Urteil des BVerwG vom 24.11.2005

Verfassungsschutz, Beamter, Gewinnung, Gespräch

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 34.04
Verkündet
OVG 1 A 3031/01
am 24. November 2005
Schütz
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , G r o e p p e r ,
Dr. B a y e r und Dr. H e i t z
für Recht erkannt:
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwal-
tungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
11. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
G r ü n d e :
I.
Der Kläger ist Regierungsrat beim Bundesamt für Verfassungsschutz. Mit einer
dienstlichen Beurteilung vom 24. November 1997 wurde er für den Beurteilungszeit-
raum 1. Dezember 1994 bis 1. Oktober 1997, in dem er die Funktion eines Sachbe-
arbeiters in der UCA-Einsatzvorbereitung ausgeübt hatte, dienstlich beurteilt. Er er-
hielt bei den Leistungsmerkmalen in Anwendung der von 1 bis 9 ansteigenden No-
tenskala sechsmal die Note 7, achtmal die Note 6 und dreimal die Note 5. Als Ge-
samtnote im Bereich "Leistungsmerkmale" vergaben Erst- und Zweitbeurteiler über-
einstimmend die Note 6. Bei der Befähigungsbeurteilung wurden die Befähigungs-
merkmale von beiden Beurteilern nach der vierfach abgestuften Notenskala fünfmal
nach B = "stärker ausgeprägt" und siebenmal nach C = "normal ausgeprägt" einge-
stuft. Als Endnote der dienstlichen Beurteilung setzten Erst- und Zweitbeurteiler
übereinstimmend die Note 6 fest.
Der Klage, die der Kläger mit dem Ziel einer besseren Endnote erhoben hat, haben
die Vorinstanzen nicht entsprochen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beur-
teilungsrichtlinien vom 1. Juli 1997 seien zu Recht bei der dienstlichen Beurteilung
des Klägers herangezogen worden. Rechtsfehlerfrei habe die Beklagte zur Gewin-
nung des Maßstabs, nach dem sich beurteile, inwieweit der einzelne Beamte den an
ihn zu stellenden Anforderungen genüge, und nach dem sich bestimme, welcher Be-
amte zu dem durch die vorgegebenen Richtwerte zahlenmäßig begrenzten Kreis der
mit der besten oder zweitbesten Note zu Beurteilenden gehöre, die Vergleichsgruppe
aus den dem gehobenen Dienst angehörenden Sachbearbeitern der Abteilung III des
Bundesamtes für Verfassungsschutz gebildet. Die Vergleichsgruppe habe insbeson-
dere nicht auf die Beamten derselben Besoldungsgruppe beschränkt werden müs-
sen, weil die Gruppen, die dann zu Stande gekommen wären, zu klein gewesen
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wären. Da auf Grund der im Bundesamt für Verfassungsschutz praktizierten so ge-
nannten "Topfwirtschaft" Beförderungsämter nicht bestimmten Dienstposten zuge-
ordnet seien, die Beamten somit unter Beibehaltung ihrer Dienstposten befördert
würden, seien die Dienstposten auch solcher Beamter, die unterschiedlichen Besol-
dungsgruppen angehörten, als gleichwertig anzusehen und für die Zusammenfas-
sung einer Funktionsebene geeignet. Im Rahmen ihres organisatorischen Ermessens
habe die Beklagte auch die Dienstposten der im Außendienst tätigen Nachrich-
tenbeschaffer und die Dienstposten der im Innendienst eingesetzten Nachrichten-
auswerter derselben Funktionsebene zuordnen dürfen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Senat zugelassene Revision eingelegt.
Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 11. Februar 2004 und des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Mai 2001
sowie die Bescheide des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 22. April
und 6. August 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die dienstli-
che Beurteilung des Klägers vom 24. November 1997 dahingehend zu ändern,
dass dem Kläger die Gesamtnote "9" zuerkannt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie macht sich die Gründe des angefochtenen Urteils zu Eigen.
II.
Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der End-
note "9" in der dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 1. Oktober 1997 oder auch nur
auf erneute Erstellung dieser dienstlichen Beurteilung. Die dienstliche Beurteilung
vom 24. November 1997 ist rechtmäßig.
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Die Beklagte war nach §§ 40, 41 der auf Grund der Ermächtigung in § 15 BBG er-
lassenen Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbe-
amten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV) in der für diesen Rechtsstreit maßgebli-
chen Fassung vom 15. November 1978 (BGBl I S. 1763), geändert durch Art. 9 des
Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar
1997 (BGBl I S. 322), berechtigt, Eignung und Leistung des Klägers in regelmäßigen
Abständen zu beurteilen und sich dabei zu den in Art. 33 Abs. 2 GG, § 23 i.V.m. § 8
Abs. 1 Satz 2 BBG verankerten leistungsbezogenen Gesichtspunkten zu äußern so-
wie ein abschließendes Gesamturteil abzugeben.
Dienstliche Beurteilungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Die Entschei-
dung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt
und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist
ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis.
Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob
der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem
er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde
gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen
angestellt hat. Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher
Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler auf Grund des Gleichheitssatzes hinsicht-
lich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese
Richtlinien gebunden. Das Gericht kann folglich kontrollieren, ob die Richtlinien ein-
gehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob
sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (stRspr; z.B. Ur-
teil vom 13. November 1997 - BVerwG 2 A 1.97 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 17
m.w.N.).
Der Kläger ist zu Recht nach Maßgabe der Beurteilungsrichtlinien vom 1. Juli 1997
beurteilt worden. Diese Beurteilungsrichtlinien waren seit dem 1. Juli 1997 und damit
auch für die Beurteilung des Klägers zum Beurteilungsstichtag 1. Oktober 1997 ver-
bindlich. Unschädlich ist es, dass nach diesen Richtlinien Leistungen des Klägers
bewertet worden sind, die zum größten Teil unter der Geltung früherer Beurteilungs-
richtlinien erbracht worden sind. Soweit die neuen Richtlinien einen anderen Weg als
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die früheren zur Gewinnung des Urteils über Eignung, Befähigung und fachliche
Leistung des zu Beurteilenden vorgegeben haben, ist nicht belastend in die Rechts-
position des Klägers eingegriffen worden. Seine beamtenrechtliche Rechts- und
Pflichtenstellung ergibt sich nicht aus den Vorschriften über die dienstliche Beurtei-
lung, sondern aus dem materiellen Beamtenrecht (vgl. §§ 52 ff. BBG; Urteil vom
2. März 2000 - BVerwG 2 C 7.99 - Buchholz 237.8 § 18 RhPLBG Nr. 1).
Das Verfahren zur Gewinnung des Urteils über Eignung, Befähigung und fachliche
Leistung des Klägers entsprach den Beurteilungsrichtlinien. Es kann dahingestellt
bleiben, ob aus der mit dem In-Kraft-Treten der Beurteilungsrichtlinien entstandenen
Verpflichtung der zur Beurteilung berufenen Vorgesetzten, mit dem zu Beurteilenden
einmal pro Jahr im Beurteilungszeitraum ein "Personalführungsgespräch" zu führen
(vgl. Nr. 6.2 i.V.m. Anlage 4 der Beurteilungsrichtlinien vom 1. Juli 1997), folgt, dass
dieses Gespräch mit dem Kläger in den nach dem 1. Juli 1997 noch verbleibenden
Monaten des Beurteilungszeitraums zu führen war. Auch wenn ein solches Gespräch
hätte stattfinden müssen, wäre die dienstliche Beurteilung des Klägers nicht fehler-
haft. Das Unterlassen eines solchen im Stadium der Leistungserbringung zu führen-
den Gesprächs kann allenfalls dazu geführt haben, dass der Kläger in den letzten
drei Monaten des Beurteilungszeitraums keine besseren als die tatsächlich gezeigten
Leistungen erbracht hat. Für die Richtigkeit des Urteils über seine tatsächlichen
Leistungen ist hingegen das Fehlen eines derartigen Gesprächs ohne Bedeutung
(Urteil vom 17. April 1986 - BVerwG 2 C 28.83 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 8).
Das Urteil über den Kläger ist gemeinsam vom Erst- und Zweitbeurteiler gefunden
worden, wie es in Nr. 6.3 der Beurteilungsrichtlinien angeordnet ist. Gegenstand ih-
res Vorgesprächs zum anstehenden Beurteilungsdurchgang war nach der nicht mit
Verfahrensrügen angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts der anzulegende
Vergleichmaßstab; die Vergabe von Noten für einzelne Beamte ist in diesem Ge-
spräch nicht vorweg genommen worden.
Auch unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Richtigkeit ist das Urteil über Eig-
nung, Befähigung und fachliche Leistung des Klägers nicht zu beanstanden. Das
abschließende Gesamturteil ist das Ergebnis einer Bewertung anhand eines Maß-
stabs, den § 41 a BLV und in weiterer Konkretisierung dieser verordnungsrechtlichen
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Regelung die Beurteilungsrichtlinien vom 1. Juli 1997 vorgeben. Nr. 5.4.1 der Beur-
teilungsrichtlinien schreibt für die beste (9) und die zweitbeste (8 bis 7) Note der No-
tenskala, die für die Bewertung der Leistungsmerkmale und für die abschließende
Endnote heranzuziehen ist, die Richtwerte von 15 % und 35 % vor. Nr. 5.4.1 der Be-
urteilungsrichtlinien entspricht § 41 a Satz 1 BLV. Diese Vorschrift bestimmt, dass
der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder Funktions-
ebene, die beurteilt werden, bei der höchsten Note 15 v.H. und bei der zweithöchsten
Note 35 v.H. nicht überschreiten soll.
Die Festlegung dieser Richtwerte ist rechtlich zulässig. Dadurch werden die Beurtei-
ler nicht angehalten, die Note unter Heranziehung sachwidriger Erwägungen zu bil-
den (stRspr, vgl. Beschluss vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 17.01 - Buchholz
236.11 § 1 a SLV Nr. 16; Urteile vom 13. November 1997 - BVerwG 2 A 1.97 - a.a.O.
m.w.N. und vom 2. April 1981 - BVerwG 2 C 13.80 - Buchholz 232 § 15 BBG Nr. 15).
Die Richtwerte bestimmen durch ihre Anwendung auf alle Beamten im Geschäftsbe-
reich des Bundesministers des Innern, soweit für ihre Beurteilung die Richtlinien vom
1. Juli 1997 gelten, das anteilige Verhältnis dieser beiden Noten in diesem Verwal-
tungsbereich. Mittels der so vorweg bestimmten Häufigkeit, mit der die beste und die
zweibeste Note vergeben werden, verdeutlicht und konkretisiert die Beklagte den
Aussagegehalt, den sie den in Nr. 5.3 der Beurteilungsrichtlinien bezeichneten und
dort nur kurz umschriebenen Noten beilegen will. Die Richtwerte dienen dem beurtei-
lenden Vorgesetzten als Mittel, um auszudrücken, in welchem Maße der beurteilte
Beamte den Anforderungen gerecht wird bzw. sie übertrifft. Wortsinn und begriffliche
Umschreibung der Noten können für sich allein noch unterschiedliche Auffassungen
darüber zulassen, inwieweit eine geringe Unterschreitung oder Überschreitung der zu
stellenden Anforderungen noch innerhalb des mit dem Ausdruck "übertrifft die
Anforderungen" bezeichneten Rahmens liegen, also noch durch die zweitbeste Note,
und welche erst durch die Spitzennote erfasst werden. Die ergänzende Angabe, dass
nach dem Notengefüge insgesamt zu etwa 35 % die Note "übertrifft die Anfor-
derungen" und zu etwa 15 % die Spitzennote zu erwarten ist, verdeutlicht den ge-
wollten Maßstab (Urteil vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 13.79 - Buchholz 232 § 8
BBG Nr. 18 S. 20 ff.). Die Berechtigung des Dienstherrn, den Aussagegehalt der No-
ten in dieser Weise zu konkretisieren und zu verdeutlichen, ist Teil seiner Befugnis,
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die Notenskala und die Maßstäbe, nach denen die Noten vergeben werden, über-
haupt festzulegen.
Auch die Vergleichsgruppe, auf die die Beklagte die Richtwerte angewandt hat, ist
rechtsfehlerfrei gebildet worden. Die Vom-Hundert-Sätze nach § 41 a Satz 1 BLV, Nr.
5.4.1 der Beurteilungsrichtlinien sind Relationen, die auf eine Gesamtmenge
dienstlich beurteilter Beamter bezogen sind: Von einer unbestimmten Vielzahl dienst-
lich beurteilter Beamter sollen 15 v.H. bzw. 35 v.H. eine bestimmte Note erhalten.
Zwar sollen im Endergebnis bei allen im Geschäftsbereich des Bundesministers des
Innern, für die die Beurteilungsrichtlinien vom 1. Juli 1997 gelten, die beste und die
zweitbeste Note im Umfang der genannten Vom-Hundert-Sätze anzutreffen sein.
Gegenüber dem einzelnen Beurteiler können die Richtwerte ihre Verdeutlichungs-
funktion aber nur entfalten, wenn sie auf eine für ihn noch überschaubare Gruppe
bezogen sind. Nur wenn er die dienstlichen Leistungen aller Mitglieder der Gruppe
kennt, ist es ihm möglich, diejenigen Beamten zu benennen, die die 15 v.H. der
Gruppenmitglieder umfassende Untergruppe der "die Anforderungen im besonderen
Maße übertreffenden" und die sich auf 35 v.H. belaufende Untergruppe der "die An-
forderungen übertreffenden" Beamten bilden. Sind bei allen Gruppen die Richtwerte
eingehalten, ist auch die Gesamtheit der Beamten, bei deren Beurteilung nach der
Richtlinie zu verfahren ist, im Umfang der Richtwerte mit der besten und der zweit-
besten Note beurteilt.
Die für den einzelnen Beurteiler überschaubare Gruppe muss indessen hinreichend
groß und hinreichend homogen sein. Eine hinreichende Gruppengröße ist erforder-
lich, damit genügend Personen vorhanden sind, in denen die unterschiedlichen
Leistungs- und Eignungsstufen repräsentiert sein können. Die Bezugsgruppe muss in
dem Sinne homogen zusammengesetzt sein, dass für alle Gruppenmitglieder im
Wesentlichen dieselben Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leis-
tung gelten. Nur dann können diese Beurteilungskriterien bei den einzelnen Beamten
miteinander verglichen und in eine bestimmte Rangfolge nach der Notenskala ge-
bracht werden.
Als in Bezug auf die Leistungsanforderung hinreichend homogen zusammengesetzt
sieht § 41 a BLV in der am 1. März 1997 in Kraft getretenen Fassung des Art. 9 Nr. 6
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des Reformgesetzes neben der Gruppe der Beamten derselben Laufbahn und des-
selben Statusamtes auch die Gruppe der Beamten derselben Funktionsebene an.
Bei der auf diese Weise gebildeten Vergleichsgruppe ist Kriterium für die Gruppen-
zugehörigkeit die Innehabung eines Dienstpostens mit weitgehend denselben Anfor-
derungen. Die für die Mitglieder der Vergleichsgruppe im Wesentlichen identischen
Leistungsanforderungen bestimmen den Maßstab, anhand dessen die Arbeitsqualität
und die Arbeitsquantität eingestuft werden.
Dieser Weg, zu einem sachgerechten Urteil zu gelangen, ist rechtlich zulässig. Hö-
herrangiges Bundesrecht legt die Noten sowie die Art und Weise, wie sie von den
Beurteilern zu gewinnen sind, nicht fest. Dem Gebot, dass die dienstliche Beurteilung
einen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und
Differenzierungsmerkmale ermöglichen muss (Urteil vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C
7.99 - a.a.O. S. 3), ist auch bei der Herleitung der Leistungsanforderungen vom
Dienstposten statt vom Statusamt genügt. Beide Systeme knüpfen an gedachte
(idealtypische) abstrakte Leistungsanforderungen, die für alle Beamten der Ver-
gleichsgruppe gelten sollen. Bei der Anknüpfung an das Statusamt sollen die als
gleich gedachten Leistungsanforderungen, die das identische Statusamt stellt, maß-
gebend sein. Bei der Vergleichsgruppenbildung nach Funktionsebenen sind es die
Leistungsanforderungen, die die ein und derselben Funktionsebene angehörenden
Dienstposten übereinstimmend stellen.
Die Vergleichsgruppenbildung nach der Funktionsebene und damit die Herleitung der
Maßstab gebenden Leistungsanforderungen aus dem Dienstposten ist auch mit
Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar. Bei dieser Art der Vergleichsgruppenbildung ist die
Ähnlichkeit der verrichteten Aufgaben der tragende Grund. Weil ein bestimmter Be-
amter vergleichbare dienstliche Aufgaben besser erledigt als andere Beschäftigte,
ordnet ihn der Dienstherr jener Gruppe zu, deren Mitglieder die beste oder zweitbes-
te Gesamtnote erhalten sollen. Diese Differenzierung anhand der durch die Funktion
vorgegebenen Anforderungen ist eine Einstufung nach einem von Art. 33 Abs. 2 GG
zugelassenen Kriterium. Denn das Maß, in dem der Beamte den Anforderungen sei-
nes Dienstpostens genügt, macht seine fachliche Leistung im Sinne der genannten
Verfassungsbestimmung aus. Dass der das Endurteil der dienstlichen Beurteilung
bestimmende Maßstab auch den Anforderungen des konkret-funktionalen Amtes
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entnommen werden kann, hat der Senat im Urteil vom 2. April 1981 - BVerwG 2 C
13.80 - (a.a.O.) anerkannt.
§ 41 a BLV stellt es in das Ermessen des Dienstherrn, ob er zwecks Bildung der den
Richtwerten zuzuordnenden Kontingente der zu Beurteilenden nur Beamte derselben
Laufbahn und Besoldungsgruppe einbezieht oder Beamte derselben Funktionsebene
zu einer Vergleichsgruppe zusammenfasst. Die Entscheidung der Beklagten, wegen
der geringen Zahl von Beamten mit jeweils derselben Besoldungsgruppe in der
Abteilung III des Bundesamtes für Verfassungsschutz die Vergleichsgruppe aus
Beamten derselben Funktionsebene zu bilden, ist ungeachtet der rechtlichen Zwei-
felhaftigkeit der praktizierten "Topfwirtschaft" (vgl. §§ 18 ff. BBesG) sachgerecht.
Denn bei dieser werden die Beförderungsämter nicht einem bestimmten Dienstpos-
ten zugeordnet. Da der Beförderte keinen neuen Dienstposten erhält, sondern auf
seinem bisherigen Dienstposten verbleibt, besagt die Innehabung des Statusamtes
nichts über die Anforderungen, denen sich der Amtsinhaber gegenübersieht. Diese
Anforderungen ergeben sich vielmehr aus seinem Dienstposten.
Die Anzahl der Beamten des gehobenen Dienstes derselben Besoldungsgruppe in
der vom Zweitbeurteiler geleiteten und deshalb für ihn überschaubaren Abteilung III
des Bundesamtes für Verfassungsschutz ist als taugliche Vergleichsgruppe nicht
groß genug. Sie beträgt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwischen
einer Person (Besoldungsgruppe A 9) und 24 Personen (Besoldungsgruppe A 11).
Nicht sachwidrig ist schließlich auch die Zuordnung der Beamten des gehobenen
Dienstes, die im "Außendienst" mit der Nachrichtenbeschaffung, und derjenigen, die
im "Innendienst" mit der Nachrichtenauswertung befasst sind, zu derselben Funkti-
onsebene "Sachbearbeiter des gehobenen Dienstes" und damit zu derselben Ver-
gleichsgruppe. Die Beklagte besitzt für die Einschätzung der Gleichwertigkeit der
Funktionen einen Beurteilungsspielraum, auf Grund dessen sie berechtigt war, auf
die Einheitlichkeit der Befähigungsvoraussetzungen und die übereinstimmende
Sachbearbeiterfunktion abzuheben und die Unterschiede zwischen Nachrichtenbe-
schaffung und Nachrichtenauswertung geringer zu achten. Dass sich die guten No-
ten auf die Beamten der Besoldungsgruppen A 11 und A 12 konzentrieren, beruht
auf der begründeten Erwartung, dass die Inhaber dieser Ämter in aller Regel leis-
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tungsstärker sind. Eine Verzerrung im Wettbewerb um Beförderungsämter ist ausge-
schlossen, weil ganz überwiegend die Inhaber gleicher Ämter in Konkurrenz zuein-
ander treten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Albers Prof. Dawin Groepper
Dr. Bayer Dr. Heitz
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € fest-
gesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
Albers Prof. Dawin Dr. Bayer
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Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Beamtenrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BBG § 15
BLV §§ 40, 41, 41 a
GG Art. 33 Abs. 2
Stichworte:
Dienstliche Beurteilung; während des Beurteilungszeitraums in Kraft getretene Beur-
teilungsrichtlinie; vorgeschriebenes Personalführungsgespräch; Richtwerte für Noten;
zu bildende Vergleichsgruppe als Bezugsgruppe für Richtwerte; Größe der Ver-
gleichsgruppe; Homogenität der Vergleichsgruppe, Gleichheit des Statusamts;
Gleichheit des Dienstpostens; Ermessen des Dienstherrn für Einschätzung.
Leitsätze:
Sind bei dienstlichen Beurteilungen Richtwerte für die Notenvergabe vorgeschrieben,
muss die jeweilige Vergleichsgruppe hinreichend groß und hinreichend homogen
sein.
Die Gruppe der Sachbearbeiter des gehobenen Dienstes einer Fachabteilung einer
Behörde genügt dem Homogenitätserfordernis, wenn die Beamten trotz unterschied-
licher Statusämter im Wesentlichen gleiche Dienstaufgaben wahrnehmen.
Urteil des 2. Senats vom 24. November 2005 - BVerwG 2 C 34.04
I. VG Köln vom 17.05.2001 - Az.: VG 15 K 7778/98 -
II. OVG Münster vom 11.02.2004 - Az.: OVG 1 A 3031/01 -