Urteil des BVerwG vom 28.10.2004

Beihilfe, Abrechnung, Behandlung, Honorarforderung

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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 33.03
VGH 3 BV 02.799
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
ohne mündliche Verhandlung am 28. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , G r o e p p e r ,
Dr. B a y e r und Dr. H e i t z
für Recht erkannt:
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Juli 2003 (3 BV 02.799) wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger ist Richter im Dienst des Beklagten. Im Rahmen einer stationären Be-
handlung seiner Ehefrau in Bad W. führte der in H. niedergelassene Facharzt Dr. L.
mikrobiologische/infektionsepidemiologische Laboruntersuchungen durch. Den dafür
in Rechnung gestellten Betrag von 75,38 DM kürzte die Beihilfestelle mit Bescheid
vom 21. Juni 2001 unter Berufung auf § 6 a GOÄ vorab um 15 v.H.
Der Widerspruch des Klägers war erfolglos.
Der auf Zahlung einer zusätzlichen Beihilfe in Höhe von 5,78 € (entsprechend
11,31 DM) gerichteten Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Auf die Beru-
fung hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil aufgehoben und die Klage abgewie-
sen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt:
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 2002 - III ZR 186/01 - (BGHZ
151, 102) seien gemäß § 6 a GOÄ die nach dieser Gebührenordnung berechneten
Gebühren auch bei vollstationären privatärztlichen Leistungen, die von "niedergelas-
senen anderen Ärzten" erbracht würden, um 15 v.H. zu mindern. Dieser Auffassung
folge das Berufungsgericht. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, die Rech-
nung des externen Arztes entspreche einer zumindest vertretbaren Auslegung der
Gebührenordnung und der Dienstherr habe nicht für eine rechtzeitige Klarheit über
die von ihm vertretene Auffassung gesorgt. Denn dem Kläger sei bereits aus Anlass
eines früheren Krankenhausaufenthaltes seiner Ehefrau und einer dabei extern ver-
anlassten pathologischen Untersuchung durch Privatärzte von dem Beklagten am
11. Mai 2001 mitgeteilt worden, dass er beihilferechtlich mit einer Kürzung nach § 6 a
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GOÄ rechnen müsse. Ob das erstinstanzlich wiedergegebene Schreiben des
Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 19. Juni 2000 die Rechtsauffas-
sung des Beklagten ausreichend klargestellt habe, sei deshalb ohne Belang.
Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts und beantragt
sinngemäß,
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Juli 2003 (3 BV
02.799) aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. Februar 2002 zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt schriftsätzlich,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision, über die der erkennende Senat mit Einverständnis der Beteiligten ge-
mäß § 101 Abs. 2, §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschei-
den kann, ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das von
Dr. L. in der Rechnung vom 18. Mai 2001 für die Untersuchung der Ehefrau geforder-
te Honorar in ungekürztem Umfang Bemessungsgrundlage für die Beihilfe ist.
Die Übernahme der Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) als Landesrecht durch
Art. 11 Abs. 1 BayBesG, der insoweit unverändert geblieben ist, ist mit dem Grund-
gesetz nicht vereinbar. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 17. Juni
2004 - BVerwG 2 C 50.02 - (DVBl 2004, 1420, zur Veröffentlichung in der Entschei-
dungssammlung vorgesehen) entschieden hat, genügen die Beihilfevorschriften des
Bundes als Verwaltungsvorschriften nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen
des Gesetzesvorbehalts. Dies gilt auch, soweit die Beihilfevorschriften - wie hier -
durch Landesgesetz als Landesrecht inkorporiert worden sind. Denn sie verlieren da-
durch den Charakter von Verwaltungsvorschriften nicht (vgl. BayVerfGH, Entschei-
dung vom 13. Dezember 1995 - Vf. 17-V-92 - BayVerfGHE 48, 149 <156 f.>). Als
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solchen fehlt ihnen die vom erkennenden Senat im Urteil vom 17. Juni 2004
- BVerwG 2 C 50.02 - (a.a.O.) für erforderlich gehaltene gesetzliche Grundlage. Des-
halb hat der Beklagte ebenso wie der Bund die Regelungen über die Fürsorge zu-
gunsten seiner Beamten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen für den eigenen
Rechtskreis den grundgesetzlichen Erfordernissen anzupassen. Für eine Übergangs-
zeit ist allerdings von der Weitergeltung der Beihilfevorschriften als Verwaltungsvor-
schriften auch im Landesbereich auszugehen, wenn hierauf durch Bestimmungen
des Landes verwiesen wird. Damit ist gewährleistet, dass die Leistungen im Falle
von Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Geburt nach einem einheitlichen Handlungs-
programm erbracht werden.
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grun-
de nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Gemäß Satz 2
der Vorschrift beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche Leis-
tungen ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Ärzte;
soweit keine begründeten besonderen Umstände vorliegen, kann nur eine Gebühr,
die den Schwellenwert des Gebührenrahmens nicht überschreitet, als angemessen
angesehen werden. Danach verzichten die Beihilfevorschriften auf eine eigenständi-
ge Konkretisierung des Begriffs "angemessen" (vgl. Urteile vom 24. November 1988
- BVerwG 2 C 39.87 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 1 und vom 17. Februar 1994
- BVerwG 2 C 10.92 - BVerwGE 95, 117 <118>) und begrenzen die Kostenerstattung
grundsätzlich auf die Gebühren, die den Schwellenwert des Gebührenrahmens nicht
überschreiten. Somit knüpft die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ärztliche
Leistungen grundsätzlich an den Leistungsanspruch des Arztes an und setzt voraus,
dass dieser seine Leistungen bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung in
Rechnung gestellt hat (vgl. Urteil vom 30. Mai 1996 - BVerwG 2 C 10.95 - Buchholz
270 § 5 BhV Nr. 12 S. 18).
Ob der Arzt seine Forderung zu Recht geltend macht, ist eine der Beihilfegewährung
vorgreifliche Rechtsfrage, die nach der Natur des Rechtsverhältnisses zwischen Arzt
und (Privat-)Patient dem Zivilrecht zuzuordnen ist. Den Streit über die Berechtigung
einer ärztlichen Liquidation entscheiden letztverbindlich die Zivilgerichte. Deren Beur-
teilung präjudiziert die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche Leistungen
im beihilferechtlichen Sinne. Auf Grund seiner Fürsorgepflicht hat der Dienstherr die
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Beihilfe nach den Aufwendungen zu bemessen, die dem Beamten, Richter oder de-
ren Hinterbliebenen wegen der notwendigen Inanspruchnahme eines Arztes in Über-
einstimmung mit der Rechtslage tatsächlich entstehen. Ist eine Entscheidung im or-
dentlichen Rechtsweg nicht ergangen, hat der Dienstherr zu prüfen, ob die Abrech-
nung des Arztes den Vorgaben des Beihilferechts entspricht, insbesondere ob die
vom Arzt geltend gemachten Ansprüche nach materiellem Recht begründet sind. Die
behördliche Entscheidung darüber, ob die Aufwendungen notwendig und angemes-
sen sind, ist keine Ermessensentscheidung und unterliegt uneingeschränkter verwal-
tungsgerichtlicher Kontrolle (vgl. Urteil vom 30. Mai 1996, a.a.O.).
Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die von niedergelassenen Ärzten
berechneten Gebühren für Leistungen, die außerhalb des Krankenhauses erbracht
worden sind, nach § 6 a GOÄ um 15 v.H. zu mindern sind, ist in der Zivilrechtspre-
chung abschließend geklärt. Mit Urteil vom 13. Juni 2002 - III ZR 186/01 - (BGHZ
151, 102 ff.) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Honoraranspruch ei-
nes niedergelassenen anderen Arztes, der auf Veranlassung eines Krankenhausarz-
tes für einen im Krankenhaus behandelten Patienten, der wahlärztliche Leistungen
mit dem Krankenhaus vereinbart hat, im Zusammenhang mit der stationären Be-
handlung stehende ärztliche Leistungen erbringt, auch dann nach § 6 a GOÄ der
Gebührenminderung unterliegt, wenn er diese Leistungen in seiner eigenen Praxis
und ohne Inanspruchnahme von Einrichtungen, Mitteln und Diensten des Kranken-
hauses erbracht hat. Nach dieser Rechtsprechung steht fest, dass Dr. L. für die Un-
tersuchung der Ehefrau des Klägers außerhalb des Krankenhauses nur einen um
15 v.H. geminderten Gebührenanspruch hatte.
Dass eine solche zivilgerichtliche Entscheidung nicht zu der konkreten, gegen den
Kläger gerichteten Gebührenforderung anlässlich der Untersuchung der Ehefrau im
Jahre 2001 ergangen ist, hat keine Bedeutung. Maßgebend kommt es darauf an,
dass die Rechtsfrage, die der Kläger und der Beklagte unterschiedlich beurteilt hat-
ten, abschließend beantwortet ist. Danach steht fest, dass nur das um 15 v.H. ge-
kürzte ärztliche Honorar, von dem der Beklagte bei der Beihilfegewährung ausge-
gangen ist, angemessen war.
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Aus dem Grundsatz, dass Aufwendungen für ärztliche Leistungen, deren Berech-
nung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht,
beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen sind, wenn der vom Arzt in
Rechnung gestellte Betrag einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebühren-
ordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht für rechtzeitige Klarheit
über seine Auslegung gesorgt hat (vgl. Urteile vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C
10.92 - a.a.O., - BVerwG 2 C 17.92 - ZBR 1994, 227, - BVerwG 2 C 25.92 - Buchholz
270 § 5 BhV Nr. 6 S. 8 und - BVerwG 2 C 12.93 - ZBR 1994, 188 - LS -; Urteil vom
21. September 1995 - BVerwG 2 C 37.94 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 11 S. 13; Urteil
vom 30. Mai 1996, a.a.O.), kann der Kläger keinen Anspruch darauf herleiten, dass
die Abrechnung des Arztes Dr. L. in ungemindertem Umfang als Bemessungsgrund-
lage für die Beihilfe zugrunde gelegt wird.
Zwar war bis zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 2002 die
Frage, ob bei Leistungen externer Ärzte im Auftrag eines Krankenhausarztes der
Gebührenanspruch gemäß § 6 a GOÄ zu mindern ist, in Rechtsprechung und Schrift-
tum äußerst umstritten (vgl. die ausführlichen Darstellungen des Meinungsstandes in
dem Urteil des BGH vom 13. Juni 2002, a.a.O. S. 109 f., sowie in dem Urteil erster
Instanz vom 13. Februar 2002, S. 10 ff. UA). Wohl überwiegend wurde die vom Klä-
ger geteilte Auffassung vertreten, Honorare für Leistungen niedergelassener Ärzte,
die in eigener Praxis und mit eigenen Mitteln erbracht werden, unterlägen nicht der
Minderungspflicht nach § 6 a GOÄ (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2002, a.a.O.
S. 109). In derartigen Fällen ernsthafter Meinungsunterschiede bei der Auslegung
gebührenrechtlicher Bestimmungen geht der erkennende Senat in ständiger Recht-
sprechung grundsätzlich davon aus, dass die Aufwendung eines vom Arzt berechne-
ten Betrages schon dann unter Zugrundelegen der Gebührenordnung beihilferecht-
lich als angemessen anzusehen ist, wenn sie einer vertretbaren Auslegung der Ge-
bührenordnung entspricht. Denn die Fürsorgepflicht des Dienstherrn lässt es nicht
zu, Unklarheiten der Gebührenordnung zu Lasten des Beihilfeberechtigten gehen zu
lassen, indem dieser vor die Wahl gestellt wird, entweder auf sein Risiko eine rechtli-
che Auseinandersetzung über die zweifelhafte Rechtsposition zu führen oder den an
sich auf die Beihilfe entfallenden Anteil des zweifelhaften Rechnungsbetrages - nach
materiellem Recht unbegründet - selbst zu tragen (Urteile vom 17. Februar 1994,
vom 21. September 1995 und vom 30. Mai 1996, jeweils a.a.O.).
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Unklarheiten in diesem Sinne sind bei der Anwendung gebührenrechtlicher Bestim-
mungen indessen ausgeräumt, wenn der Dienstherr vor der Entstehung der Aufwen-
dungen seine Rechtsauffassung zu der strittigen Frage deutlich klargestellt hat und
die Beihilfeberechtigten Gelegenheit hatten, sich darauf einzustellen (Urteile vom
17. Februar 1994, vom 21. September 1995 und vom 30. Mai 1996, jeweils a.a.O.).
Zwar hat der Dienstherr nicht die Möglichkeit, den im Zivilrecht wurzelnden Mei-
nungsstreit abschließend zu entscheiden. Dies ist ausschließlich den Gerichten vor-
behalten. Der Hinweis des Dienstherrn hat vielmehr eine "Warnfunktion", die den
Beihilfeberechtigten zu einer besonders sorgfältigen Prüfung der ärztlichen Abrech-
nung veranlassen soll, weil er davon ausgehen muss, dass die Honorarforderung
von der Beihilfestelle in dem fraglichen Umfang nicht als angemessen anerkannt
werden wird. Der Beihilfeberechtigte muss in Kauf nehmen, die vom Arzt geltend
gemachte Forderung im Rechtsweg klären zu lassen, um entweder die Zahlung an
den Arzt berechtigt zu verweigern oder um nach Klärung der zivilrechtlichen Vorfrage
seine Beihilfeansprüche durchzusetzen.
Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, an die der Se-
nat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, hat der Beklagte seinen Rechtsstand-
punkt zu der Frage, ob dem Auftrag des Krankenhausarztes gemäße Leistungen
niedergelassener Ärzte, die in eigener Praxis und mit eigenen Mitteln erbracht wer-
den, ebenfalls der Minderungspflicht nach § 6 a GOÄ unterliegen, dem Kläger ge-
genüber in dem Beihilfebescheid vom 11. Mai 2001 kundgetan. Dieser Hinweis ge-
nügte, um die Beihilfe auf der Grundlage der um 15 v.H. geminderten ärztlichen Li-
quidation zu bemessen.
Der individuell an den Kläger gerichtete Hinweis war ausreichend. Die erforderliche
Klarheit der Auslegung muss nicht allgemein etwa durch Richtlinien, sondern kann
auch konkret zwischen dem Dienstherrn und dem Beihilfeberechtigten hergestellt
werden (vgl. Urteil vom 30. Mai 1996, a.a.O. S. 20).
Dass der Bescheid vom 11. Mai 2001 vom Verwaltungsgericht aufgehoben worden
ist, wie es die Revision - ohne eine dahingehende Feststellung des Berufungsge-
richts - geltend macht, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Der Hinweis wird
- anders als der Verfügungssatz - durch Kassation des Bescheides, in dem die Mit-
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teilung enthalten ist, nicht aufgehoben, rückgängig gemacht oder auf sonstige Weise
vernichtet. Entscheidend ist, dass die Information den Beihilfeberechtigten erreicht.
Somit musste der Kläger darauf vorbereitet sein, dass der Beklagte auch in Zukunft
externe ärztliche Leistungen, auf die sich weitere Beihilfeanträge bezogen, nur in
nach § 6 a GOÄ vermindertem Umfang als beihilfefähig anerkennen würde.
Es kommt auch nicht darauf an, dass sich der vom Beklagten in dem Einzelfall ein-
genommene Standpunkt in allgemeinen Verlautbarungen nicht wiederfand, wie es
das Verwaltungsgericht angenommen hat, oder möglicherweise sogar im Wider-
spruch zu allgemeinen Stellungnahmen stand, die der Beklagte in elektronischer
Form verbreitet hat, worauf die Revision verweist, ohne dass dies vom Berufungsge-
richt festgestellt worden ist. Selbst wenn es solche widersprüchlichen Informationen
gegeben haben sollte, konnte der Kläger nicht schutzwürdig darauf vertrauen, dass
die ärztliche Honorarforderung auf einer eindeutigen Rechtsgrundlage beruhte und
die Beihilfestelle in jedem Falle den sich nach der Liquidation ergebenden Betrag
berücksichtigen würde. Auch bei inhaltsverschiedenen Stellungnahmen war dem
Kläger nicht das Risiko abgenommen, eine nach materiellem Recht überhöhte Ab-
rechnung zu begleichen, ohne in entsprechendem Umfang beihilfefähige Aufwen-
dungen geltend machen zu können.
Schließlich ist es unerheblich, ob sich die Ehefrau des Klägers zu dem Zeitpunkt, als
der Kläger den klarstellenden Hinweis mittels des Bescheides vom 11. Mai 2001 er-
hielt, bereits in stationärer Behandlung befand und die abgerechnete Untersuchung
bereits durchgeführt war. Auch wenn der Kläger nicht die Gelegenheit gehabt haben
sollte, die Laboruntersuchungen durch Dr. L. zu verhindern, bestand jedenfalls die
Möglichkeit, die Honorarforderung unter Hinweis auf die Auffassung der Beihilfestelle
zu beanstanden und bei weiterem Streit eine gerichtliche Klärung herbeizuführen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Albers Prof. Dawin Groepper
Dr. Bayer Dr. Heitz
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B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5,78 € festge-
setzt (§ 13 Abs. 2 GKG a.F.).
Albers Prof. Dawin Dr. Bayer
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Beamtenrecht
Fachpresse: nein
Rechtsquellen:
BayBesG
§ 11
BhV
§ 5 Abs. 1 Satz 1
GOÄ
§ 6 a
Stichworte:
Übernahme der Beihilfevorschriften als Landesrecht; Gesetzesvorbehalt; Angemessenheit
von Aufwendungen für ärztliche Leistungen; Unklarheiten des Gebührenrechts.
Leitsätze:
Für die Entscheidung, ob nach den Maßstäben des Beihilferechts Aufwendungen für ärzt-
liche Leistungen angemessen sind, ist die Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts
durch die Zivilgerichte maßgebend.
Auch wenn Unklarheiten des Gebührenrechts bestehen, muss die Beihilfe nicht auf der
Grundlage einer überhöhten Arztabrechnung berechnet werden, wenn der Dienstherr
rechtzeitig seinen Rechtsstandpunkt mitgeteilt hat (Fortsetzung der bisherigen Rspr).
Wie Urteil vom selben Tag - BVerwG 2 C 34.03.
Urteil des 2. Senats vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 33.03
I. VG Regensburg vom 13.02.2002 - Az.: VG RO 3 K 01.1943 -
II. VGH München vom 08.07.2003 - Az.: VGH 3 BV 02.799 -