Urteil des BVerwG vom 27.01.2005

Erwerbseinkommen, Übergangsregelung, Berufsausbildung, Vorteilsausgleich

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 39.03
Verkündet
OVG 1 R 1/03
am 27. Januar 2005
Hardtmann
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , Dr. K u g e l e ,
Dr. B a y e r und Dr. H e i t z
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwal-
tungsgerichts des Saarlandes vom 30. Mai 2003 wird zurück-
gewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Der im Jahre 1953 geborene Kläger wurde mit Wirkung vom 1. März 1989 im Amt
eines Polizeioberkommissars wegen Polizeidienstunfähigkeit gegen seinen Willen
vorzeitig in den Ruhestand versetzt.
Im März 1999 schloss der Kläger ein im Jahr 1993 aufgenommenes Ingenieurstudi-
um erfolgreich ab. Vom 14. Juni 1999 bis 30. Juni 2000 war er als angestellter Dip-
lom-Ingenieur tätig, wobei sein Bruttogehalt deutlich höher lag als die Versorgungs-
bezüge. Aus diesem Grund stellte die Oberfinanzdirektion Saarbrücken durch Be-
scheid vom 9. Juli 1999 fest, dass die Versorgungsbezüge mit Wirkung ab 14. Juni
1999 bis auf Weiteres um 80 v.H. gekürzt seien, und forderte Überzahlungen für Juni
und Juli 1999 von insgesamt 4 099,19 DM zurück. Dementsprechend wurden dem
Kläger für die Dauer seiner Erwerbstätigkeit nur 20 v.H. der Versorgungsbezüge ge-
zahlt.
Die nach Zurückweisung des Widerspruchs erhobene Klage ist in beiden Rechtszü-
gen erfolglos geblieben. In den Gründen des Berufungsurteils heißt es:
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Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Ruhensberechnung stelle eine
rechnerisch korrekte Umsetzung des § 53 BeamtVG in der ab 1. Januar 1999 gelten-
den Fassung dar. Danach sei auch Erwerbseinkommen, das vorzeitig in den Ruhe-
stand versetzte Beamte durch Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes
erzielten, auf deren Versorgungsbezüge anzurechnen. Da das Bruttogehalt des Klä-
gers die Höchstgrenze gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG überschritten habe, hätten
seine Versorgungsbezüge für die Dauer seiner Beschäftigung gemäß § 53 Abs. 1
i.V.m. Abs. 7, Abs. 5 BeamtVG in Höhe von 80 v.H. geruht.
Diese Anrechnungs- und Ruhensregelungen seien mit dem in Art. 33 Abs. 5 GG ver-
ankerten Alimentationsgrundsatz vereinbar und nicht unverhältnismäßig: Der An-
spruch auf Versorgung bleibe erhalten, anrechnungsfreier Hinzuverdienst sei in
Grenzen möglich und die Auszahlung von 20 v.H. der Versorgungsbezüge sei stets
gewährleistet. Auch sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Über-
gangsregelung gemäß § 69 a Satz 1 Nr. 2 BeamtVG nur Einkommen aus solchen
Beschäftigungsverhältnissen von der Anwendung des § 53 BeamtVG ausnehme, die
bei dessen In-Kraft-Treten am 1. Januar 1999 bereits bestanden hätten. Nur insoweit
werde durch § 53 BeamtVG in schutzwürdige Rechtspositionen eingegriffen. Der
rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes vermittele Ruhestandsbeamten
keine Ansprüche darauf, dass die bei Eintritt in den Ruhestand bestehenden versor-
gungsrechtlichen Regelungen nicht zu ihrem Nachteil geändert würden.
Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30. Mai 2003 und
des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. Dezember 2001 sowie den
Bescheid der Oberfinanzdirektion Saarbrücken vom 9. Juli 1999 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 30. November 1999 aufzuheben.
Der Beklagte verteidigt das Berufungsurteil und beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
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II.
Die Revision ist nicht begründet. Der Kläger hatte für die Dauer seiner Beschäftigung
als angestellter Diplom-Ingenieur nur einen Anspruch auf Zahlung von 20 v.H. der
festgesetzten Versorgungsbezüge.
1. Die Ruhensberechnung in dem angefochtenen Bescheid findet ihre gesetzliche
Grundlage in den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Regelungen gemäß § 53
Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 und 7 BeamtVG i.d.F. von Art. 6 Nr. 24 des Versorgungs-
reformgesetzes vom 29. Juni 1998 - VReformG - (BGBl I S. 1666, 1674).
Gemäß § 53 Abs. 1 BeamtVG erhält ein Versorgungsberechtigter, der Erwerbsein-
kommen im Sinne von Abs. 7 bezieht, daneben seine Versorgungsbezüge nur bis
zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze. Nach dieser Vorschrift ruht
der Anspruch auf Zahlung der Versorgungsbezüge, soweit und solange die Summe
aus Versorgungsbezügen und Einkommen die nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BeamtVG
zu ermittelnde Höchstgrenze übersteigt. In diesem Umfang steht der Auszahlung
kraft Gesetzes ein rechtliches Hindernis entgegen (BVerwG, Urteil vom 24. Novem-
ber 1966 - BVerwG 2 C 119.64 - BVerwGE 25, 291 <293>). Somit beschränken § 53
Abs. 1 und 2 BeamtVG die Anrechnungsfreiheit von Erwerbseinkommen auf den Dif-
ferenzbetrag zwischen den Versorgungsbezügen und der Höchstgrenze. Nur wenn
das Erwerbseinkommen unter dem Differenzbetrag liegt, werden die Versorgungsbe-
züge in der festgesetzten Höhe ausgezahlt.
Gemäß § 53 Abs. 5 BeamtVG bleibt ungeachtet der Höhe des Erwerbseinkommens
stets ein Anspruch auf Zahlung von 20 v.H. der festgesetzten Versorgungsbezüge
erhalten. Ohne diese Regelung wären die Versorgungsbezüge in voller Höhe einzu-
behalten, wenn - wie im vorliegenden Fall - das der Anrechnung unterliegende Er-
werbseinkommen die gesetzliche Höchstgrenze übersteigt.
Gemäß § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG gelten Einkünfte aus nichtselbständiger und
selbständiger Arbeit als anrechenbares Erwerbseinkommen. Damit wird - mit der sich
aus § 53 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG ergebenden Beschränkung auf den Erwerbszeit-
raum bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres - auch Einkommen von der Anrech-
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nung erfasst, das Ruhestandsbeamte durch Erwerbstätigkeiten außerhalb des öffent-
lichen Dienstes erzielen. Bei unselbständigen Tätigkeiten sind die Bruttoeinkünfte
abzüglich der Werbungskosten, d.h. abzüglich derjenigen Aufwendungen anzurech-
nen, die für Aufnahme, Sicherung und Erhalt der Erwerbstätigkeit erforderlich sind
(BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 2 C 20.03 - Buchholz 239.1 § 14
BeamtVG Nr. 8 S. 18). Demnach hat der Gesetzgeber den privatwirtschaftlichen Hin-
zuverdienst der vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten dem seit jeher anre-
chenbaren Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst gleich-
gestellt. Demgegenüber beschränkten die am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen
Vorgängerregelungen gemäß § 53 a Abs. 1 und 2 BeamtVG i.d.F. von Art. 1 Nr. 20
BeamtVÄndG vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S. 2218) die Anrechnung noch auf
die Sozialbestandteile der Versorgungsbezüge (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Septem-
ber 2003 - BVerwG 2 C 51.02 - Buchholz 239.1 § 85 BeamtVG Nr. 5).
Gemäß § 69 a Satz 1 Nr. 2 BeamtVG i.d.F. von Art. 6 Nr. 34 VReformG findet § 53 a
BeamtVG a.F. anstelle von § 53 BeamtVG über den 1. Januar 1999 hinaus noch für
längstens sieben Jahre Anwendung, solange ein an diesem Stichtag bestehendes
Beschäftigungsverhältnis andauert.
2. Bei den entscheidungserheblichen Bestimmungen des § 53 BeamtVG handelt es
sich um Regelungen des Vorteilsausgleichs, die mit dem in Art. 33 Abs. 5 GG veran-
kerten Alimentationsgrundsatz vereinbar sind:
Dieser Grundsatz vermittelt Beamten - im Gegenzug für die ihnen obliegende Dienst-
und Treuepflicht - grundrechtsähnliche Ansprüche auf amtsangemessene Besoldung
und Versorgung. Die Bezüge müssen so bemessen sein, dass dem Beamten ein
Nettoeinkommen verbleibt, das eine Lebensführung ermöglicht, die unter Berücksich-
tigung des allgemeinen Lebensstandards Dienstrang, Bedeutung und Verantwortung
des Amtes entspricht (BVerfGE 44, 249 <265>; 99, 300 <315>). Soweit die Amtsan-
gemessenheit gewahrt bleibt, darf der Gesetzgeber die Bezüge mit Wirkung für die
Zukunft kürzen, wenn dies unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßig-
keit aus sachlichen Gründen gerechtfertigt erscheint. Er darf auf tatsächliche Ent-
wicklungen reagieren, diese durch Änderungen beeinflussen und dabei verschieden-
artige Gesichtspunkte berücksichtigen (BVerfGE 76, 256 <310>).
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Die Alimentation ist grundsätzlich ohne Rücksicht darauf zu gewähren, ob und in-
wieweit der Beamte seinen Lebensunterhalt aus seinem Vermögen oder aus Einkünf-
ten bestreiten kann, die nicht aus öffentlichen Kassen stammen (BVerfGE 21, 329
<347>; 37, 167 <179>; 76, 256 <298>). Dies gilt aber nicht für Einkünfte aufgrund
einer Erwerbstätigkeit, die der Beamte gerade deshalb ausüben kann, weil er von
seiner Dienstleistungspflicht freigestellt ist. Einkünfte, die ursächlich auf den Wegfall
der Dienstleistungspflicht zurückzuführen sind, können auf die Bezüge angerechnet
werden, sodass sich der Anspruch auf deren Auszahlung mindert. Dieser Vorteils-
ausgleich folgt aus dem engen sachlichen Zusammenhang von Alimentation und
Dienstleistung. Der Dienstherr schuldet die Alimentation als Gegenleistung dafür,
dass sich der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und die
übertragenen Aufgaben nach Kräften erfüllt. Die Freistellung vom Dienst trägt aus-
schließlich dem Umstand Rechnung, dass der Beamte außerstande ist, die geschul-
dete Dienstleistung zu erbringen. Sie soll ihm nicht Gelegenheit geben, an Stelle des
Dienstes einer anderweitigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich dadurch wirt-
schaftlich besser zu stellen, als er im Falle der Dienstleistung stünde (BVerfGE 37,
167 <179>; BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 - BVerwG 2 C 29.96 - BVerwGE 104,
230 <234>). Demzufolge bedürfen gesetzliche Anrechnungs- und Ruhensregelun-
gen, durch die ein Vorteilsausgleich herbeigeführt wird, grundsätzlich keiner weiteren
Rechtfertigung, um vor Art. 33 Abs. 5 GG Bestand zu haben.
Der Vorteilsausgleich gilt auch für die vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beam-
ten, die bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Erwerbseinkommen erzie-
len, das über die vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge hinausgeht (BVerwG, Urtei-
le vom 18. September 1997 - BVerwG 2 C 35.96 - BVerwGE 105, 226 <230> und
vom 19. Februar 2004, a.a.O., S. 16). Auch diese Ruhestandsbeamten sind von ei-
ner generell bestehenden Dienstleistungspflicht befreit: Der Gesetzgeber hat den
zeitlichen Rahmen der Dienstleistungspflicht durch die Einführung von Altersgrenzen
festgelegt. Er hat dadurch zu erkennen gegeben, welches zeitliche Verhältnis von
aktivem Dienst und Ruhestand er als angemessen ansieht.
Allerdings müssen die für Ruhestandsbeamte geltenden Anrechnungsregelungen
sicherstellen, dass die geleistete Dienstzeit im Hinblick auf die Versorgungsbezüge
nicht völlig entwertet wird. Dem trägt die Regelung gemäß § 53 Abs. 5 BeamtVG, wo-
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nach ein Anspruch auf Zahlung von 20 v.H. in jedem Fall erhalten bleibt, in dem
verfassungsrechtlich geforderten Umfang Rechnung (BVerwG, Urteil vom 19. Febru-
ar 2004, a.a.O., S. 17).
3. Auch die Einbeziehung der bei In-Kraft-Treten des § 53 BeamtVG bereits vorhan-
denen Ruhestandsbeamten nach Maßgabe der Übergangsregelung gemäß § 69 a
Satz 1 Nr. 2 BeamtVG begegnet im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG keinen Bedenken:
Der Alimentationsgrundsatz enthält keine Garantie, dass die bei Eintritt in den Ruhe-
stand geltenden versorgungsrechtlichen Bestimmungen nicht mit Wirkung für die Zu-
kunft zum Nachteil der Ruhestandsbeamten geändert werden. Jedoch verpflichtet
der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Bereich des Beam-
tenversorgungsrechts durch Art. 33 Abs. 5 GG seine besondere Ausprägung erfah-
ren hat, den Gesetzgeber, Eingriffe in versorgungsrechtliche Rechtspositionen durch
angemessene Übergangsregelungen auszugleichen oder abzumildern. Der ihm für
die inhaltliche Ausgestaltung zustehende Spielraum ist aber erst überschritten, wenn
sich die Übergangsregelung bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des
Eingriffs einerseits und dem Gewicht und der Dringlichkeit der rechtfertigenden Grün-
de andererseits allgemein oder für bestimmte Gruppen von Beamten als unzumutbar
erweist (BVerfGE 76, 256 <359>).
Danach konnte sich der Gesetzgeber darauf beschränken, diejenigen Ruhestands-
beamten für längstens sieben Jahre von der Anwendung des § 53 BeamtVG auszu-
nehmen, die ein Beschäftigungsverhältnis fortführten, das am 1. Januar 1999 be-
stand. Insoweit fand der Gesetzgeber verfestigte Rechtspositionen, nämlich Ansprü-
che auf weitgehend anrechnungsfreien Hinzuverdienst vor, die durch die neuen An-
rechnungs- und Ruhensregelungen beeinträchtigt wurden (BVerwG, Urteil vom
18. September 1997, a.a.O., S. 231).
Im Übrigen konnte sich der Gesetzgeber im Hinblick auf den durch Art. 33 Abs. 5 GG
gebotenen Vertrauensschutz darauf beschränken, 20 v.H. der Versorgungsbezüge
von jeglicher Anrechnung auszunehmen sowie durch Festlegung angemessener
Höchstgrenzen einen anrechnungsfreien Freibetrag für privatwirtschaftlichen Hinzu-
verdienst zu gewähren. Denn soweit am 1. Januar 1999 noch keine Ansprüche auf
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weitgehend anrechnungsfreien Hinzuverdienst bestanden, waren Erwartungen, pri-
vatwirtschaftliches Erwerbseinkommen werde auch künftig nur auf Sozialbestandteile
der Versorgungsbezüge angerechnet, noch nicht zu Rechtspositionen erstarkt. Zu-
dem mussten die vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten in Anbetracht der
steigenden Versorgungslasten damit rechnen, dass der Gesetzgeber von der verfas-
sungsrechtlich eröffneten Möglichkeit des Vorteilsausgleichs bei verfrühtem Wegfall
der Dienstleistungspflicht früher oder später Gebrauch machen würde.
Diese Erwägungen gelten auch für Ruhestandsbeamte, die - wie der Kläger - durch
Aufnahme einer aufwändigen, am 1. Januar 1999 weit fortgeschrittenen, aber noch
nicht abgeschlossenen Berufsausbildung nicht mehr rückgängig zu machende Dis-
positionen getroffen hatten. Zwar verhindert § 53 BeamtVG in diesen Fällen, dass die
Ruhestandsbeamten aus der nach dem 1. Januar 1999 abgeschlossenen Berufsaus-
bildung zusätzlich zu der Versorgung den wirtschaftlichen Nutzen ziehen können,
den sie bei Ausbildungsbeginn erwartet hatten. Jedoch führte das In-Kraft-Treten des
§ 53 BeamtVG keineswegs zu einer Entwertung der Berufsausbildung. In die da-
durch eröffneten Verdienstmöglichkeiten greift die Ruhensregelung nicht ein. Zudem
eröffnet eine zusätzliche Berufsausbildung Ruhestandsbeamten oftmals Verdienst-
möglichkeiten, die ihre Versorgungsbezüge übertreffen. Dabei wird der Verdienst
stets durch Zahlung von mindestens 20 v.H. des Ruhegehalts aufgestockt. Hinzu
kommt, dass sich der Versorgungsanspruch für diese Ruhestandsbeamten als be-
sondere Absicherung gegen das Risiko erneuter Berufsunfähigkeit auswirkt. Schließ-
lich darf nicht außer Betracht bleiben, dass die Versorgungsbezüge während der
Ausbildungszeit eine über die allgemeine Ausbildungsförderung regelmäßig hinaus-
gehende Existenzgrundlage bieten.
4. Hinsichtlich der Rückforderung liegen die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2
BeamtVG vor. Die Haftung des Klägers für die überzahlten Versorgungsbezüge be-
steht auch bei Wegfall der Bereicherung, weil die Zahlung unter dem gesetzlichen
Vorbehalt der Anwendung von Anrechnungs- und Ruhensvorschriften steht
(BVerwG, Urteile vom 24. November 1966, a.a.O., S. 293 und vom 18. September
1997, a.a.O., S. 232). Insoweit erhebt die Revision keine Einwendungen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Albers Prof. Dawin Dr. Kugele
Dr. Bayer Dr. Heitz
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 18 263,25 €
festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GKG a.F. i.V.m. § 71 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG
i.d.F. von Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai
2004, BGBl I S. 718).
Albers Dr. Kugele Dr. Heitz
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Beamtenversorgungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
GG
Art. 33 Abs. 5
BeamtVG
§ 53, § 69 a Satz 1 Nr. 2
Stichworte:
Alimentationsgrundsatz; Anrechnung von Erwerbseinkommen; Ruhen der Versor-
gungsbezüge; Ruhestandsbeamter; Vorteilsausgleich; Wegfall der Dienstleistungs-
pflicht.
Leitsätze:
Die Übergangsregelung des § 69 a Satz 1 Nr. 2 BeamtVG ist mit dem rechtsstaatli-
chen Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar.
Die Regelungen des § 53 BeamtVG sind unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsaus-
gleichs mit dem Alimentationsgrundsatz vereinbar, soweit sie die Anrechnung von
Einkünften auf die Versorgungsbezüge vorschreiben, die vorzeitig in den Ruhestand
versetzte Beamte bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze durch eine Er-
werbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielen.
Urteil des 2. Senats vom 27. Januar 2005 - BVerwG 2 C 39.03
I. VG Saarlouis vom 18.12.2001 - Az.: VG 3 K 1/00 -
II.
OVG Saarlouis vom 30.05.2003 - Az.: OVG 1 R 1/03 -