Urteil des BVerwG vom 23.04.2015

Ernennung, Nbg, Aufschiebende Bedingung, Beamtenverhältnis

BVerwGE: ja
Fachpresse: ja
Sachgebiet:
Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des
Beamtendisziplinarrechts und des Dienstrechts der Soldaten
sowie des Rechts der Wehrpflichtigen und der
Zivildienstpflichtigen
Rechtsquelle/n:
GG Art. 19 Abs. 4, Art. 33 Abs. 2 und 5
NBG 2001 § 9 Abs. 1 Nr. 4, § 10, § 18 Abs. 2 Satz 1
VwVfG § 44 Abs. 5
BGB § 158 Abs. 2
Titelzeile:
Ernennung "anderer Bewerber" zu Beamten auf Lebenszeit
Stichworte:
Beamter; Einstellung; Anstellung; Ernennung; Nichtigkeit; Feststellung der
Nichtigkeit; Rechtsschutzinteresse; Ernennungsurkunde; Entgegennahme der
Ernennungsurkunde; Formenstrenge; Vorbehalt; aufschiebende Bedingung;
anderer Bewerber; Landespersonalausschuss; Analogie.
Leitsätze:
1. Die Beamtenernennung ist bedingungsfeindlich. Ihre Wirksamkeit setzt voraus,
dass der Bewerber ihr - ggf. konkludent durch Entgegennahme der
Ernennungsurkunde - vorbehaltlos zustimmt. Eine Zustimmung unter Vorbehalt
ist nur zulässig, wenn die Nichtigkeit einer vorangegangenen Ernennung
zwischen den Beteiligten streitig ist.
2. § 10 Abs. 2 NBG 2001, wonach bei Einstellungen die Befähigung eines
anderen Bewerbers für die Laufbahn, in der er verwendet werden soll, vom
Landespersonalausschuss festgestellt wird, ist analog auf den Fall der
Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit anwendbar, wenn sich erst dann die
Frage der Befähigung des Beamten für die vorgesehene Laufbahn stellt.
Urteil des 2. Senats vom 23. April 2015 - BVerwG 2 C 35.13
I. VG Hannover vom 29. September 2010
Az: VG 2 A 3612/08
II. OVG Lüneburg vom 28. Februar 2012
Az: OVG 5 LC 283/10
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 35.13
OVG 5 LC 283/10
Verkündet
am 23. April 2015
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden, Dr. Hartung,
Dr. Kenntner und Dollinger
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Nieder-
sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Februar
2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung der Nichtigkeit ihrer Ernennung
zur Realschullehrerin.
Die 1978 geborene Klägerin legte 2001 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt
(Primarstufe) in Nordrhein-Westfalen und 2003 die Zweite Staatsprüfung für das
Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen in Niedersachsen ab. Im Jahre
2004 ernannte die …regierung H. sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis
auf Probe zur "Lehrerin z.A.". Die Klägerin wurde an einer Realschule einge-
setzt und erhielt Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 12 BBesO. Im Juli
2005 händigte die Beklagte der Klägerin eine Ernennungsurkunde aus, in der
sie die "Realschullehrerin z.A." unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin
auf Lebenszeit zur “Realschullehrerin“ ernannte. Zugleich übertrug sie der Klä-
gerin das Amt einer Realschullehrerin an der Realschule und wies sie in eine
Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO ein.
Später bemerkte die Beklagte, dass die Klägerin keinen Vorbereitungsdienst für
das Lehramt an Realschulen absolviert und daher die Laufbahnbefähigung für
das Amt einer Realschullehrerin nicht erworben hatte. Nachdem der Landes-
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personalausschuss eine nachträgliche Zustimmung zur Ernennung der Klägerin
zur Realschullehrerin abgelehnt hatte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom
29. Mai 2008 fest, dass die Ernennung der Klägerin zur "Realschullehrerin"
nichtig sei. Die Klägerin sei weiterhin "Lehrerin z.A."; die bislang aufgrund der
fehlerhaften Ernennung gewährten Leistungen würden ihr jedoch belassen. Im
Juli 2008 händigte die Beklagte der Klägerin eine Urkunde aus, in der sie zur
"Lehrerin" ernannt wurde. Die Klägerin nahm die Urkunde "ohne Präjudiz für die
Sach- und Rechtslage" bezüglich ihrer früheren Ernennung zur Realschullehre-
rin entgegen.
Die gegen den Nichtigkeitsfeststellungsbescheid erhobene Klage war vor dem
Verwaltungsgericht erfolgreich. Auf die Berufung der Beklagten hat das Ober-
verwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abge-
wiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Ernennung zur
Realschullehrerin sei mangels Zustimmung des Landespersonalausschusses
nichtig. Das Mitwirkungserfordernis für die hier vorliegende Anstellung ergebe
sich aus der analogen Anwendung der unmittelbar nur Einstellungen in ein Pro-
bebeamtenverhältnis betreffenden Vorschrift des Niedersächsischen Beamten-
gesetzes.
Mit ihrer Revision beantragt die Klägerin,
das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsge-
richts vom 28. Februar 2012 aufzuheben und die Berufung
der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
Hannover vom 29. September 2010 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Berufungsurteil ver-
letzt weder Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) noch revisibles Landesbe-
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amtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2
BeamtStG). Die Ernennung der Klägerin zur Realschullehrerin ist nichtig. Der
dies feststellende Bescheid der Beklagten vom 29. Mai 2008 ist rechtmäßig und
verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
1. Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid, mit dem die Beklagte die Nich-
tigkeit der Ernennung der Klägerin zur Realschullehrerin festgestellt hat, ist zu-
lässig. Das Rechtsschutzinteresse für diese Klage fehlt nicht deshalb, weil die
Klägerin die Ernennungsurkunde zur Lehrerin unter Vorbehalt entgegenge-
nommen hat.
Dabei kann dahinstehen, ob sich der Rechtsstreit um die Nichtigkeit der Ernen-
nung zur Realschullehrerin erledigt hätte, wenn die Klägerin wirksam und ab-
schließend zur Lehrerin ernannt worden wäre. Die Klägerin hat nämlich ihr Ein-
verständnis zu dieser Ernennung "ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage"
bezüglich ihrer früheren Ernennung zur Realschullehrerin und damit nur unter
dem Vorbehalt erklärt, dass ihre Klage gegen die Feststellung der Nichtigkeit
der früheren Ernennung ohne Erfolg bleibt. Dieses bedingte Einverständnis zu
einer Ernennung ist hier ausnahmsweise zulässig.
Die beamtenrechtliche Ernennung ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungs-
akt, der aufgrund seiner rechtsgestaltenden Wirkung grundsätzlich bedingungs-
feindlich ist (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989 - 2 C 52.87 - BVerwGE 82, 196
<198>). Ihr rechtsbegründender Charakter und ihre grundlegende und weittra-
gende Bedeutung erfordern im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklar-
heit über die Formenstrenge hinaus die Eindeutigkeit und Klarheit des Ernen-
nungswillens. Entsprechendes gilt für das Einverständnis des zu ernennenden
Beamten. Die Ernennung ist daher grundsätzlich nur wirksam, wenn der Be-
troffene ihr - in der Regel konkludent durch Entgegennahme der Urkunde (vgl.
hierzu BVerwG, Urteil vom 6. November 1969 - 2 C 110.67 - BVerwGE 34, 168
<171>) - vorbehaltlos zustimmt.
Die bedingte Zustimmung zu einer beamtenrechtlichen Ernennung ist allerdings
ausnahmsweise dann zulässig, wenn der Beamte andernfalls daran gehindert
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wäre, seine Rechtsstellung effektiv gerichtlich zu verteidigen. Stellt der Dienst-
herr durch Bescheid die Nichtigkeit einer Beamtenernennung fest und strebt er
Beamte in zumutbarer Weise, das heißt ohne das Risiko eines Verlustes jed-
weder Lebenszeitbeamtenstellung, um Rechtsschutz zur Verteidigung seiner
ursprünglichen Ernennung nachsuchen können. Dies ist nur dann gewährleis-
tet, wenn die Zustimmung zu einer zeitlich nachfolgenden Ernennung unter dem
Vorbehalt erklärt werden kann, dass sich die frühere Ernennung im gerichtli-
chen Verfahren als nichtig erweist. Andernfalls wäre der Beamte vor die Wahl
gestellt, entweder unter Verzicht auf das seiner Ansicht nach bereits erlangte
Statusamt einer Ernennung zuzustimmen oder sein Einverständnis zu dieser
Ernennung mit der Folge zu verweigern, im Falle der Erfolglosigkeit der Klage
gegen die Nichtigkeit der früheren Ernennung gar kein Statusamt innezuhaben.
Bei dem ausnahmsweise zulässigen Vorbehalt handelt es sich um eine Zu-
stimmung unter der auflösenden Bedingung (vgl. § 158 Abs. 2 BGB), dass die
Klage gegen die Feststellung der Nichtigkeit der früheren Ernennung Erfolg hat.
Der Eintritt der Bedingung hängt damit nicht vom Willen des Beamten, sondern
alleine vom Ausgang eines Gerichtsverfahrens ab. Ein mit der beamtenrechtli-
chen Formenstrenge unvereinbarer statusrechtlicher Schwebezustand tritt hier-
durch nicht ein. Bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Klärung ist die unter Vor-
behalt erklärte Ernennung rechtlich wirksam; mit der rechtskräftigen gerichtli-
chen Klärung ist das rechtliche Schicksal der unter Vorbehalt erklärten Ernen-
nung endgültig entschieden.
2. Die Klage ist aber unbegründet. Der Nichtigkeitsfeststellungsbescheid ist
rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
a) Rechtsgrundlage der angegriffenen Verfügung ist § 44 Abs. 5 Halbs. 1
VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 3. Dezember 1976 (Nds. GVBl. 1976, 311) i.d.F. vom 16. Dezember
2004 (Nds. GVBl. 2004, 634). Diese Bestimmung, nach der die Behörde die
Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes jederzeit von Amts wegen feststellen kann,
ist trotz der Eigenständigkeit der beamtenrechtlichen Nichtigkeitsregelungen
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anwendbar. Die im Grundsatz abschließend und erschöpfend normierten Nich-
tigkeitsregelungen des Beamtenrechts unterscheiden sich zwar in den die Nich-
tigkeit begründenden Tatbeständen, nicht jedoch hinsichtlich ihrer Rechtsfolgen
von den Nichtigkeitsregelungen des allgemeinen Verwaltungsrechts. Nur in tat-
bestandlicher Hinsicht sind die beamtenrechtlichen Regelungen deshalb eigen-
ständige und die allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes
verdrängende Spezialnormen.
b) Die Ernennung eines Beamten ist nichtig, wenn er weder die für seine Lauf-
bahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt noch eine Feststellung seiner ander-
weitig erworbenen Befähigung durch den Landespersonalausschuss erfolgt ist.
Die Nichtigkeitsfolge tritt nicht ein, wenn der Landespersonalausschuss der Er-
nennung nachträglich zustimmt oder der Nichtigkeitsgrund nicht innerhalb von
drei Jahren seit der Ernennung dem Dienstvorgesetzten bekannt wird (§ 18
Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der zum Zeitpunkt der Ur-
kundenübergabe gültigen und daher hier maßgeblichen Fassung vom 19. Feb-
ruar 2001 - NBG a.F. - Nds. GVBl. S. 33).
In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer die für seine Laufbahn
vorgeschriebene Vorbildung besitzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 NBG a.F.). Abweichend
davon kann in das Beamtenverhältnis (ausnahmsweise) auch berufen werden,
wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb
oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (§ 10 Abs. 1 Satz 1
NBG a.F.). Zu dieser Feststellung ist - nur - der Landespersonalausschuss be-
rufen (§ 10 Abs. 2 NBG a.F.). Die beamtenrechtliche Ernennung setzt damit
voraus, dass der Bewerber entweder Laufbahnbewerber ist oder die Vorausset-
zungen für eine Ernennung als "anderer Bewerber" vom Landespersonalaus-
schuss festgestellt worden sind.
Anderer Bewerber im Sinne des § 10 NBG a.F. ist jeder Bewerber, der nicht
Laufbahnbewerber ist (BVerwG, Urteile vom 22. Mai 1980 - 2 C 31.78 - Buch-
holz 237.6 § 18 LBG Niedersachsen Nr. 1 S. 5 und vom 11. Juni 1985 - 2 C
12.83 - BVerwGE 71, 330 <332>). Die Eigenschaft als anderer Bewerber ist
mithin unabhängig davon gegeben, ob der Bewerber eine der Laufbahnbefähi-
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gung entsprechende Befähigung durch Lebens- oder Berufserfahrung innerhalb
oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat. Das Fehlen dieser Be-
fähigung steht lediglich der Feststellung der Befähigung, nicht aber der Qualifi-
zierung des Bewerbers als anderer Bewerber entgegen.
Als anderer Bewerber kann in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer
die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder
außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (§ 10 Abs. 1 Satz 1 NBG
a.F.). Der andere Bewerber muss in der Lage sein, die Aufgaben der gesamten
Laufbahn in der gleichen Weise zu erfüllen wie ein Laufbahnbewerber.
Die Möglichkeit der Berufung anderer Bewerber in das Beamtenverhältnis dient
dem Zweck, Fachkräfte, die bereits eine einem Laufbahnbewerber gleichwerti-
ge Befähigung besitzen, im Interesse der öffentlichen Verwaltung für die Beam-
tenlaufbahn zu gewinnen. Der Dienstherr soll auf das Fachwissen und die Be-
rufserfahrung von Personen zurückgreifen können, die sich in der Privatwirt-
schaft oder als Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst für die Verwendung in
einer bestimmten Beamtenlaufbahn sachlich qualifiziert haben, ohne jedoch die
förmlichen Voraussetzungen für diese Laufbahn zu erfüllen. Bei der Möglichkeit,
andere Bewerber als Beamte zu ernennen, handelt es sich somit um ein Kor-
rektiv zum ansonsten "starren" Laufbahnsystem. Mit dieser flexiblen Kompo-
nente der Personalrekrutierung soll eine Optimierung der zu erledigenden
Sachaufgaben erreicht werden (Kümmel, Beamtenrecht, Stand November
2001, § 10 NBG a.F. Rn. 7). Nicht zulässig ist es dagegen, die (hohen) Anforde-
rungen an die Befähigung für Beamte einer bestimmten Laufbahn zu unterlau-
fen oder auch nur einzuschränken. Dies folgt aus dem Laufbahnprinzip (Art. 33
Abs. 5 GG) und aus dem Leistungsprinzip (Art. 33 Abs. 2 GG).
Der unverzichtbaren Sicherung der laufbahnrechtlichen Anforderungen dient die
Regelung in § 10 Abs. 2 NBG a.F., wonach die Befähigung eines anderen Be-
werbers für die Laufbahn, in der er verwendet werden soll, vom Landesperso-
nalausschuss festgestellt wird. Der Landespersonalausschuss prüft, ob der an-
dere Bewerber aufgrund seiner Berufs- und Lebenserfahrung in der Lage ist,
die Aufgaben der angestrebten Laufbahn ebenso gut wahrzunehmen wie ein
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Laufbahnbewerber. Er besitzt dabei kein freies Entscheidungsrecht, sondern
nur eine Beurteilungskompetenz hinsichtlich der vom Gesetzgeber vorgegebe-
nen Kriterien. Die Norm bezweckt die einheitliche Handhabung der laufbahn-
rechtlichen Vorschriften und dient dadurch dem Erhalt der Funktionsfähigkeit
der öffentlichen Verwaltung; sie schützt aber zugleich auch die Laufbahnbewer-
ber vor nicht befähigter Konkurrenz.
§ 10 Abs. 2 NBG a.F. ist auf die Ernennung eines Beamten auf Lebenszeit al-
lerdings nicht direkt anwendbar, da der Anwendungsbereich der Norm auf die
Einstellung, also die Begründung des Beamtenverhältnisses (§ 7 Abs. 1 Nr. 1
NBG a.F.), beschränkt ist (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1989 - 2 C 25.87 -
BVerwGE 81, 282 <287>). Dies ergibt sich aus der amtlichen Überschrift des
§ 10 NBG a.F. sowie aus dem gesetzessystematischen Zusammenhang. § 10
NBG a.F. ist als Ausnahmevorschrift zu dem für Laufbahnbewerber in § 9
Abs. 1 Nr. 4 NBG a.F. geregelten Einstellungserfordernis der entsprechenden
Vorbildung konzipiert.
Das Mitwirkungserfordernis des Landespersonalausschusses bei einer Ernen-
nung eines Beamten auf Lebenszeit, dem die Laufbahnbefähigung fehlt und
dessen vergleichbare Befähigung nicht bereits vor seiner Einstellung vom Lan-
despersonalausschuss festgestellt worden ist, ergibt sich aber aus einer analo-
gen Anwendung des § 10 Abs. 2 NBG a.F.
Die analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf
Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt eine planwidrige Rege-
lungslücke sowie eine vergleichbare Interessenlage voraus. Der Anwendungs-
bereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck un-
vereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Ei-
ne derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen
werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der
Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten
Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (stRspr, vgl.
BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 24
und vom 27. März 2014 - 2 C 2.13 - NVwZ-RR 2014, 689 Rn. 17). Diese Vo-
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raussetzungen sind bei der Ernennung eines Beamten auf Lebenszeit gegeben,
dem die Laufbahnbefähigung fehlt und dessen vergleichbare Befähigung nicht
bereits vor seiner Einstellung vom Landespersonalausschuss festgestellt wor-
den ist.
Eine Regelungslücke ergibt sich daraus, dass § 10 Abs. 2 NBG a.F. den hier
vorliegenden Fall der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit (sog. Anstel-
lung) nicht erfasst. Eine vergleichbare Interessenlage ist gegeben, denn der
dargestellte Normzweck des § 10 Abs. 2 NBG a.F. ist unabhängig davon ein-
schlägig, ob sich die Frage der erforderlichen Befähigung erstmals - wie in der
Regel - schon bei der Einstellung oder - ausnahmsweise - erst bei der Ernen-
nung zum Beamten auf Lebenszeit stellt. In beiden Fällen geht es darum, dem
Dienstherrn sowohl die Flexibilität des Personaleinsatzes zu ermöglichen als
auch die einheitliche Durchführung der laufbahnrechtlichen Vorschriften im Inte-
resse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung sicherzustellen. Dieser
Normzweck würde nicht erreicht, wenn der Dienstherr zwar bei der Einstellung
anderer Bewerber auf die Zustimmung des Landespersonalausschusses ange-
wiesen wäre, jedoch die Ernennung anderer Bewerber zu Beamten auf Le-
benszeit ohne die Zustimmung des bei der Einstellung noch nicht einbezogenen
Landespersonalausschusses vornehmen könnte. Das fachliche Qualifikations-
niveau anderer Bewerber würde dann nicht von der gesetzlich hierfür vorgese-
henen unabhängigen Stelle geprüft und wäre ggf. nicht gewährleistet. Das
Laufbahnprinzip, Art. 33 Abs. 5 GG, und das Leistungsprinzip, Art. 33 Abs. 2
GG, stehen einer ungeprüften Ernennung anderer Bewerber - und damit der
Ernennung von möglicherweise unqualifizierten Bewerbern - entgegen. Man-
gels anderweitiger Anhaltspunkte muss die Lücke daher als planwidrig erachtet
werden.
Für die Frage der Mitwirkungsbedürftigkeit ist auch nicht entscheidend, ob dem
Beamten das Amt auf Lebenszeit lediglich versehentlich übertragen worden ist.
Maßgeblich ist mit Blick auf den dargelegten Normzweck nicht die Kenntnis der
Beteiligten von der Notwendigkeit der Mitwirkung des Landespersonalaus-
schusses, sondern allein, ob nach dem objektiv gegebenen Sachverhalt bei
zutreffender rechtlicher Würdigung eine Ernennung nur unter Mitwirkung des
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Landespersonalausschusses zulässig ist (zur Maßgeblichkeit der objektiven
Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 31.78 - Buchholz 237.6
§ 18 LBG Niedersachsen Nr. 1). Der Wortlaut des § 10 Abs. 2 NBG a.F. knüpft
an die "gesetzlich bestimmte Mitwirkung des Landespersonalausschusses oder
einer Aufsichtsbehörde" und damit an die objektive Rechtslage bei der Er-
nennung des Beamten an. Die subjektiven Vorstellungen der Behörde oder des
Ernannten über seine Einordnung als Laufbahnbewerber oder als anderer Be-
werber sind unbeachtlich. Ihre Berücksichtigung wäre auch schwerlich mit der
die Beamtenernennung beherrschenden Formenstrenge vereinbar.
c) Die Ernennung der Klägerin zur Realschullehrerin ist gemäß § 18 Abs. 2
Satz 1 NBG a.F. nichtig. Die Klägerin besaß nicht die für die Laufbahn einer
Realschullehrerin notwendige Befähigung und durfte von der Beklagten auch
nicht als andere Bewerberin zur Realschullehrerin auf Lebenszeit ernannt wer-
den.
Die Klägerin war für das Amt einer Realschullehrerin mangels erforderlicher
Vorbildung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 NBG a.F. nicht Laufbahnbewerberin.
Im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Aushändigung der Ernennungsurkunde zur
Realschullehrerin war die Laufbahn für das Lehramt an Realschulen nach Maß-
gabe des zweiten Teils der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für
Lehrämter im Lande Niedersachsen vom 27. Juni 1986 (Nds. GVBl. 1986,
197 - PVO-Lehr I) eigenständig (§§ 30 bis 40 PVO-Lehr I) und getrennt vom
Lehramt an Grund- und Hauptschulen (§§ 20 bis 29 PVO-Lehr I) geregelt. Die
Laufbahn zum einheitlichen Lehramt an "Grund-, Haupt- und Realschulen" wur-
de erst mit Inkrafttreten der PVO-Lehr I vom 15. April 1998 (Nds. GVBl. 1998,
399 - PVO-Lehr I n.F.) geschaffen (vgl. §§ 24 bis 30 PVO-Lehr I). Nach den
gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Beru-
fungsgerichts hat die Klägerin nur die Laufbahnbefähigung für das Amt einer
"Lehrerin", nicht jedoch für das damals eigenständige Amt einer "Realschulleh-
rerin" erworben.
Die Klägerin durfte auch nicht als andere Bewerberin zur Realschullehrerin auf
Lebenszeit ernannt werden, denn der Landespersonalausschuss hat bei dieser
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Ernennung weder mitgewirkt noch ihr nachträglich zugestimmt. Seine Mitwir-
kung war in analoger Anwendung des § 10 Abs. 2 NBG a.F. erforderlich, weil
der Klägerin die für das Amt der Realschullehrerin erforderliche Laufbahnbefä-
higung fehlte und ihre vergleichbare Befähigung nicht bereits zuvor vom Lan-
despersonalausschuss festgestellt worden war.
Der Fehler der Beklagten ist auch noch vor Ablauf von drei Jahren seit der Er-
nennung bekannt geworden (§ 18 Abs. 2 Satz 2 NBG a.F.).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Domgörgen Dr. von der Weiden Dr. Hartung
Dr. Kenntner Dollinger
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf
27 992,77 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG
a.F.).
Domgörgen Dr. von der Weiden Dr. Kenntner
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