Urteil des BVerwG vom 28.05.2009

Gefährdung, Tagessatz, Leib, Einheimische Bevölkerung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 39.08
OVG 1 A 4321/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Mai 2009
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele, Groepper und
Dr. Heitz, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 13. Februar 2008 wird aufgeho-
ben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückver-
wiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung
vorbehalten.
G r ü n d e :
I
Der Kläger, der als Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) im
Dienst der Beklagten steht, nahm vom 4. Februar 2005 bis 6. Februar 2006 an
der Polizeimission der Europäischen Union in B. teil. Hierfür wurde ihm Aus-
landsverwendungszuschlag nach dem Tagessatz der Stufe 3 (53,69 €) bewilligt.
Der Kläger hält den höheren Tagessatz der Stufe 4 (66,47 €) für gerechtfertigt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht
hat die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die Zeit seiner Verwendung
Auslandsverwendungszuschlag nach dem Tagessatz der Belastungsstufe 4 zu
bewilligen und ihm den Differenzbetrag in Höhe von 4 217,40 € nachzuzahlen.
In den Gründen des Berufungsurteils heißt es:
Die Festsetzung des einheitlichen Tagessatzes durch die oberste Dienstbehör-
de, d.h. die Zuordnung der Auslandsmission zu einer Belastungsstufe gemäß
§ 3 Abs. 1 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung - AuslVZV -, unter-
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liege der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung. Für die
Annahme eines behördlichen Beurteilungsspielraums reiche nicht aus, dass die
Festsetzung aufwendige Ermittlungen und schwierige rechtliche Bewertungen
erfordere.
Das Bundesministerium des Innern habe den Tagessatz zu Unrecht ab dem 15.
Mai 2004 auf die Belastungsstufe 3 herabgesetzt. Die Verwendungsver-
hältnisse im Einsatzgebiet der Polizeimission hätten sich in den Jahren 2004
und 2005 nicht wesentlich geändert. Nach wie vor habe für die Teilnehmer eine
Gefährdung für Leib und Leben durch Landminen bestanden, die nach § 3
Abs. 1 Nr. 4 AuslVZV der Belastungsstufe 4 zugeordnet sei. Eine derartige Ge-
fährdungslage setze voraus, dass die Teilnehmer an der Auslandsmission nach
den verwendungstypischen Einsatzbedingungen bei realistischer Betrach-
tungsweise mit Minen in Berührung kommen könnten. Sei das Einsatzgebiet als
minenverseuchtes Gebiet im Sinne von § 2 Nr. 2.2 AuslVZV anzusehen, sei
diese Möglichkeit immer gegeben. In diesem Fall könne eine Gefährdung der
Teilnehmer nur aufgrund besonderer Umstände verneint werden.
Da sich die Polizeimission auf das gesamte Staatsgebiet B. erstreckt habe, sei-
en die tatsächlichen Verhältnisse in diesem Gebiet zugrunde zu legen. Auf-
grund der Anzahl unentdeckter Minen und der Minenunfälle sei B. in den Jahren
2004 und 2005 als minenverseuchtes Gebiet anzusehen gewesen. Die Gefahr
eines Minenunfalls habe für die Teilnehmer bei Dienstreisen und bei der
Tatortarbeit an Kriegsgräbern im Außenbereich bestanden. Auch seien die
Teilnehmer aufgrund ihrer Lebensbedingungen dieser Gefahr in gleicher Weise
wie die einheimische Bevölkerung ausgesetzt gewesen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Sie beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 13. Februar 2008 aufzuheben
und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Ver-
waltungsgerichts Köln vom 5. Oktober 2006 zurückzuwei-
sen.
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Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die Revision der Beklagten ist mit der Maßgabe begründet, dass das Beru-
fungsurteil aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurück-
zuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsurteil verletzt
Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), nämlich § 3 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3
Satz 2 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung - AuslVZV - in der hier
maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2002 (BGBl I
S. 1243). Die Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts reichen
nicht aus, um darüber zu entscheiden, ob den Teilnehmern an der Polizeimis-
sion der Europäischen Union in B. auch für die Zeit ab 15. Mai 2004 Auslands-
verwendungszuschlag nach dem Tagessatz der Belastungsstufe 4 zusteht.
1. Beamte haben einen Anspruch auf Auslandsverwendungszuschlag für die
Zeit, in der sie an einer Maßnahme im Ausland teilnehmen, die die Bundesre-
gierung aufgrund einer über- oder zwischenstaatlichen Vereinbarung beschlos-
sen hat (§ 58a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BBesG in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 6. August 2002 , § 1 Abs. 1 Satz 1
AuslVZV). Der Zuschlag wird gewährt, um die Belastungen und erschwerenden
Besonderheiten der Verwendung abzugelten (§ 58a Abs. 3 Satz 2 BBesG, § 1
Abs. 2 Satz 1 AuslVZV). Art und Umfang der Belastungen sind durch unter-
schiedliche Stufen des Zuschlags zu berücksichtigen (§ 58a Abs. 3 Satz 2
BBesG). Zu diesem Zweck sieht § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AuslVZV sechs Belas-
tungsstufen vor, denen Tagessätze in unterschiedlicher Höhe zugeordnet sind.
Der Zuschlag wird von der für die Verwendung zuständigen obersten Dienstbe-
hörde für jede Auslandsmission als einheitlicher Tagessatz festgesetzt (§ 58a
Abs. 3 Satz 1 BBesG, § 3 Abs. 2 AuslVZV), indem die Behörde die Auslands-
mission einer der sechs Belastungsstufen zuordnet. Bei einer nicht nur vorü-
bergehenden wesentlichen Änderung der Verwendungsverhältnisse wird der
Tagessatz neu festgesetzt (§ 3 Abs. 3 Satz 2 AuslVZV). Diese Regelungen sind
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Ausdruck der Entscheidung des Gesetzgebers, dass die Teilnehmer einer Aus-
landsmission eine Belastungs- und Gefahrengemeinschaft bilden. Die einsatz-
bedingten Belastungen sollen einheitlich pauschal abgegolten werden
(BTDrucks 12/4749 S. 9 zu § 58a BBesG).
Somit ergibt sich die Höhe des Auslandsverwendungszuschlags aus dem Ta-
gessatz der Belastungsstufe und der Zahl der Verwendungstage des Beamten.
Die Bestimmung der Belastungsstufe durch die oberste Dienstbehörde kann
nicht gesondert angefochten werden. Ihre Rechtmäßigkeit wird im Rahmen von
Verpflichtungsklagen auf Bewilligung eines höheren Zuschlags inzident geprüft.
2. Aufgrund des Gebots des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4
Satz 1 GG haben die Verwaltungsgerichte die Festsetzung des einheitlichen
Tagessatzes und damit die Zuordnung der Auslandsmission zu einer Belas-
tungsstufe gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AuslVZV in tatsächlicher und rechtli-
cher Hinsicht vollständig nachzuprüfen. Die Gerichte sind weder an den von der
Behörde festgestellten Sachverhalt noch an deren Auslegung und Anwendung
der Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AuslVZV gebun-
den.
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG überträgt die Letztentscheidungsbefugnis für die Aus-
legung und Anwendung normativer Regelungen den Verwaltungsgerichten. Ein
Beurteilungsspielraum der Verwaltung mit der Folge einer nur eingeschränkten
gerichtlichen Kontrolldichte muss zum einen im Gesetz angelegt sein, d.h. sich
durch dessen Auslegung ermitteln lassen. Zum anderen muss die Bestimmung
des Bedeutungsgehalts einer Rechtsnorm so vage oder ihre fallbezogene An-
wendung so schwierig sein, dass die gerichtliche Kontrolle wegen der hohen
Komplexität oder der besonderen Dynamik der geregelten Materie an die Funk-
tionsgrenzen der Rechtsprechung stößt. Es reicht nicht aus, dass eine rechtli-
che Würdigung auf der Grundlage eines komplexen Sachverhalts, etwa auf-
grund unübersichtlicher und sich häufig ändernder Verhältnisse im Ausland, zu
treffen ist. Hinzu kommen muss, dass die Gerichte die Aufgabe, die entschei-
dungsrelevanten tatsächlichen Umstände festzustellen und rechtlich zu bewer-
ten, selbst dann nicht bewältigen können, wenn sie im gebotenen Umfang auf
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die Sachkunde der Verwaltung zurückgreifen oder sich auf andere Weise sach-
verständiger Hilfe bedienen (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR
419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 <49 f.>; Urteil vom 20. Februar 2001
- 2 BvR 1444/00 - BVerfGE 103, 142 <156 f.>; BVerwG, Urteil vom 25. No-
vember 1993 - BVerwG 3 C 38.91 - BVerwGE 94, 307 <309 f.>; stRspr).
Danach ist der obersten Dienstbehörde bei der Auslegung und Anwendung der
Stufenregelungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AuslVZV kein Beurteilungsspiel-
raum eröffnet. Weder § 58a BBesG noch der Auslandsverwendungszuschlags-
verordnung kann eine Ausnahme vom Grundsatz der uneingeschränkten
Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen entnommen werden (Urteil vom
30. Oktober 2002 - BVerwG 2 C 24.01 - Buchholz 240 § 58a BBesG Nr. 1).
Auch kann keine Rede davon sein, dass die Verwaltungsgerichte außer Stande
sind, die für die Zuordnung zu einer Belastungsstufe erheblichen tatsächlichen
Verhältnisse im Einsatzgebiet oder Einsatzort zuverlässig zu ermitteln und fest-
zustellen. Die Gerichte können sich hierbei vor allem auf die Kenntnisse und
Erfahrungen der Beklagten, etwa auf amtliche Lageberichte, stützen.
3. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 AuslVZV wird der Auslandsverwendungszuschlag in
Höhe des Tagessatzes der Stufe 4 von 66,47 € bei hohen Belastungen und
erschwerenden Besonderheiten gewährt, insbesondere bei bürgerkriegsähnli-
chen Auseinandersetzungen, terroristischen Handlungen, außerordentlicher
Gewaltkriminalität, Piraterie, Minen oder vergleichbaren gesundheitlichen Ge-
fährdungen.
Hohe Belastungen bei Minen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 AuslVZV liegen vor,
wenn durch Minen eine Gefahr für Leib und Leben der Teilnehmer der Aus-
landsmission hervorgerufen wird. Das Erfordernis einer derartigen Gefahrenla-
ge ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und ihrem systematischen Zu-
sammenhang mit § 2 Nr. 2.2 AuslVZV.
§ 3 Abs. 1 Nr. 4 AuslVZV stellt den näher umschriebenen Belastungen ver-
gleichbare gesundheitliche Gefährdungen gleich. Durch die Verwendung des
Begriffs „vergleichbar“ hat der Verordnungsgeber deutlich gemacht, dass es
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sich bei den angeführten Belastungen um Regelbeispiele für gesundheitliche
Gefährdungen handelt.
Dass es sich um eine Gefährdung für Leib und Leben handeln muss, ergibt sich
aus § 2 AuslVZV. Diese Vorschrift unterscheidet zwei unterschiedliche Arten
einsatzbedingter Belastungen, nämlich allgemeine physische und psychische
Belastungen (Nr. 1.1 bis 1.7) und Gefahren für Leib und Leben (Nr. 2.1 bis 2.4)
und nennt hierfür jeweils Regelbeispiele. Gefahren im Sinne von § 2 Nr. 2
AuslVZV stellen besonders hohe und erschwerende Belastungen dar. Die
Stufenregelungen des § 3 Abs. 1 AuslVZV nehmen die in § 2 bezeichneten Ar-
ten von Belastungen auf und ordnen sie einer der sechs Belastungsstufen zu.
Die Gefahren für Leib und Leben sind in aller Regel den höheren Belastungs-
stufen 4 bis 6 zugeordnet. Die hier maßgebende Belastung aufgrund von Minen
stuft der Verordnungsgeber nicht als allgemeine Belastung im Sinne von § 2
Nr. 1 AuslVZV, sondern als Gefahr für Leib und Leben im Sinne von § 2 Nr. 2
AuslVZV ein, wie sich aus dem Regelbeispiel „minenverseuchtes Gebiet“ ge-
mäß § 2 Nr. 2.2 AuslVZV ergibt. Daher ist die Zuordnung der Belastung auf-
grund von Minen zu der Belastungsstufe 4 nur gerechtfertigt, wenn es sich
hierbei um eine Gefahr für Leib und Leben handelt.
4. Die Teilnehmer der Auslandsmission müssen der Belastung, hier der Gefahr
aufgrund von Minen, im Einsatzgebiet oder am Einsatzort ausgesetzt sein. Sie
muss ihnen gerade als Folge ihrer Mitwirkung an der Auslandsmission drohen.
Dies folgt aus dem gesetzlichen Zweck des Auslandsverwendungszuschlags,
diejenigen Belastungen abzugelten, die mit der Auslandsmission verbunden
sind. Dementsprechend spricht § 2 AuslVZV von Belastungen im Einsatzgebiet
und am Einsatzort.
Dagegen ist nicht erforderlich, dass die Gefahr gerade bei Ausübung der dienst-
lichen Tätigkeiten droht. Vielmehr genügt jede Gefährdung während der
Teilnahme an der Auslandsmission im Einsatzgebiet oder Einsatzort. Sie kann
sich auch aus den Lebensbedingungen der Teilnehmer außerhalb des Dienstes
ergeben. Denn dem Wortlaut des § 58a Abs. 3 Satz 2 BBesG lassen sich keine
Anhaltspunkte für eine Beschränkung auf Belastungen im Dienst entnehmen.
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Folgerichtig sind gemäß § 2 AuslVZV auch solche Belastungen zu berücksich-
tigen, die keinen Bezug zur Dienstausübung aufweisen oder sich außerhalb des
Dienstes verwirklichen. So sind als allgemeine Belastungen die Einschränkung
der Privatsphäre und der Freizeitmöglichkeiten (Nr. 1.2), die Unterbringung in
Zelten, Containern oder Massenunterkünften (Nr. 1.3) und extreme
Klimabelastungen (Nr. 1.7) aufgeführt. Als Gefahren für Leib und Leben sind
Seuchen, Epidemien, Tropenkrankheiten (Nr. 2.1), minenverseuchtes Gebiet
(Nr. 2.2) und organisierte Kriminalität sowie hohe Gewaltbereitschaft (Nr. 2.3)
genannt.
5. Für die Beurteilung, ob eine Belastung, hier eine Gefahr aufgrund von Minen,
besteht, ist die Auslandsmission in ihrer Gesamtheit in den Blick zu nehmen. Es
kommt darauf an, mit welchen Belastungen und Gefahren die Teilnahme an der
Auslandsmission bei genereller und typisierender Betrachtungsweise verbun-
den ist. Dieser Maßstab ist die zwangsläufige Folge der Entscheidung des Ge-
setzgebers, die Auslandsmission als Belastungs- und Gefahrengemeinschaft
aller Teilnehmer anzusehen und die damit verbundenen Belastungen durch
einen einheitlichen, auf die gesamte Auslandsmission bezogenen Tagessatz
abzugelten.
Für diese Festsetzung bedarf es einer Gesamtwürdigung des Auftrags der Mis-
sion, der tatsächlichen Verhältnisse im Einsatzgebiet oder Einsatzort, der Auf-
gaben der Teilnehmer und der tatsächlichen Bedingungen, unter denen sie er-
füllt werden, sowie der Lebensumstände der Teilnehmer. Die entscheidungser-
heblichen Tatsachen müssen festgestellt und bewertet werden. Auf dieser
Grundlage muss die weitere tatsächliche Entwicklung im Einsatzgebiet oder
Einsatzort für die Dauer der Auslandsmission prognostiziert werden. Dabei sind
verbindliche Sicherheitshinweise zu berücksichtigen, wenn die Teilnehmer
durch deren Beachtung Gefahren vermeiden können. Dies gilt allerdings nicht,
wenn derartige Hinweise die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erschweren
oder gar unmöglich machen. Denn in diesem Fall sind die Hinweise nicht mit
der Grundentscheidung der Bundesregierung zu vereinbaren, sich an der Aus-
landsmission zu beteiligen.
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Im vorliegenden Revisionsverfahren kann dahingestellt bleiben, unter welchen
Voraussetzungen die Gefährdung einer abgrenzbaren Gruppe von Teilnehmern
eine generelle Gefährdungslage für die gesamte Mission begründen kann.
Denn nach den Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts waren
die Teilnehmer der Polizeimission in B. keinen unterschiedlichen Gefährdungs-
situationen ausgesetzt.
Weder die Verordnungsermächtigung des § 58a BBesG noch die Auslands-
verwendungszuschlagsverordnung enthalten einen eigenständigen Gefahren-
begriff. Deshalb kommt nur der Rückgriff auf den allgemeinen ordnungsrechtli-
chen Begriff der abstrakten Gefahr in Betracht. Eine derartige Gefahr für die
Gefahren- und Belastungsgemeinschaft ist gegeben, wenn eine generelle und
typisierende Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zu-
ständen zu dem Ergebnis führt, dass in Einzelfällen mit hinreichender Wahr-
scheinlichkeit ein Schaden eintreten kann. Die rechtliche Schlussfolgerung, es
bestehe eine abstrakte Gefahr, muss auf Tatsachen gestützt werden, die diese
Prognose bei verständiger Würdigung tragen (Urteil vom 3. Juli 2002 - BVerwG
6 CN 8.01 - BVerwGE 116, 347 <351 f.>; stRspr). Die Anforderungen an die
Prognose des Schadenseintritts sind umso geringer, je größer der Schaden,
insbesondere je gewichtiger die verletzten Rechtsgüter sein würden (Urteil vom
26. Februar 1974 - BVerwG 1 C 31.72 - BVerwGE 45, 51 <57>; stRspr).
6. Nach alledem besteht eine Gefährdung aufgrund von Minen gemäß § 3
Abs.1 Nr. 4 AuslVZV, wenn die Gesamtwürdigung ergibt, dass die Teilnehmer
der Auslandsmission bei realistischer Betrachtungsweise typischerweise mit
Minen in Berührung kommen können. Es muss ein hinreichend konkreter Bezug
der die Gefahren begründenden Ursache zur dienstlichen Tätigkeit oder zu den
Lebensbedingungen der Teilnehmer bestehen. Dieser Maßstab ist wegen des
unkalkulierbaren Risikos, das von Minen ausgeht, und wegen der regelmäßig
schwerwiegenden Folgen von Minenunfällen gerechtfertigt. Danach ist eine
Gefährdungslage aufgrund von Minen anzunehmen, wenn sich die Teilnehmer
während des Einsatzes typischerweise in einem minenverseuchten Gebiet im
Sinne von § 2 Nr. 2.2 AuslVZV aufhalten oder bewegen müssen. Der Begriff
„minenverseucht“ lässt darauf schließen, dass es sich um ein Gebiet handeln
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muss, in dem wegen der Vielzahl und Dichte der dort lagernden unentdeckten
Minen jederzeit mit einem Minenunfall gerechnet werden muss.
7. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsge-
richts kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob in den Jahren 2004 und
2005 die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 AuslVZV für eine Herabset-
zung der Belastungsstufe für die Polizeimission in B. vorlagen. Legt man den
dargestellten Gefahrenmaßstab an, steht nicht fest, ob die Teilnehmer der Poli-
zeimission in B. in den Jahren 2004 und 2005 typischerweise einer Gefahr für
Leib und Leben aufgrund von Minen ausgesetzt waren. Hierzu ist im Einzelnen
zu bemerken:
Das Oberverwaltungsgericht hat das gesamte Staatsgebiet B. in der hier maß-
gebenden Zeit flächendeckend als minenverseuchtes Gebiet angesehen. Diese
Beurteilung hat es darauf gestützt, dass sich damals in B. noch schätzungswei-
se 650 000 bis zu einer Million unentdeckter Minen befanden und sich immer
noch Minenunfälle mit Toten und Verletzten ereigneten. Diese Feststellungen
lassen jedoch nicht den Schluss zu, dass flächendeckend im gesamten Land,
d.h. nicht nur etwa im unbefestigten Außenbereich, sondern auch in Städten,
geschlossenen Ortschaften und im Bereich befestigter Straßen nicht nur ver-
einzelt unentdeckte Minen lagerten.
Das Oberverwaltungsgericht hat eine Gefährdung durch Minen bei den Dienst-
reisen der Teilnehmer mit Kraftfahrzeugen angenommen. Es hat festgestellt,
die Teilnehmer hätten solche Reisen im ganzen Land unternommen. Sie seien
notwendig gewesen, um den Auftrag der Mission zu erfüllen, die einheimischen
Polizeikräfte bei ihrer Arbeit zu beobachten und zu beraten. Zwar seien die be-
festigten Straßen und Wege in B. in den Jahren 2004 und 2005 von Minen ge-
räumt gewesen. Eine Minengefahr habe jedoch am Straßenrand gelauert. Auch
habe sich etwa die Lage von Minen durch Witterungseinflüsse verändern kön-
nen. Die Flatterbänder zur Kennzeichnung von Minenfeldern seien mitunter
verschwunden, beschädigt oder nicht mehr zu erkennen gewesen.
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Auch diese Feststellungen lassen nicht den Schluss zu, es sei ernsthaft möglich
gewesen, bei den Dienstreisen mit Minen in Berührung zu kommen. Denn auf
ihrer Grundlage kommt es für die Annahme einer Gefährdung weiter darauf an,
ob die Teilnehmer angewiesen waren, die Dienstreisen ausschließlich auf
geräumten Straßen und Wegen durchzuführen. Mussten sie entsprechende
Sicherheitshinweise strikt beachten, so muss geklärt werden, ob dies aufgrund
der Straßenverhältnisse möglich war. Die Gefährdung durch Minen kann nicht
aufgrund von Sicherheitshinweisen verneint werden, wenn ihre Beachtung die
Erfüllung der dienstlichen Aufgaben vor Ort nicht nur ausnahmsweise erheblich
erschwert oder unmöglich gemacht hätte.
Weiterhin hat das Oberverwaltungsgericht eine Gefährdung durch Minen bei
der Tatortarbeit angenommen. Es hat festgestellt, zu den Aufgaben der Teil-
nehmer habe es auch gehört, zusammen mit einheimischen Polizisten Kriegs-
gräber im unbefestigten Gelände aufzusuchen. Feststellungen zu den tatsächli-
chen Bedingungen anderer Tatortarbeiten im Rahmen des sogenannten Moni-
torings hat das Oberverwaltungsgericht nicht getroffen.
Aufgrund dieser Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob die Teilnehmer
bei der Tatortarbeit im Außenbereich mit Minen in Berührung kommen konnten.
Vielmehr scheidet diese Annahme aus, wenn die Umgebung der Kriegsgräber
vor der Begehung von einheimischen Kräften auf Minen untersucht wurde.
Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht keine Feststellungen getroffen. Fanden
keine Untersuchungen statt, so muss das Oberverwaltungsgericht feststellen,
ob es sich bei dem Aufsuchen von Kriegsgräbern nach der Häufigkeit dieser
Tätigkeit und der Zahl der betroffenen Teilnehmer um eine typische Aufgabe
der Polizeimission von nicht nur untergeordneter Bedeutung handelte.
Allerdings wären derartige Feststellungen entbehrlich, wenn das Aufsuchen von
Kriegsgräbern weder vom Mandat der Polizeimission gedeckt war noch von der
Einsatzleitung erwartet wurde. In diesem Falle würde eine Gefährdung keine
Belastung darstellen, die mit der Mission verbunden war. Das Oberverwal-
tungsgericht hat seine Feststellung zur Haltung der Einsatzleitung ausschließ-
lich auf nicht näher dargelegte Angaben von Teilnehmern gestützt und keine
weiteren Erkenntnismittel ausgewertet.
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Schließlich kann der Schluss, dass die Teilnehmer mit Minen in Berührung
kommen konnten, nicht auf die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts
gestützt werden, ihre Lebensbedingungen hätten sich nicht von denjenigen der
Bevölkerung unterschieden. Es fehlen Feststellungen, aus denen sich ergibt,
dass in den Jahren 2004 und 2005 auch innerhalb der Städte und geschlosse-
nen Ortschaften oder im Bereich befestigter Straßen und Wege nicht nur ver-
einzelt unentdeckte Minen lagerten.
RiBVerwG Prof. Dr. Kugele
Groepper
Dr. Heitz
ist wegen Urlaubs verhindert
zu unterschreiben.
Groepper
Thomsen Dr. Burmeister
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisions-
verfahren wird auf 4 217,40 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1
Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG)
Groepper
Dr. Heitz
Thomsen
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