Urteil des BVerwG vom 30.10.2014

Eugh, Beamtenverhältnis, Inkraftsetzung, Veröffentlichung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 32.13
OVG 2 A 150/12
Verkündet
am 30. Oktober 2014
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden, Dr. Hartung,
Dr. Kenntner und Dollinger
für Recht erkannt:
Das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
23. April 2013 wird aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwal-
tungsgerichts Chemnitz vom 3. Februar 2011 wird zurück-
gewiesen.
Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revi-
sionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Der Kläger rügt, die besoldungsrechtliche Ersteinstufung nach dem Lebensalter
benachteilige ihn wegen seines Lebensalters. Zum Ausgleich beansprucht er
eine Besoldung nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe A 12.
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Der 1975 geborene Kläger steht als Steueramtsrat im Dienst des Beklagten.
Das Besoldungsdienstalter des Klägers wurde auf den 1. April 1996 festgesetzt.
Am 30. Dezember 2009 machte der Kläger einen Anspruch auf Gewährung des
Grundgehalts aus der Endstufe seiner Besoldungsgruppe ab dem 1. Januar
2009 geltend. Der Beklagte wies das Begehren des Klägers zurück.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-
gers hat das Oberverwaltungsgericht das verwaltungsgerichtliche Urteil geän-
dert und den Beklagten verurteilt, den Kläger rückwirkend ab 1. Januar 2009 so
zu stellen, als hätte er im Zeitpunkt seiner Übernahme in das Beamtenverhält-
nis auf Probe bereits ein Lebensalter von 34 Jahren und elf Monaten erreicht
gehabt, wobei das Besoldungsdienstalter nach § 17 Abs. 1 SächsBesG i.V.m.
§ 28 Abs. 2 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002
um zwei Monate hinauszuschieben sei.
Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:
Die besoldungsrechtlichen Regelungen benachteiligten den Kläger ungerecht-
fertigt aufgrund seines Lebensalters. Der Ausgleich dieser Diskriminierung er-
fordere aber nicht die vom Kläger begehrte Besoldung aus der Endstufe. Viel-
mehr genüge es, den Kläger so zu behandeln, als sei er zum rechtlich regel-
mäßig spätesten Zeitpunkt erstmalig in ein Beamtenverhältnis übernommen
worden.
Kläger und Beklagter haben die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Re-
vision eingelegt.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Abänderung der Urteile des Sächsi-
schen Oberverwaltungsgerichts vom 23. April 2013 und
des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 3. Februar 2011
sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom
19. Mai 2010 zu verpflichten, dem Kläger ab dem 1. Janu-
ar 2009 Besoldung aus dem Endgrundgehalt seiner Be-
soldungsgruppe zu gewähren und die nachzuzahlenden
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Gehaltsdifferenzen mit fünf Prozentpunkten über dem Ba-
siszinssatz seit Rechtshängigkeit und jeweiliger Fälligkeit
zu verzinsen und
die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
23. April 2013 aufzuheben und die Berufung des Klägers
gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom
3. Februar 2011 zurückzuweisen sowie
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt
die Revision des Beklagten.
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet, diejenige des Beklagten begründet.
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt revisibles Recht. Für den Zeit-
raum ab dem 1. Januar 2009 stehen dem Kläger nach Maßgabe des Sächsi-
schen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl
S. 970) keine Ansprüche zu. Dieses für die Besoldung des Klägers maßgebli-
che Recht des Beklagten (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG) steht mit den Vorga-
ben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festle-
gung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung
in Beschäftigung und Beruf (- RL 2000/78/EG -, ABl L 303 S. 16) in Einklang.
Mangels eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1
des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (- AGG -,
BGBl I S. 1897) ist damit auch der Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG ausge-
schlossen.
1. Nach Art. 28 Abs. 3 des Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes sind
die Bestimmungen der §§ 27 bis 29 sowie § 80 des Sächsischen Besoldungs-
gesetzes vom 18. Dezember 2013 (- SächsBesG -, SächsGVBl S. 970
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<1005>), die die Besoldung des Klägers als eines Beamten der Besoldungs-
ordnung A regeln, mit Wirkung vom 1. September 2006 in Kraft getreten. Ob-
wohl diese Vorschriften danach erst nach Erlass des Berufungsurteils in Kraft
getreten sind, sind sie der Prüfung im Revisionsverfahren zugrunde zu legen.
Denn Änderungen der Rechtslage im Revisionsverfahren, die sich nach Erlass
des Berufungsurteils ergeben haben, sind für die Entscheidung des Bundes-
verwaltungsgerichts beachtlich, wenn das Berufungsgericht, entschiede es
nunmehr anstelle des Bundesverwaltungsgerichts, die Rechtsänderung zu be-
achten hätte (stRspr, Urteile vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 -
BVerwGE 124, 276 <279 f.> = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 15 S. 32, vom
23. Oktober 2007 - BVerwG 1 C 10.07 - BVerwGE 129, 367 = Buchholz
402.242 § 54 AufenthG Nr. 4, jeweils Rn. 40 und vom 24. Juni 2010 - BVerwG
2 C 14.09 - Buchholz 239.1 § 52 BeamtVG Nr. 1 Rn. 8). Hätte das Berufungs-
gericht nunmehr zu entscheiden, müsste es seinen rechtlichen Erwägungen zu
einem Anspruch des Klägers auf eine höhere Besoldung für den Zeitraum ab
dem 1. Januar 2009 die Vorschriften des Sächsischen Besoldungsgesetzes
vom 18. Dezember 2013 zugrunde legen.
Ursprünglich richtete sich die Besoldung des Klägers im Zeitraum ab dem
1. Januar 2009 nach § 17 Abs. 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes in der
Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Besoldungsge-
setzes vom 17. Januar 2008 (SächsGVBl S. 3). Die danach grundsätzlich noch
maßgeblichen Vorschriften der §§ 27 und 28 BBesG in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 6. August 2002 (im Folgenden: BBesG a.F., BGBl I
S. 3020) führten zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Sinne von
Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a der RL 2000/78/EG. Denn die Regelung hatte zur
Folge, dass auch ein älterer Beamter ohne jede Berufserfahrung bei seiner
erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis allein aufgrund seines höheren
Lebensalters höher eingestuft wurde (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs.
C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 50 f.; vgl. dazu ausführlich die zur
Veröffentlichung bestimmten Urteile vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 -
Rn. 15 und - BVerwG 2 C 6.13 - Rn. 16).
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Demgegenüber ist das durch das Sächsische Besoldungsgesetz vom
18. Dezember 2013 eingeführte Besoldungssystem mit den Vorgaben der
RL 2000/78/EG vereinbar. Denn die Ersteinstufung des Beamten orientiert sich
nicht mehr am Lebensalter und der Aufstieg nach Stufen knüpft an die bisher
erlangte Berufserfahrung des Arbeitnehmers an (EuGH, Urteil vom 3. Oktober
2006 - Rs. C-17/05, Cadman - Slg. 2006, I-9583 Rn. 34 ff.).
Wird ein Beamtenverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge begründet, so wird
der neu ernannte Beamte nach § 27 Abs. 1 SächsBesG der ersten mit einem
Grundgehaltssatz ausgewiesenen Stufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe
(Anfangsstufe) zugeordnet. Liegen berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 28
Abs. 1 bis 3 SächsBesG vor (z.B. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im
Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn; Zeiten des Wehrdienstes oder
des Zivildienstes), wird dieser Beamte einer höheren Stufe als der Anfangsstufe
zugeordnet. Bestimmte Zeiten (z.B. Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium
für Staatssicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik) sind
von vornherein nicht berücksichtigungsfähig (§ 29 SächsBesG). Gemäß § 27
Abs. 2 SächsBesG erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach be-
stimmten Dienstzeiten (zwei, drei und schließlich vier Jahre). Für Beamte der
Besoldungsordnung A, denen im Zeitraum vom 1. September 2006 bis zum
31. März 2014 wegen dauerhaft herausragender Leistungen die nächsthöhere
Stufe als Grundgehalt vorweg festgesetzt worden war (Leistungsstufe), be-
stimmt § 80 Abs. 7 Satz 1 SächsBesG durch den Verweis auf § 27 Abs. 3
Satz 1 BBesG a.F., dass ihnen diese Vorteile aus Vertrauensschutzgründen
verbleiben. Das Entsprechende gilt für eine in diesem Zeitraum gegenüber ei-
nem Beamten ausgesprochene Hemmung des Aufstiegs in den Stufen des
Grundgehalts. Damit knüpft das neue Besoldungssystem anstelle des über-
kommenen Besoldungsdienstalters an die tatsächlich geleisteten Dienstzeiten
und die erbrachte Leistung an (Gesetzentwurf der Landesregierung zum Säch-
sischen Dienstrechtsneuordnungsgesetz, LTDrucks 5/12230 S. 338 zu § 27).
Zwar perpetuiert die Überleitungsregelung des § 80 SächsBesG für Beamte der
Besoldungsordnung A, die wie der Kläger am 31. August 2006 in einem Dienst-
verhältnis zum Beklagten standen, die unmittelbare Benachteiligung wegen des
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Lebensalters. Denn die Neuzuordnung der Stufe des Grundgehalts orientiert
sich an der Grundgehaltsstufe, die dem Beamten am 1. September 2006 nach
dem früheren diskriminierenden System nach Maßgabe der §§ 27 und 28
BBesG a.F. zugestanden hätte. Diese Überleitungsregelung ist jedoch zur Wah-
rung des Besitzstands und zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungs-
aufwands für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten nach
der Rechtsprechung des EuGH gerechtfertigt (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014
a.a.O. Rn. 64 ff. und 78 ff.).
Die Neuzuordnung zu den Stufen des Grundgehalts erfolgt nach § 80 Abs. 1
Satz 1 und 2 SächsBesG bei Beamten der Besoldungsordnung A zu der Stufe,
die der Stufe entspricht, die dem Beamten am 1. September 2006 nach § 27
Abs. 1 und 2 BBesG a.F. zugestanden hätte. Diese Einstufung hängt aber vom
Besoldungsdienstalter, d.h. dem Lebensalter des betreffenden Beamten ab und
benachteiligt diesen deshalb unmittelbar wegen seines Lebensalters. Ist der
Beamte zu einer Stufe des Grundgehalts nach § 80 Abs. 1 SächsBesG zuge-
ordnet, bestimmt sich das weitere Aufsteigen nach § 27 Abs. 2 und 5 Sächs-
BesG (§ 80 Abs. 2 Satz 1 SächsBesG). Zeiten, die der Bestandsbeamte vor
dem 1. September 2006 in dieser Stufe verbracht hat, werden bei dem Aufstei-
gen nach Maßgabe des § 27 Abs. 2 SächsBesG angerechnet (§ 80 Abs. 2
Satz 2 SächsBesG).
Die mit dieser Neuzuordnung der Grundgehaltsstufe verbundene Ungleichbe-
handlung wegen des Lebensalters ist aber nach der Rechtsprechung des EuGH
gemäß Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Die Neuregelung wird
durch die Prinzipien des Vertrauensschutzes und der Wahrung des am 1. Sep-
tember 2006 erreichten Status quo bestimmt. Denn die Zuordnung zu den Stu-
fen der neuen Grundgehaltstabelle orientiert sich an der bis zum 31. August
2006 erreichten Stufe (Gesetzentwurf der Landesregierung, LTDrucks 5/12230
S. 386 f. zu § 80). Die Ablösung der bisherigen, am Besoldungsdienstalter ori-
entierten Stufenzuordnung hat auch weder zu Änderungen an der Struktur der
Besoldungstabelle der Besoldungsordnung A geführt noch die leistungsbezo-
genen Elemente des Stufenaufstiegs (Stufenhemmung und Leistungsstufe)
substanziell geänderten materiellen Kriterien unterworfen (Gesetzentwurf der
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Landesregierung, LTDrucks 5/12230 S. 478 zu Art. 31 des Entwurfs). Die Wah-
rung des Besitzstands einer Personengruppe ist ein zwingender Grund des All-
gemeininteresses, sodass mit dieser Regelung ein legitimes Ziel verfolgt wird
(EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2007 - Rs. C-456/05, Kommission/Deutsch-
land - Slg. 2007, I-10517 Rn. 63 und vom 8. September 2011 - Rs. C- 297/10
und C-298/10, Hennigs und Mai - Slg. 2011, I-7965 Rn. 90).
Die Neuregelung durch das Sächsische Dienstrechtsneuordnungsgesetz geht
auch nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinaus.
Die mit der Anknüpfung an das bisherige Grundgehalt tatsächlich verbundenen
Nachteile sind begrenzt. Infolge der früher für den Kläger maßgeblichen Alters-
grenzen für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses war si-
chergestellt, dass der Unterschied in der Besoldung nicht die Differenz zwi-
schen der ersten und der letzten Stufe einer Besoldungsgruppe erreichen konn-
te.
Zwar wäre es auch möglich gewesen, das neue Einstufungssystem im Interes-
se einer materiellen Beseitigung der Alterdiskriminierung rückwirkend auf sämt-
liche Bestandsbeamten anzuwenden oder hierfür eine Übergangsregelung zu
schaffen, die den bevorzugten Bestandsbeamten die Besoldung in der vorheri-
gen Höhe solange garantiert hätte, bis sie die nach dem neuen Besoldungssys-
tem für die Erreichung einer höheren Besoldungsstufe erforderliche Erfahrung
erworben hätten. Die vom Beklagten gewählte Lösung ist nach der Rechtspre-
chung des EuGH aber in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Denn die
nachträgliche individuelle Feststellung von Vordienstzeiten wäre in Anbetracht
der hohen Zahl von Beamten (ca. 27 000), der Länge des betroffenen Zeit-
raums, der Verschiedenheit der jeweiligen Laufbahnen und der Schwierigkeiten,
die sich bei der Bestimmung der Vordienstzeiten ergeben könnten, übermäßig
kompliziert und in erhöhtem Maß fehleranfällig gewesen (Gesetzentwurf der
Landesregierung, LTDrucks 5/12230 S. 478 zu Art. 31 des Entwurfs). Der
EuGH hat diese besonderen administrativen Schwierigkeiten hier ausnahms-
weise für einen Übergangszeitraum als ausreichend gewichtig angesehen
(EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 78 ff.). Die Rechtmäßigkeit der
Übergangsregelung setzt nach Auffassung des EuGH auch nicht voraus, dass
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die Besoldungsdifferenz zwischen den diskriminierten und den nicht diskrimi-
nierten Beamtengruppen schrittweise verkleinert wird.
2. Die rückwirkende Inkraftsetzung der hier maßgeblichen Vorschriften der
§§ 27 bis 29 sowie § 80 SächsBesG zum 1. September 2006 durch Art. 28
Abs. 3 des Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes ist nicht zu bean-
standen.
a) Diese Rückwirkung ist verfassungsrechtlich selbst dann zulässig, wenn zu
Gunsten des Klägers angenommen wird, dass hier der Fall einer echten Rück-
wirkung vorliegt.
Die verfassungsrechtliche Problematik der echten Rückwirkung folgt aus den
Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Bis zur Verkün-
dung einer rechtlichen Norm muss der Bürger grundsätzlich darauf vertrauen
können, dass seine auf das bisherige Recht gegründete Rechtsposition nicht
durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der Rechtsfolgenanordnung nachtei-
lig verändert wird (BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 -
BVerfGE 97, 67 <78 f.> und Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -
BVerfGE 114, 258 <300>). Verfassungsrechtlich unzulässig ist danach die be-
lastende Tendenz eines rückwirkenden Gesetzes (BVerfG, Beschluss vom
17. Januar 1979 - 1 BvR 446/77, 1 BvR 1174/77 - BVerfGE 50, 177 <193>
m.w.N.). An einer solchen belastenden Wirkung für bereits am 31. August 2006
ernannte Beamte der Besoldungsordnung A fehlt es hier aber, weil die zum
1. September 2006 in Kraft gesetzte landesrechtliche Regelung weder nach
dem früheren Recht begründete Besoldungsansprüche beseitigt noch ihre Gel-
tendmachung erschwert.
Die Zuordnung dieser Bestandsbeamten zu den neuen Stufen des Grundge-
halts zum 1. September 2006 orientiert sich nach § 80 Abs. 1 SächsBesG an
den nach dem bisherigen Recht erreichten Stufen. Der anschließende Stufen-
aufstieg nach § 80 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 SächsBesG entspricht hinsichtlich
der Zahl der Stufen sowie des Rhythmus des Aufstiegs der früher maßgebli-
chen Vorschrift des Bundesrechts. Die Gewährung von Leistungsstufen oder
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der Ausspruch einer Hemmung des Aufstiegs in den Stufen des Grundgehalts
im Zeitraum bis zum 31. März 2014 bleiben nach § 80 Abs. 7 SächsBesG wirk-
sam. Auch sind die Grundgehaltssätze für Besoldungsempfänger der Besol-
dungsordnung A für den Zeitraum vom 1. September 2006 bis Ende März 2014
nachträglich nicht abgeändert worden. Eine belastende Wirkung der rückwir-
kenden Regelung durch das Sächsische Dienstrechtsneuordnungsgesetz ergibt
sich auch nicht daraus, dass dem Kläger rückwirkend ein etwa zuvor bestehen-
der Anspruch auf höhere Besoldung entzogen worden sei. Denn mangels eines
gültigen Bezugssystems hatte der Kläger aufgrund der RL 2000/78/EG zu kei-
nem Zeitpunkt einen Anspruch auf eine höhere als die gesetzliche Besoldung
(vgl. dazu ausführlich die zur Veröffentlichung bestimmten Urteile vom 30. Ok-
tober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 - Rn. 17 bis 20 sowie 77 und - BVerwG 2 C
6.13 - Rn. 18 bis 21).
b) Selbst wenn man von einer belastenden Wirkung der rückwirkenden Inkraft-
setzung der Neuregelung ausginge, ergäbe sich daraus für deren verfassungs-
rechtliche Beurteilung nichts anderes.
Hat eine rückwirkende Norm eine belastende Wirkung, so ist diese nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht in jedem Fall unzulässig.
Denn das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes
nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Es gilt nicht, soweit sich
kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (BVerfG,
Beschlüsse vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92, 1 BvL 48/92 - BVerfGE 95, 64
<86 f.> und vom 18. Februar 2009 - 1 BvR 3076/08 - BVerfGE 122, 374 <394>)
oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt
und daher nicht schutzwürdig war (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979
a.a.O. S. 193 f.). Bei den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-
richts anerkannten, nicht abschließend definierten Fallgruppen handelt es sich
um Typisierungen ausnahmsweise fehlenden Vertrauens in eine bestehende
Gesetzeslage. Für die Frage, ob mit einer rückwirkenden Änderung der Rechts-
lage zu rechnen war, ist von Bedeutung, ob die bisherige Regelung bei objekti-
ver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe
auf ihren Fortbestand zu begründen (BVerfG, Beschlüsse vom 20. Oktober
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1971 - 1 BvR 757/66 - BVerfGE 32, 111 <123> und vom 17. Dezember 2013
- 1 BvL 5/08 - NVwZ 2014, 577 Rn. 65).
Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit einer echten Rückwirkung
ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegeben, wenn
die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird,
nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften, son-
dern mit deren Änderung rechnen mussten (Beschlüsse vom 18. Februar 2009
a.a.O. und vom 17. Dezember 2013 a.a.O.).
An der Schutzwürdigkeit des Vertrauens eines Betroffenen in den Fortbestand
der bisherigen Vorschriften fehlt es auch im hier vorliegenden Fall, in der ein
kompetenz- und unionsrechtskonformes Landesgesetz rückwirkend an die Stel-
le eines unionsrechtswidrigen Bundesgesetzes getreten ist. Der Kläger ist nicht
schutzwürdig, weil er selbst zutreffend geltend gemacht hatte, die Bestimmun-
gen der §§ 27 und 28 BBesG a.F. diskriminierten ihn ungerechtfertigt wegen
seines Lebensalters. Er musste dementsprechend damit rechnen, dass der
hierfür zuständige Gesetzgeber die mit Ablauf der Umsetzungsfrist wegen des
Verstoßes gegen das Unionsrecht unanwendbaren Bestimmungen der §§ 27
und 28 BBesG a.F. durch solche Vorschriften ersetzen wird, die den Vorgaben
der RL 2000/78/EG genügen.
Das Urteil des EuGH vom 19. Juni 2014 (Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014,
1294) hat die vom Kläger bereits in seinem Widerspruch vom 28. Dezember
2009 geäußerte Rechtsansicht bestätigt, dass die §§ 27 und 28 BBesG a.F. zu
einer nicht gerechtfertigten unmittelbaren Diskriminierung wegen des Lebensal-
ters führen. Damit waren diese für die Besoldung des Klägers maßgeblichen
gesetzlichen Vorschriften wegen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht un-
anwendbar. Diese Anknüpfung an das Lebensalter eines Beamten erfasste po-
tenziell sämtliche Beamte und damit die gesamte Tabelle der Grundgehaltssät-
ze der Besoldungsordnung A. Da auch keine Kategorie bevorzugter Beamter
benannt werden kann, ist es nach der Rechtsprechung des EuGH insbesondere
auch nicht möglich, Beamte in die höchste Dienstaltersstufe einzuordnen und
danach zu besolden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 95 bis 97).
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Durch die rückwirkende Regelung zum 1. September 2006 hat der Gesetzgeber
des Beklagten, soweit ihm dies aus kompetenzrechtlichen Gründen möglich
war, d.h. für den Zeitraum ab dem 1. September 2006, für die Besoldung des
Klägers eine unionsrechtskonforme gesetzliche Regelung geschaffen.
c) Die Rückwirkung scheitert auch nicht daran, dass hierdurch dem Kläger der
zumindest ab dem 8. September 2011 bestehende unionsrechtliche Haftungs-
anspruch (vgl. dazu ausführlich die zur Veröffentlichung bestimmten Urteile vom
30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 - Rn. 25 bis 30 und - BVerwG 2 C 6.13 -
Rn. 25 bis 30) entzogen worden ist.
Nach der Rechtsprechung des EuGH ermöglicht die rückwirkende Anwendung
von Maßnahmen des Mitgliedstaates zur vollständigen Durchführung einer
Richtlinie die Behebung des Schadens, der durch die unzureichende Umset-
zung der Richtlinie entstanden ist. Denn hierdurch werden den von der Richtli-
nie Begünstigten diejenigen Rechte garantiert, die ihnen zugestanden hätten,
wenn die Richtlinie fristgerecht umgesetzt worden wäre. Danach ist die rückwir-
kende Inkraftsetzung unionsrechtskonformer Gesetze eine zulässige Form der
Wiedergutmachung und lässt einen etwaigen unionsrechtlichen Haftungsan-
spruch entfallen (EuGH, Urteile vom 10. Juli 1997 - Rs. C-94/95 und C-95/95,
Bonifaci u.a. - Slg. 1997, I-3969 Rn. 51 ff. und - Rs. C-373/95, Maso - Slg.
1997, I-4051 Rn. 39 ff.).
Für den ursprünglich ab dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehand-
lungsgesetzes am 18. August 2006 bestehenden Entschädigungsanspruch
nach § 15 Abs. 2 AGG (vgl. auch hierzu die Urteile vom 30. Oktober 2014
- BVerwG 2 C 3.13 - Rn. 31 bis 39 und Rn. 44 bis 62 und - BVerwG 2 C
6.13 - Rn. 31 bis 39 und Rn. 44 bis 62) gilt dies entsprechend. Auch insoweit
steht im Vordergrund, dass erst durch das rückwirkend in Kraft gesetzte Lan-
desgesetz die für die Besoldung der Beamten der Besoldungsordnung A erfor-
derliche unionsrechtskonforme gesetzliche Grundlage geschaffen worden ist.
Auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Amtshaftungsan-
spruch ist anerkannt, dass eine rückwirkende Rechtsänderung einen ursprüng-
lich bestehenden Haftungsanspruch wieder beseitigen kann (BGH, Urteil vom
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13. Oktober 1994 - III ZR 24/94 - BGHZ 127, 223 <227 f.> und Beschluss vom
19. März 2008 - III ZR 49/07 - NVwZ 2008, 815 f.).
3. Ergänzend und vorsorglich merkt der Senat an, dass das Urteil des EuGH
vom 11. November 2014 (Rs. C-530/13, Schmitzer - NVwZ-RR 2015, 43, er-
gangen in einem Fall aus Österreich) an der vorstehenden Beurteilung nichts
ändert. Diese Entscheidung betrifft eine andere, mit dem vorliegenden Streitfall
nicht vergleichbare Fallkonstellation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die
dort Betroffenen durch eine Verlängerung des für eine „Vorrückung“ erforderli-
chen Zeitraums zusätzlich benachteiligt wurden (EuGH, Urteil vom 11. Novem-
ber 2014 a.a.O. Rn. 31 und Ziff. 1 des Tenors). Letzteres hat der EuGH als
nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung beanstandet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Domgörgen Dr. von der Weiden Dr. Hartung
Dr. Kenntner Dollinger
Beschluss
vom 30. Oktober 2014
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren gemäß § 47
Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG auf 11 452,08 € festgesetzt.
Domgörgen Dr. Hartung Dr. Kenntner
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