Urteil des BVerwG vom 28.06.2011

Rügeobliegenheit, Besoldung, Mehrbelastung, Steuer

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 40.10
OVG 2 A 725/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das seine Klage auf Zah-
lung erhöhter Besoldung für die Jahre 2000 bis 2005 so-
wie auf Zahlung von Verzugszinsen abweisende Urteil des
Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. März 2010
wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Der Kläger ist Beamter im Dienst des Beklagten und Vater von drei Kindern.
Nachdem er 1997 höhere kinderbezogene Besoldungsbestandteile als gesetz-
lich vorgesehen beantragt hatte, erhielt er nach dem Inkrafttreten des Bundes-
besoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1999 im Jahr 2000 Nach-
zahlungen zum Familienzuschlag. Nach einer Nachzahlung für das Jahr 1999
mahnte der Kläger im Jahr 2000 noch offenstehende Ansprüche für die Jahre
1997 und 1998 an. Im Jahr 2001 setzte der Beklagte auch für diese Jahre
Nachzahlungen fest.
Im Dezember 2006 beantragte der Kläger eine Erhöhung des Familienzu-
schlags unter Berücksichtigung der bundesverfassungsgerichtlichen Recht-
sprechung zunächst für die Jahre 2003 bis 2006, mit ergänzendem Antrag auch
für die Jahre 2000 bis 2002. Nach erfolglosen Widerspruchsverfahren verurteil-
te das Verwaltungsgericht den Beklagten zur Zahlung eines erhöhten Familien-
zuschlags für die Jahre 2002 bis 2007 nebst Prozesszinsen und wies die auf
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Nachzahlungen für die Jahre 2000 und 2001 gerichtete Klage wegen Verjäh-
rung ab. Das Berufsgericht hob das Urteil der Vorinstanz auf, soweit es Ansprü-
che für die Jahre 2002 bis 2005 zuerkannt hatte, und wies auch die auf Ver-
zugszinsen erweiterte Klage ab. Ein Nachzahlungsanspruch für die Jahre 2000
bis 2005 scheitere am Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung von An-
sprüchen aus der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts.
Der Kläger könne erst ab dem Jahr 2006 höhere kinderbezogene Besoldungs-
anteile verlangen.
Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Er beantragt
sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 18. Sep-
tember 2008 und das Urteil des Sächsischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 24. März 2010 aufzuheben, soweit sie
die auf Zahlung erhöhter Besoldung für die Jahre 2000 bis
2005 und auf Zahlung von Verzugszinsen gerichtete Klage
abweisen, und den Beklagten unter Aufhebung entgegen-
stehender Bescheide zu verpflichten, erhöhte Besoldung
auch für die Jahre 2000 bis 2005 sowie Verzugszinsen auf
die Nachzahlungsansprüche für die Jahre 2000 bis 2007
zu leisten.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die Revision, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101
Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 141 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhand-
lung entscheidet, ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat die Klage auf höhere kinderbezogene Teile der
Dienstbezüge nach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsge-
richts im Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - (BVerfGE 99,
300 <304>) für die Jahre 2000 bis 2005 ohne Verletzung revisiblen Rechts ab-
gewiesen. Solche Ansprüche bestehen erst ab demjenigen Haushaltsjahr, in
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dem der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn erstmals geltend gemacht hat,
dass er den kinderbezogenen Anteil seiner Alimentation entgegen Art. 33
Abs. 5 GG für unzureichend hält (Urteile vom 13. November 2008 - BVerwG
2 C 16.07 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr.101 und vom 27. Mai 2010
- BVerwG 2 C 33.09 - NVwZ-RR 2010, 647 ff. Die hiergegen erhobene Verfas-
sungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom
19. April 2011 - 2 BvR 2144/10 - nicht zur Entscheidung angenommen.).
Das Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung der genannten Ansprüche
folgt aus dem gegenseitigen Treuverhältnis, nach dem Beamte Rücksicht auf
berechtigte Belange des Dienstherrn nehmen müssen. Da die Alimentation ei-
nen gegenwärtigen Bedarf decken soll, kann der Beamte nicht erwarten, Besol-
dungsleistungen für zurückliegende Haushaltsjahre zu bekommen, solange er
sich mit der gesetzlichen Alimentation zufriedengegeben hat. Die Rügeoblie-
genheit ist mit geringen inhaltlichen Anforderungen zu erfüllen. Sie soll den
Dienstherrn auf haushaltsrelevante Mehrbelastungen aufmerksam machen.
Die Qualität der Vollstreckungsanordnung als normersetzende Interimsregelung
lässt die Rügeobliegenheit nicht entfallen. Die sich daraus ergebenden Ansprü-
che können Ansprüchen auf gesetzlich festgelegte Besoldungsleistungen nicht
gleichgestellt werden. Anders als im Besoldungsgesetz sind Ansprüche in der
Vollstreckungsanordnung nicht betragsgenau festgelegt. Diese Ansprüche ste-
hen unter dem Vorbehalt, dass der Gesetzgeber das verfassungswidrige Ali-
mentationsdefizit noch nicht durch Besoldungsanpassungen bzw. steuer- oder
kindergeldrechtliche Regelungen beseitigt hat. Dies muss für jedes Haushalts-
jahr anhand der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts geprüft werden, so
dass das Ausmaß der finanziellen Mehrbelastung für den Dienstherrn schwer
abschätzbar ist.
Das Berufungsgericht geht nach § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht
bindend und auch zutreffend davon aus, dass die vor 2006 vom Kläger schrift-
lich geltend gemachten Ansprüche nur Leistungen für die Jahre 1997 bis 1999
betrafen und durch die 2001 vom Beklagten geleisteten Beträge erfüllt wurden.
Dies ergibt sich vor allem aus dem Schreiben des Klägers vom 14. Dezember
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2000, in dem dieser selbst ausführt, nachdem für das Jahr 1999 die Erhöhung
bereits gezahlt sei, seien lediglich die Jahre 1997 und 1998 noch offen.
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist eine Ausnahme vom Erforder-
nis einer zeitnahen Geltendmachung nicht geboten. Dass der Kläger bereits
1997 ein Alimentationsdefizit gerügt hat, erfüllt nicht schon den Zweck der Rü-
geobliegenheit. Der Beklagte musste nämlich nicht davon ausgehen, dass je-
der, der bereits vor dem 24. November 1998 ein Alimentationsdefizit gerügt hat-
te, auch nach den gesetzgeberischen Aktivitäten zur Umsetzung des Hand-
lungsauftrages des Bundesverfassungsgerichts aus dessen Entscheidung von
diesem Tage (a.a.O.) einen Fortbestand des Alimentationsdefizits geltend ma-
chen würde. Es war dem Kläger zumutbar zu rügen, dass er sein Alimentati-
onsdefizit auch durch die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsge-
richts vom 24. November 1998 entfalteten gesetzgeberischen Aktivitäten nicht
gedeckt sah. Etwas anderes folgt auch nicht aus den vom Kläger zitierten Hin-
weisen in den Besoldungsmitteilungen. Denn diese bringen zum Ausdruck,
dass der Beklagte den Handlungsauftrag an den Besoldungsgesetzgeber durch
die jeweils in Bezug genommenen Anpassungsgesetze erfüllt sah. Sie enthal-
ten keine Anerkennung weitergehender Ansprüche oder Zusagen, diese unab-
hängig von einer zeitnahen Geltendmachung zu erfüllen. Damit ist der Kläger
nicht von seiner Rügeobliegenheit entbunden.
Das Berufungsgericht weist des Weiteren zutreffend die Klage auf Zahlung von
Verzugszinsen ab. Für die Jahre 2000 bis 2005 fehlt es bereits an einer fälligen
Hauptforderung. Für die Jahre 2006 und 2007 besteht nur der zugesprochene
Anspruch auf Prozesszinsen analog § 291 BGB. Einen allgemeinen Grundsatz,
der zur Zahlung von Verzugszinsen im öffentlichen Recht verpflichtet, gibt es
nicht (vgl. Urteile vom 15. März 1989 - BVerwG 7 C 42.87 - BVerwGE 81, 312
<317 f.> = Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 7 S. 6 f., vom 18. Mai 1994 - BVerwG
11 A 1.92 - BVerwGE 96, 45 <59> = Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 11 S. 12
und vom 24. Januar 2007 - BVerwG 3 A 2.05 - BVerwGE 128, 99 = Buchholz
11 Art. 104a GG Nr. 20 ). Art. 3 Abs. 1 GG begründet keine
Zinsansprüche; sie setzen eine gesetzliche Grundlage voraus (Beschluss vom
25. Januar 2006 - BVerwG 2 B 36.05 - Buchholz 240 § 3 BBesG Nr. 7 Rn. 12
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m.w.N.). Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts be-
gründet nur höhere als die vom Bundesbesoldungsgesetz vorgesehenen An-
sprüche auf kinderbezogene Besoldungsbestandteile; sie setzt aber nicht den
Ausschluss von Verzugszinsen in § 3 Abs. 5 BBesG außer Kraft und ermächtigt
die Gerichte nicht, neben den familienbezogenen Gehaltsbestandteilen auch
Verzugszinsen zuzusprechen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO
Herbert Dr. Heitz Thomsen
Dr. Hartung Dr. Eppelt
B e s c h l u s s
vom
28. Juni 2011
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird auf die Wert-
stufe bis 2 500 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 43 Abs. 1 GKG).
Herbert Dr. Heitz Dr. Eppelt
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