Urteil des BVerwG vom 23.02.2012

Mildernder Umstand, Disziplinarverfahren, Beamtenverhältnis, Wohnung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 38.10
OVG 3d A 2528/07.O
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Februar 2012
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und
Dr. von der Weiden, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski und Dr. Hartung
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 12. Februar 2009 wird aufgeho-
ben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückver-
wiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussent-
scheidung vorbehalten.
G r ü n d e :
I
Der 1962 geborene Beklagte ist seit 1989 Beamter auf Lebenszeit und war zu-
letzt als Kriminalkommissar beim Polizeipräsidium … eingesetzt. Durch Strafbe-
fehl des Amtsgerichts … wurde er am 1. Dezember 2005 wegen Diebstahls zu
einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Ihm wurde zur Last gelegt, am
10. Juni 2005 anlässlich der Aufnahme eines Einbruchsdiebstahls 500 €, die in
der Wohnung des Einbruchsopfers in einer Vitrine deponiert waren, an sich ge-
nommen zu haben. Er habe die Geldscheine jedoch, nachdem die Tat von der
Geschädigten entdeckt worden sei, wieder zurückgelegt.
Im Disziplinarverfahren äußerte der Beklagte sich nicht; im sachgleichen straf-
rechtlichen Ermittlungsverfahren bestritt er die Tat. Das Verwaltungsgericht hat
ihn auf die Disziplinarklage aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Seine Beru-
fung hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 12. Februar 2009 im
Wesentlichen aus folgenden Gründen zurückgewiesen:
1
2
- 3 -
Es stehe fest, dass der Beklagte anlässlich der Aufnahme eines Diebstahlsde-
likts Geldscheine im Wert von 500 € entwendet, sie nach Entdeckung der Tat
aber wieder zurückgelegt habe. Außerdem habe er der Geschädigten mit nach-
teiligen Konsequenzen für den Fall gedroht, dass sie das Vorkommnis nicht auf
sich beruhen lasse. Der Kläger habe sich nicht durch die tatsächlichen Feststel-
lungen aus dem Strafbefehlsverfahren gebunden gefühlt, sondern diese Fest-
stellungen lediglich ohne nochmalige Prüfung zu Grunde gelegt; dies sei nicht
zu beanstanden. Der Umstand, dass weder im behördlichen noch im erstin-
stanzlichen Disziplinarverfahren Zeugen vernommen worden seien, sei gleich-
falls unschädlich; im Übrigen habe das Oberverwaltungsgericht die Zeugenver-
nehmungen nachgeholt.
Als Disziplinarmaßnahme sei allein die Entfernung des Beklagten aus dem Be-
amtenverhältnis angemessen. Es handle sich um ein die Schwelle der Gering-
wertigkeit deutlich übersteigendes Zugriffsdelikt, das als besonders schweres
Dienstvergehen einzustufen sei, weil der Beklagte einen Einsatz zur Aufklärung
einer Straftat zur Begehung des Diebstahls „schamlos“ ausgenutzt habe. Milde-
rungsgründe seien nicht ersichtlich. Weder liege ein Handeln aus einer unver-
schuldeten unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage vor noch eine unbedach-
te Gelegenheitstat in einer besonderen Versuchungssituation oder eine Tat als
Folge einer psychischen Zwangssituation. Auch habe der Beklagte den Scha-
den nicht vor Entdeckung wieder gutgemacht oder sich dem Dienstherrn freiwil-
lig offenbart. Auch für sonstige den Beklagten entlastende Umstände sei nichts
ersichtlich; vielmehr spreche gegen den Beklagten, dass ein gegen ihn geführ-
tes Disziplinarverfahren erst wenige Wochen vor dem hier betroffenen Vorfall
eingestellt worden sei, in dem es um den Verdacht von Unregelmäßigkeiten im
Umgang mit Dienstkleidung gegangen sei. Die Entfernung aus dem Dienst sei
auch nicht unverhältnismäßig, da die Schwere des Dienstvergehens dazu ge-
führt habe, dass die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenver-
hältnisses endgültig zerstört sei.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Beklagte die Verletzung von
Verfahrens- und von materiellem Recht. Er beantragt schriftsätzlich,
3
4
5
- 4 -
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 12. Februar 2009 und des Ver-
waltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2007 aufzuhe-
ben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 12. Februar 2009 und des Ver-
waltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2007 aufzuhe-
ben und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erken-
nen.
Der Kläger tritt der Revision entgegen und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt
sich nicht am Verfahren.
II
Die zulässige Revision, über die im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101
Abs. 2 VwGO, § 67 und § 3 Abs. 1 LDG NRW ohne mündliche Verhandlung
entschieden werden kann, ist mit der Maßgabe begründet, dass das Urteil des
Oberverwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen ist
(§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Das Oberverwaltungsgericht war an einer Sachentscheidung nicht gehindert.
Die Disziplinarklage ist zwar entgegen § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 85 Satz 1 i.V.m.
§ 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO nicht dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten
zugestellt worden, obwohl er wirksam bevollmächtigt und bereits zu der beab-
sichtigten Klageerhebung förmlich angehört worden war. Der Zustellungsman-
gel ist jedoch dadurch geheilt, dass der Prozessbevollmächtigte die Klageschrift
tatsächlich erhalten hat (§ 3 LDG NRW, § 56 Abs. 2 VwGO, § 189 ZPO). Er
kann unabhängig davon auch deshalb nicht mehr gerügt werden, weil der Be-
klagte ihn in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht
6
7
8
9
- 5 -
geltend gemacht hat (§ 295 ZPO). Gründe dafür, dass der Beklagte auf die Ein-
haltung des § 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO nicht hätte verzichten können, sind auch
unter Berücksichtigung der besonderen Förmlichkeit des Disziplinarverfahrens
nicht ersichtlich.
Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO, § 67 Satz 1 LDG NRW bindenden tat-
sächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nahm der Beklagte
500 € an sich, als er in der Wohnung der Geschädigten einen von ihr angezeig-
ten Einbruchsdiebstahl aufnahm, legte das Geld allerdings zurück, nachdem die
Geschädigte den Diebstahl bemerkt hatte. Das Oberverwaltungsgericht hat die-
ses Verhalten als schweres innerdienstliches Dienstvergehen in der Form des
Zugriffsdelikts bewertet. Als allein angemessene Disziplinarmaßnahme hat es
die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis angesehen. Dies
beruht auf einem Verstoß gegen die Bemessungsgrundsätze des § 13 Abs. 2
Satz 1 bis 3 LDG NRW.
Ist das Vorliegen eines Dienstvergehens im Einzelfall festgestellt, richtet sich
die Bemessung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 Abs. 2
Satz 1 bis 3 LDG NRW insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens;
dabei sind das Persönlichkeitsbild des Beamten und das Ausmaß der durch das
Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung zu berücksichti-
gen. Aus diesen gesetzlichen Vorgaben folgt die Verpflichtung der Verwal-
tungsgerichte, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme auf Grund einer
prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall be-
und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Dies entspricht dem Zweck
der Disziplinarbefugnis als einem Mittel der Funktionssicherung des öffentlichen
Dienstes. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Wertung die Frage,
welche Disziplinarmaßnahme geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffent-
lichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst unge-
schmälert aufrechtzuerhalten (Urteile vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 30.05 -
Rn. 25 insofern nicht abgedruckt in Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50
und - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 16).
10
11
- 6 -
Den Bedeutungsgehalt der drei gesetzlichen Bemessungskriterien hat der Se-
nat in seiner Rechtsprechung konkretisiert. Dabei geht er davon aus, dass die
Schwere des Dienstvergehens als maßgebendes Kriterium der Ausgangspunkt
der Maßnahmebemessung ist (vgl. Urteile vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C
12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 ff.>, vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 -
a.a.O. Rn. 13, vom 29. Mai 2008 - BVerwG 2 C 59.07 - Buchholz 235.1 § 70
BDG Nr. 3 und vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 16.10 - ZBR 2011, 414 Rn. 29
Buchholz vorgesehen> stRspr). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt
sich nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, nach Dauer
und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und allen Umständen der Tatbegehung
sowie nach den subjektiven Verhaltensmerkmalen - Form und Gewicht des
Verschuldens und Beweggründe des Beamten für sein Verhalten - und den
Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und Dritte. Hiervon
ausgehend lassen sich, anknüpfend an die Rechtsprechung des Disziplinarse-
nats des Bundesverwaltungsgerichts, Fallgruppen von Dienstvergehen bestim-
men, denen auf Grund ihrer Schwere jeweils eine der im Gesetz aufgeführten
Disziplinarmaßnahmen im Sinne einer Regeleinstufung zuzuordnen ist. Eine
dieser Fallgruppen stellen so genannte Zugriffsdelikte dar, die im Regelfall zur
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen, wenn die veruntreuten Beträge
oder Werte die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigen.
Von der Höchstmaßnahme muss jedoch zugunsten einer weniger strengen Dis-
ziplinarmaßnahme abgesehen werden, wenn ein in der Rechtsprechung des
Disziplinarsenats oder des erkennenden Senats anerkannter Milderungsgrund
vorliegt. Diese Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe oder Ver-
haltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Per-
sönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftli-
chen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen
- auch einer etwa verminderten Schuldfähigkeit (vgl. Beschluss vom 15. April
2010 - BVerwG 2 B 82.09 - juris; Urteil vom 29. Mai 2008 - a.a.O.) - Rechnung,
in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet
werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, ins-
besondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Of-
12
13
- 7 -
fenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung (Urteil vom
24. Mai 2007 - BVerwG 2 C 25.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 4). Auch der
Milderungsgrund der Geringwertigkeit kann dazu führen, dass im Hinblick da-
rauf, dass durch das Dienstvergehen nur ein geringer Schaden entstanden ist,
von der Höchstmaßnahme abgesehen werden muss (Urteile vom 24. Novem-
ber 1992 - BVerwG 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 und vom 11. November 2003
- BVerwG 1 D 5.03 - juris; stRspr).
Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe
vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer
Gesamtheit dem Gewicht der anerkannten Milderungsgründe vergleichbar ist
(Urteile vom 20. Oktober 2005 a.a.O. S. 260 f., vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C
9.06 - a.a.O. Rn. 20 f. und vom 24. Mai 2007 a.a.O. Rn. 22). Denn eine Zumes-
sungsentscheidung, die vor dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprin-
zip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Bestand haben soll, setzt vo-
raus, dass die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme
unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in
einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Ver-
schulden des Beamten steht (Urteile vom 20. Oktober 2005 a.a.O., vom 3. Mai
2007 a.a.O. und vom 24. Mai 2007 a.a.O. Rn. 22; vgl. auch BVerfG,
Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - NJW 2005, 1344
<1346> m.w.N.). Dies ist nur der Fall, wenn alle bemessungsrelevanten be- und
entlastenden Gesichtspunkte ermittelt und in die Bemessungsentscheidung
eingestellt worden sind.
Unter der Geltung dieser Bemessungsmaßstäbe können sich Entlastungsmo-
mente aus allen denkbaren Umständen ergeben. Auch wenn keiner der an-
erkannten Milderungsgründe vorliegt, muss daher ernsthaft geprüft und ggf.
durch Beweiserhebung aufgeklärt werden, ob Umstände vorliegen, die sich
entweder von den anerkannten Milderungsgründen grundsätzlich unterscheiden
oder ihnen zwar vergleichbar sind, aber ihr Gewicht nicht erreichen. Solche
Umstände können das Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme
rechtfertigen, wenn sie in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines anerkannten Mil-
derungsgrundes aufweisen. Die anerkannten Milderungsgründe bieten Ver-
14
15
- 8 -
gleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichts-
punkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamten-
verhältnisses in Betracht ziehen zu können. Dabei muss das Gewicht der Ent-
lastungsgründe um so größer sein, je schwerer das Zugriffsdelikt auf Grund der
Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der
Begehung von „Begleitdelikten“ und anderer belastender Gesichtspunkte im
Einzelfall wiegt. Im umgekehrten Fall eines weniger schwer wiegenden - etwa
die Geringfügigkeitsgrenze nur unwesentlich überschreitenden - Zugriffsdelikts
kann ein geringeres Gewicht der Entlastungsgründe ausreichen (Urteile vom
24. Mai 2007 a.a.O und vom 29. Mai 2008 a.a.O.). Danach kommt jedenfalls bei
einem einmaligen Fehlverhalten ohne belastende Begleitumstände mit einem
begrenzten Schaden ernsthaft in Betracht, von der Entfernung aus dem Beam-
tenverhältnis abzusehen. Zudem sind Entlastungsgründe nach dem Grundsatz
„in dubio pro reo“ (vgl. BTDrucks 14/4659 S. 35 - zu § 3 BDG) bereits dann ein-
zubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen
sprechen (Urteile des Disziplinarsenats vom 6. Juni 2007 - BVerwG 1 D 2.06 -
juris und vom 30. September 1992 - BVerwG 1 D 32.91 - BVerwGE 93, 294
<297>).
Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte ein schweres Dienstvergehen im Sin-
ne des § 13 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW begangen. Insoweit ist der Würdigung
durch das Berufungsgericht im Ergebnis zuzustimmen. Allerdings ist das dem
Beklagten vorgeworfene Dienstvergehen kein Zugriffsdelikt im Sinne der vorzi-
tierten Rechtsprechung, da dem Beklagten das von ihm entwendete Geld nicht
dienstlich anvertraut war und er durch seine Tat den Vermögensbestand zu
Lasten des Dienstherrn nicht unmittelbar vermindert hat (Urteile vom 21. Juli
1998 - BVerwG 1 D 51.97 - juris Rn. 18 und vom 6. Februar 2001 - BVerwG 1 D
67.99 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 24 S. 10). Der Umstand, dass der
Beklagte seine dienstliche Anwesenheit in der Wohnung der Geschädigten an-
lässlich der Aufnahme eines Einbruchsdiebstahls zur Begehung eines Dieb-
stahls ausgenutzt hat, rechtfertigt es jedoch, sein Verhalten hinsichtlich der
Schwere des Delikts einem Zugriffsdelikt gleichzustellen. Ihm ist der Vorwurf ei-
nes schweren Versagens im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten
zu machen. Dienstherr, Geschädigte und Öffentlichkeit müssen sich auf die
16
- 9 -
Ehrlichkeit und Gesetzestreue von Polizeibeamten im Einsatz, deren Aufgabe
die Wahrung der Rechtsordnung und Verfolgung von Rechtsverstößen ist, un-
bedingt verlassen können (vgl. Urteil vom 23. August 1988 - BVerwG 1 D
136.87 - NJW 1989, 851; vgl. zum gleich gestellten Fall des „Kollegendieb-
stahls“ Urteile vom 29. Mai 2008 a.a.O. und vom 29. September 1998 - BVerwG
1 D 82.97 - juris). Auch überschreitet die vom Beklagten entwendete Summe
von 500 € die Schwelle der Geringwertigkeit (50 €) deutlich.
Das Oberverwaltungsgericht verletzt jedoch insoweit revisibles Recht, als es bei
seiner Entscheidung gemäß § 13 Abs. 2 LDG NRW einen endgültigen Vertrau-
ensverlust angenommen hat, ohne zuvor eine umfassende Prognoseentschei-
dung unter ernsthafter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Ein-
zelfalls zu treffen. Es hat sich im Anschluss an die Prüfung der anerkannten
Milderungsgründe auf die Feststellung beschränkt, die von der Schwere des
Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfalle nicht auf Grund einer Be-
rücksichtigung „aller sonst den Beklagten entlastenden Umstände“; Ursache
und Motiv für das Dienstvergehen lägen im Dunkeln. Diese Darlegungen lassen
nicht erkennen, dass das Oberverwaltungsgericht die erforderliche Prognose-
entscheidung zum Umfang der vom Beklagten verursachten Vertrauensbeein-
trächtigung auf einer hinreichenden Prognosegrundlage - die zudem im Urteil
offen zu legen ist - getroffen hat.
In die Gesamtabwägung waren danach auf der Seite der den Beklagten belas-
tenden Umstände zunächst diejenigen einzustellen, die der dienstlichen Verfeh-
lung das Gewicht eines schweren Dienstvergehens gegeben haben. Zu Lasten
des Beklagten war ferner ggf. zu berücksichtigen, ob die - bisher nicht hinrei-
chend aufgeklärte - Bemerkung des Beklagten zu sozialhilferechtlichen Folgen
des Vorhandenseins einer Summe von 500 € einen Versuch darstellte, die Ge-
schädigte durch Drohung von Maßnahmen gegen ihn abzuhalten. Auf der Seite
der den Beklagten entlastenden Umstände durfte das Oberverwaltungsgericht
nicht offen lassen, wie die sofortige Rückgabe des Geldes zu bewerten ist, auch
wenn dies den Tatbestand der Wiedergutmachung vor Entdeckung als eines
anerkannten Milderungsgrundes nicht erfüllt. Anlass zur näheren Aufklärung der
Motivlage des Beklagten in diesem Zusammenhang bietet bereits der Umstand,
17
18
- 10 -
dass der Beklagte mit der Rückgabe des Geldes den gegenüber einer bloßen
Passivität nach der Diebstahlshandlung risikoreicheren Weg einer Rückgabe
des Geldes trotz Entdeckung der Tat gewählt hat, da er damit rechnen musste,
bei dem Versuch, das Geld zurückzulegen, beobachtet zu werden. Auch hat
das Oberverwaltungsgericht nicht aufgeklärt, was den Beklagten zur Tat veran-
lasst hat, obwohl sich dies angesichts der konkreten Tatumstände aufgedrängt
hätte. Die erforderliche Aufklärung der Tatumstände und etwaiger mildernder
Umstände kann freilich dort ihre Grenze finden, wo der Beklagte auf seiner
Weigerung beharrt, dem Gericht gegenüber nähere Angaben zu machen, wenn
ihm hinreichend deutlich ist, dass die Aufklärungsbemühungen des Gerichts
umfassend auch auf denkbare entlastende Umstände zielen.
Zugunsten des Beklagten war ferner zu berücksichtigen, dass er disziplinarisch
nicht vorbelastet ist. Das Oberverwaltungsgericht hat dies zwar erwähnt,
gleichwohl aber zu Lasten des Beklagten berücksichtigt, dass erst wenige Wo-
chen vor dem angeschuldigten Dienstvergehen ein gegen ihn geführtes Diszi-
plinarverfahren eingestellt worden war. Auch die angeschlossene Bemerkung,
der Beklagte habe wissen müssen, dass er unter Beobachtung stand, lässt
nicht deutlich erkennen, ob das Oberverwaltungsgericht das folgenlose Diszipli-
narverfahren als belastenden Umstand eingestuft hat oder nicht.
Mangels ausreichender Feststellungen ist der Senat nicht in der Lage, selbst
über die angemessene Maßnahme zu entscheiden. Die Sache ist nicht spruch-
reif und deshalb an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Dr. Heitz Dr. von der Weiden Thomsen
Dr. Maidowski Dr. Hartung
19
20
21
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Beamtendisziplinarrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BDG
§ 13 Abs. 1 und 2 Satz 1
LDG NRW § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1
Stichworte:
Disziplinarklage; Zugriffsdelikt; Bemessung der Disziplinarmaßnahme; Bemes-
sungskriterien; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; schweres Dienstverge-
hen; Prognoseentscheidung; Vertrauensverlust; anerkannter Milderungsgrund;
mildernder Umstand; Zugriffsdelikt; Disziplinarverfahren.
Leitsatz:
Liegen in einem Disziplinarverfahren zur Ahndung eines Zugriffsdelikts Um-
stände vor, die für sich genommen nicht genügen, einen anerkannten Milde-
rungsgrund zu erfüllen, muss ernsthaft ermittelt und geprüft werden, ob diese
Umstände in ihrer Gesamtheit dem Gewicht eines anerkannten Milderungs-
grundes vergleichbar sind (im Anschluss an Urteile vom 3. Mai 2007 - BVerwG
2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 und vom 24. Mai 2007 - BVerwG 2 C
25.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 4).
Urteil des 2. Senats vom 23. Februar 2012 - BVerwG 2 C 38.10
I. VG Düsseldorf vom 28.06.2007 - Az.: VG 35 K 385/07.O -
II. OVG Münster vom 12.02.2009 - Az.: OVG 3d A 2528/07.O -