Urteil des BVerwG vom 28.10.2004

Fachhochschule, Dienstzeit, Öffentliche Schule, Katholische Kirche

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 38.03
Verkündet
OVG 2 A 462/01
am 28. Oktober 2004
Schütz
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n ,
Dr. K u g e l e , G r o e p p e r und Dr. B a y e r
für Recht erkannt:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt
Bremen vom 21. Mai 2003 wird geändert und das Urteil des
Verwaltungsgerichts Bremen vom 15. März 2001 wird unter Zu-
rückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt neu gefasst:
Nummer 2 des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom
13. Januar 1998 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage
abgewiesen.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu vier Fünftel
und die Beklagte zu einem Fünftel.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren
wird für notwendig erklärt.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger begehrt, die Zeit vom 1. Januar 1976 bis zum 30. September 1991
- 15 Jahre und 9 Monate - in voller Länge als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzu-
erkennen. Er war während dieser Zeit als Professor und Rektor an der Katholi-
schen Fachhochschule Nordrhein-Westfalen tätig, und zwar bis April 1978 im
Angestelltenverhältnis, danach in einem Anstellungsverhältnis auf Lebenszeit
mit Anwartschaft auf beamtenmäßige Versorgung. Die Katholische Fachhoch-
schule Nordrhein-Westfalen ist eine staatlich anerkannte private Fachhochschu-
le; ihr Träger ist die Katholische Fachhochschule Gemeinnützige GmbH.
Am 1. Oktober 1991 wurde der Kläger vom Land Sachsen-Anhalt unter Beru-
fung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Ministerialdirigenten ernannt
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und mit der Leitung der Abteilung 3 - Wohnungsbau und Wohnungswesen - im
Ministerium für Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen betraut. Zum
15. Oktober 1995 übernahm die Beklagte den Kläger im Wege der Versetzung
in den bremischen Staatsdienst, in dem er noch heute tätig ist. In der Zeit vom
1. August 1997 bis zum 31. November 1998 war der Kläger in den einstweiligen
Ruhestand versetzt.
Für diese Zeit des Ruhestandes setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge
des Klägers fest und erkannte dabei mit Bescheid vom 18. August 1997 seine
Tätigkeit bei der Katholischen Fachhochschule mit 7 Jahren und 319 Tagen zur
Hälfte als ruhegehaltfähig an. Mit seinem Widerspruch begehrte der Kläger die
Anerkennung der vollen Zeit. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Be-
scheid vom 13. Januar 1998 zurück, wobei sie es nicht nur ablehnte, die volle
Zeit anzuerkennen, sondern auch ihren Ausgangsbescheid abänderte und nur
noch sechs Jahre als ruhegehaltfähig berücksichtigte. Zur Begründung verwies
sie auf die Verwaltungsvorschrift zu § 11 BeamtVG, derzufolge eine Anerken-
nung nur mit insgesamt sechs Jahren in Betracht komme.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat
der Kläger sein Begehren weiter verfolgt und mit Zustimmung der Beklagten
hilfsweise die Aufhebung des Widerspruchsbescheides beantragt. Die Berufung
hat das Berufungsgericht zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentli-
chen ausgeführt:
Der Kläger könne die Berücksichtigung der gesamten Dauer seiner Tätigkeit bei
der Katholischen Fachhochschule Nordrhein-Westfalen nicht auf § 11 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. b BeamtVG stützen. Selbst wenn man unterstelle, die Lehrtätig-
keit des Klägers an der Katholischen Fachhochschule sei nichtöffentlicher
Schuldienst, sei es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in Aus-
übung des ihr zustehenden Ermessens die Vordienstzeit nicht anerkannt habe.
Eine hauptberufliche Lehrtätigkeit im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schul-
dienst sei wegen der damit gewonnenen berufsspezifischen Erfahrungen nur
dann förderlich, wenn ein "innerer Zusammenhang" zwischen der Vordiensttä-
tigkeit und der folgenden Verwendung bestehe. Dies sei nur der Fall, wenn die
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erstmalige Verwendung als Beamter ebenfalls die Wahrnehmung von Lehrauf-
gaben zum Inhalt habe.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt. Die unterschiedliche Be-
handlung gegenüber Professoren staatlicher Fachhochschulen, die in hohe
Verwaltungsämter berufen werden, sei dadurch sachlich begründet, dass die
Ruhegehaltfähigkeit der Dienstzeiten staatlich beamteter Fachhochschullehrer
sich allein aus ihrem Beamtenstatus ableite, während die Tätigkeit des Klägers
bei der Katholischen Fachhochschule Nordrhein-Westfalen auf einem Anstel-
lungsvertrag beruht habe.
Der Kläger könne sein Begehren auch nicht auf § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a
BeamtVG a.F. stützen. Das Ermessen sei durch die Verwaltungsvorschrift zum
BeamtVG sachgerecht dahingehend beschränkt, dass für die Anrechnung nur
die Zeit in Betracht kommen könne, die als notwendig angesehen werde, um
die Befähigung für die Wahrnehmung des betreffenden Amtes zu erlangen. Bei
einer Berufung in das Beamtenverhältnis des höheren Dienstes sei dies ein
Zeitraum von sechs Jahren.
Es komme auch nicht in Betracht, den Widerspruchsbescheid isoliert aufzuhe-
ben. Es sei zwar ein Verfahrensfehler gewesen, dass der Kläger vor Erlass des
Widerspruchsbescheides nicht gehört worden sei. Hierauf beruhe jedoch, unge-
achtet einer möglichen Heilung, die Entscheidung nicht. Auf Vertrauensschutz
könne sich der Kläger nicht berufen. Er habe gegen den Ausgangsbescheid oh-
ne Einschränkung Widerspruch eingelegt und deswegen mit einer umfassenden
Überprüfung der Anrechnungsfrage rechnen müssen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers. Er beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bre-
men vom 21. Mai 2003 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Bre-
men vom 15. März 2001 aufzuheben sowie die Beklagte unter Auf-
hebung ihrer Bescheide vom 18. August 1997 und 13. Januar 1998
zu verpflichten, die Lehrtätigkeit des Klägers an der Katholischen
Fachhochschule Nordrhein-Westfalen in der Zeit vom 1. Januar 1976
bis zum 30. September 1991 über die gewährte Anerkennung hinaus
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in vollem Umfang als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen,
hilfsweise,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bre-
men vom 21. Mai 2003 teilweise aufzuheben und das Urteil des Ver-
waltungsgerichts Bremen vom 15. März 2001 dahin abzuändern,
dass Ziff. 2. des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 13. Ja-
nuar 1998 aufgehoben wird,
und
dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für
notwendig erklärt wird.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision des Klägers ist nur teilweise begründet. Es gibt keine gesetzliche
Grundlage, die es gestattet, mehr als die Hälfte der im Dienste der Katholischen
Fachhochschule Nordrhein-Westfalen verbrachten Tätigkeit als ruhegehaltfähi-
ge Vordienstzeit anzuerkennen.
Rechtsgrundlage für die Berechnung der Ruhegehaltbezüge des Klägers ist § 4
Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der zum Zeitpunkt der
Versetzung in den einstweiligen Ruhestand maßgeblichen Fassung des Geset-
zes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl I
S. 322). Das Klagebegehren ist gemäß § 85 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Sätze 1 und 2
BeamtVG entsprechend der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechtslage
für die Anrechnung der Lehrtätigkeit nach § 11 Abs. 1 BeamtVG in der Fassung
vom 24. Oktober 1990 (BGBl I S. 2298) zu beurteilen.
Nach § 4 Abs. 3 BeamtVG wird das Ruhegehalt auf der Grundlage der ruhege-
haltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Die
ruhegehaltfähige Dienstzeit ist regelmäßig nur die im Beamtenverhältnis ver-
brachte Dienstzeit; grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Versorgung entspre-
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chend der Dauer des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses (vgl.
§ 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Unter Durchbrechung dieses Grundsatzes sehen
§§ 10 und 11 BeamtVG vor, auch Zeiten zu berücksichtigen, die außerhalb ei-
nes Beamtenverhältnisses zurückgelegt worden sind. Die Anrechnung solcher
Vordienstzeiten hat Ausnahmecharakter. Ihre Berücksichtigung ist sachlich ge-
rechtfertigt, weil sie ein besonders qualifiziertes Verhältnis zum später erreich-
ten Beamtenstatus aufweisen. Während dieser Zeiten haben die Beamten ent-
weder Erfahrungen und Kenntnisse erworben, die förderlich für die Ausübung
ihres Amtes waren, oder ihre Tätigkeit außerhalb des Beamtenstatus war derje-
nigen vergleichbar, die sie später als Beamte ausgeübt haben. Durch die An-
rechnung soll dem Beamten annähernd diejenige Versorgung ermöglicht wer-
den, die er erhalten hätte, wenn er sich während der Zeit, in der er die für die
Wahrnehmung seines späteren Amtes erforderliche Qualifikation erworben hat,
bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Hierdurch werden unbillige Be-
nachteiligungen gegenüber sog. "Nur"-Beamten ausgeglichen (stRspr; vgl. Ur-
teil vom 28. Juni 1982 - BVerwG 6 C 92.78 - BVerwGE 66, 65 <66> m.w.N. zu
§ 116 BBG a.F.).
Eine Berücksichtigung nach § 10 BeamtVG a.F. kommt nicht in Betracht. Die
Anrechnung der Vordienstzeit des Klägers nach dieser Vorschrift scheitert dar-
an, dass weder die Fachhochschule selbst noch die sie tragende GmbH, noch
die dahinter stehende katholische Kirche als "Dienstherr" im Sinne dieser Vor-
schrift anzusehen sind. Der Begriff des "Dienstherrn" umfasst nur juristische
Personen des öffentlichen Rechts, zu denen die Kirchen nicht gehören (Urteil
vom 28. Dezember 1962 - BVerwG 6 C 224.61 - Buchholz 232 BBG § 115
Nr. 13; vom 16. September 1965 - BVerwG 2 C 64.63 - Buchholz 232 BBG
§ 115 Nr. 21). Erst recht scheidet eine Tätigkeit im Dienste einer juristischen
Person des Privatrechts aus, selbst wenn sich das Kapital dieser Einrichtung
voll in öffentlicher Hand befindet (Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer § 10 BeamtVG
Rn. 29).
Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG a.F. steht es im Ermessen des
Dienstherrn, die Zeit ganz oder teilweise als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen,
während der ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor
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der Berufung in das Beamtenverhältnis hauptberuflich im öffentlichen oder
nichtöffentlichen Schuldienst tätig gewesen ist.
Die Katholische Fachhochschule Nordrhein-Westfalen, deren Trägerin eine pri-
vatrechtliche GmbH war, war keine Einrichtung des nichtöffentlichen Schul-
dienstes im Sinne dieser Bestimmung. Die die Schullehrer privilegierende Vor-
schrift erfasst nur die Tätigkeit bei einer als Ersatz für eine öffentliche Schule
staatlich genehmigten Privatschule im Sinne des Art. 7 Abs. 4 und 5 GG, wobei
sich die Arten der Privatschulen aus den jeweiligen landesschulrechtlichen Re-
gelungen ergeben. Nichtöffentliche Schulen sind hiernach Ersatz- oder Ergän-
zungsschulen (vgl. § 36 Abs. 2 bis 4 SchulG NW). Ersatzschulen sind die Pri-
vatschulen, deren Lehr- und Erziehungsziele denen der öffentlichen Schulen
entsprechen. Ergänzungsschulen sind alle übrigen staatlich anerkannten priva-
ten Schulen (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Stand: März 2004,
Erl. 5 Nr. Ziff. 2 zu § 11; Kümmel/Ritter, BeamtVG, Stand: Mai 2004, Rn. 23 zu
§ 11; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG/BeamtVG, Stand: Juni 2004, Rn. 15
zu § 11 BeamtVG; Strötz, in: Fürst , GKÖD, Stand: Juni 2004, Teil 3 a
Versorgungsrecht I, Rn. 23 zu § 11 BeamtVG). Da die landesschulrechtlichen
Regelungen nur für die Privatschulen auf der Ebene der allgemein- und berufs-
bildenden Schulen sowie der Fachschulen, nicht aber für staatlich anerkannte
private Fachhochschulen und Hochschulen gelten, wird die Tätigkeit an einer
Fachhochschule vom Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b
2. Alt. BeamtVG a.F. nicht erfasst (vgl. auch Strötz, in Fürst , a.a.O.,
Rn. 22 f. zu § 11 BeamtVG; a. A. ohne weitere Begründung nur Kümmel/Ritter,
a.a.O., Rn. 23 zu § 11). Ob nichtöffentliche Schulen und private Fachhochschu-
len auf derselben gesetzlichen Grundlage vom Staat mitfinanziert werden, wie
dies der Kläger im Revisionsverfahren geltend gemacht hat, ist für die hier maß-
gebliche Frage der Zuordnung der Bildungseinrichtung zum Schul- oder zum
Hochschulbereich ohne Bedeutung. Diese Auslegung ist auch verfassungs-
rechtlich vorgezeichnet, da nur die landesschulrechtlichen Privatschulen in
Art. 7 Abs. 4 und 5 GG verfassungsrechtlich gewährleistet sind (vgl. BVerfGE
37, 314 <320> sowie BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1968 - BVerwG 6 C 63.67 -
DÖD 1968, 233 <234> zur Berücksichtigungsfähigkeit von Tätigkeiten im nicht-
öffentlichen Schuldienst bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters). Be-
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reits zu der dem § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG a.F. entsprechenden
Regelung in § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b des Deutschen Beamtengeset-
zes vom 26. Januar 1937 (RGBl S. 37) ist die Auffassung vertreten worden,
dass es sich bei der Privatschule um eine Volks-, mittlere oder höhere Schule
oder um eine Berufs- oder Fachschule handeln muss (vgl. Fischbach, DBG,
2. Aufl. 1940, Anm. II 2 b
β zu § 85). Diese Auslegung entspricht auch dem
Zweck der Vorschrift, das schulpolitisch erwünschte Überwechseln vom nichtöf-
fentlichen in den öffentlichen Schuldienst zu fördern (vgl. nur Stegmüller/
Schmalhofer/Bauer, a.a.O., Erl. 5, Nr. 2 zu § 11). Die Lehrtätigkeit des Klägers
an der Katholischen Fachhochschule Nordrhein-Westfalen kann daher bereits
aus diesem Grunde nicht nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, 2. Alt. BeamtVG
a.F. Berücksichtigung finden. Auf die Frage, ob die Beklagte die Berücksichti-
gung im Ermessenswege davon abhängig machen durfte, ob zwischen der Vor-
diensttätigkeit des Klägers und dem erstmals übertragenen Amt ein "innerer Zu-
sammenhang" bestand, kommt es nicht an.
Es widerspricht auch nicht dem Gleichheitssatz, dass die Dienstzeit beamteter
Professoren bei einem Wechsel in ein Verwaltungsamt ohne weiteres in voller
Länge als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, während dies bei einer Tätigkeit
im Angestelltenverhältnis nicht der Fall ist. Dies beruht auf dem Grundsatz,
dass die gesamte im Beamtenverhältnis zurückgelegte Tätigkeit bei der Be-
rechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu berücksichtigen ist (§ 6 Abs. 1
BeamtVG). Demgegenüber trägt die Berücksichtigung außerhalb des Beamten-
verhältnisses zurückgelegter Vordienstzeiten Ausnahmecharakter. Beide Fälle
sind nicht vergleichbar.
Wie die Beklagte jedoch noch in ihrem Ausgangsbescheid vom 18. August
1997 selbst zutreffend festgestellt hatte, konnte die Vordiensttätigkeit des Klä-
gers nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BeamtVG a.F. jedenfalls bis zur Hälfte
berücksichtigt werden. Nach dieser Vorschrift kann die Zeit, während der ein
Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in
das Beamtenverhältnis auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem
oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die
notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, als ru-
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hegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, jedoch höchstens bis zur Hälf-
te und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus.
Dass die besonderen Fachkenntnisse, die der Kläger während seiner langjähri-
gen Tätigkeit als Rektor einer Fachhochschule erworben hatte, "notwendige
Voraussetzung" für die Wahrnehmung des ihm übertragenen Amtes des Leiters
der Abteilung 3 - Wohnungsbau und Wohnungswesen - im Ministerium für
Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen des Landes Sachsen-Anhalt
gewesen ist, ist vom Berufungsgericht unter Hinweis auf die Stellungnahme des
damaligen Staatssekretärs Mayer vom 6. Juni 1994 mit für das Revisionsgericht
verbindlicher Wirkung (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt worden.
Nach der genannten Vorschrift steht die Anerkennung dieser Vordienstzeit im
Ermessen des Dienstherrn. Bei der Ermessensausübung kann zum einen die
Dauer und die Qualität der Vordiensttätigkeit berücksichtigt werden. Zum ande-
ren gibt die Vorschrift Raum, daran anzuknüpfen, welcher Art die erstmals im
Beamtenstatus ausgeübte Tätigkeit war. Beide Gesichtspunkte sprechen hier
dafür, die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit auszuschöpfen. Zum einen
handelt es sich bei der Leitung einer Fachhochschule um ein herausgehobenes
Amt, das neben pädagogisch-fachlichen Fähigkeiten auch besondere Qualitä-
ten auf den Gebieten der Organisation, der Personal- und der Betriebsführung
erfordert. Zum anderen handelt es sich bei dem Amt des Abteilungsleiters in
einem Ministerium um ein Spitzenamt des höheren Dienstes, dessen Wahr-
nehmung ebenfalls besondere Qualitäten erfordert, die über die bloß fachlichen
hinausgehen. Die im Ausgangsbescheid der Beklagten getroffene Ermessens-
entscheidung, die mehr als fünfzehnjährige Vordienstzeit des Klägers mit dem
gesetzlich zulässigen Höchstmaß bis zur Hälfte anzuerkennen, begegnet unter
diesen Umständen keinen Bedenken.
Demgegenüber stellt es einen Fehlgebrauch des dem Dienstherrn eingeräum-
ten Ermessens dar, unter Berufung auf die auf die Mehrzahl der Ämter zuge-
schnittene Verwaltungsanweisung zu § 11 BeamtVG (Tz. 11.1.1.3) die anre-
chenbare Zeit für den höheren Dienst schematisch auf sechs Jahre zu begren-
zen. Der Dienstherr muss im Rahmen seiner Ermessenserwägungen allen Um-
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ständen des jeweiligen Einzelfalls Rechnung tragen. Die Ermessensbindung
durch Richtlinien darf nicht die Ausübung eines die Umstände des Einzelfalls
berücksichtigenden Ermessens beseitigen und an dessen Stelle eine starre
Regelung setzen, weil der Beamte einen Anspruch auf eine "echte" Ermes-
sensentscheidung hat (vgl. Urteil vom 28. September 1967 - BVerwG 2 C
115.64 - Buchholz 232 § 116 BBG Nr. 11 ).
Indem das Gesetz gerade nicht an Fachkenntnisse anknüpft, die für den Erwerb
der Laufbahnbefähigung ohnehin gefordert werden, sondern an "besondere
Fachkenntnisse", ist ihm keine Rechtfertigung dafür zu entnehmen, ohne Prü-
fung des Einzelfalls für Beamte des höheren Dienstes eine zeitliche Grenze von
sechs Jahren vorzusehen, die erkennbar an die für den Erwerb der Laufbahn-
befähigung erforderliche Zeit angelehnt ist und damit ohne innere Rechtferti-
gung die gesetzlich ermöglichte weitergehende Anrechnung bis zur Hälfte der
gesamten Vordienstzeit versperrt. Diese erst in den Widerspruchsbescheid auf-
genommene Ermessenserwägung, von der sich die Beklagte mit Zustimmung
der obersten Dienstbehörde hätte lösen können (Tz. 11.1.2 der Verwaltungs-
vorschrift zu § 11 BeamtVG), ohne dass es dafür eines förmlichen Antrags des
Klägers bedurft hätte, wie die Revisionserwiderung meint, führt zu dessen
Rechtswidrigkeit und Aufhebung. Damit verbleibt es zugunsten des Klägers bei
der im Ausgangsbescheid vom 18. August 1997 ausgesprochenen Berücksich-
tigung der Vordienstzeit zur Hälfte, weil nach den besonderen Umständen des
vorliegenden Falles allein dieses Ergebnis der Ermessensausübung rechtmäßig
war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über
die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Zuziehung eines Bevollmächtigten
für das Vorverfahren beruht auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
Albers Prof. Dawin Dr. Kugele
Groepper Dr. Bayer
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B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 71 Abs. 1
GKG, § 13 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG a.F.
auf 4 000 € festgesetzt.
Albers Dr. Kugele Groepper
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Beamtenversorgungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
GG
Art. 7 Abs. 4 und 5
BeamtVG (1991)
§ 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1, §§ 10, 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 3
Buchst. a
SchulG NW
§ 36 Abs. 2 bis 4
Stichworte:
Besondere Fachkenntnisse; Ermessen; Fachhochschule; Lehr- und Rektorentätigkeit;
nichtöffentliche Schule; ruhegehaltfähige Dienstzeit; Versorgungsbezüge; Vordienstzeit.
Leitsätze:
Die Tätigkeit als Professor und Rektor an einer privaten Fachhochschule ist keine Tätigkeit
im nichtöffentlichen Schuldienst im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG.
Bei der Entscheidung darüber, in welchem Umfang eine Vordiensttätigkeit bei der Festset-
zung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigt werden soll, darf das Ermessen nicht
in der Weise ausgeübt werden, dass bei den Beamten der einzelnen Laufbahngruppen
festgelegte Obergrenzen starr eingehalten werden, die unter der gesetzlichen Höchst-
grenze bleiben.
Urteil des 2. Senats vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 38.03
I. VG Bremen vom 15.03.2001 - Az.: VG 2 K 244/98 -
II. OVG Bremen vom 21.05.2003 - Az.: OVG 2 A 462/01 -