Urteil des BVerwG vom 29.09.2005

Praktische Ausbildung, Slv, Mechaniker, Realschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 33.04
Verkündet
OVG 1 A 1255/03
am 29. September 2005
Schütz
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , Dr. K u g e l e ,
G r o e p p e r und Dr. B a y e r
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwal-
tungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
1. September 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Der 1957 geborene Kläger absolvierte nach dem Abschluss der Realschule erfolg-
reich eine 2½-jährige Lehre zum Kfz-Mechaniker bei der Standortverwaltung M., wo
er anschließend auch kurze Zeit als Arbeiter beschäftigt war. Mit Wirkung vom
1. August 1976 berief ihn die Beklagte unter Ernennung zum Obergefreiten UA in das
Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Auf Antrag des Klägers, ihn als Offizier des
Truppendienstes in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu übernehmen, ließ
die Beklagte mit Personalverfügung vom 20. Mai 1980 den inzwischen zum
Feldwebel beförderten Kläger als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Trup-
pendienstes zu, ordnete seine Teilnahme am Bildungslehrgang für Offiziersanwärter
an und versetzte ihn zur Bildungsförderungskompanie nach München. Aufgrund der
an der dortigen Bundeswehrfachschule erfolgreich abgelegten Abschlussprüfung im
Fachhochschulreifelehrgang "Technik", des Abschlusszeugnisses der Realschule
und der abgeschlossenen Berufsausbildung zum Kfz-Mechaniker erkannte die O-
berste Schulaufsichtsbehörde des Freistaates Bayern dem Kläger die Fachhoch-
schulreife zu. Während seines anschließenden Studiums an der Hochschule der
Bundeswehr im Fachhochschulstudiengang Maschinenbau ernannte die Beklagte ihn
zum 1. Juli 1983 unter Verleihung der Eigenschaft eines Berufssoldaten zum
1
- 3 -
Leutnant. Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wurde der zuletzt zum O-
berstleutnant beförderte Kläger meist bei Instandsetzungseinheiten verwendet.
Im Jahre 1998 beantragte der Kläger, die Zeit seiner Ausbildung zum Kfz-Mechaniker
und das Arbeitsverhältnis bei der Standortverwaltung M. als ruhegehaltfähige
Dienstzeit anzuerkennen. Die Beklagte entsprach dem nur für die Zeit des Arbeits-
verhältnisses, lehnte die Anerkennung der Ausbildungszeit hingegen ab. Die Be-
schwerde des Klägers wurde zurückgewiesen. Seine Klage hatte vor dem Verwal-
tungsgericht zum Teil Erfolg; das Oberverwaltungsgericht hat sie auf die Berufung
der Beklagten in vollem Umfang abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Zeiten
einer praktischen Ausbildung, durch die die erforderliche allgemeine Schulbildung im
Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SVG ersetzt wird, könnten einem Berufssoldaten
nicht als eine außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebene oder nach § 23
Abs. 2 SVG als eine für die Wahrnehmung der ihm als Berufssoldaten übertragenen
Aufgaben förderliche Ausbildung anerkannt werden. Offizier im Dienstverhältnis ei-
nes Berufssoldaten könne nur werden, wer über die Hochschul- bzw. Fachhoch-
schulreife verfüge. Voraussetzung und Bestandteil dieser dem Kläger zuerkannten
Befähigung sei ausweislich des Vermerks der Obersten Bayerischen Schulaufsichts-
behörde die Ausbildung zum Kfz-Mechaniker gewesen. Auch wenn der Wechsel aus
der Laufbahn der Unteroffiziere in die Laufbahn der Offiziere bereits bei Eignung des
Betreffenden möglich gewesen sei, habe die Übernahme in das Berufssoldatenver-
hältnis, aus dem der Anspruch auf Ruhegehalt fließe, die Fachhochschulreife des
Betreffenden zur Voraussetzung gehabt.
Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Er stellt den
Antrag,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 1. September 2004 aufzuheben und die Berufung
der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom
17. Januar 2003 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
2
3
4
5
6
- 4 -
II.
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Er hat keinen Anspruch darauf, dass die
Beklagte die Zeit seiner Lehre zum Kfz-Mechaniker als ruhegehaltfähig berücksichtigt
oder auch nur erneut über die Anerkennung dieser Zeit als ruhegehaltfähig entschei-
det. Die eine derartige Anerkennung ablehnenden Bescheide der Beklagten sind
rechtmäßig. Die Voraussetzungen sind nicht erfüllt, unter denen § 23 Abs. 1 des Ge-
setzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre
Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG), hier anzuwenden i.d.F. der
Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl I S. 1258) mit späteren Änderungen, eine
Berücksichtigung dieser Zeit zulässt.
Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SVG kann einem Berufssoldaten die nach Vollendung
des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbil-
dung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbil-
dung, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Satz 2 der
Vorschrift bestimmt, dass dann, wenn die allgemeine Schulbildung durch eine andere
Art der Ausbildung ersetzt wird, diese der Schulbildung gleichsteht. Die Regelung
knüpft daran an, dass Zeiten einer allgemeinen Schulausbildung grundsätzlich nicht
als ruhegehaltfähig in Betracht kommen. Dasselbe muss dann aber auch für andere
Ausbildungen gelten, die die allgemeine Schulbildung ersetzen. Die Mechanikerlehre
des Klägers hatte diese Funktion im Hinblick auf den Dienstgrad in der Offizierslauf-
bahn, der für die Berechnung der Versorgungsbezüge maßgebend sein wird (§ 17
Abs. 1 SVG). Sie hat - zusammen mit weiteren Bildungsabschlüssen - die Fach-
hochschulreife ersetzt, die als Voraussetzung für den Aufstieg eines Unteroffiziers in
die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes gefordert war, über die der Kläger
aber nicht verfügte.
Welche Schulausbildung als Vorbildung für den Aufstieg des Klägers in die Laufbahn
der Offiziere des Truppendienstes vorgeschrieben war, bestimmt sich nach dem da-
maligen Laufbahnrecht. Das war § 33 der aufgrund der Ermächtigung in § 27 Abs. 1
SG erlassenen Soldatenlaufbahnverordnung vom 27. Januar 1977 (BGBl I S. 233)
unter Berücksichtigung der nachfolgenden Änderungen einschließlich derjenigen
durch die Zwölfte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung vom
7
8
9
- 5 -
24. April 1980 (BGBl I S. 466) und - für die Zeit ab dem 25. März 1983 - derjenigen
durch die Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
vom 16. März 1983 (BGBl I S. 306 - SLV a.F.). Nach dieser Vorschrift konnten Un-
teroffiziere aller Laufbahnen bei Eignung zur Laufbahn der Offiziere des Truppen-
dienstes zugelassen werden, wenn sie im Zeitpunkt der Zulassung mindestens
21 Jahre alt waren und an einem Auswahllehrgang teilgenommen hatten. § 33 Abs. 1
SLV a.F. enthält indessen keine abschließende Normierung der Vorbildungs-
voraussetzungen für den Aufstieg als solchen, sondern regelt lediglich die Zulassung
zum Aufstiegsverfahren, also die Gestattung der Teilnahme am Aufstiegsverfahren
(vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 A 1.79 - Buchholz 232.1 § 33
BLV Nr. 1 und vom 12. April 2001 - BVerwG 2 C 16.00 - BVerwGE 114, 149 <153>;
Beschluss vom 9. März 2000 - BVerwG 1 WB 86.99 - Buchholz 236.11 § 33 SLV
Nr. 1). § 33 SLV a.F. kann deshalb nicht entnommen werden, dass der zum Aufstieg
in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zugelassene Unteroffizier zur Er-
reichung der höheren Laufbahn keinen weiteren Bildungsanforderungen genügen
muss.
Aufgrund der Zulassung zum Aufstiegsverfahren erlangen die Unteroffiziere den Sta-
tus eines Offiziersanwärters und unterfallen damit auch nicht mehr den für Unteroffi-
ziere geltenden Vorschriften über die laufbahnrechtlichen Vorbildungsvoraussetzun-
gen. Nach § 33 Abs. 3 Satz 1 SLV a.F. gilt für sie § 19 SLV a.F. entsprechend. Nach
dieser Vorschrift dauert die Ausbildung der Offiziersanwärter drei Jahre. Wesentlicher
Bestandteil dieser dreijährigen Ausbildung des Berufsoffiziers ist nach Anlage 10/1
Nr. 1 zu ZDv 20/7 das Studium an einer Universität der Bundeswehr. Da die
Aufnahme eines Studiums nur möglich ist, wenn der Bewerber über die - von den Be-
hörden der Bundesländer zu verleihende - Hochschul- bzw. Fachhochschulreife
verfügt, hat die Beklagte den Erwerb dieses Bildungsabschlusses den aus der Un-
teroffizierslaufbahn kommenden Offiziersanwärtern auferlegt und in die Gesamtaus-
bildung einbezogen. Das ist dadurch geschehen, dass diesen Offiziersanwärtern die
Teilnahme an einem zu diesem Abschluss führenden Bildungslehrgang zur Pflicht
gemacht worden ist. Die Dauer des - maximal 18 Monate währenden - Lehrgangs
richtete sich nach dem Stand der Bildung, die der Offiziersanwärter bei Beginn des
Lehrgangs nachweisen konnte. Offiziersanwärter, die die Hochschul- oder Fach-
hochschulreife oder einen im Einzelnen genannten vergleichbaren sonstigen Bil-
10
- 6 -
dungsabschluss besaßen, waren von der Teilnahme am Bildungslehrgang befreit
(Nr. 516, 518 ZDv 20/7).
Aus § 27 Abs. 5 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz
- SG vom 19. März 1956 (BGBl I S. 114) in der während des Laufbahnaufstiegs des
Klägers geltenden Fassungen vom 22. Mai 1980 (BGBl I S. 581), 7. Juli 1980 (BGBl I
S. 851) und 24. Februar 1983 (BGBl I S. 179) - SG a.F. - ergibt sich nichts
Gegenteiliges. Nach § 27 Abs. 5 Satz 1 SG a.F. war der Aufstieg aus einer Laufbahn
der Unteroffiziere in die Laufbahn der Offiziere auch ohne die Erfüllung der Eig-
nungsvoraussetzungen möglich. Die Vorschrift besagte nur, dass Unteroffiziere, die
nicht über die Vorbildungsvoraussetzungen nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 a SG a.F. verfü-
gen, den Aufstieg erreichen konnten, also nicht bei fehlenden Vorbildungsvorausset-
zungen von vornherein vom Aufstieg ausgeschlossen waren. Welche weiteren Leis-
tungen einschließlich des Erwerbs weiterer Bildungsabschlüsse ein in die Offiziers-
laufbahn aufsteigender Unteroffizier erbringen musste, ließ die Vorschrift offen. Sie
stand deshalb Regelungen nicht entgegen, die dem Aufstiegsbewerber den Erwerb
weiterer Bildungsabschlüsse im Verlaufe des Aufstiegsverfahrens auferlegten.
Diese Auslegung des § 27 Abs. 5 SG a.F. deckt sich mit dem Sinn und Zweck der
Vorschrift, die dahingehen, geeigneten Unteroffizieren, die wegen fehlender Vorbil-
dungsvoraussetzungen nicht als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Trup-
pendienstes in die Bundeswehr eingestellt werden konnten, nachträglich den Zugang
zu dieser Laufbahn zu öffnen. Dafür war erforderlich, sie ungeachtet der fehlenden
Vorbildungsvoraussetzungen in das Aufstiegsverfahren einzubeziehen.
Das Regelungsgefüge aus § 27 SG a.F., §§ 33, 19 SLV a.F., Nr. 516 und 518 ZDv
20/7 sowie Anlage 10/1 zur ZDv 20/7 macht deutlich, dass Voraussetzung für die
Erreichung der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes durch Unteroffiziere im
Aufstiegsverfahren der Erwerb der Hochschul- bzw. Fachhochschulreife in diesem
Verfahren war. Deshalb sind sonstige, sich in Berufs- und Bildungsabschlüssen aus-
drückende Qualifikationen, die zusammen mit den im Aufstiegsverfahren erworbenen
Bildungsabschlüssen die erforderliche Hochschul- bzw. Fachhochschulreife be-
gründen, Teil der anderen Ausbildung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 SVG a.F.,
welche die erforderliche allgemeine Schulbildung ersetzt.
11
12
13
- 7 -
Dem Kläger ist in der Bescheinigung der Obersten Bayerischen Schulaufsichtsbe-
hörde die Fachhochschulreife zuerkannt worden aufgrund der erfolgreichen Ab-
schlussprüfung im Fachhochschulreifelehrgang "Technik" an der Bundeswehrfach-
schule, des Abschlusszeugnisses der Realschule und der abgeschlossenen Ausbil-
dung als Kfz-Mechaniker. Damit hat die Mechanikerlehre als andere Ausbildung die
dem Kläger fehlende Schulbildung, die unmittelbar zur Fachhochschulreife geführt
hätte, ersetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Albers Prof. Dawin Dr. Kugele
Groepper Dr. Bayer
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € fest-
gesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
Albers Prof. Dawin Dr. Bayer
14
15
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Soldatenversorgungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
SVG § 23 Abs. 1
SLV § 33 a.F. (entspricht § 29 n.F.)
SG
§ 27 Abs. 5
Stichworte:
ruhegehaltfähige Vordienstzeiten; Zeiten einer praktischen Ausbildung; Aufstieg in
die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes; Vorbildungsvoraussetzungen; Er-
setzung einer vorgeschriebenen allgemeinen Schulbildung durch die praktische Aus-
bildung.
Leitsatz:
Die Zeit einer Handwerksausbildung, die ein in die Laufbahn der Offiziere des Trup-
pendienstes aufgestiegener Soldat vor seinem Eintritt in das Soldatenverhältnis ab-
solviert hat, kann nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn diese Aus-
bildung die für den Aufstieg erforderliche allgemeine Schulbildung ersetzt hat.
Urteil des 2. Senats vom 29. September 2005 - BVerwG 2 C 33.04
I. VG Köln vom 17.01.2003 - Az.: VG 27 K 4269/00 -
II. OVG Münster vom 01.09.2004 - Az.: OVG 1 A 1255/03 -