Urteil des BVerwG vom 27.11.2003

Künstliche Befruchtung, Versorgung, Ärztliche Behandlung, Heilbehandlung

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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 38.02
Verkündet
VGH 3 B 99.2915
am 27. November 2003
Schütz
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S i l b e r k u h l
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , Dr. K u g e l e ,
G r o e p p e r und Dr. B a y e r
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen den Beschluss des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Oktober 2001
wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin ist Oberfeldwebel. Ihren Antrag, die Kosten für eine homologe In-vitro-
Fertilisation (IVF) und einen Embryonentransfer (künstliche Befruchtung) zu über-
nehmen, lehnte die Beklagte ab und wies die Beschwerde der Klägerin mit der Be-
gründung zurück, das Zusammenbringen von Eizelle und Sperma sowie der Embryo-
transfer gehörten nicht zur unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung.
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerin
auf Kostenübernahme unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut
zu entscheiden. Die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof zurück-
gewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Gemäß Nr. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG
habe die Klägerin im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung ei-
nen Anspruch auf Kostenübernahme. Die Sterilität sei ein "regelwidriger Körperzu-
stand", der einer Therapie, in Gestalt der IVF zugänglich sei, da auf diese Weise
zwar nicht die Sterilität als solche geheilt, aber eine Schwangerschaft möglich ge-
macht werde. Dass die beabsichtigten Maßnahmen nicht erforderlich seien, um die
Wehrdienstfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen, sei ohne Belang. Der Er-
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lass des Bundesministers der Verteidigung vom 10. Dezember 1992 halte einer ge-
richtlichen Überprüfung insoweit nicht stand, als zwar als Behandlung alle Therapien
zugestanden würden, die eine Produktion befruchtungsfähiger Eizellen in eine einnis-
tungsbereite Gebärmutter zum Ziel hätten, also auch die "Entnahme von Eizellen zur
In-vitro-Fertilisation", nicht jedoch die nachfolgenden Schritte bis einschließlich des
Embryonentransfers.
Mit der Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,
den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Oktober
2001 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom
12. August 1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin tritt der Revision entgegen und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Landesanwaltschaft Bayern verteidigt ebenfalls das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof ist zutreffend der Auffas-
sung, dass die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung auch die Übernahme der
Kosten einer In-vitro-Fertilisation und eines anschließenden Embryonentransfers ein-
schließt.
Grundlage des geltend gemachten Anspruchs ist § 69 Abs. 2 BBesG in Verbindung
mit Nr. 2 Abs. 1 der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV) zu § 69 Abs. 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG)". Nach der Neufassung vom 25. Juli 2001
(VMBl S. 172), die insoweit die Fassung vom 4. Januar 1999 (VMBl S. 37) unverän-
dert übernommen hat, schließt die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung alle
zur Behandlung einer Erkrankung spezifisch erforderlichen medizinischen Leistungen
ein; "damit sind alle regelwidrigen Körper- und Geisteszustände erfasst, die einer
Behandlung bedürftig und einer Therapie zugänglich sind". Die Bestimmung konkre-
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tisiert § 69 Abs. 2 Satz 1 BBesG, wonach den Soldaten unentgeltlich truppenärztliche
Versorgung gewährt wird.
Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 SG, Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 VwV zu § 69 Abs. 2 BBesG ge-
hört die truppenärztliche Versorgung zu den Sachbezügen der Soldaten. Sie wird
grundsätzlich als Sachleistung gewährt, d.h. die gesundheitsvorbeugenden,
-erhaltenden und -wiederherstellenden Maßnahmen werden vorrangig von der Be-
klagten mit eigenem Personal, in eigenen Einrichtungen und mit eigenem Material
durchgeführt. Seit jeher besteht allerdings auch die Möglichkeit, dass die Kosten für
eine Behandlung außerhalb der Bundeswehr übernommen werden, wenn eine Be-
handlung durch Truppenärzte oder in bundeswehreigenen Einrichtungen nicht in Be-
tracht kommt.
Die Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG ist ebenso wie die Allgemeine Ver-
waltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen
(Beihilfevorschriften - BhV) (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 12. August 1977
- 2 BvR 1063/76 - ZBR 1978, 37; BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1999 - BVerwG 2 C
29.98 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 12 S. 2 m.w.N.) wie revisible Rechtsnormen aus-
zulegen. Eine unterschiedliche rechtliche Behandlung der Beihilfevorschriften und
der Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG wäre nicht gerechtfertigt. Bei beiden
Regelwerken handelt es sich zwar um administrative Bestimmungen, die nicht die
Eigenschaft von Rechtsnormen haben und im Hinblick auf diese Regelungsform bis-
lang unbeanstandet geblieben sind (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 12. August
1977 a.a.O.; Urteile vom 24. November 1988 - BVerwG 2 C 18.88 - BVerwGE 81, 27
<29> und vom 30. Mai 1996 - BVerwG 2 C 3.95 - Buchholz 236.1 § 30 SG Nr. 7). Ihr
Inhalt ist indessen von erheblicher Tragweite und lässt sich nicht darauf beschrän-
ken, Auslegungshilfe zu sein, Ermessen zu lenken oder Beurteilungsspielräume aus-
zufüllen. Für die Soldaten haben die Verwaltungsvorschriften zu § 69 Abs. 2 BBesG
dieselbe außergewöhnliche rechtliche Bedeutung wie die Beihilfevorschriften für die
Beamten. Sie regeln den Umfang der Leistungen, die zur Erhaltung und Wiederher-
stellung der Gesundheit der Soldaten erbracht werden. Die Erhaltung der physischen
und psychischen Integrität der Soldaten ist ein Schutzgut von hohem Rang, dessen
Wahrung nicht nur der Verteidigungsauftrag der Bundeswehr, sondern auch die Für-
sorgepflicht gemäß § 31 SG gebieten. Die besondere Bedeutung der Verwaltungs-
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vorschriften zu § 69 Abs. 2 BBesG kommt auch darin zum Ausdruck, dass das Bun-
desministerium der Verteidigung aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung
ermächtigt und verpflichtet wird, sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern zu erlassen (§ 69 Abs. 4 BBesG). Sie haben quasi-normativen Charakter.
Nicht diese Bedeutung kommt dagegen dem Erlass des Bundesministers der Vertei-
digung vom 10. Dezember 1992 zu, wonach bei einer Soldatin "das Zusammenbrin-
gen der Eizellen mit dem Sperma des Ehemannes und weitere Schritte, wie Embryo-
transfer (sowie eine homologe Insemination)" nicht zum Umfang der unentgeltlichen
truppenärztlichen Versorgung gehören sollen. Er ist nur Interpretationshilfe für die
nachgeordneten Stellen, besitzt aber keine Verbindlichkeit für die Gerichte bei der
Auslegung der Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG. Der Erlass ist nicht mit
dem Ministerium des Innern abgestimmt und gehört nicht zu den "Allgemeinen Ver-
waltungsvorschriften"; er ist nicht einmal veröffentlicht. Durch einseitige Anweisun-
gen, Erlasse, Hinweise oder Rundschreiben des Bundesministeriums der Verteidi-
gung können die nach § 69 Abs. 4 BBesG erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvor-
schriften nicht eingeschränkt, geändert oder authentisch interpretiert werden. Dies
entspricht der bisherigen Rechtsprechung zu den auf der Grundlage des § 200 BBG
ergangenen Beihilfevorschriften (vgl. Urteile vom 21. März 1979 - BVerwG 6 C
25.76 - BVerwGE 57, 336 <342>, vom 24. November 1988 - BVerwG 2 C 39.87 -
Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 1 S. 4, vom 21. November 1994 - BVerwG 2 C 5.93 -
Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 8 S. 3 und vom 30. März 1995 - BVerwG 2 C 9.94 -
Buchholz 270 § 8 BhV Nr. 2 S. 2 jeweils m.w.N.).
Die truppenärztliche Versorgung ist jedenfalls seit Erlass der Allgemeinen Verwal-
tungsvorschrift zu § 31 SG vom 8. Oktober 1985 (VMBl S. 302), die den Anspruch
der aktiven Soldaten auf Beihilfe ausschließt, und der Verwaltungsvorschrift zu § 69
Abs. 2 BBesG vom 22. Oktober 1990 (VMBl S. 454) nicht mehr darauf beschränkt,
die Wehrdienstfähigkeit zu erhalten und wiederherzustellen. Die Verwaltungsvor-
schriften gehen grundsätzlich nicht von einer zweckimmanenten Beschränkung der
Leistungspflicht aus. Soweit eine solche Begrenzung beabsichtigt ist, wird dies aus-
drücklich vorgeschrieben (vgl. z.B. Nr. 6 Abs. 2 für Kuren; Nr. 8 Abs. 2 Buchst. a für
die zahnärztlich-prothetische Versorgung). Andererseits sehen die Verwaltungsvor-
schriften zu § 69 Abs. 2 BBesG Leistungen vor, obgleich der Zustand des Soldaten
gerade nicht die Wiederherstellung der Wehrfähigkeit erwarten lässt (vgl. z.B. Nr. 11
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Abs. 2 hinsichtlich der Leistungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit), oder die die
Wehrdienstfähigkeit unberührt lassen (vgl. Nr. 17 Abs. 1 Buchst. g für den nicht
rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch; Nr. 17 Abs. 2 für die durch das gesunde
Neugeborene entstandenen Zusatzkosten). Diese Regelungen wären überflüssig
oder widersprüchlich, wenn der gesamte Leistungskatalog nach § 69 Abs. 2 BBesG
unter dem "Zweckvorbehalt" stünde, dass die in Betracht kommende Maßnahme ge-
eignet sein muss, die Wehrdienstfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen.
Die homologe In-vitro-Fertilisation ist eine zur Behandlung einer Erkrankung spezi-
fisch erforderliche medizinische Leistung. Die organisch bedingte Sterilität stellt einen
regelwidrigen Körperzustand dar, der von der generell bestehenden Fortpflanzungs-
fähigkeit erwachsener Menschen als Normalzustand abweicht (vgl. BGH, Urteile vom
17. Dezember 1986 - IVa ZR 78/85 - BGHZ 99, 228 <231> und vom 12. November
1997 - IV ZR 58/97 - VersR 1998, 87 <88>; BFH, Urteil vom 18. Juni 1997 - III R
84/96 - BFHE 183, 476 <477>; auch BSG, Urteil vom 3. April 2001 - B 1 KR 40/00 -
BSGE 88, 62 <64> m.w.N.).
Dieser regelwidrige Körperzustand ist einer Behandlung bedürftig und einer Therapie
zugänglich. Die In-vitro-Fertilisation hat den Charakter einer Heilbehandlung im Sin-
ne der weiten Fassung der Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG. Durch diese
Behandlungsmethode wird ein "Funktionsausgleich" geschaffen, indem die Fortpflan-
zung auf einem anderen als dem natürlichen Wege erfolgen kann. Durch die künstli-
che Befruchtung der Eizelle einer Frau, die aus biologischen Gründen nicht in der
Lage ist, auf andere Weise ein Kind zu empfangen, wird die Möglichkeit der Emp-
fängnis eröffnet, indem ein Teil des natürlichen Vorgangs durch eine ärztliche Be-
handlung ersetzt wird. Durch die extrakorporale Befruchtung der Eizelle der Frau mit
dem Sperma des Ehemannes wird dem Ehepaar zu einem genetisch gemeinsamen
Kind verholfen und es werden die Folgen des regelwidrigen Körperzustandes der
Frau überwunden. Es ist kein notwendiges Merkmal des Begriffs der Heilbehandlung,
dass eine Krankheit dauerhaft geheilt bzw. dass der regelgerechte Körperzustand
wiederhergestellt wird (vgl. BSG, Urteil vom 3. April 2001, a.a.O. S. 64 m.w.N.; BFH,
Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O.; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1986, a.a.O.). Dem
steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl.
Urteil vom 3. April 2001, a.a.O. S. 64 f.) die künstliche Befruchtung gemäß § 27a
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SGB V nicht als Krankenbehandlung einzuordnen, sondern als eigenständiger Versi-
cherungsfall konzipiert ist. Nach dieser Bestimmung knüpft der Anspruch auf Maß-
nahmen der künstlichen Befruchtung nicht an den regelwidrigen Körperzustand des
versicherten Ehegatten, sondern an die Unfruchtbarkeit des Ehepaares an. Ob der
Kinderwunsch aufgrund einer Krankheit unerfüllt bleibt, ist danach ohne Belang. Aus
der Sonderregelung für die gesetzliche Krankenversicherung lässt sich indessen
nicht folgern, dass die In-vitro-Fertilisation auch dann keine Heilbehandlung ist, wenn
die Fertilitätsstörung auf dem regelwidrigen Körperzustand eines der Partner oder
beider beruht. Die Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG ist in Kenntnis der
Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte wiederholt neu gefasst worden. Ihre
Nr. 2 Abs. 1 hält bewusst an der weiten Formulierung fest, wonach grundsätzlich alle
geeigneten Heilmethoden von der truppenärztlichen Versorgung umfasst werden.
Wenn die Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG die Maßnahmen der künstli-
chen Befruchtung aus dem Leistungskatalog hätte ausnehmen wollen, hätte sich die
Notwendigkeit eines ausdrücklichen Ausschlusses aufgedrängt. Hierzu bestand um-
so mehr Anlass, als das Bundesministerium des Innern, das nach § 69 Abs. 4
BBesG am Erlass der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift beteiligt ist, entsprechend
den eigenen Hinweisen zu § 6 BhV ausdrücklich davon ausgeht, dass die homologe
In-vitro-Fertilisation mit anschließendem Embryotransfer bzw. Transfer der Gameten
als Krankenbehandlung beihilfefähig ist.
Dass die In-vitro-Fertilisation extrakorporal erfolgt und notwendig den Ehemann der
Klägerin einbezieht, schließt den Anspruch auf Heilfürsorge nicht aus. Die Heilbe-
handlung wird zugunsten der Klägerin vorgenommen, der zur Schwangerschaft ver-
holfen werden soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dr. Silberkuhl
Prof. Dawin
Dr. Kugele
Groepper
Dr. Bayer
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B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 006 € fest-
gesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Dr. Silberkuhl
Groepper
Dr. Bayer
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Soldatenrecht
Fachpresse:
ja
Besoldungsrecht
Rechtsquellen:
SG
§§ 30, 31
BBesG
§ 69
Stichworte:
Heilbehandlung; Heilfürsorge; In-vitro-Fertilisation; künstliche Befruchtung; unentgelt-
liche truppenärztliche Versorgung; Auslegung von Verwaltungsvorschriften.
Leitsätze:
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur unentgeltlichen truppenärztlichen Ver-
sorgung sind wie revisible Rechtsnormen auszulegen.
Die truppenärztliche Versorgung ist nicht darauf beschränkt, die Wehrdienstfähigkeit
zu erhalten und wiederherzustellen.
Urteil des 2. Senats vom 27. November 2003 - BVerwG 2 C 38.02
I. VG Augsburg vom 12.08.1999 - Az.: VG Au 2 K 98.1686 -
II. VGH München vom 31.10.2001 - Az.: VGH 3 B 99.2915 -