Urteil des BVerwG vom 30.10.2002

Verschulden, Überlastung, Rechtsmittelbelehrung, 1849

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 C 39.02
VGH 3 B 98.1849
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht G r o e p p e r und Dr. B a y e r
beschlossen:
- 2 –
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. März
2002 wird verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsver-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Revisionsverfahren auf 695 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am
19. September 2002 abgelaufenen Frist (§ 139 Abs. 3 Satz 1
VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der
Rechtsmittelbelehrung des Revisionszulassungsbeschlusses vom
9. August 2002 hingewiesen worden.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand im
Schriftsatz vom 27. September 2002 konnte nicht zum Erfolg
führen, da unzulängliche organisatorische Vorkehrungen und die
Überlastung einzelner Mitarbeiter einer Behörde ein
Verschulden im Sinne des § 60 VwGO nicht entfallen lassen. Im
Übrigen ist nicht einmal dargelegt, dass ein Antrag nach § 139
Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht rechtzeitig gestellt werden konnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 i.V.m.
§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG (geltend gemachter Unterschiedsbetrag
für die Dauer von zwei Jahren).
Dr. Silberkuhl Groepper Dr. Bay-
er