Urteil des BVerwG vom 28.01.2004

Lebensversicherung, Rente, Finanzierung der Versicherung, Öffentlich

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 4.03
Verkündet
VGH 4 S 979/00
am 28. Januar 2004
Hardtmann
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S i l b e r k u h l
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , Dr. K u g e l e ,
G r o e p p e r und Dr. B a y e r
für Recht erkannt:
Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 16. Dezember 2002 wird aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsge-
richts Stuttgart vom 18. November 1999 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisions-
verfahrens.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger war von 1965 bis zum 8. August 1976 Angestellter des Landes Hessen.
Ab Juli 1965 war er von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit und erhielt vom
Land Hessen zu einer privaten Kapitallebensversicherung die tarifvertraglich vorge-
sehenen Zuschüsse in Höhe der Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung. Im Au-
gust 1976 wurde er in ein Beamtenverhältnis übernommen und trat als Professor an
einem Universitätsklinikum am 1. April 1997 in den Ruhestand.
Im Mai 1997 erhielt er eine Kapitalabfindung aus der Lebensversicherung. Mit Be-
scheid vom 19. Dezember 1997 setzte der Beklagte die Versorgungsbezüge des
Klägers fest und rechnete wegen der Leistung aus der Lebensversicherung ab Mai
1997 einen Betrag von 1 141,94 DM an.
Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht
den Festsetzungsbescheid insoweit aufgehoben, als mehr als 1 116,57 DM ange-
rechnet wurden; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-
gers hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid aufgehoben, so-
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weit Leistungen aus der Lebensversicherung angerechnet worden sind, und zur Be-
gründung ausgeführt:
Bei der Leistung, die der Kläger aus der von ihm abgeschlossenen, ihn von der Ver-
sicherungspflicht für Angestellte befreienden Lebensversicherung erhalten habe,
handele es sich nicht um eine "Rente" im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
BeamtVG a.F. Die Zuschüsse des Landes Hessen als früherer öffentlich-rechtlicher
Arbeitgeber des Klägers hätten nicht die Höhe der Hälfte der Beiträge zu der Le-
bensversicherung erreicht; vielmehr habe der Kläger entsprechend den tarifvertragli-
chen Vereinbarungen lediglich jährlich angepasste Zuschüsse in Höhe der Hälfte der
jeweiligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten erhalten.
Bereits nach dem Wortlaut des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG a.F. müsse der
Arbeitgeber "mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe" zu
der betreffenden Lebensversicherung geleistet haben. Dem Gesetzgeber sei es zwar
nicht verwehrt, eine Regelung zu schaffen, die im Wege einer Anrechnung der Rente
aus einer gesetzlichen Rentenversicherung und damit aus einer öffentlichen Kasse
eine Überversorgung rentenbeziehender Ruhestandsbeamter beseitigen und deren
Versorgung an diejenige eines "Nur-Beamten" angleichen wolle. Bei der Lebensver-
sicherung des Klägers handele es sich aber nicht um eine öffentliche Kasse, da sie
privatrechtlicher Natur sei und die aus ihr fließenden Leistungen auf dem privatrecht-
lichen Versicherungsvertrag beruhten und überwiegend durch private Beiträge des
Klägers finanziert seien.
Mit der Revision rügt der Beklagte die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
16. Dezember 2002 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. November 1999 zurückzuweisen.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht ist ebenfalls der
Auffassung, der angefochtene Beschluss sei fehlerhaft.
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II.
Die Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochte-
nen Beschlusses und zur Wiederherstellung des Urteils erster Instanz. Der Kläger
hat keinen Anspruch darauf, dass über den vom Verwaltungsgericht festgestellten
Umfang hinaus die Leistungen aus der Lebensversicherung anrechnungsfrei bleiben.
Gemäß § 55 Abs. 1 BeamtVG in der bei Eintritt des Klägers in den Ruhestand am
1. April 1997 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 16 Buchst. a des Gesetzes zur Ände-
rung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie
sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften (BeamtVGÄndG 1993) vom 20. Sep-
tember 1994 (BGBl I S. 2442) werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis
zum Erreichen bestimmter Höchstgrenzen gezahlt; nach Satz 2 Nr. 3 BeamtVG a.F.
(nunmehr Nr. 4 nach der durch Art. 1 Nr. 37 des Versorgungsänderungsgesetzes
2001 vom 20. Dezember 2001 eingefügten neuen Nr. 3) gelten als
Renten auch Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der
Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst min-
destens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat; nach
Abs. 4 Satz 1 bleibt bei Anwendung des Abs. 1 außer Ansatz der Teil der Rente, der
dem Verhältnis der Versicherungsjahre aufgrund freiwilliger Weiterversicherung oder
Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren entspricht, oder der auf
einer Höherversicherung beruht, es sei denn, der Arbeitgeber hat mindestens die
Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet (Abs. 4 Satz 2).
Nach diesen Regelungen setzt die Anrechnung von Versicherungsleistungen dem
Grunde nach nicht voraus, dass der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Versiche-
rungsbeiträge finanziert hat. Es reicht aus, dass eine befreiende Lebensversicherung
abgeschlossen worden ist und dass der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungs-
verhältnisses im öffentlichen Dienst einen Finanzierungsanteil zu den Versicherungs-
prämien geleistet hat. Unerheblich ist, ob es sich um eine "Direktversicherung" han-
delt, aus der der Arbeitnehmer Begünstigter und der Arbeitgeber unmittelbar zur Zah-
lung der Beiträge verpflichtet ist, oder ob der Beschäftigte die Beiträge schuldet und
der Arbeitgeber hierzu einen Zuschuss erbringt, ob die Beitragspflicht über den Zeit-
raum hinausreicht, während dessen der Arbeitgeber Finanzierungsbeiträge erbringt,
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und ob der Arbeitgeber die Versicherungsprämie hälftig oder zu einem höheren An-
teil trägt. Dauer und Höhe der Finanzierungsbeiträge des Arbeitgebers wirken sich
erst aus, wenn der Umfang der auf die Versorgungsbezüge anzurechnenden Versi-
cherungsleistungen zu ermitteln ist. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut, dem Sinn und
Zweck, dem systematischen Zusammenhang und der Entstehungsgeschichte der
Vorschrift.
Der Wortlaut des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG a.F. mag zwar bei isolierter Be-
trachtung mehrdeutig sein, weil der Bezug und die Funktion des Relativsatzes unter-
schiedlich gedeutet werden können. Keinesfalls ist die Formulierung eindeutig so zu
verstehen, dass nur solche Lebensversicherungen angerechnet werden können, de-
ren Beiträge der Arbeitgeber zumindest zur Hälfte finanziert hat. Vielmehr kann der
Relativsatz auch an den Begriff "Leistungen" anknüpfen, die dann nur in dem Um-
fang als Renten gelten, wie der Arbeitgeber Zuschüsse zumindest zur Hälfte erbracht
hat.
Hingegen lässt der Zweck des Gesetzes keinen Zweifel daran, dass dem Grunde
nach auch solche Leistungen aus einer Lebensversicherung anzurechnen sind, an
deren Aufbau sich der Arbeitgeber zu weniger als der Hälfte der Einzahlungen betei-
ligt hat. Mit der Ruhensregelung des § 55 BeamtVG (entsprechend § 160 a BBG
a.F.) soll die Gesamtversorgung eines Beamten aus Rente und Ruhegehalt auf einen
Betrag begrenzt bleiben, den er als Ruhegehalt erreicht hätte, wenn er sein gesam-
tes Arbeitsleben als Beamter verbracht hätte. Der über die so ermittelte Höchstgren-
ze hinausgehende Teil der Versorgungsbezüge wird weggekürzt. Grundgedanke
dieser Regelung ist die Erwägung, eine durch die Anrechnung gleicher Zeiten in bei-
den Alterssicherungssystemen und infolge der verschiedenartigen Systematik der
Berechnung von Rente und Versorgung eintretende "Doppelversorgung" zu vermei-
den, welche die höchstmögliche Versorgung eines vergleichbaren "Nur-Beamten"
übersteigen würde (vgl. die Begründung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur
Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften, BTDrucks
IV/2174 S. 17 ff., 24; Urteil vom 20. Oktober 1983 - BVerwG 2 C 30.81 - RiA 1984,
68). Die "Systemwechsler", die ihr Berufsleben teilweise in einem rentenversiche-
rungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und teilweise in einem Beamtenverhältnis
zurückgelegt haben, erhielten ohne eine solche Versorgungsbegrenzung wegen der
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Anrechnung gleicher Zeiten in beiden Alterssicherungssystemen und (früher) wegen
der bevorzugten Berücksichtigung der Anfangsdienstzeit gemäß der degressiven
Ruhegehaltsskala nach § 14 BeamtVG a.F. bei der Ermittlung der Beamtenversor-
gung ungleich höhere Bezüge bei Eintritt des Versorgungsfalls als der "Nur-Beamte".
Mit § 55 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, solche Renten-
teile von der Ruhensregelung auszunehmen, die ausschließlich oder doch überwie-
gend auf freiwilligen Eigenleistungen des Versorgungsempfängers beruhten, hinter
denen also gewissermaßen "nur die Fiktion einer Arbeitsleistung steht" (vgl.
BTDrucks IV/2174 S. 24 ). Der in dem betreffenden Rententeil verkörperte Gegen-
wert sollte wegen der der Eigenvorsorge dienenden freiwilligen Beitragsleistungen
dem Versorgungsempfänger ungeschmälert erhalten bleiben. Hat jedoch der Arbeit-
geber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet,
so liegt ihnen und dem auf ihnen beruhenden Rententeil nicht in gleicher Weise und
in gleichem Umfang wie bei den vom Versorgungsempfänger allein oder überwie-
gend aufgebrachten Beiträgen ein freiwilliges eigenes Vermögensopfer zugrunde
(vgl. Urteil vom 20. Oktober 1983, a.a.O.; Urteil vom 18. März 1993 - BVerwG 2 C
44.91 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 20; BVerfGE 76, 256 <334>). Danach ist
es gerechtfertigt, auch den Teil der Rente zu berücksichtigen, der auf einer vom Ar-
beitgeber zumindest zur Hälfte bezuschussten freiwilligen Weiterversicherung,
Selbstversicherung oder Höherversicherung beruht (§ 55 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG).
Den Renten nach § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 2 BeamtVG a.F. (Nr. 1 bis 3 BeamtVG
n.F.) sind gleichgestellt Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung, zu
denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen
Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet
hat. Danach ist die "befreiende Lebensversicherung" eine Sonderform der vom Ar-
beitgeber mitfinanzierten Alterssicherung, die ebenso wie die Rente aus der gesetzli-
chen Rentenversicherung zu einer Überversorgung führen kann. Der Versorgungs-
empfänger erhält Leistungen aus einer "befreienden" Lebensversicherung, wenn die-
se zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversiche-
rung geführt hat und damit an die Stelle der sozialen Rentenversicherung getreten
ist. Danach sind die Leistungen aus der befreienden Lebensversicherung ein Surro-
gat der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Zuschüsse des Ar-
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beitgebers zu den Beiträgen auf die Lebensversicherung das Surrogat des Arbeitge-
beranteils in der gesetzlichen Rentenversicherung. Schon wegen der Gleichstellung
mit den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung verbietet es sich, die Anre-
chenbarkeit der Versicherungsleistungen von prinzipiell unterschiedlichen Vorausset-
zungen abhängig zu machen.
Die Unterschiede zwischen gesetzlicher Rentenversicherung und privater Lebens-
versicherung lassen es nicht zu, Versorgungsbezüge nur dann zum Ruhen zu brin-
gen, wenn die Versicherungsbeiträge exakt paritätisch von Arbeitgeber und Arbeit-
nehmer oder überparitätisch vom Arbeitgeber finanziert worden sind. Die Laufzeit der
Lebensversicherung ist nicht an die Dauer der dem Grunde nach bestehenden Sozi-
alversicherungspflicht und die Prämienhöhe nicht an die Höhe der Beiträge zur Ren-
tenversicherung gebunden. Vielmehr steht es dem Versicherungsnehmer frei, im
Rahmen der versicherungstariflichen Bedingungen selbst den Umfang der Prämien
und die Laufzeit des Lebensversicherungsvertrages festzulegen. Um die Befreiung
von der Versicherungspflicht zu erreichen, musste für die Privatversicherung mindes-
tens ebenso viel aufgewendet werden, wie Beiträge zur Rentenversicherung der An-
gestellten zu zahlen gewesen wären (vgl. Art. 2 § 1 des Gesetzes zur Neuregelung
des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten
Neuregelungsgesetz - AnVNG> vom 23. Februar 1957 , geändert
durch Art. 1 § 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen
Rentenversicherungen und zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften
sicherungs-Änderungsgesetz - RVÄndG> vom 9. Juni 1965 , durch
Art. 2 § 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung
des Bundes, II. Teil - Finanzänderungsgesetz 1967 - vom 21. Dezember 1967
und durch Art. 1 § 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung von Vor-
schriften der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Zwölfte Anpassung
der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung
der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
rungs-Änderungsgesetz - 3. RVÄndG> vom 28. Juli 1969 ). Diese
Befreiungsvoraussetzung musste auch nur solange erfüllt sein, wie eine Pflicht zur
gesetzlichen Rentenversicherung dem Grunde nach bestand. Angesichts der Dispo-
sitionsmöglichkeiten des Versicherungsnehmers könnte das Ziel des Gesetzgebers,
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gesetzliche Rente und befreiende Lebensversicherung im Rahmen des § 55
BeamtVG gleich zu stellen, ohne weiteres umgangen werden.
Mit der in § 55 Abs. 4 BeamtVG a.F. enthaltenen näheren Präzisierung der Voraus-
setzungen, unter denen gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG a.F. Leistungen
aus Lebensversicherungen zur Kürzung von Versorgungsbezügen führen, wird die
Alternative zur in der Regel paritätisch finanzierten gesetzlichen Rentenversicherung
herausgestellt. Darin kommt zum Ausdruck, dass Leistungen aus Lebensversiche-
rungen nicht prinzipiell, sondern nur solche Zahlungen zur Kürzung der Versor-
gungsbezüge führen, die auf einer mindestens paritätischen Finanzierung der Versi-
cherung durch den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer beruhen. Es wird von vorn-
herein dem Eindruck entgegengetreten, Leistungen aus jedweder Lebensversiche-
rung könnten versorgungsrechtliche Konsequenzen haben und der Gesetzgeber wol-
le den nach Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsatz des Berufsbe-
amtentums aufgeben, dass die angemessene Alimentation unabhängig davon zu
leisten ist, ob und inwieweit der Versorgungsempfänger in der Lage ist, seinen Un-
terhalt aus eigenen Mitteln, wie insbesondere aufgrund privatrechtlicher Ansprüche
oder aus privatem Vermögen zu bestreiten (vgl. BVerfGE 39, 196 <203>; 76, 256
<298>).
Die Formulierung, dass der Arbeitgeber "mindestens die Hälfte der Beiträge oder
Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat", fand der Gesetzgeber bei Einführung des
seinerzeitigen § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG a.F. bereits in § 55 Abs. 4 Satz 2
BeamtVG vor. Die Wortlautidentität spricht dafür, dass die Bestimmung des Umfangs
der Anrechnung bereits in die Gleichstellungsregelung des § 55 Abs. 1 Satz 2
BeamtVG einbezogen werden sollte. Andernfalls hätte Abs. 4 unter den Vorausset-
zungen des Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG a.F. keinerlei Bedeutung. Die gesetzliche
Systematik des § 55 BeamtVG wie auch das Ziel, die Lebensversicherungen gleich
zu stellen, schließen es indessen aus, dass § 55 Abs. 4 BeamtVG im Hinblick auf die
Anrechnung von Lebensversicherungen leer läuft. Zudem ist zeitgleich mit der Ein-
führung des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG a.F. durch Art. 1 Nr. 7
BeamtVGÄndG 1993 der bisherige § 10 Abs. 2 BeamtVG aufgehoben worden. Da-
nach wurden Zeiten nach § 10 Abs. 1 BeamtVG nur zur Hälfte als ruhegehaltfähig
berücksichtigt, wenn der öffentlich-rechtliche Dienstherr Zuschüsse zu einer Lebens-
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versicherung geleistet hatte. Diese Regelung konnte entfallen, weil die Leistungen
aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Lebensversicherungen in
§ 55 BeamtVG einbezogen wurden (vgl. BTDrucks 12/7547 S. 6, 8 f., 35). Es besteht
kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass die neu geschaffene Anrechnungsmöglich-
keit nach § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG a.F. prinzipiell hinter § 10 Abs. 2
BeamtVG a.F. zurückbleiben sollte, wenn der Arbeitgeberanteil zu den Beiträgen der
Lebensversicherung nicht mindestens die Hälfte erreichte.
§ 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG a.F. steht im Einklang mit Verfassungsrecht.
Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG hinsichtlich der Leistungen aus der Lebens-
versicherung ist nicht berührt, da diese weiterhin ungekürzt erbracht werden.
Nach dem hergebrachten und vom Gesetzgeber gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu beach-
tenden Alimentationsgrundsatz ist der Dienstherr verpflichtet, den Beamten und sei-
ne Familie lebenslang angemessen zu alimentieren. Die angemessene Alimentation
erfolgt unabhängig davon, ob und inwieweit der Versorgungsempfänger in der Lage
ist, seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln, insbesondere aufgrund privatrechtlicher
Ansprüche oder privaten Vermögens zu bestreiten (vgl. BVerfGE 76, 256 <297 ff.>;
Urteil vom 28. Januar 1993 - BVerwG 2 C 20.91 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG
Nr. 19 S. 31). Allerdings kann sich der Dienstherr von seiner Alimentationspflicht da-
durch entlasten, dass er durch eigene Aufwendungen dem Versorgungsberechtigten
weitere Einkünfte verschafft, die - wie die Renten aus den gesetzlichen Rentenversi-
cherungen - ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und sei-
ner Familien zu dienen bestimmt sind. Die Kürzung der Versorgungsbezüge ist hin-
reichend legitimiert, wenn sie dem Abbau einer überhöhten Versorgung dient, die
sich nicht aus einem freiwilligen eigenen Vermögensopfer ergibt (vgl. Urteil vom
20. Oktober 1983, a.a.O.).
Der prinzipiell nicht subsidiäre Charakter der Versorgungsbezüge wird nicht in Frage
gestellt, wenn auch Leistungen angerechnet werden, die auf privatrechtlicher Grund-
lage beruhen und zu denen der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber einen finanziellen
Beitrag geleistet hat, um den (späteren) Beamten und seine Familienangehörigen
entsprechend dem Leistungskatalog der gesetzlichen Rentenversicherung abzusi-
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chern. Diese Substitution der obligatorischen sozialen Alters- und Hinterbliebenensi-
cherung hat der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber dadurch ermöglicht, dass er dem
Bediensteten ein (Brutto-)Entgelt in gleicher Höhe gezahlt hat, wie anderen Beschäf-
tigten, die davon ihren Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung bestreiten muss-
ten, und einen eigenen Finanzierungsbeitrag zur Verfügung gestellt hat, der nicht
unter dem Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung lag. Damit erreicht
der wirtschaftliche Aufwand des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers denselben Um-
fang wie bei einem gesetzlich Versicherten. Blieben die vom öffentlich-rechtlichen Ar-
beitgeber mitfinanzierten Leistungen aus der Lebensversicherung im Rahmen der
Beamtenversorgung anrechnungsfrei, hätte der Dienstherr aus öffentlichen Kassen
sowohl die Beamtenversorgung als auch - zu einem wesentlichen Anteil - die private
Altersvorsorge finanziert. Dieser Gesichtspunkt legitimiert ebenfalls die Anrechnung
von Versorgungen aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatli-
chen oder überstaatlichen Einrichtung gemäß § 56 BeamtVG (vgl. Urteil vom 29. Ok-
tober 1992 - BVerwG 2 C 19.90 - Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 5 S. 3). Die an-
dernfalls bestehende Begünstigung gegenüber den "Nur-Beamten" sowie den Beam-
ten, die während eines Teils ihres Berufslebens Ansprüche aus der Rentenversiche-
rung erworben haben, wäre kaum verständlich. Dies gilt umso mehr, wenn - wie im
vorliegenden Falle - der Beamte trotz langjähriger Beschäftigung in einem privaten
Rechtsverhältnis den Höchstruhegehaltssatz erreicht und die Zeit, während der der
öffentlich-rechtliche Arbeitgeber die Zuschüsse zu der privaten Lebensversicherung
erbracht hat, (zusätzlich) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird. Aller-
dings folgt aus dem Verfassungsrecht zugleich die Beschränkung, dass nur die Leis-
tungen aus der Lebensversicherung angerechnet werden dürfen, die auf den paritä-
tisch finanzierten Beiträgen beruhen. Eine Erhöhung der Beiträge sowie eine Fortfüh-
rung der Versicherung mit ausschließlich eigenem Einkommen und Vermögen des
Beschäftigten haben außer Betracht zu bleiben.
Die Anrechnung von Leistungen aus der Lebensversicherung auf das Ruhegehalt
verstößt weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch gegen
den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes.
Eine echte Rückwirkung kommt der mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1994 (vgl. Art. 12
BeamtVGÄndG 1993) eingefügten Ergänzung des § 55 Abs. 1 BeamtVG nicht zu.
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Die Regelung hat nicht die Rechtslage geändert, wie sie vor dem Zeitpunkt ihres In-
Kraft-Tretens bestanden hat. Vielmehr ändert sie die Rechtslage ausschließlich mit
Wirkung für die Zukunft: Erst ab dem 1. Oktober 1994 durften Leistungen aus einer
befreienden Lebensversicherung auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden.
Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger noch nicht in den Ruhestand getreten und hatte
noch keinerlei Versorgungsansprüche.
Die Neuregelung knüpft allerdings an in der Vergangenheit liegende Vermögensdis-
positionen an und beeinträchtigt nachträglich bereits entstandene Rechtspositionen.
Allein dieser Umstand führt jedoch nicht zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen
Regelung. Vielmehr ist es dem Gesetzgeber möglich, Normen zu erlassen, die in
erheblichem Umfang an in der Vergangenheit liegende Tatbestände anknüpfen, und
unter Änderung der künftigen Rechtsfolgen dieser Tatbestände auf veränderte Ge-
gebenheiten mit einer Änderung seines Normenwerks zu reagieren oder durch eine
solche Änderung erst bestimmte soziale Gegebenheiten zu beeinflussen (vgl.
BVerfGE 76, 256 <347 f.> m.w.N.). Der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauens-
schutzes, der im Bereich des Beamtenversorgungsrechts durch Art. 33 Abs. 5 GG
seine besondere Ausprägung erfahren hat (BVerfGE 76, 256 <347>), garantiert nicht
das Fortbestehen der Rechtslage, die der Betroffene beim Eintritt in das Beamten-
verhältnis vorgefunden hat, oder zumindest die Weitergeltung der Bestimmungen, die
eine ungeschmälerte Kumulierung von Leistungen unterschiedlicher Alterungssiche-
rungssysteme vorgesehen haben. Änderungen der bisherigen Rechtslage waren und
sind nicht nur zu Gunsten, sondern auch zu Lasten der Beamten zulässig. Sie muss-
ten deshalb auch damit rechnen, dass sich ihre Gesamtversorgung ändern konnte
(vgl. BVerfGE 76, 256 <359>).
Der Kläger konnte auch nicht schutzwürdig darauf vertrauen, dass - abweichend von
der Anrechnung von Renten aus öffentlichen Kassen (dazu BVerfGE 76, 256
<345 ff.>) - Leistungen aus privaten Lebensversicherungen einer Anrechnung entzo-
gen bleiben würden. Im Hinblick auf Aufwand, Finanzierungsmodalitäten, Beitrags-
verpflichteten und Leistungsempfänger stellt die "befreiende Lebensversicherung"
eine Alternative zur gesetzlichen Rentenversicherung dar. Mit dem nach den Vor-
schriften des Sozialversicherungsrechts eingeräumten Wahlrecht, sich von der Pflicht
zur Angestelltenversicherung befreien zu lassen, sollte nicht zugleich die Möglichkeit
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eröffnet werden, ungünstige beamtenversorgungsrechtliche Konsequenzen der ge-
setzlichen Rentenversicherung auszuschließen. Deshalb war die vom Gesetzgeber
im Jahre 1994 getroffene Regelung nahe liegend, da sie nur zu einer Einschränkung
in einem Bereich führte, in dem aufgrund rentenversicherungsrechtlicher Dispositi-
onsmöglichkeiten eine schwer verständliche Begünstigung bestand. Im Übrigen hat-
ten bereits nach dem bei Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis noch
geltenden § 10 Abs. 2 BeamtVG a.F. vom Arbeitgeber mitfinanzierte Lebensversiche-
rungen Bedeutung für spätere Versorgungsansprüche.
Danach war der Beklagte dem Grunde nach berechtigt, Leistungen aus Lebensversi-
cherungen des Klägers ab Mai 1997 auf das Ruhegehalt anzurechnen. Der Ab-
schluss dieser Lebensversicherung ermöglichte es dem Kläger, gemäß Art. 2 § 1
AnVNG (mit späteren Änderungen) von der Pflicht zur Rentenversicherung der An-
gestellten befreit zu werden. Zu den vom Kläger zu leistenden Beiträgen zu der Le-
bensversicherung hat das Land Hessen als Körperschaft des öffentlichen Rechts und
damit als "öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber" des Klägers "aufgrund des Beschäfti-
gungsverhältnisses" in der Zeit vom 1. Mai 1965 bis 8. August 1976 Zuschüsse ge-
leistet. Diese Leistungen erfolgten nach § 9 a des Tarifvertrages über die zusätzliche
Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 31. Juli 1955/4. Februar 1957 in der
Fassung des Tarifvertrages vom 27. Februar 1957 (GABl BW 1957, 230) und § 14
des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Län-
der sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versor-
gungs-TV) vom 4. November 1966 (GMBl S. 627).
Zutreffend hat der Beklagte gemäß § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG anstelle der dem
Kläger aus der Lebensversicherung gezahlten Kapitalleistung den Betrag zugrunde
gelegt, der vom Versicherungsunternehmen ansonsten als monatliche Rente gezahlt
worden wäre.
In welchem Umfang Leistungen aus den Lebensversicherungen berücksichtigt wer-
den, regelt § 55 Abs. 4 BeamtVG. Danach bleibt von der (fiktiven) Rente außer An-
satz der Teil der Rente, der dem Verhältnis der Versicherungsjahre aufgrund freiwilli-
ger Weiterversicherung entspricht, sowie der Teil der Rente, der auf einer Höherver-
sicherung beruht. Diese Regelung bietet nicht die Möglichkeit, bestimmte Teile einer
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kapitalgedeckten Lebensversicherung (wie z.B. Rückvergütung, Gewinnanteile,
Überschussanteile) außer Betracht zu lassen (a.A. OVG Koblenz, Urteil vom 15. Ok-
tober 1986 - 2 A 128/85 - DÖD 1987, 34) oder die Rentenberechnung isoliert auf ei-
nen begrenzten (z.B. den durch Finanzierungsbeiträge des Arbeitgebers abgedeck-
ten) Zeitraum zu beziehen. Dies wäre im Übrigen auch sachlich nicht gerechtfertigt,
weil die Beitragszahlungen insgesamt Grundlage für alle Bestandteile der Versiche-
rungsleistungen vor und nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit sind.
Die Begriffe "freiwillige Weiterversicherung", "Selbstversicherung" und "Höherversi-
cherung" in § 55 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG entstammen dem Sozialversicherungsrecht
(vgl. §§ 232, 280 SGB VI). Sie haben aber auch für die Anrechnung von Leistungen
aus einer Lebensversicherung Bedeutung und bezeichnen die Beitragsanteile, die
der Versicherungsnehmer aufwendet, ohne dass der Arbeitgeber sich zumindest pa-
ritätisch an der Finanzierung beteiligt. "Weiterversicherung" ist somit die Zeit, in der
der Versicherungsnehmer ohne einen Zuschuss des Arbeitgebers die Prämien für die
Lebensversicherung allein aufbringt. Der "Höherversicherung" dienen solche Bei-
tragszahlungen, die den vom Arbeitgeber zu bezuschussenden Gesamtbetrag über-
steigen - die also vom Versicherungsnehmer aus eigenen Mitteln ohne Zuschüsse
des Arbeitgebers zusätzlich aufgebracht werden. Davon ist immer dann auszugehen,
wenn der Arbeitgeber in bestimmtem Umfang zur paritätischen Finanzierung ver-
pflichtet ist und sein Zuschuss hinter der Hälfte des Gesamtbetrages zurückbleibt. Im
Hinblick auf die Weiterversicherung und die Höherversicherung hat die Leistung aus
der Kapitalversicherung keine Grundlage im Arbeitsleben und beruht auf einem frei-
willigen Vermögensopfer des Versicherungsnehmers.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil
vom 18. März 1993 - BVerwG 2 C 44.91 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 20) ist
das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass unter Anwendung der Regeln zur
Auf- und Abrundung nur volle Versicherungsjahre ins Verhältnis gesetzt werden dür-
fen. Danach ergeben sich 21 Versicherungsjahre aufgrund freiwilliger Weiterversi-
cherung und 11 Versicherungsjahre mit Finanzierungsbeiträgen des öffentlichen Ar-
beitgebers. Während des 11 Jahre umfassenden Zeitraums hat der Kläger - abgese-
hen von den Jahren 1967 bis 1969, in denen die Versicherungsbeiträge exakt paritä-
tisch finanziert wurden - Versicherungsbeiträge gezahlt, die geringfügig über dem
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doppelten Arbeitgeberanteil lagen. Der Zuschuss war auf den Höchstbetrag des Ar-
beitgeberanteils zur Rentenversicherung beschränkt. Diesem (Hälfte-)Anteil sollte
sich vertragsgemäß der Beitrag zur Lebensversicherung des Klägers anpassen. Der
Beitrag des Klägers zur "Höherversicherung" machte zwischen etwa 2 v.H. und
3 v.H. des Betrages p.a. aus, der insgesamt als Prämie gezahlt worden ist. Werden
die bezuschussten und die unbezuschussten Beträge in ein Verhältnis zueinander
gesetzt und werden die Beitragszeiten "mit rechtserheblicher Beteiligung eines öf-
fentlich-rechtlichen Arbeitgebers" entsprechend gekürzt (umgerechnet als Zeitfaktor
ergäbe das ca. 10 Tage p.a.), so wirkt sich diese Kürzung in einem Umfang aus, der
im Rahmen der vom Verwaltungsgericht bereits vorgenommenen Abrundung keiner-
lei weitere rechtserhebliche Bedeutung mehr hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dr. Silberkuhl Prof. Dawin Dr. Kugele
Groepper Dr. Bayer
B e s c h l u s s
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 13 700 € (entspricht 26 800 DM)
festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG; zweifacher Jahresbetrag der anrechenbaren
Zahlungen).
Dr. Silberkuhl Groepper Dr. Bayer
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Beamtenversorgungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BeamtVG § 10 Abs. 2 a.F., § 55 Abs. 1 und 4
Stichworte:
Anrechnung von Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung auf Versor-
gungsbezüge.
Leitsätze:
1. Die Anrechnung von Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung auf
Versorgungsbezüge dem Grunde nach setzt nicht voraus, dass die Beiträge vom öf-
fentlich-rechtlichen Arbeitgeber zumindest paritätisch bezuschusst worden sind.
2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Leistungen aus Lebens-
versicherungen auch dann auf Versorgungsbezüge angerechnet werden, wenn die
Lebensversicherung bereits bei In-Kraft-Treten der Ruhensregelung bestand.
Urteil des 2. Senats vom 28. Januar 2004 - BVerwG 2 C 4.03
I. VG Stuttgart vom 18.11.1999 - Az.: VG 17 K 5617/98 -
II. VGH Mannheim vom 16.12.2002 - Az.: VGH 4 S 979/00 -