Urteil des BVerwG vom 28.10.2004

Beihilfe, Abrechnung, Honorarforderung, Liquidation

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 32.03
VGH 3 BV 02.789
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
ohne mündliche Verhandlung am 28. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , Dr. K u g e l e ,
G r o e p p e r und Dr. H e i t z
für Recht erkannt:
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Juli 2003 (3 BV 02.789) wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger ist Richter im Dienst des Beklagten. Im Rahmen einer stationären Be-
handlung unterzog sich die Ehefrau des Klägers am 15. Mai 2001 einer Skelettszin-
tigraphie außerhalb des Krankenhauses bei Ärzten für Radiologie. Den in Rechnung
gestellten Betrag über 2 276,16 DM kürzte die Beihilfestelle mit Bescheid vom
24. Juli 2001 unter Berufung auf § 6 a GOÄ vorab um 15 v.H.
Auf den hiergegen gerichteten Widerspruch gewährte die Bezirksfinanzdirektion R.
mit Widerspruchsbescheid vom 3. September 2001 eine weitere Beihilfe von
5,62 DM und wies im Übrigen den Widerspruch zurück.
Der auf Zahlung einer zusätzlichen Beihilfe in Höhe von 119,32 € (entsprechend
233,37 DM) gerichteten Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Auf die Be-
rufung hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil aufgehoben und die Klage abge-
wiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt:
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 2002 - III ZR 186/01 - (BGHZ
151, 102) seien gemäß § 6 a GOÄ die nach dieser Gebührenordnung berechneten
Gebühren auch bei vollstationären privatärztlichen Leistungen, die von "niedergelas-
senen anderen Ärzten" erbracht würden, um 15 v.H. zu mindern. Dieser Auffassung
folge das Berufungsgericht. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, die Rech-
nung des externen Arztes entspreche einer zumindest vertretbaren Auslegung der
Gebührenordnung und der Dienstherr habe nicht für eine rechtzeitige Klarheit über
die von ihm vertretene Auffassung gesorgt. Denn dem Kläger sei bereits aus Anlass
eines früheren Krankenhausaufenthaltes seiner Ehefrau und einer dabei extern ver-
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anlassten pathologischen Untersuchung durch Privatärzte von dem Beklagten am
11. Mai 2001 mitgeteilt worden, dass er beihilferechtlich mit einer Kürzung nach § 6 a
GOÄ rechnen müsse. Ob das erstinstanzlich wiedergegebene Schreiben des
Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 19. Juni 2000 die Rechtsauffas-
sung des Beklagten ausreichend klargestellt habe, sei deshalb ohne Belang.
Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts und beantragt
sinngemäß,
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Juli 2003 (3 BV
02.789) aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Ver-
waltungsgerichts Regensburg vom 13. Februar 2002 zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt schriftsätzlich,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision, über die der erkennende Senat mit Einverständnis der Beteiligten ge-
mäß § 101 Abs. 2, §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung ent-
scheiden kann, ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der
von den Ärzten für die Untersuchung der Ehefrau am 15. Mai 2001 in Rechnung ge-
stellte Betrag in ungekürztem Umfang Bemessungsgrundlage für die Beihilfe ist.
Die Übernahme der Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) als Landesrecht durch
Art. 11 Abs. 1 BayBesG, der insoweit unverändert geblieben ist, ist mit dem Grund-
gesetz nicht vereinbar. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 17. Juni
2004 - BVerwG 2 C 50.02 - (DVBl 2004, 1420, zur Veröffentlichung in der Entschei-
dungssammlung vorgesehen) entschieden hat, genügen die Beihilfevorschriften des
Bundes als Verwaltungsvorschriften nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen
des Gesetzesvorbehalts. Dies gilt auch, soweit die Beihilfevorschriften - wie hier -
durch Landesgesetz als Landesrecht inkorporiert worden sind. Denn sie verlieren
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dadurch den Charakter von Verwaltungsvorschriften nicht (vgl. BayVerfGH, Ent-
scheidung vom 13. Dezember 1995 - Vf. 17-V-92 - BayVerfGHE 48, 149 <156 f.>).
Als solchen fehlt ihnen die vom erkennenden Senat im Urteil vom 17. Juni 2004
- BVerwG 2 C 50.02 - (a.a.O.) für erforderlich gehaltene gesetzliche Grundlage.
Deshalb hat der Beklagte ebenso wie der Bund die Regelungen über die Fürsorge
zugunsten seiner Beamten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen für den eigenen
Rechtskreis den grundgesetzlichen Erfordernissen anzupassen. Für eine Über-
gangszeit ist allerdings von der Weitergeltung der Beihilfevorschriften als Verwal-
tungsvorschriften auch im Landesbereich auszugehen, wenn hierauf durch Bestim-
mungen des Landes verwiesen wird. Damit ist gewährleistet, dass die Leistungen im
Falle von Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Geburt nach einem einheitlichen Hand-
lungsprogramm erbracht werden.
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grun-
de nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Gemäß Satz 2
der Vorschrift beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche
Leistungen ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für
Ärzte; soweit keine begründeten besonderen Umstände vorliegen, kann nur eine
Gebühr, die den Schwellenwert des Gebührenrahmens nicht überschreitet, als an-
gemessen angesehen werden. Danach verzichten die Beihilfevorschriften auf eine
eigenständige Konkretisierung des Begriffs "angemessen" (vgl. Urteile vom
24. November 1988 - BVerwG 2 C 39.87 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 1 und vom
17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - BVerwGE 95, 117 <118>) und begrenzen
die Kostenerstattung grundsätzlich auf die Gebühren, die den Schwellenwert des
Gebührenrahmens nicht überschreiten. Somit knüpft die Beihilfefähigkeit von Auf-
wendungen für ärztliche Leistungen grundsätzlich an den Leistungsanspruch des
Arztes an und setzt voraus, dass dieser seine Leistungen bei zutreffender Auslegung
der Gebührenordnung in Rechnung gestellt hat (vgl. Urteil vom 30. Mai 1996
- BVerwG 2 C 10.95 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 12 S. 18).
Ob der Arzt seine Forderung zu Recht geltend macht, ist eine der Beihilfegewährung
vorgreifliche Rechtsfrage, die nach der Natur des Rechtsverhältnisses zwischen Arzt
und (Privat-)Patient dem Zivilrecht zuzuordnen ist. Den Streit über die Berechtigung
einer ärztlichen Liquidation entscheiden letztverbindlich die Zivilgerichte. Deren Beur-
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teilung präjudiziert die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche Leistungen
im beihilferechtlichen Sinne. Auf Grund seiner Fürsorgepflicht hat der Dienstherr die
Beihilfe nach den Aufwendungen zu bemessen, die dem Beamten, Richter oder de-
ren Hinterbliebenen wegen der notwendigen Inanspruchnahme eines Arztes in
Übereinstimmung mit der Rechtslage tatsächlich entstehen. Ist eine Entscheidung im
ordentlichen Rechtsweg nicht ergangen, hat der Dienstherr zu prüfen, ob die Ab-
rechnung des Arztes den Vorgaben des Beihilferechts entspricht, insbesondere ob
die vom Arzt geltend gemachten Ansprüche nach materiellem Recht begründet sind.
Die behördliche Entscheidung darüber, ob die Aufwendungen notwendig und ange-
messen sind, ist keine Ermessensentscheidung und unterliegt uneingeschränkter
verwaltungsgerichtlicher Kontrolle (vgl. Urteil vom 30. Mai 1996, a.a.O.).
Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die von Belegärzten oder anderen
niedergelassenen Ärzten berechneten Gebühren für Leistungen, die außerhalb des
Krankenhauses erbracht worden sind, nach § 6 a GOÄ um 15 v.H. zu mindern sind,
ist in der Zivilrechtsprechung abschließend geklärt. Mit Urteil vom 13. Juni 2002 - III
ZR 186/01 - (BGHZ 151, 102 ff.) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der
Honoraranspruch eines niedergelassenen anderen Arztes, der auf Veranlassung
eines Krankenhausarztes für einen im Krankenhaus behandelten Patienten, der
wahlärztliche Leistungen mit dem Krankenhaus vereinbart hat, im Zusammenhang
mit der stationären Behandlung stehende ärztliche Leistungen erbringt, auch dann
nach § 6 a GOÄ der Gebührenminderung unterliegt, wenn er diese Leistungen in
seiner eigenen Praxis und ohne Inanspruchnahme von Einrichtungen, Mitteln und
Diensten des Krankenhauses erbracht hat. Nach dieser Rechtsprechung steht fest,
dass die Ärzte für Radiologie für die am 15. Mai 2001 durchgeführte Untersuchung
der Ehefrau des Klägers außerhalb des Krankenhauses nur einen um 15 v.H. ge-
minderten Gebührenanspruch hatten.
Dass eine solche zivilgerichtliche Entscheidung nicht zu der konkreten, gegen den
Kläger gerichteten Gebührenforderung anlässlich der Untersuchung am 15. Mai 2001
ergangen ist, hat keine Bedeutung. Maßgebend kommt es darauf an, dass die
Rechtsfrage, die der Kläger und der Beklagte unterschiedlich beurteilt hatten, ab-
schließend beantwortet ist. Danach steht fest, dass nur das um 15 % gekürzte ärztli-
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che Honorar, von dem der Beklagte bei der Beihilfegewährung ausgegangen ist, an-
gemessen war.
Aus dem Grundsatz, dass Aufwendungen für ärztliche Leistungen, deren Berech-
nung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht,
beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen sind, wenn der vom Arzt in
Rechnung gestellte Betrag einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebühren-
ordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht für rechtzeitige Klarheit
über seine Auslegung gesorgt hat (vgl. Urteile vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C
10.92 - a.a.O., - BVerwG 2 C 17.92 - ZBR 1994, 227, - BVerwG 2 C 25.92 - Buchholz
270 § 5 BhV Nr. 6 S. 8 und - BVerwG 2 C 12.93 - ZBR 1994, 188 - LS -; Urteil vom
21. September 1995 - BVerwG 2 C 37.94 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 11 S. 13; Urteil
vom 30. Mai 1996, a.a.O.), kann der Kläger keinen Anspruch darauf herleiten, dass
die Abrechnung der Ärzte für Radiologie in ungemindertem Umfang als
Bemessungsgrundlage für die Beihilfe zugrunde gelegt wird.
Zwar war bis zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 2002 die
Frage, ob bei Leistungen externer Ärzte im Auftrag eines Krankenhausarztes der
Gebührenanspruch gemäß § 6 a GOÄ zu mindern ist, in Rechtsprechung und
Schrifttum äußerst umstritten (vgl. die ausführlichen Darstellungen des Meinungs-
standes in dem Urteil des BGH vom 13. Juni 2002, a.a.O. S. 109 f., sowie in dem
Urteil erster Instanz vom 13. Februar 2002, S. 10 ff. UA). Wohl überwiegend wurde
die vom Kläger geteilte Auffassung vertreten, Honorare für Leistungen niedergelas-
sener Ärzte, die in eigener Praxis und mit eigenen Mitteln erbracht werden, unterlä-
gen nicht der Minderungspflicht nach § 6 a GOÄ (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2002,
a.a.O. S. 109). In derartigen Fällen ernsthafter Meinungsunterschiede bei der Ausle-
gung gebührenrechtlicher Bestimmungen geht der erkennende Senat in ständiger
Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass die Aufwendung eines vom Arzt be-
rechneten Betrages schon dann unter Zugrundelegen der Gebührenordnung beihilfe-
rechtlich als angemessen anzusehen ist, wenn sie einer vertretbaren Auslegung der
Gebührenordnung entspricht. Denn die Fürsorgepflicht des Dienstherrn lässt es nicht
zu, Unklarheiten der Gebührenordnung zu Lasten des Beihilfeberechtigten gehen zu
lassen, indem dieser vor die Wahl gestellt wird, entweder auf sein Risiko eine rechtli-
che Auseinandersetzung über die zweifelhafte Rechtsposition zu führen oder den an
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sich auf die Beihilfe entfallenden Anteil des zweifelhaften Rechnungsbetrages - nach
materiellem Recht unbegründet - selbst zu tragen (Urteile vom 17. Februar 1994,
vom 21. September 1995 und vom 30. Mai 1996, jeweils a.a.O.).
Unklarheiten in diesem Sinne sind bei der Anwendung gebührenrechtlicher Bestim-
mungen indessen ausgeräumt, wenn der Dienstherr vor der Entstehung der Aufwen-
dungen seine Rechtsauffassung zu der strittigen Frage deutlich klargestellt hat und
die Beihilfeberechtigten Gelegenheit hatten, sich darauf einzustellen (Urteile vom
17. Februar 1994, vom 21. September 1995 und vom 30. Mai 1996, jeweils a.a.O.).
Zwar hat der Dienstherr nicht die Möglichkeit, den im Zivilrecht wurzelnden Mei-
nungsstreit abschließend zu entscheiden. Dies ist ausschließlich den Gerichten vor-
behalten. Der Hinweis des Dienstherrn hat vielmehr eine "Warnfunktion", die den
Beihilfeberechtigten zu einer besonders sorgfältigen Prüfung der ärztlichen Abrech-
nung veranlassen soll, weil er davon ausgehen muss, dass die Honorarforderung von
der Beihilfestelle in dem fraglichen Umfang nicht als angemessen anerkannt werden
wird. Der Beihilfeberechtigte muss in Kauf nehmen, die vom Arzt geltend gemachte
Forderung im Rechtsweg klären zu lassen, um entweder die Zahlung an den Arzt
berechtigt zu verweigern oder um nach Klärung der zivilrechtlichen Vorfrage seine
Beihilfeansprüche durchzusetzen.
Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, an die der Se-
nat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, hat der Beklagte seinen Rechtsstand-
punkt zu der Frage, ob dem Auftrag des Krankenhausarztes gemäße Leistungen
niedergelassener Ärzte, die in eigener Praxis und mit eigenen Mitteln erbracht wer-
den, ebenfalls der Minderungspflicht nach § 6 a GOÄ unterliegen, dem Kläger ge-
genüber in dem Beihilfebescheid vom 11. Mai 2001 kundgetan. Dieser Hinweis ge-
nügte, um die Beihilfe auf der Grundlage der um 15 v.H. geminderten ärztlichen Li-
quidation zu bemessen.
Der individuell an den Kläger gerichtete Hinweis war ausreichend. Die erforderliche
Klarheit der Auslegung muss nicht allgemein etwa durch Richtlinien, sondern kann
auch konkret zwischen dem Dienstherrn und dem Beihilfeberechtigten hergestellt
werden (vgl. Urteil vom 30. Mai 1996, a.a.O. S. 20).
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Dass der Bescheid vom 11. Mai 2001 vom Verwaltungsgericht aufgehoben worden
ist, wie es die Revision - ohne eine dahingehende Feststellung des Berufungsge-
richts - geltend macht, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Der Hinweis wird
- anders als der Verfügungssatz - durch Kassation des Bescheides, in dem die Mit-
teilung enthalten ist, nicht aufgehoben, rückgängig gemacht oder auf sonstige Weise
vernichtet. Entscheidend ist, dass die Information den Beihilfeberechtigten erreicht.
Somit musste der Kläger darauf vorbereitet sein, dass der Beklagte auch in Zukunft
externe ärztliche Leistungen, auf die sich weitere Beihilfeanträge bezogen, nur in
nach § 6 a GOÄ vermindertem Umfang als beihilfefähig anerkennen würde.
Es kommt auch nicht darauf an, dass sich der vom Beklagten in dem Einzelfall ein-
genommene Standpunkt in allgemeinen Verlautbarungen nicht wiederfand, wie es
das Verwaltungsgericht angenommen hat, oder möglicherweise sogar im Wider-
spruch zu allgemeinen Stellungnahmen stand, die der Beklagte in elektronischer
Form verbreitet hat, worauf die Revision verweist, ohne dass dies vom Berufungsge-
richt festgestellt worden ist. Selbst wenn es solche widersprüchlichen Informationen
gegeben haben sollte, konnte der Kläger nicht schutzwürdig darauf vertrauen, dass
die ärztliche Honorarforderung auf einer eindeutigen Rechtsgrundlage beruhte und
die Beihilfestelle in jedem Falle den sich nach der Liquidation ergebenden Betrag
berücksichtigen würde. Auch bei inhaltsverschiedenen Stellungnahmen war dem
Kläger nicht das Risiko abgenommen, eine nach materiellem Recht überhöhte Ab-
rechnung zu begleichen, ohne in entsprechendem Umfang beihilfefähige Aufwen-
dungen geltend machen zu können.
Schließlich ist es unerheblich, ob sich die Ehefrau des Klägers zu dem Zeitpunkt, als
der Kläger den klarstellenden Hinweis mittels des Bescheides vom 11. Mai 2001 er-
hielt, bereits in stationärer Behandlung befand und die abgerechnete Untersuchung
am 15. Mai 2001 möglicherweise bereits durchgeführt war. Auch wenn der Kläger
nicht die Gelegenheit gehabt haben sollte, eine Änderung des Behandlungsablaufs
zu veranlassen, bestand jedenfalls die Möglichkeit, die Honorarforderung unter Hin-
weis auf die Auffassung der Beihilfestelle zu beanstanden und bei weiterem Streit
eine gerichtliche Klärung herbeizuführen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Albers Prof. Dawin Dr. Kugele
Groepper Dr. Heitz
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 119,32 € fest-
gesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG a.F.).
Albers Prof. Dawin Dr. Kugele
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Beamtenrecht
Fachpresse: nein
Rechtsquellen:
BayBesG
§ 11
BhV
§ 5 Abs. 1 Satz 1
GOÄ
§ 6 a
Stichworte:
Übernahme der Beihilfevorschriften als Landesrecht; Gesetzesvorbehalt; Angemes-
senheit von Aufwendungen für ärztliche Leistungen; Unklarheiten des Gebühren-
rechts.
Leitsätze:
Für die Entscheidung, ob nach den Maßstäben des Beihilferechts Aufwendungen für
ärztliche Leistungen angemessen sind, ist die Auslegung des ärztlichen Gebühren-
rechts durch die Zivilgerichte maßgebend.
Auch wenn Unklarheiten des Gebührenrechts bestehen, muss die Beihilfe nicht auf
der Grundlage einer überhöhten Arztabrechnung berechnet werden, wenn der
Dienstherr rechtzeitig seinen Rechtsstandpunkt mitgeteilt hat (Fortsetzung der bishe-
rigen Rspr).
Wie Urteil vom selben Tag - BVerwG 2 C 34.03.
Urteil des 2. Senats vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 32.03
I. VG Regensburg vom 13.02.2002 - Az.: VG RO 3 K 01.1886 -
II. VGH München vom 08.07.2003 - Az.: VGH 3 BV 02.789 -