Urteil des BVerwG vom 24.11.2011

Ruhegehalt, Versorgung, Höchstbetrag, Mindestbetrag

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 39.10
OVG 1 Bf 45/09
Verkündet
am 24. November 2011
Melzer
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski, Dr. Hartung
und Dr. von der Weiden
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hambur-
gischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2010 wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Die 1945 geborene Klägerin trat 2001 als Oberstudienrätin (A 14) in den Ruhe-
stand. Ihr früherer Ehemann verstarb im Oktober 2007. Er stand als Professor
(Besoldungsgruppe C 2) ebenfalls im Dienst der Beklagten und war 2003 in den
Ruhestand getreten. Bei der Scheidung seiner ersten Ehe im Jahre 1985 waren
zu Lasten seiner Versorgungsanwartschaft Rentenanwartschaften zu Gunsten
seiner früheren Ehefrau begründet worden. Die Klägerin hat im Dezember 2009
erneut geheiratet.
Die Beklagte setzte das Witwengeld und das auszuzahlende Ruhegehalt der
Klägerin für die Monate November und Dezember 2007 fest. Dabei ergaben
sich insgesamt Versorgungsbezüge, die um 91,87 € unter dem eigenen Ruhe-
gehalt lagen, das die Klägerin vor dem Tod ihres früheren Ehemannes erhalten
hatte.
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Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Auffassung, ihr stehe das eigene
Ruhegehalt in der bisherigen Höhe zuzüglich 20 v.H. des nicht um die Folgen
des Versorgungsausgleichs gekürzten Witwengeldes zu. Auf den Widerspruch
der Klägerin erhöhte die Beklagte das auszuzahlende Ruhegehalt so, dass die
Höhe der Gesamtversorgung der Klägerin ihrem eigenen Ruhegehalt ent-
sprach.
Die hiergegen gerichtete Klage hat in der Berufungsinstanz überwiegend Erfolg
gehabt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, das Ruhege-
halt der Klägerin nach § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG für den fraglichen Zeitraum
in Höhe des Mindestbetrags zu bewilligen, der sich aus der Summe ihres eige-
nen Ruhegehalts zuzüglich 20 v.H. ihres wegen des Versorgungsausgleichs
ihres verstorbenen Ehemannes nach § 57 Abs. 1 BeamtVG gekürzten Witwen-
geldes berechnet. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen:
Nach § 54 Abs. 4 BeamtVG erhalte eine Ruhestandsbeamtin, die einen An-
spruch auf Witwengeld erwerbe, daneben ihr Ruhegehalt nur teilweise ausge-
zahlt. Hierzu werde zunächst nach Satz 1 der Vorschrift der den näher bezeich-
neten Höchstbetrag überschießende Teil des eigenen Ruhegehalts zum Ruhen
gebracht. Dabei sei nicht das um den Versorgungsausgleich nach § 57
BeamtVG gekürzte Witwengeld, sondern das ungekürzte Witwengeld in die Be-
rechnung einzustellen, damit der Dienstherr nicht allein mit den Folgen des
Versorgungsausgleichs belastet werde.
Jedoch müsse der Klägerin nach Satz 2 der Vorschrift ein Mindestbetrag ver-
bleiben. Da dieser im Fall der Klägerin höher sei als die Gesamtversorgung
nach der Höchstgrenze, stehe der Klägerin der höhere Mindestbetrag zu. Für
die Berechnung des Mindestbetrages seien zum eigenen Ruhegehalt der Klä-
gerin und dem Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 BeamtVG 20 v.H. des
neuen Versorgungsbezuges, wie er sich auf der Basis des um die Versor-
gungsanwartschaft gekürzten Witwengeldes ergebe, hinzuzurechnen. Dies fol-
ge aus dem Wortlaut des § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG, der keine Ruhens-, Kür-
zungs- oder Anrechnungsvorschrift sei, sondern lediglich beschreibe, welche
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Mindestversorgung einem Bezieher mehrerer Versorgungsbezüge zu verblei-
ben habe. Sinn und Zweck der Regelung und ihre Entstehungsgeschichte führ-
ten zum gleichen Ergebnis. Auch Verfassungsrecht (Art. 33 Abs. 5, Art. 6 Abs. 1
GG) gebiete, die Systematik des Nachrangs des § 57 BeamtVG nicht auf § 54
Abs. 4 Satz 2 BeamtVG anzuwenden.
Für den Monat Dezember 2007 stehe der Klägerin ebenfalls der höhere Min-
destbehalt nach § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG zu. Dabei sei jedoch die Sonder-
zahlung auf das Witwengeld nicht um den dem Versorgungsausgleich dienen-
den Anwartschaftsanteil in Höhe von 25,27 v.H. zu kürzen gewesen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten mit der Begründung, das Be-
rufungsgericht habe bei der Mindestbehaltsregelung des § 54 Abs. 4 Satz 2
BeamtVG die Kürzungsvorschrift des § 57 BeamtVG unzutreffend angewandt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts
vom 10. Mai 2010 aufzuheben, soweit es der Berufung der
Klägerin stattgegeben hat, und die Berufung der Klägerin
gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom
16. Dezember 2008 zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Vertreter des Bundesinteresses hält in Übereinstimmung mit dem Bundes-
ministerium des Innern das Berufungsurteil für zutreffend.
II
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat, ohne
revisibles Recht zum Nachteil der Beklagten zu verletzen, entschieden, dass
der Klägerin Gesamtbezüge in Höhe von insgesamt 3 491,35 € im November
2007 und 5 652,10 € im Dezember 2007 zustehen. Diese Auszahlungsbeträge
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setzen sich zusammen aus dem nach § 57 BeamtVG gekürzten Witwengeld
und dem eigenen Ruhegehalt der Klägerin, soweit es nicht nach § 54 Abs. 4
BeamtVG ruht. Dabei sind gemäß § 4 Abs. 2 Halbs. 1 BeamtVG und Art. 125a
Abs. 1 GG die hier maßgeblichen Vorschriften der §§ 19, 20, 54, 57, 61
und 69e BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung anzu-
wenden. Da nur die Versorgung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin mit
einem Versorgungsausgleich belastet war, ist in die Ruhensberechnung für das
eigene Ruhegehalt der Klägerin nach § 54 Abs. 4 BeamtVG das nach § 57
Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gekürzte Witwengeld einzustellen. § 57 BeamtVG
kommt keine darüber hinausgehende Bedeutung für das Ruhegehalt der Kläge-
rin zu.
1. Der Klägerin stand neben ihrem eigenen Ruhegehalt (zuletzt 3 166,37 €) als
Hinterbliebene ihres verstorbenen Ehemannes vom 1. November 2007 bis zum
31. Dezember 2009 gemäß §§ 19, 20, § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG Wit-
wengeld zu. Da die Versorgung ihres verstorbenen Ehemannes aufgrund seiner
früheren Ehescheidung mit einer Versorgungsanwartschaft belastet war, war
auch das Witwengeld als abgeleitete Versorgung um diesen Anwartschaftsteil
zu kürzen, sodass sie im Monat November 2007 Anspruch auf ein Witwengeld
in Höhe von 1 624,91 € hatte. Dies folgt aus § 57 BeamtVG. Diese Vorschrift
regelt die Folgen für die Beamtenversorgung, wenn bei einer Scheidung im
Rahmen des Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften zugunsten des
früheren Ehegatten begründet werden.
Das Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge regelt § 54 BeamtVG,
wobei sich § 54 Abs. 4 BeamtVG mit dem Zusammentreffen einer bereits bezo-
genen eigenen Versorgung („ein Ruhestandsbeamter“) mit einem Anspruch auf
Witwengeld oder einer ähnlichen Versorgung befasst. Nach dieser Vorschrift
wird das Witwengeld (voll) ausgezahlt, jedoch daneben das eigene Ruhegehalt
zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG nur bis zum
Erreichen der in Satz 1 und 2 näher bezeichneten Beträge. Dabei enthält Satz 1
eine Höchstgrenzenregelung, während Satz 2 eine Bestimmung über eine Min-
destbelassung ist. Maßgeblich ist der sich rechnerisch ergebende höhere Be-
trag der insgesamt auszuzahlenden Versorgungsbeträge.
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Nach der Höchstgrenzenregelung des § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG erhält die
Klägerin neben dem Witwengeld ihr eigenes Ruhegehalt zuzüglich des Unter-
schiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG nur bis zum Erreichen der in § 54
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 3 und 5 BeamtVG bezeichneten Höchstgrenze
ausgezahlt. Diese Höchstgrenze ist der Betrag, den die Versorgungsbezüge
(Witwengeld und Ruhegehalt) der Klägerin insgesamt nicht überschreiten dür-
fen. Um dies zu erreichen, wird das Ruhegehalt der Klägerin teilweise zum Ru-
hen gebracht.
Während § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG eine Höchstbetragsregelung darstellt,
dürfen nach § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG die Gesamtbezüge nicht hinter dem
eigenen Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1
BeamtVG sowie eines Betrages von 20 v.H. des neuen Versorgungsbezuges
zurückbleiben. Dadurch wird das Ruhen des eigenen Ruhegehalts der Klägerin
auf einen verfassungsrechtlich gebotenen Mindestbetrag begrenzt.
§ 54 BeamtVG beruht auf dem Gedanken der Einheit der öffentlichen Kassen
und will (wie die nachfolgenden Ruhensvorschriften der §§ 55 und 56 Be-
amtVG) eine „Überversorgung“ desjenigen, der Anspruch auf mehr als nur eine
Versorgung (Alterssicherung) hat, vermeiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom
11. Oktober 1977 - 2 BvR 407/76 - BVerfGE 46, 97 <107>). Dieser soll nicht
besser stehen als ein „Nur-Beamter“ mit der höchstmöglichen der beiden aufei-
nander anzurechnenden Versorgungen. Dabei geht die Höchstbetragsberech-
nung nach § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG davon aus, dass der Verstorbene die
höhere Versorgung hatte. Die Regelung setzt zwei Beträge an: Zunächst als
Höchstbetrag nach § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG die höchstmögliche Ver-
sorgung, die der Verstorbene (als „Nur-Beamter“) hätte erzielen können. Von
diesem Betrag wird nach § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG der Anspruch auf Wit-
wengeld abgezogen. Bis zu dem sich daraus ergebenden Betrag wird sodann
die eigene Versorgung der Witwe zum Ruhen gebracht, sodass die Witwe im
Ergebnis die höchstmögliche Versorgung ausgezahlt erhält, die der Verstorbe-
ne hätte erzielen können.
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Im Fall der Klägerin beträgt die Höchstgrenze nach dem gemäß § 69e Abs. 2
Satz 1 BeamtVG anzuwendenden § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG in der bis
zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung 75 v.H. der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem
Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt bemisst, zuzüglich des Unter-
schiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG. Unter Berücksichtigung des An-
passungsfaktors von 0,98375 (vgl. § 69e Abs. 3 Satz 3 BeamtVG) ergibt sich im
November 2007 als Höchstgrenze ein Betrag von 3 623,97 €.
Bei Berechnung des Ruhens des eigenen Ruhegehalts der Klägerin nach der
Höchstbetragsregelung des § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG ist weder diese
Höchstgrenze nach § 57 BeamtVG zu kürzen noch das Witwengeld ungekürzt
in die Berechnung einzustellen.
Für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 4 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG
folgt dies bereits daraus, dass es sich hierbei nach dem Gesetzeswortlaut um
einen abstrakt zu errechnenden Betrag handelt. Dies entspricht auch dem dar-
gestellten Zweck der Regelung. Die Höchstgrenze ist unabhängig von dem vom
Verstorbenen erdienten Ruhegehaltssatz. Sie entspricht stets dem höchstmög-
lichen Ruhegehalt, das der Verstorbene aufgrund seines letzten Statusamtes
(Besoldungsgruppe) hätte erreichen können. Im Fall der Klägerin entspricht die
Höchstgrenze der zuletzt von ihrem verstorbenen Ehemann bezogenen (unge-
kürzten) Versorgung in Höhe von 3 623,97 €. Denn dieser hatte den Höchstru-
hegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 2002
geltenden Fassung (vgl. § 69e Abs. 2 und Abs. 3 BeamtVG) von 75 v.H. abzüg-
lich des Anpassungsfaktors erreicht.
Von dieser abstrakt zu errechnenden Höchstgrenze ist nach § 54 Abs. 4 Satz 1
BeamtVG der „erworbene Anspruch“ auf Witwengeld, hier in Höhe von
1 624,91 €, abzuziehen. Auch hier lässt bereits der Wortlaut der Vorschrift da-
rauf schließen, dass das nach § 57 BeamtVG gekürzte Witwengeld gemeint ist.
Anders als Ruhensvorschriften, die den Versorgungsanspruch dem Grunde
nach unberührt lassen und ihm nur ein Auszahlungshindernis entgegenstellen
(stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 26. Mai 2011 - BVerwG 2 C 8.10 - NVwZ-RR
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2011, 824 f. Rn. 9 zu § 53 BeamtVG), erfassen Kürzungsvorschriften einen Ver-
sorgungsanspruch dem Grunde nach. Nur in der gekürzten Höhe erwirbt die
Klägerin den Anspruch auf Witwengeld.
Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht
aus § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Nach dieser Vorschrift werden nach Wirk-
samkeit der familiengerichtlichen Regelung die Versorgungsbezüge des ver-
pflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von Ru-
hens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um einen näher bezeichneten
Betrag gekürzt. Die hiernach zu kürzende Hinterbliebenenversorgung umfasst
nach § 16 BeamtVG die Bezüge für den Sterbemonat, das Sterbegeld, das
Witwengeld, die Witwenabfindung, das Waisengeld, Unterhaltsbeiträge und die
Witwerversorgung. Nur diese, vom Verstorbenen abgeleiteten, Versorgungsbe-
züge werden „nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvor-
schriften“ um den sich aus dem Rentenanwartschaftsanteil ergebenden Betrag
gekürzt.
Nicht zu kürzen sind die eigenen Ruhebezüge der Hinterbliebenen. Deshalb
wird insbesondere nicht das von der Klägerin selbst erdiente Ruhegehalt von
der Kürzungsvorschrift des § 57 BeamtVG erfasst, sondern allein das ihr nach
§§ 19 und 20 BeamtVG zustehende Witwengeld. Das gilt auch, wenn das Hin-
zutreten derart gekürzten Witwengeldes zum teilweisen Ruhen des eigenen
Ruhegehalts nach § 54 Abs. 4 BeamtVG führt. Die vom Berufungsgericht ange-
nommene Systematik des Nachrangs des § 57 BeamtVG nach Anwendung der
Ruhensvorschriften der §§ 53 ff BeamtVG bezieht sich nur auf die eigene Ver-
sorgung des mit dem Versorgungsausgleich belasteten Beamten und die da-
raus abgeleitete Versorgung seiner Hinterbliebenen (so für das Witwengeld).
Sie gilt aber nicht für eine Ruhensberechnung in Bezug auf das eigene Ruhe-
gehalt eines nicht mit einem Versorgungsausgleich belasteten Beamten.
Zur Berechnung des Ruhensbetrages nach der Höchstgrenzenregelung sind
das Ruhegehalt der Klägerin (3 166,37 €) und das nach § 57 BeamtVG gekürz-
te Witwengeld (1 624,91 €) zu addieren. Die Summe (4 791,28 €) übersteigt die
Höchstgrenze von 3 623,97 € um 1 167,31 €. Um diesen Betrag ist das eigene
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Ruhegehalt der Klägerin zum Ruhen zu bringen, sodass ihr vom eigenen Ru-
hegehalt nur noch 1 999,06 € auszuzahlen sind.
Die verfassungsrechtlich gebotene Mindestbelassungsregelung des § 54 Abs. 4
Satz 2 BeamtVG begrenzt die nach § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG durchzufüh-
rende Ruhensberechnung. Sie greift in all den Fällen ein, in denen es nach der
Höchstbetragsregelung des Satzes 1 dazu käme, dass die Witwe/der Witwer
ansonsten höchstens noch die eigene oder sogar weniger als die eigene Ver-
sorgung ausgezahlt bekäme. Sie greift aber auch bereits in den Fällen ein, in
denen der Höchstbetrag der Versorgung des Verstorbenen um weniger als
20 v.H. niedriger als die eigene Versorgung ist. Die Regelung gewährleistet mit
ihren beiden Rechengrößen zunächst den betragsmäßigen Erhalt des eigenen
Ruhegehalts. Dieses unterliegt dem verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 33
Abs. 5 GG, weil der Versorgungsberechtigte es „erdient“ hat; auch sind die
Dienstbezüge im Hinblick auf die künftigen Versorgungsansprüche niedriger
festgesetzt (stRspr; vgl. BVerfG, Urteile vom 6. März 2002 - 2 BvL 17/99 -
BVerfGE 105, 73 <115> und vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerf-
GE 114, 258 <298>; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2008 - BVerwG 2 C
26.07 - BVerwGE 133, 25 = Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 17, jeweils Rn.
11). Mit der anderen Rechengröße gewährleistet die Mindestbetragsregelung,
dass auch dieser Gruppe von Versorgungsempfängern wenigstens ein Rest
des vom Ehegatten erdienten Versorgungsanspruchs erhalten bleibt, wie dies
nach Art. 3 Abs. 1 GG im Vergleich zu der anderen Gruppe von Versorgungs-
empfängern, die diesen Betrag über die Höchstbetragsregelung erhalten, gebo-
ten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1977 - 2 BvR 407/76 -
BVerfGE 46, 97 ff.).
Dieser Zweck der Mindestbetragsregelung des § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG
wird durch seine Entstehungsgeschichte bestätigt. Sie wurde durch das Sieben-
te Bundesbesoldungserhöhungsgesetz vom 20. März 1979 (BGBl I S. 357) ein-
gefügt, um den sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
11. Oktober 1977 a.a.O. ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen
Rechnung zu tragen und dem überlebenden Beamten wenigstens einen Rest
des vom Ehegatten erdienten Versorgungsanspruchs zu erhalten (vgl. Gesetz-
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entwurf vom 1. September 1978, BTDrucks 8/2075 Allgemeiner Teil und zu
Art. IV § 1).
Das Berufungsgericht hat die Mindestbelassung zutreffend mit 3 491,35 € für
den November 2007 berechnet. Hierfür ist zu dem eigenen Ruhegehalt der Klä-
gerin (3 166,37 €) ein Betrag in Höhe von 20 v.H. des wegen des Versorgungs-
ausgleichs nach § 57 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 BeamtVG gekürzten Witwen-
geldes zu addieren.
Auch hier folgt aus § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG keine weitere Kürzung. Die
Vorschrift befasst sich ausschließlich mit der Berechnung der Versorgung des
mit dem Versorgungsausgleich belasteten Beamten und des hieraus resultie-
renden Witwengeldes oder einer anderen Hinterbliebenenversorgung. Sie regelt
die finanziellen Folgen der Ehescheidung hinsichtlich der Versorgungsbezüge
abschließend. Weitere Belastungen haben weder der zum Versorgungsaus-
gleich verpflichtete Beamte noch seine Hinterbliebenen zu tragen. Damit ist in
die Berechnung der Mindestbelassung nach § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG zwar
das nach § 57 BeamtVG gekürzte Witwengeld einzustellen, es fehlt aber auch
hier im Wortlaut des § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG jeglicher Anhaltspunkt dafür,
dass die Kürzungsvorschrift des § 57 BeamtVG außerhalb des in diese Berech-
nung gekürzt einzustellenden Witwengeldes in irgendeiner Form erneut in die
Ruhensberechnung des nicht mit einem Versorgungsausgleich belasteten eige-
nen Ruhegehalts der Klägerin einzustellen wäre.
Zur Berechnung des Ruhensbetrages nach der Mindestbelassungsregelung
sind ebenfalls das Ruhegehalt der Klägerin (3 166,37 €) und das nach § 57
BeamtVG gekürzte Witwengeld (1 624,91 €) zu addieren. Die Summe
(4 791,28 €) übersteigt die Mindestbelassung von 3 491,35 € um 1 299,93 €.
Um diesen Betrag ist das eigene Ruhegehalt der Klägerin zum Ruhen zu brin-
gen, sodass ihr vom eigenen Ruhegehalt 1 866,44 € auszuzahlen wären.
Da sich nach der Höchstbetragsregelung des § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG Ge-
samtversorgungsbezüge in Höhe von 3 623,97 € (1 624,91 € Witwengeld zu-
züglich 1 999,06 € eigenes Ruhegehalt) ergeben, während diese nach der Min-
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destbelassungsregelung des § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG nur 3 491,35 €
(1 624,91 € Witwengeld zuzüglich 1 866,44 € eigenes Ruhegehalt) betragen,
wäre der Klägerin eigentlich der höhere Betrag nach § 54 Abs. 4 Satz 1
BeamtVG auszuzahlen. Der Senat kann das Berufungsurteil aber insoweit nicht
zugunsten der Klägerin ändern, weil nur die Beklagte Revision eingelegt hat.
2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass bei der Be-
rechnung der Versorgungsbezüge für den Monat Dezember 2007 die Sonder-
zahlung auf das Witwengeld nicht um den dem Versorgungsausgleich dienen-
den Anwartschaftsanteil in Höhe von 25,27 v.H. zu kürzen ist. Denn nach § 57
Abs. 1 Satz 1 BeamtVG werden nur die Versorgungsbezüge des verpflichteten
Ehegatten und seiner Hinterbliebenen um den nach Absatz 2 oder 3 berechne-
ten Betrag auf Grund der Versorgungsanwartschaft gekürzt. Damit sind die lau-
fenden Bezüge gemeint und nicht die einmalig im Dezember nach § 2 Abs. 1
Nr. 1 Hamburgisches Sonderzahlungsgesetz (HmbSZG) vom 18. November
2003 (HmbGVBl S. 525) zu gewährende Sonderzuwendung. Die Tatsache,
dass der verstorbene Ehemann der Klägerin Sonderzuwendungen erhalten hat,
die Teil seiner beamtenrechtlichen Versorgung sind, ist bereits bei der Berech-
nung der nach § 1587a Abs. 1 BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden
Fassung (vgl. § 1587b Abs. 2 BGB n.F.) zu übertragenden Anwartschaften ein-
gestellt und damit mit dem Kürzungsbetrag nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG
berücksichtigt worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Herbert
Thomsen
Dr. Maidowski
Dr. Hartung
Dr. von der Weiden
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B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf
8 527,72 € festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG.
Wird ein Teil der Beamtenversorgung zum Ruhen gebracht, berechnet sich der
Streitwert nach dem sich aus dem angegriffenen Bescheid ergebenden Ge-
samtruhensbetrag ohne Einrechnung künftig fällig werdender Beträge. Insoweit
ist die Streitwertrechtsprechung des Senats zum Teilstatus im Beamtenrecht
(vgl. Beschluss vom 13. September 1999 - BVerwG 2 B 53.99 - Buchholz 360
§ 3 GKG Nr. 106) mit Beschluss vom 27. August 2009 - BVerwG 2 C 25.08 -
(juris Rn. 18) aufgegeben worden. Handelt es sich um einen in der Vergangen-
heit liegenden angeschlossenen Zeitraum - hier vom 1. November 2007 bis
31. Dezember 2009 -, so ist der für in diesem Zeitraum insgesamt streitige Be-
trag maßgeblich.
Herbert
Thomsen
Dr. von der Weiden
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Beamtenversorgungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BeamtVG
§ 54 Abs. 4, § 57
Stichworte:
Ruhen der Versorgung; Versorgungsausgleich; Witwengeld; Scheidungsfolgen;
Kürzung der Hinterbliebenenversorgung; eigenes Ruhegehalt; Ruhensberech-
nung; Höchstbetrag; Mindestbelassung.
Leitsatz:
Verstirbt ein wiederverheirateter Ruhestandsbeamter, so wirkt sich die im Hin-
blick auf die Scheidung der früheren Ehe dieses Beamten vorgenommene Kür-
zung der Versorgungsbezüge nach § 57 Abs. 1 BeamtVG nur auf das Witwen-
geld des überlebenden Ehegatten aus. In die Ruhensberechnung nach § 54
Abs. 4 BeamtVG für das eigene Ruhegehalt des überlebenden Ehegatten ist
das derart gekürzte Witwengeld einzustellen. Das selbst erdiente Ruhegehalt
wird nicht gekürzt.
Urteil des 2. Senats vom 24. November 2011 - BVerwG 2 C 39.10
I. VG Hamburg vom 16.12.2008 - Az.: VG 20 K 2253/08 -
II. OVG Hamburg vom 10.05.2010 - Az.: OVG 1 Bf 45/09 -