Urteil des BVerwG vom 30.10.2014

Eugh, Besoldung, Berechtigte Person, Gleichbehandlung

BVerwGE: nein
Fachpresse: ja
Sachgebiet:
Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des
Beamtendisziplinarrechts und des Dienstrechts der Soldaten
sowie des Rechts der Wehrpflichtigen und der
Zivildienstpflichtigen
Rechtsquelle/n:
SoldGG § 12
AGG § 15
BBesG 2002 §§ 27 und 28
RL 2000/78/EG Art. 2, 3 und 6
Titelzeile:
Entschädigungsanspruch gemäß § 12 Abs. 2 SoldGG
Stichworte:
Besoldung von Soldaten; Diskriminierung wegen des Alters; Endstufe der
Besoldungsgruppe; Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung;
Bereichsausnahme für die Streitkräfte; Erwägungsgrund einer Richtlinie;
unionsrechtlicher Haftungsanspruch; Anspruch auf Schadensersatz; Anspruch
auf Entschädigung; Ausschlussfrist.
Leitsatz/-sätze:
1. Der richterrechtlich entwickelte Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von
(hier: aus dem Unionsrecht abgeleiteten) Ansprüchen ist nicht ergänzend
anwendbar, wenn sowohl der Anspruch, dessen sich der Kläger berühmt, als
auch eine Ausschlussfrist für dessen Geltendmachung gesetzlich geregelt sind
(hier entschieden zu § 12 Abs. 3 SoldGG; wie Urteil des Senats vom 30. Oktober
2014 - BVerwG 2 C 6.13 - Rn. 55).
2. Es bleibt offen, ob die Bereichsausnahme nach Art. 3 Abs. 4 der RL
2000/78/EG auch die Besoldung der aktiven Soldaten erfasst.
Urteil des 2. Senats vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 36.13
I. VG Koblenz vom 23. Oktober 2012
Az: VG 1 K 607/12.KO
II. OVG Koblenz vom 20. Februar 2013
Az: OVG 10 A 11216/12.OVG
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 36.13
OVG 10 A 11216/12.OVG
Verkündet
am 30. Oktober 2014
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden, Dr. Hartung,
Dr. Kenntner und Dollinger
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberver-
waltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Februar 2013
wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Der Kläger beansprucht eine Besoldung nach der höchsten Stufe seiner jeweili-
gen Besoldungsgruppe, weil er meint, die besoldungsrechtliche Ersteinstufung
nach dem Lebensalter benachteilige ihn wegen seines Lebensalters.
Der 1967 geborene Kläger steht als Oberfeldarzt (BesGr A 15 BBesO) im
Dienst der Beklagten. Ab dem 1. Juni 2008 wurde der Kläger nach der Stufe 9
besoldet. Ende Dezember 2011 machte der Kläger einen Anspruch auf Gewäh-
rung des Grundgehalts aus der Endstufe seiner Besoldungsgruppe für den Zeit-
raum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2009 geltend. Die Beklagte lehnte
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den Antrag des Klägers ab und wies die dagegen vom Kläger erhobene Be-
schwerde zurück.
Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung hat
das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Es könne dahinge-
stellt bleiben, ob die Richtlinie der Europäischen Union, auf die der Kläger sei-
nen Anspruch stütze, auf Soldaten überhaupt anwendbar sei. Denn der Kläger
könne eine höhere als die ihm nach dem Gesetz zustehende Besoldung jeden-
falls deshalb nicht beanspruchen, weil er seinen vermeintlichen Anspruch nicht
zeitnah, d.h. innerhalb des laufenden Haushaltsjahres, geltend gemacht habe.
Der Kläger hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Urteile des Oberverwal-
tungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Februar 2013 und
des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 23. Oktober 2012
sowie des Bescheids der Wehrbereichsverwaltung West
vom 13. April 2012 in der Gestalt des Beschwerdebe-
scheids vom 20. Juni 2012 zu verurteilen, an den Kläger
9 092,51 € nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozent-
punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechts-
hängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt
die Rechtsauffassung der Beklagten.
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsge-
richts verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil es den
Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung eines Anspruchs innerhalb des lau-
fenden Kalenderjahres pauschal heranzieht, ohne zu prüfen, ob der Anspruch
nicht seine Grundlage in einer gesetzlichen Regelung hat und ob deren Vo-
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raussetzungen für die rechtzeitige Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs
erfüllt sind. Denn der richterrechtlich entwickelte Grundsatz der zeitnahen Gel-
tendmachung von nicht unmittelbar durch Gesetz begründeten (hier: aus Uni-
onsrecht abgeleiteten) Ansprüchen ist nicht anwendbar, wenn es eine gesetzli-
che Regelung sowohl des Anspruchs, dessen sich der Kläger berühmt, als auch
für dessen fristgerechte Geltendmachung gibt (vgl. die zur Veröffentlichung be-
stimmten Urteile des Senats vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 – und
- BVerwG 2 C 6.13 - jeweils Rn. 55, dort zu § 15 Abs. 4 AGG).
Die Entscheidung erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig (§ 144
Abs. 4 VwGO). Dem Kläger steht kein Zahlungsanspruch zu, und zwar auch
dann nicht, wenn zu seinen Gunsten angenommen wird, dass die Besoldung
der aktiven Soldaten nicht von der Bereichsausnahme nach Art. 3 Abs. 4 der
Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines
allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäf-
tigung und Beruf (- RL 2000/78/EG -, ABl L 303 S. 16) erfasst ist. Auch bei Zu-
grundelegung dieser für ihn günstigen Auslegung stehen dem Kläger für den
Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis Ende Juni 2009 keine Ansprüche zu.
1. Im Zeitraum von Januar 2008 bis Ende Juni 2009 richtete sich die Besoldung
des Klägers als Soldat nach §§ 27 und 28 BBesG in der Fassung der Bekannt-
machung vom 6. August 2002 (im Folgenden: BBesG a.F. - BGBl I S. 3020). In
Bezug auf Beamte führten §§ 27 und 28 BBesG a.F. zu einer ungerechtfertigten
Ungleichbehandlung i.S.v. Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a der RL 2000/78/EG.
Denn die Regelung hatte zur Folge, dass auch ein älterer Beamter ohne jede
Berufserfahrung bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis allein
aufgrund seines höheren Lebensalters höher eingestuft wurde (EuGH, Urteil
vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 50 f.; vgl.
dazu ausführlich die Urteile des Senats vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C
3.13 - Rn. 15 und - BVerwG 2 C 6.13 - Rn. 16).
Nach Art. 3 Abs. 4 der RL 2000/78/EG können die Mitgliedstaaten vorsehen,
dass diese Richtlinie hinsichtlich von Diskriminierungen wegen einer Behinde-
rung und des Alters nicht für die Streitkräfte gilt. Diese Bereichsausnahme geht
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zurück auf einen Vorschlag der britischen Regierung, der sich wohl an der For-
mulierung des britischen Gesetzes gegen Diskriminierung aufgrund des Ge-
schlechts („Sex Discrimination Act“) orientiert. Es handelt sich um eine Reaktion
auf Urteile des EuGH betreffend den Zugang von Frauen zu den Streitkräften
der Mitgliedstaaten in Anwendung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom
9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von
Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufs-
bildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingun-
gen (ABl L 39, S. 40), die eine solche Bereichsausnahme nicht kennt (EuGH,
Urteile vom 26. Oktober 1999 - Rs. C-273/97, Sirdar - Slg. I-7403 und vom
11. Januar 2000 - Rs. C-285/98, Kreil - Slg. I-69). Mit dem britischen Vorschlag,
der schließlich in Art. 3 Abs. 4 Eingang in die RL 2000/78/EG fand, sollte eine
vergleichbare Entwicklung, d.h. eine Erstreckung der Richtlinie auf die Streit-
kräfte der Mitgliedstaaten, ausgeschlossen werden (vgl. Kuras, RdA 2003,
Sonderbeilage Heft 5, S. 11 <12>; Schiek, NZA 2004, S. 873 <876>).
Von der Ermächtigung des Art. 3 Abs. 4 der RL 2000/78/EG hat die Beklagte
umfassend Gebrauch gemacht. Das auch der Umsetzung der RL 2000/78/EG
dienende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (- AGG -,
BGBl I S. 1897), das nach seinem § 1 auch Benachteiligungen wegen des Al-
ters erfasst, gilt nach seinem § 24 nicht für Soldaten. Maßgeblich ist vielmehr
das Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten vom
14. August 2006 (Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz
- SoldGG -, BGBl I S. 1897 <1904>). In § 1 Abs. 1 und 2 SoldGG kommt klar
zum Ausdruck, dass dieses Gesetz für Soldatinnen und Soldaten, anders als
das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, keinen Schutz vor Benachteiligun-
gen aus Gründen des Alters oder einer Behinderung bietet; das Merkmal Alter
wird hier gerade nicht genannt und § 18 SoldGG erfasst lediglich solche Perso-
nen, die ihre Schwerbehinderung im Soldatenverhältnis erlitten haben (Gesetz-
entwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780, S. 55). Der Wortlaut des § 1
Abs. 1 SoldGG verdeutlicht entsprechend der Vorgabe in Erwägungsgrund
Nr. 19 Satz 2 der RL 2000/78/EG, den Anwendungsbereich der Ausnahmerege-
lung festzulegen, auch, dass die Beklagte die Bereichsausnahme für die ge-
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samten Streitkräfte in Anspruch nimmt (Gesetzentwurf der Bundesregierung,
BTDrucks 16/1780, S. 27).
Aufgrund des Wortlauts des Art. 3 Abs. 4 der RL 2000/78/EG und seiner Ent-
stehungsgeschichte spricht Einiges für die Annahme, dass diese Bereichsaus-
nahme umfassend zu verstehen ist und auch die Besoldung der Soldaten er-
fasst. Denn die Richtlinie nimmt nicht einzelne Handlungen oder bloße Teilbe-
reiche aus, sondern bezieht sich - grundsätzlich - auf die Streitkräfte des Mit-
gliedstaates als Ganzes. Andererseits könnte der Erwägungsgrund Nr. 19
Satz 1 der Richtlinie Anlass für eine einschränkende Auslegung dahingehend
geben, dass die Besoldung der Soldaten nicht erfasst sein soll, weil insoweit
kein Bezug zur Einsatzfähigkeit und der Schlagkraft der Streitkräfte bestehe,
um deren Sicherung es bei der Bereichsausnahme geht. Dementsprechend
wären auch Soldaten hinsichtlich ihrer Besoldung vor einer ungerechtfertigten
Benachteiligung wegen des Alters geschützt. Hiergegen ließe sich wiederum
einwenden, dass eine als unzureichend angesehene Besoldung sehr wohl Be-
deutung auch für die Einsatzfähigkeit (etwa für die Motivation) der Streitkräfte
haben könne.
2. Die Frage der Reichweite der Bereichsausnahme nach Art. 3 Abs. 4 der
RL 2000/78/EG ist im Streitfall jedoch nicht entscheidungserheblich. Denn
selbst bei der für den Kläger günstigen Auslegung ist ein Anspruch auf Zahlung
eines höheren Grundgehalts im streitgegenständlichen Zeitraum ausgeschlos-
sen.
a) Eine Eingruppierung des Klägers in eine höhere oder gar in die höchste
Dienstaltersstufe zum Ausgleich seiner - hier insoweit unterstellten - Benachtei-
ligung wegen seines Alters scheidet aus. Eine derartige „modifizierende“ An-
wendung des Besoldungsgesetzes kommt nicht in Betracht, weil das Bezugs-
system der §§ 27 und 28 BBesG a.F. insgesamt diskriminierend wirkt und nicht
mehr herangezogen werden kann (vgl. dazu ausführlich die Urteile des Senats
vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 - Rn. 17 bis 20 und - BVerwG 2 C
6.13 - Rn. 18 bis 21).
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b) Auch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch kann der Kläger für den
Zeitraum bis Ende Juni 2009 keine Ansprüche herleiten. Denn dessen Voraus-
setzungen sind erst mit der Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen
Hennigs und Mai am 8. September 2011 (- Rs. C-297/10 und C-298/10, Slg.
I-7965) erfüllt (vgl. dazu ausführlich die Urteile des Senats vom 30. Oktober
2014- BVerwG 2 C 3.13 - Rn. 25 bis 30 und - BVerwG 2 C 6.13 - Rn. 25 bis 30).
c) Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 12 Abs. 1 SoldGG scheidet aus,
weil die Beklagte den Verstoß der §§ 27 und 28 BBesG a.F. gegen das auf das
Alter erstreckte Benachteiligungsverbot nach § 7 Satz 1 SoldGG im Zeitraum
von Anfang Januar 2008 bis Ende Juni 2009 noch nicht zu vertreten hatte. Ein
Vertretenmüssen i.S.v. § 12 Abs. 1 SoldGG kann erst für den Zeitraum ab Be-
kanntgabe des Urteils des EuGH vom 8. September 2011 (Rs. C-297/10 und
C-298/10, Hennigs und Mai) angenommen werden (vgl. dazu ausführlich die
Urteile des Senats vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 - und - BVerwG
2 C 6.13 - jeweils Rn. 40 bis 43).
d) Auch der verschuldensunabhängige Anspruch auf Entschädigung nach § 12
Abs. 2 SoldGG steht dem Kläger nicht zu. Bei der Antragstellung durch sein
Schreiben von Ende Dezember 2011 hat der Kläger die Ausschlussfrist des
§ 12 Abs. 3 SoldGG nicht eingehalten.
§ 12 Abs. 3 SoldGG bestimmt - vergleichbar § 15 Abs. 4 AGG -, dass ein An-
spruch auf Schadensersatz nach § 12 Abs. 1 SoldGG oder der Anspruch auf
angemessene Entschädigung nach § 12 Abs. 2 SoldGG innerhalb einer Frist
von zwei Monaten geltend gemacht werden muss. Die Frist beginnt zu dem
Zeitpunkt, zu dem die berechtigte Person von der Benachteiligung Kenntnis
erlangt.
Ist eine Rechtslage unsicher und unklar, beginnt auch die Ausschlussfrist des
§ 12 Abs. 3 SoldGG erst mit der objektiven Klärung der Rechtslage durch eine
höchstrichterliche Entscheidung (vgl. dazu ausführlich das Urteil des Senats
vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 - Rn. 51 ff.).
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Die entscheidungserhebliche Rechtslage ist hier durch die Verkündung des Ur-
teils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 geklärt wor-
den. Denn in diesem Urteil ist den Mitgliedstaaten der Bedeutungsgehalt von
Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/ EG in Bezug auf ein mit §§ 27
und 28 BBesG a.F. vergleichbares Besoldungssystem verdeutlicht worden
(EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 104). Das Schreiben des Klägers
vom 28. Dezember 2011, mit dem er seinen Anspruch auf Bemessung seines
Grundgehalts nach der höchsten Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe ge-
genüber der Beklagten geltend gemacht hat, lässt deutlich erkennen, dass die-
ses Urteil des EuGH für die Antragstellung maßgeblich war.
3. Ergänzend und vorsorglich merkt der Senat an, dass das Urteil des EuGH
vom 11. November 2014 - Rs. C-530/13, Schmitzer - (NVwZ-RR 2015, 43, er-
gangen in einem Fall aus Österreich) an der vorstehenden Beurteilung nichts
ändert. Diese Entscheidung betrifft eine andere, mit dem vorliegenden Streitfall
nicht vergleichbare Fallkonstellation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die
dort Betroffenen durch eine Verlängerung des für eine „Vorrückung“ erforderli-
chen Zeitraums zusätzlich benachteiligt wurden (EuGH, Urteil vom 11. Novem-
ber 2014 a.a.O. Rn. 31 und Ziff. 1 des Tenors). Letzteres hat der EuGH als
nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung beanstandet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Domgörgen Dr. von der Weiden Dr. Hartung
Dr. Kenntner Dollinger
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B e s c h l u s s
vom 30. Oktober 2014
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren gemäß § 47
Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG auf 9 092,51 € festgesetzt.
Domgörgen Dr. Hartung Dr. Kenntner