Urteil des BVerwG vom 30.10.2014

Eugh, Beamtenverhältnis, Inkraftsetzung, Veröffentlichung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 33.13
OVG 2 A 184/12
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden, Dr. Hartung,
Dr. Kenntner und Dollinger
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
23. April 2013 wird aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwal-
tungsgerichts Chemnitz vom 3. Februar 2011 wird zurück-
gewiesen.
Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Re-
visionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin rügt, die besoldungsrechtliche Ersteinstufung nach dem Lebensal-
ter benachteilige sie wegen ihres Lebensalters. Zum Ausgleich beansprucht sie
eine Besoldung nach der höchsten Stufe ihrer Besoldungsgruppe A 7.
Die 1985 geborene Klägerin steht im Dienst des Beklagten. Das Besoldungs-
dienstalter der Klägerin wurde auf den 1. April 2006 festgesetzt. Auf ihren An-
trag hin wurde die Klägerin mit Ablauf des 1. September 2013 aus ihrem Beam-
tenverhältnis auf Lebenszeit entlassen. Mit Wirkung vom 2. September 2013
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ernannte sie wiederum der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis
auf Widerruf zur Finanzanwärterin.
Mitte April 2010 machte die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung des
Grundgehalts aus der Endstufe ihrer Besoldungsgruppe ab dem 1. Januar 2010
geltend. Der Beklagte wies das Begehren der Klägerin zurück.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-
rin hat das Oberverwaltungsgericht das verwaltungsgerichtliche Urteil geändert
und den Beklagten verurteilt, die Klägerin rückwirkend ab dem 1. Januar 2010
so zu stellen, als hätte sie im Zeitpunkt ihrer Übernahme in das Beamtenver-
hältnis auf Probe bereits ein Lebensalter von 33 Jahren und elf Monaten er-
reicht gehabt, wobei das Besoldungsdienstalter nach § 17 Abs. 1 SächsBesG
i.V.m. § 28 Abs. 2 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August
2002 um zwei Monate hinauszuschieben sei.
Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:
Die besoldungsrechtlichen Regelungen benachteiligten die Klägerin ungerecht-
fertigt aufgrund ihres Lebensalters. Der Ausgleich dieser Diskriminierung erfor-
dere aber nicht die von der Klägerin begehrte Besoldung aus der Endstufe.
Vielmehr genüge es, die Klägerin so zu behandeln, als sei sie zum rechtlich
regelmäßig spätesten Zeitpunkt erstmalig in ein Beamtenverhältnis übernom-
men worden.
Klägerin und Beklagter haben die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene
Revision eingelegt.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Abänderung der Urteile des Sächsi-
schen Oberverwaltungsgerichts vom 23. April 2013 und
des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 3. Februar 2011
sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom
3. Mai 2010 zu verpflichten, der Klägerin ab dem 1. Ja-
nuar 2010 Besoldung aus dem Endgrundgehalt ihrer Be-
soldungsgruppe zu gewähren und die nachzuzahlenden
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Gehaltsdifferenzen mit fünf Prozentpunkten über dem Ba-
siszinssatz seit Rechtshängigkeit und jeweiliger Fälligkeit
zu verzinsen und
die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
23. April 2013 aufzuheben und die Berufung der Klägerin
gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom
3. Februar 2011 zurückzuweisen sowie
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt
die Revision des Beklagten.
II
Der Senat entscheidet über die Revisionen im Einverständnis der Verfahrens-
beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 und § 101
Abs. 2 VwGO).
Die Revision der Klägerin ist unbegründet, diejenige des Beklagten begründet.
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt revisibles Recht. Für den Zeit-
raum ab dem 1. Januar 2010 stehen der Klägerin nach Maßgabe des Sächsi-
schen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl
S. 970) keine Ansprüche zu. Dieses für die Besoldung der Klägerin maßgebli-
che Recht des Beklagten (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG) steht mit den Vorga-
ben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festle-
gung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung
in Beschäftigung und Beruf (- RL 2000/78/EG -, ABl L 303 S. 16) in Einklang.
Mangels eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1
des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (- AGG -,
BGBl I S. 1897) ist damit auch der Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG ausge-
schlossen.
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1. Nach Art. 28 Abs. 3 des Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes sind
die Bestimmungen der §§ 27 bis 29 sowie § 80 des Sächsischen Besoldungs-
gesetzes vom 18. Dezember 2013 (- SächsBesG -, SächsGVBl S. 970
<1005>), die die Besoldung der Klägerin als einer Beamtin der Besoldungsord-
nung A regeln, mit Wirkung vom 1. September 2006 in Kraft getreten. Obwohl
diese Vorschriften danach erst nach Erlass des Berufungsurteils in Kraft getre-
ten sind, sind sie der Prüfung im Revisionsverfahren zugrunde zu legen. Denn
Änderungen der Rechtslage im Revisionsverfahren, die sich nach Erlass des
Berufungsurteils ergeben haben, sind für die Entscheidung des Bundesverwal-
tungsgerichts beachtlich, wenn das Berufungsgericht, entschiede es nunmehr
anstelle des Bundesverwaltungsgerichts, die Rechtsänderung zu beachten hät-
te (stRspr, Urteile vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE 124,
276 <279 f.> = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 15 S. 32, vom 23. Oktober
2007 - BVerwG 1 C 10.07 - BVerwGE 129, 367 = Buchholz 402.242 § 54
AufenthG Nr. 4, jeweils Rn. 40 und vom 24. Juni 2010 - BVerwG 2 C 14.09 -
Buchholz 239.1 § 52 BeamtVG Nr. 1 Rn. 8). Hätte das Berufungsgericht nun-
mehr zu entscheiden, müsste es seinen rechtlichen Erwägungen zu einem An-
spruch der Klägerin auf eine höhere Besoldung für den Zeitraum ab dem 1. Ja-
nuar 2010 die Vorschriften des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. De-
zember 2013 zugrunde legen.
Ursprünglich richtete sich die Besoldung der Klägerin im Zeitraum ab dem
1. Januar 2010 nach § 17 Abs. 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes in der
Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Besoldungsge-
setzes vom 17. Januar 2008 (SächsGVBl S. 3). Die danach grundsätzlich noch
maßgeblichen Vorschriften der §§ 27 und 28 BBesG in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 6. August 2002 (im Folgenden: BBesG a.F. - BGBl I
S. 3020) führten zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Sinne von
Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a der RL 2000/78/EG. Denn die Regelung hatte zur
Folge, dass auch ein älterer Beamter ohne jede Berufserfahrung bei seiner
erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis allein aufgrund seines höheren
Lebensalters höher eingestuft wurde (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs.
C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 50 f.; vgl. dazu ausführlich die zur
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Veröffentlichung bestimmten Urteile vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 -
Rn. 15 und - BVerwG 2 C 6.13 - Rn. 16).
Demgegenüber ist das durch das Sächsische Besoldungsgesetz vom
18. Dezember 2013 eingeführte Besoldungssystem mit den Vorgaben der
RL 2000/78/EG vereinbar. Denn die Ersteinstufung des Beamten orientiert sich
nicht mehr am Lebensalter und der Aufstieg nach Stufen knüpft an die bisher
erlangte Berufserfahrung des Arbeitnehmers an (EuGH, Urteil vom 3. Oktober
2006 - Rs. C-17/05, Cadman - Slg. 2006, I-9583 Rn. 34 ff.).
Wird ein Beamtenverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge begründet, so wird
der neu ernannte Beamte nach § 27 Abs. 1 SächsBesG der ersten mit einem
Grundgehaltssatz ausgewiesenen Stufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe
(Anfangsstufe) zugeordnet. Liegen berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 28
Abs. 1 bis 3 SächsBesG vor (z.B. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im
Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn; Zeiten des Wehrdienstes oder
des Zivildienstes), wird dieser Beamte einer höheren Stufe als der Anfangsstufe
zugeordnet. Bestimmte Zeiten (z.B. Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium
für Staatssicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik) sind
von vornherein nicht berücksichtigungsfähig (§ 29 SächsBesG). Gemäß § 27
Abs. 2 SächsBesG erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach be-
stimmten Dienstzeiten (zwei, drei und schließlich vier Jahre). Für Beamte der
Besoldungsordnung A, denen im Zeitraum vom 1. September 2006 bis zum
31. März 2014 wegen dauerhaft herausragender Leistungen die nächsthöhere
Stufe als Grundgehalt vorweg festgesetzt worden war (Leistungsstufe), be-
stimmt § 80 Abs. 7 Satz 1 SächsBesG durch den Verweis auf § 27 Abs. 3
Satz 1 BBesG a.F., dass ihnen diese Vorteile aus Vertrauensschutzgründen
verbleiben. Das Entsprechende gilt für eine in diesem Zeitraum gegenüber ei-
nem Beamten ausgesprochene Hemmung des Aufstiegs in den Stufen des
Grundgehalts. Damit knüpft das neue Besoldungssystem anstelle des über-
kommenen Besoldungsdienstalters an die tatsächlich geleisteten Dienstzeiten
und die erbrachte Leistung an (Gesetzentwurf der Landesregierung zum Säch-
sischen Dienstrechtsneuordnungsgesetz, LTDrucks 5/12230 S. 338 zu § 27).
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Zwar perpetuiert die Überleitungsregelung des § 80 SächsBesG für Beamte der
Besoldungsordnung A, die wie die Klägerin am 31. August 2006 in einem
Dienstverhältnis zum Beklagten standen, die unmittelbare Benachteiligung we-
gen des Lebensalters. Denn die Neuzuordnung der Stufe des Grundgehalts
orientiert sich an der Grundgehaltsstufe, die dem Beamten am 1. September
2006 nach dem früheren diskriminierenden System nach Maßgabe der §§ 27
und 28 BBesG a.F. zugestanden hätte. Diese Überleitungsregelung ist jedoch
zur Wahrung des Besitzstands und zur Vermeidung eines übermäßigen Verwal-
tungsaufwands für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten
nach der Rechtsprechung des EuGH gerechtfertigt (EuGH, Urteil vom 19. Juni
2014 a.a.O. Rn. 64 ff. und 78 ff.).
Die Neuzuordnung zu den Stufen des Grundgehalts erfolgt nach § 80 Abs. 1
Satz 1 und 2 SächsBesG bei Beamten der Besoldungsordnung A zu der Stufe,
die der Stufe entspricht, die dem Beamten am 1. September 2006 nach § 27
Abs. 1 und 2 BBesG a.F. zugestanden hätte. Diese Einstufung hängt aber vom
Besoldungsdienstalter, d.h. dem Lebensalter des betreffenden Beamten ab und
benachteiligt diesen deshalb unmittelbar wegen seines Lebensalters. Ist der
Beamte zu einer Stufe des Grundgehalts nach § 80 Abs. 1 SächsBesG zuge-
ordnet, bestimmt sich das weitere Aufsteigen nach § 27 Abs. 2 und 5
SächsBesG (§ 80 Abs. 2 Satz 1 SächsBesG). Zeiten, die der Bestandsbeamte
vor dem 1. September 2006 in dieser Stufe verbracht hat, werden bei dem Auf-
steigen nach Maßgabe des § 27 Abs. 2 SächsBesG angerechnet (§ 80 Abs. 2
Satz 2 SächsBesG).
Die mit dieser Neuzuordnung der Grundgehaltsstufe verbundene Ungleichbe-
handlung wegen des Lebensalters ist aber nach der Rechtsprechung des EuGH
gemäß Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Die Neuregelung wird
durch die Prinzipien des Vertrauensschutzes und der Wahrung des am 1. Sep-
tember 2006 erreichten Status quo bestimmt. Denn die Zuordnung zu den Stu-
fen der neuen Grundgehaltstabelle orientiert sich an der bis zum 31. August
2006 erreichten Stufe (Gesetzentwurf der Landesregierung, LTDrucks 5/12230
S. 386 f. zu § 80). Die Ablösung der bisherigen, am Besoldungsdienstalter ori-
entierten Stufenzuordnung hat auch weder zu Änderungen an der Struktur der
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Besoldungstabelle der Besoldungsordnung A geführt noch die leistungsbezo-
genen Elemente des Stufenaufstiegs (Stufenhemmung und Leistungsstufe)
substanziell geänderten materiellen Kriterien unterworfen (Gesetzentwurf der
Landesregierung, LTDrucks 5/12230 S. 478 zu Art. 31 des Entwurfs). Die Wah-
rung des Besitzstands einer Personengruppe ist ein zwingender Grund des All-
gemeininteresses, sodass mit dieser Regelung ein legitimes Ziel verfolgt wird
(EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2007 - Rs. C-456/05, Kommission/Deutsch-
land - Slg. 2007, I-10517 Rn. 63 und vom 8. September 2011 - Rs. C- 297/10
und C-298/10, Hennigs und Mai - Slg. 2011, I-7965 Rn. 90).
Die Neuregelung durch das Sächsische Dienstrechtsneuordnungsgesetz geht
auch nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinaus.
Die mit der Anknüpfung an das bisherige Grundgehalt tatsächlich verbundenen
Nachteile sind begrenzt. Infolge der früher für die Klägerin maßgeblichen Al-
tersgrenzen für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses war
sichergestellt, dass der Unterschied in der Besoldung nicht die Differenz zwi-
schen der ersten und der letzten Stufe einer Besoldungsgruppe erreichen konn-
te.
Zwar wäre es auch möglich gewesen, das neue Einstufungssystem im Interes-
se einer materiellen Beseitigung der Alterdiskriminierung rückwirkend auf sämt-
liche Bestandsbeamten anzuwenden oder hierfür eine Übergangsregelung zu
schaffen, die den bevorzugten Bestandsbeamten die Besoldung in der vorheri-
gen Höhe solange garantiert hätte, bis sie die nach dem neuen Besoldungssys-
tem für die Erreichung einer höheren Besoldungsstufe erforderliche Erfahrung
erworben hätten. Die vom Beklagten gewählte Lösung ist nach der Rechtspre-
chung des EuGH aber in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Denn die
nachträgliche individuelle Feststellung von Vordienstzeiten wäre in Anbetracht
der hohen Zahl von Beamten (ca. 27 000), der Länge des betroffenen Zeit-
raums, der Verschiedenheit der jeweiligen Laufbahnen und der Schwierigkeiten,
die sich bei der Bestimmung der Vordienstzeiten ergeben könnten, übermäßig
kompliziert und in erhöhtem Maß fehleranfällig gewesen (Gesetzentwurf der
Landesregierung, LTDrucks 5/12230 S. 478 zu Art. 31 des Entwurfs). Der
EuGH hat diese besonderen administrativen Schwierigkeiten hier ausnahms-
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weise für einen Übergangszeitraum als ausreichend gewichtig angesehen
(EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 78 ff.). Die Rechtmäßigkeit der
Übergangsregelung setzt nach Auffassung des EuGH auch nicht voraus, dass
die Besoldungsdifferenz zwischen den diskriminierten und den nicht diskrimi-
nierten Beamtengruppen schrittweise verkleinert wird.
Die unterschiedliche Behandlung von Beamten der Besoldungsordnung A, die,
wie die Klägerin, bereits am 31. August 2006 in einem Dienstverhältnis zum
Beklagten standen, gegenüber solchen, die erst im Zeitraum vom 1. September
2006 bis zum 31. März 2013 ernannt worden sind, verstößt nicht gegen Art. 3
Abs. 1 GG. Während § 80 Abs. 1 SächsBesG für jene Gruppe von Beamten die
Neuzuordnung der Stufen des Grundgehalts nach Maßgabe des § 27 Abs. 1
und 2 BBesG a.F. vorschreibt, sieht § 80 Abs. 6 SächsBesG für die nach dem
1. September 2006 ernannten Beamten eine Günstigerregelung vor (Gesetz-
entwurf der Landesregierung, LTDrucks 5/12230 S. 387 f.). Für diese bestimmt
sich die Neuzuordnung grundsätzlich nach § 27 SächsBesG; demgegenüber
sind die §§ 27 Abs. 1 und 2 sowie § 28 BBesG a.F. nur maßgeblich, wenn dies
im Einzelfall für den Betroffenen günstiger ist als die Zuordnung nach § 27
SächsBesG.
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht gegeben, weil dem Gesetzgeber
bei der Schaffung von Übergangsregelungen ein gewisser Spielraum zusteht.
Zudem verlangt der Grundsatz der Rechtssicherheit klare schematische Ent-
scheidungen über die zeitliche Abgrenzung zwischen den unterschiedlichen
Regelungen. Die mit der Einführung eines Stichtages unvermeidlich verbunde-
nen Friktionen und Härten sind hinzunehmen. Die Regelung genügt auch den
weiteren Anforderungen, dass die Einführung eines Stichtags überhaupt not-
wendig und die Wahl des Zeitpunktes, orientiert am gegebenen Sachverhalt,
vertretbar ist (BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 2530/05, 1 BvL 11,
12, 13/06 - BVerfGE 126, 369 <399> m.w.N.; Kammerbeschluss vom 18. März
2013 - 1 BvR 2436/11, 1 BvR 3155/11 - NJW 2013, 2103 Rn. 34).
Der Gesetzgeber stand vor der Entscheidung, ob für sämtliche vor dem Inkraft-
treten des Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes ernannten Beamten
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eine dem § 80 Abs. 6 SächsBesG entsprechende Günstigerregelung gelten
soll. Wie oben dargelegt, hat er sich zulässigerweise dafür entschieden, bei den
bereits vor dem 1. September 2006 ernannten Beamten hinsichtlich der Neuzu-
ordnung der Stufe des Grundgehalts ausschließlich an die Stufe nach Maßgabe
des § 27 Abs. 1 und 2 BBesG a.F. anzuknüpfen. Die Wahl des 1. September
2006 als Stichtag ist auch sachgerecht, weil der Beklagte ab diesem Zeitpunkt
die Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung seiner Beamten hat (Art. 74
Abs. 1 Nr. 27 GG).
2. Die rückwirkende Inkraftsetzung der hier maßgeblichen Vorschriften der
§§ 27 bis 29 sowie § 80 SächsBesG zum 1. September 2006 durch Art. 28
Abs. 3 des Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes ist nicht zu bean-
standen.
a) Diese Rückwirkung ist verfassungsrechtlich selbst dann zulässig, wenn zu
Gunsten der Klägerin angenommen wird, dass hier der Fall einer echten Rück-
wirkung vorliegt.
Die verfassungsrechtliche Problematik der echten Rückwirkung folgt aus den
Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Bis zur Verkün-
dung einer rechtlichen Norm muss der Bürger grundsätzlich darauf vertrauen
können, dass seine auf das bisherige Recht gegründete Rechtsposition nicht
durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der Rechtsfolgenanordnung nachtei-
lig verändert wird (BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1997 - 2 BvR
882/97 - BVerfGE 97, 67 <78 f.> und Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR
1387/02 - BVerfGE 114, 258 <300>). Verfassungsrechtlich unzulässig ist da-
nach die belastende Tendenz eines rückwirkenden Gesetzes (BVerfG, Be-
schluss vom 17. Januar 1979 - 1 BvR 446/77, 1 BvR 1174/77 - BVerfGE 50,
177 <193> m.w.N.). An einer solchen belastenden Wirkung für bereits am
31. August 2006 ernannte Beamte der Besoldungsordnung A fehlt es hier aber,
weil die zum 1. September 2006 in Kraft gesetzte landesrechtliche Regelung
weder nach dem früheren Recht begründete Besoldungsansprüche beseitigt
noch ihre Geltendmachung erschwert.
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Die Zuordnung dieser Bestandsbeamten zu den neuen Stufen des Grundge-
halts zum 1. September 2006 orientiert sich nach § 80 Abs. 1 SächsBesG an
den nach dem bisherigen Recht erreichten Stufen. Der anschließende Stufen-
aufstieg nach § 80 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 SächsBesG entspricht hinsichtlich
der Zahl der Stufen sowie des Rhythmus des Aufstiegs der früher maßgebli-
chen Vorschrift des Bundesrechts. Die Gewährung von Leistungsstufen oder
der Ausspruch einer Hemmung des Aufstiegs in den Stufen des Grundgehalts
im Zeitraum bis zum 31. März 2014 bleiben nach § 80 Abs. 7 SächsBesG wirk-
sam. Auch sind die Grundgehaltssätze für Besoldungsempfänger der Besol-
dungsordnung A für den Zeitraum vom 1. September 2006 bis Ende März 2014
nachträglich nicht abgeändert worden. Eine belastende Wirkung der rückwir-
kenden Regelung durch das Sächsische Dienstrechtsneuordnungsgesetz ergibt
sich auch nicht daraus, dass der Klägerin rückwirkend ein etwa zuvor beste-
hender Anspruch auf höhere Besoldung entzogen worden sei. Denn mangels
eines gültigen Bezugssystems hatte die Klägerin aufgrund der RL 2000/78/EG
zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch auf eine höhere als die gesetzliche Besol-
dung (vgl. dazu ausführlich die zur Veröffentlichung bestimmten Urteile vom
30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 - Rn. 17 bis 20 sowie 77 und - BVerwG
2 C 6.13 - Rn. 18 bis 21).
b) Selbst wenn man von einer belastenden Wirkung der rückwirkenden Inkraft-
setzung der Neuregelung ausginge, ergäbe sich daraus für deren verfassungs-
rechtliche Beurteilung nichts anderes.
Hat eine rückwirkende Norm eine belastende Wirkung, so ist diese nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht in jedem Fall unzulässig.
Denn das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes
nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Es gilt nicht, soweit sich
kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (BVerfG,
Beschlüsse vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92, 1 BvL 48/92 - BVerfGE 95, 64
<86 f.> und vom 18. Februar 2009 - 1 BvR 3076/08 - BVerfGE 122, 374 <394>)
oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt
und daher nicht schutzwürdig war (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979
a.a.O. S. 193 f.). Bei den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-
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richts anerkannten, nicht abschließend definierten Fallgruppen handelt es sich
um Typisierungen ausnahmsweise fehlenden Vertrauens in eine bestehende
Gesetzeslage. Für die Frage, ob mit einer rückwirkenden Änderung der Rechts-
lage zu rechnen war, ist von Bedeutung, ob die bisherige Regelung bei objekti-
ver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe
auf ihren Fortbestand zu begründen (BVerfG, Beschlüsse vom 20. Oktober
1971 - 1 BvR 757/66 - BVerfGE 32, 111 <123> und vom 17. Dezember
2013 - 1 BvL 5/08 - NVwZ 2014, 577 Rn. 65).
Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit einer echten Rückwirkung
ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegeben, wenn
die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird,
nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften, son-
dern mit deren Änderung rechnen mussten (Beschlüsse vom 18. Februar 2009
a.a.O. und vom 17. Dezember 2013 a.a.O.).
An der Schutzwürdigkeit des Vertrauens eines Betroffenen in den Fortbestand
der bisherigen Vorschriften fehlt es auch im hier vorliegenden Fall, in der ein
kompetenz- und unionsrechtskonformes Landesgesetz rückwirkend an die Stel-
le eines unionsrechtswidrigen Bundesgesetzes getreten ist. Die Klägerin ist
nicht schutzwürdig, weil sie selbst zutreffend geltend gemacht hatte, die Vor-
schriften der §§ 27 und 28 BBesG a.F. diskriminierten sie ungerechtfertigt we-
gen ihres Lebensalters. Sie musste dementsprechend damit rechnen, dass der
hierfür zuständige Gesetzgeber die mit Ablauf der Umsetzungsfrist wegen des
Verstoßes gegen das Unionsrecht unanwendbaren Bestimmungen der §§ 27
und 28 BBesG a.F. durch solche Vorschriften ersetzen wird, die den Vorgaben
der RL 2000/78/EG genügen.
Das Urteil des EuGH vom 19. Juni 2014 (Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014,
1294) hat die von der Klägerin bereits in ihrem Widerspruch vom 12. April 2010
geäußerte Rechtsansicht bestätigt, dass die §§ 27 und 28 BBesG a.F. zu einer
nicht gerechtfertigten unmittelbaren Diskriminierung wegen des Lebensalters
führen. Damit waren diese für die Besoldung der Klägerin maßgeblichen ge-
setzlichen Vorschriften wegen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht unan-
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wendbar. Diese Anknüpfung an das Lebensalter eines Beamten erfasste poten-
ziell sämtliche Beamte und damit die gesamte Tabelle der Grundgehaltssätze
der Besoldungsordnung A. Da auch keine Kategorie bevorzugter Beamter be-
nannt werden kann, ist es nach der Rechtsprechung des EuGH insbesondere
auch nicht möglich, Beamte in die höchste Dienstaltersstufe einzuordnen und
danach zu besolden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 95 bis 97).
Durch die rückwirkende Regelung zum 1. September 2006 hat der Gesetzgeber
des Beklagten, soweit ihm dies aus kompetenzrechtlichen Gründen möglich
war, d.h. für den Zeitraum ab dem 1. September 2006, für die Besoldung der
Klägerin eine unionsrechtskonforme gesetzliche Regelung geschaffen.
c) Die Rückwirkung scheitert auch nicht daran, dass hierdurch der Klägerin der
zumindest ab dem 8. September 2011 bestehende unionsrechtliche Haftungs-
anspruch (vgl. dazu ausführlich die zur Veröffentlichung bestimmten Urteile vom
30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 - Rn. 25 bis 30 und - BVerwG 2 C 6.13 -
Rn. 25 bis 30) entzogen worden ist.
Nach der Rechtsprechung des EuGH ermöglicht die rückwirkende Anwendung
von Maßnahmen des Mitgliedstaates zur vollständigen Durchführung einer
Richtlinie die Behebung des Schadens, der durch die unzureichende Umset-
zung der Richtlinie entstanden ist. Denn hierdurch werden den von der Richtli-
nie Begünstigten diejenigen Rechte garantiert, die ihnen zugestanden hätten,
wenn die Richtlinie fristgerecht umgesetzt worden wäre. Danach ist die rückwir-
kende Inkraftsetzung unionsrechtskonformer Gesetze eine zulässige Form der
Wiedergutmachung und lässt einen etwaigen unionsrechtlichen Haftungsan-
spruch entfallen (EuGH, Urteile vom 10. Juli 1997 - Rs. C-94/95 und C-95/95,
Bonifaci u.a. - Slg. 1997, I-3969 Rn. 51 ff. und - Rs. C-373/95, Maso - Slg.
1997, I-4051 Rn. 39 ff.).
Für den ursprünglich ab dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehand-
lungsgesetzes am 18. August 2006 bestehenden Entschädigungsanspruch
nach § 15 Abs. 2 AGG (vgl. auch hierzu die Urteile vom 30. Oktober 2014
- BVerwG 2 C 3.13 - Rn. 31 bis 39 und Rn. 44 bis 62 und - BVerwG 2 C 6.13 -
Rn. 31 bis 39 und Rn. 44 bis 62) gilt dies entsprechend. Auch insoweit steht im
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Vordergrund, dass erst durch das rückwirkend in Kraft gesetzte Landesgesetz
die für die Besoldung der Beamten der Besoldungsordnung A erforderliche uni-
onsrechtskonforme gesetzliche Grundlage geschaffen worden ist. Auch in der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Amtshaftungsanspruch ist aner-
kannt, dass eine rückwirkende Rechtsänderung einen ursprünglich bestehen-
den Haftungsanspruch wieder beseitigen kann (BGH, Urteil vom 13. Oktober
1994 - III ZR 24/94 - BGHZ 127, 223 <227 f.> und Beschluss vom 19. März
2008 - III ZR 49/07 - NVwZ 2008, 815 f.).
d) Der Umstand, dass die Klägerin mit Ablauf des 1. September 2013 aus ihrem
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entlassen und mit Wirkung vom 2. Septem-
ber 2013 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Finanzan-
wärterin ernannt worden ist, ändert nichts daran, dass sich ihre Besoldung auch
im Zeitraum ab dem 1. Januar 2010 nach den rückwirkend in Kraft gesetzten
§§ 27 bis 29 sowie § 80 SächsBesG bestimmt. Die Beendigung des Beamten-
verhältnisses auf Lebenszeit ändert nichts an der Verpflichtung des innerstaat-
lich hierfür zuständigen Beklagten, in seinem Zuständigkeitsbereich die Vorga-
ben der RL 2000/78/EG umzusetzen und für die Beamtenbesoldung eine uni-
onsrechtskonforme gesetzliche Grundlage zu schaffen.
3. Ergänzend und vorsorglich merkt der Senat an, dass das Urteil des EuGH
vom 11. November 2014 (- Rs. C-530/13, Schmitzer - NVwZ-RR 2015, 43, er-
gangen in einem Fall aus Österreich) an der vorstehenden Beurteilung nichts
ändert. Diese Entscheidung betrifft eine andere, mit dem vorliegenden Streitfall
nicht vergleichbare Fallkonstellation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die
dort Betroffenen durch eine Verlängerung des für eine „Vorrückung“ erforderli-
chen Zeitraums zusätzlich benachteiligt wurden (EuGH, Urteil vom 11. Novem-
ber 2014 a.a.O. Rn. 31 und Ziff. 1 des Tenors). Letzteres hat der EuGH als
nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung beanstandet.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Domgörgen Dr. von der Weiden Dr. Hartung
Dr. Kenntner Dollinger
Beschluss
vom 30. Oktober 2014
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren gemäß § 47
Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG auf 11 142,24 € festgesetzt.
Domgörgen Dr. Hartung Dr. Kenntner
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