. 7 SVG
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regelmäßig Beschädigte im Sinne von § 1 Abs. 1 BVG, bei denen der
militärische Dienst zur gesundheitlichen Schädigung geführt hat.
Im Übrigen ist die Anrechnung der Übergangsgebührnisse auf das Elterngeld
auf die Bestimmungen der §§ 2 f. BEEG zurückzuführen. Diese knüpfen die
Zahlung des Elterngeldes zwingend an den Zeitraum von 14 Monaten nach der
Geburt des Kindes und stellen folgerichtig auf die Einkommensverhältnisse in
dieser Zeitspanne ab.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dr. Heitz
Thomsen
Dr. Maidowski
Dr. Wysk
Dr. Hartung
B e s c h l u s s
vom 26. August 2011
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 18.000 €
festgesetzt (§ 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG).
Dr. Heitz
Thomsen
Dr. Hartung
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Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Soldatenversorgungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
SVG
§ 5 Abs. 5, § 11 Abs. 1, Abs. 7
BEEG
§ 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 6, § 2, § 3
BVG
§ 16
Stichworte:
Übergangsgebührnisse; Elterngeld; Anrechnung; Verschiebung; Aussetzung;
Fälligkeit; Soldat auf Zeit; Wehrdienstzeit; Gesetzesvorbehalt; Versorgungs-
krankengeld.
Leitsatz:
§ 11 SVG gewährt dem früheren Soldaten auf Zeit keinen Anspruch darauf,
dass die Zahlung der Übergangsgebührnisse für den Zeitraum des Bezugs von
Elterngeld ausgesetzt wird.
Urteil des 2. Senats vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 42.10
I. Schleswig-Holsteinisches VG vom 03.09.2009 - Az.: 12 A 138/09 -
II. Schleswig-Holsteinisches OVG vom 18.06.2010 - Az.: 3 LB 40/09 -