Urteil des BVerwG vom 25.08.2011

Private Vermögensverwaltung, Einkünfte, Vermietung, Verpachtung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 31.10
OVG 10 A 10149/10
Verkündet
am 25. August 2011
Rüger
Geschäftsstellenverwalterin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. August 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski und Dr. Hartung
für Recht erkannt:
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache
übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Ver-
fahren eingestellt. Insoweit sind das Urteil des Oberver-
waltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Mai 2010 und
das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Wein-
straße vom 14. Dezember 2009 wirkungslos.
Im Übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt vierzehn Fünfzehntel, die Beklagte trägt
ein Fünfzehntel der Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
I
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Versorgungsbezügen
infolge der Anrechnung von Einkünften aus Gewerbebetrieb auf seine Versor-
gung.
Der 1956 geborene Kläger war bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand we-
gen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Mai 1993 im Dienst der Beklagten tä-
tig. Im Zeitraum von März 2002 bis Februar 2007 erwarb er einige Grundstücke
sowie eine Wohnung und veräußerte diese anschließend wieder. Unter Hinweis
darauf, dass der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006
für den Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausweise, forderte die Beklagte
einen Teil der im Jahr 2006 gezahlten Versorgungsbezüge zurück.
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Widerspruch und Klage sind erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht
hat die Berufung aus im Wesentlichen folgenden Gründen zurückgewiesen: Die
Übertragung der steuerrechtlichen Qualifizierung der streitgegenständlichen
Einnahmen des Klägers als Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf den versor-
gungsrechtlichen Begriff des Erwerbseinkommens entspreche dem Gedanken
des Vorteilsausgleichs, der der Ruhensregelung zugrunde liege. Es würden nur
solche Einkünfte angerechnet, die ursächlich auf den Wegfall der Dienstleis-
tungspflicht zurückzuführen seien, weil sie auf einer die Arbeitskraft des Ruhe-
standsbeamten nennenswert beanspruchenden erwerbswirtschaftlichen Betäti-
gung beruhten. Gewinne aus Grundstücksgeschäften seien erst dann zu den
Einkünften aus Gewerbebetrieb zu zählen, wenn sie einem Bild entsprächen,
das über eine private Vermögensverwaltung hinaus gehe.
Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Verletzung for-
mellen und materiellen Rechts rügt.
In der Revisionsverhandlung hat die Beklagte den Ausgangsbescheid teilweise
aufgehoben. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache
übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland Pfalz
vom 21. Mai 2010 und des Verwaltungsgerichts Neustadt
an der Weinstraße vom 14. Dezember 2009 sowie den
Rückforderungsbescheid der Bundesfinanzdirektion Süd-
west vom 9. Februar 2009 in der Gestalt des Wider-
spruchsbescheids vom 20. März 2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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II
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vor dem
Senat übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß
§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entspre-
chender Anwendung einzustellen und festzustellen, dass die Vorentscheidun-
gen insoweit wirkungslos sind (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in
entsprechender Anwendung).
Die noch anhängige Revision ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat
insoweit ohne Verletzung revisiblen Rechts entschieden, dass die im Einkom-
mensteuerbescheid für das Jahr 2006 festgesetzten Einkünfte des Klägers aus
Gewerbebetrieb auf seine Versorgungsbezüge anzurechnen und ihm deshalb in
diesem Jahr im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG Versorgungsbezüge
zuviel gezahlt worden sind.
Erwerbseinkommen eines Versorgungsberechtigten wird nach Maßgabe des
§ 53 BeamtVG auf die Versorgungsbezüge angerechnet. Nach der Übergangs-
regelung des § 69e Abs. 1 BeamtVG in der bis Februar 2009 geltenden Fas-
sung vom 15. Dezember 2004 (BGBl I S. 3390) ist hier § 53 BeamtVG in der
Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926) anzuwenden.
Nach § 53 Abs. 1 BeamtVG erhält ein Versorgungsberechtigter, der Er-
werbseinkommen bezieht, daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Er-
reichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. In diesem Umfang steht
der Auszahlung der Versorgungsbezüge kraft Gesetzes ein rechtliches Hinder-
nis entgegen. § 53 Abs. 1 und 2 BeamtVG beschränkt die Anrechnungsfreiheit
von Einkommen auf den Differenzbetrag zwischen den Versorgungsbezügen
und der Höchstgrenze. Nur wenn das Einkommen den Differenzbetrag nicht
übersteigt, werden die Versorgungsbezüge in der festgesetzten Höhe ausge-
zahlt (stRspr; vgl. nur BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C
15.04 - BVerwGE 124, 178 <179> = Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 14
Rn. 10).
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Nach § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG gehören Einkünfte aus Gewerbebetrieb zum
anrechenbaren Erwerbseinkommen. Ebenso wie bei den Einkünften aus nicht-
selbstständiger Arbeit sind auch hinsichtlich des Begriffs der Einkünfte aus Ge-
werbebetrieb die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes maßgebend.
Der Entstehungsgeschichte des § 53 Abs. 7 BeamtVG sind keine Anhaltspunk-
te dafür zu entnehmen, dass der Gesetzgeber nicht die aus dem Einkommen-
steuerrecht stammenden Begriffe übernehmen, sondern einen eigenständigen
versorgungsrechtlichen Begriff des Erwerbseinkommens einführen wollte (Urteil
vom 26. Mai 2011 - BVerwG 2 C 8.10 - Rn. 11 ff.
Entscheidungssammlung Buchholz vorgesehen>).
Der Gesetzgeber hat in § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG lediglich die Einkunftsar-
ten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 EStG, nicht aber Einkünfte aus Kapital-
vermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte
(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7 EStG) genannt. Dies ist Ausdruck des den § 53
BeamtVG prägenden Gedankens des Vorteilsausgleichs. Der Gesetzgeber ist
danach berechtigt, die Anrechnung desjenigen Einkommens auf die grundsätz-
lich ohne Rücksicht auf das Vermögen und sonstiges Einkommen des Beamten
zu zahlende Alimentation anzuordnen, das ein Ruhestandsbeamter nur deshalb
durch den Einsatz seiner Arbeitskraft erzielen kann, weil seine Dienstleistungs-
pflicht vorzeitig weggefallen ist (Urteil vom 17. Dezember 2008 - BVerwG 2 C
26.07 - BVerwGE 133, 25 = Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 17
Rn. 10 f.> m.w.N.). Ist das Einkommen aber nicht das Ergebnis der vorzeitig
anderweitig einsetzbaren Arbeitskraft des Ruhestandsbeamten, sondern wie bei
Einkünften aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung bloßer
Ertrag seines privaten Vermögens, scheidet eine Anrechnung aus. Auch wäh-
rend des aktiven Dienstes darf der Beamte sein privates Vermögen ohne Weite-
res, auch ohne eine Nebentätigkeitsgenehmigung (§ 66 Abs. 1 Nr. 2 BBG in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999, BGBl I S. 675, - a.F. -) ver-
walten; diese Verwaltungstätigkeit darf aber nicht den Umfang eines Gewerbes
erreichen (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BBG a.F.).
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur allgemeinen Vorschrift
des § 15 Abs. 2 EStG in der im Jahr 2006 geltenden Fassung, der sich der Se-
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nat anschließt, setzt die Annahme eines Gewerbebetriebs voraus, dass es sich
bei der Tätigkeit nicht lediglich um private Vermögensverwaltung handeln darf.
Für die Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und bloßer privater Vermögens-
verwaltung sind im Einzelfall das sich aus objektiven Umständen ergebende
Gesamtbild und die in Bezug auf das konkrete Wirtschaftsgut herrschende Ver-
kehrsanschauung maßgeblich. Ein gewerbsmäßiges Handeln ist anzunehmen,
wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der je-
weiligen Verkehrsauffassung die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte
durch Umschichtung gegenüber der Nutzung des Wirtschaftsgutes im Sinne
einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z.B. durch Selbstnut-
zung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt (zum Ganzen
BFH, Großer Senat, Beschlüsse vom 3. Juli 1995 - GrS 1/93 - BFHE 178, 86
<90 f.> und vom 10. Dezember 2001 - GrS 1/98 - BFHE 197, 240 <243 f.> je-
weils m.w.N.).
Zur Konkretisierung dieser Unterscheidung im Bereich des Handels mit
Grundstücken dient die sog. Drei-Objekt-Grenze. Hierdurch wird sowohl der
Gleichheit der Rechtsanwendung als auch der gebotenen Rechtsvereinfachung
Rechnung getragen. Danach kann von einem gewerblichen Grundstückshandel
ausgegangen werden, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs
- in der Regel fünf Jahre - zwischen Anschaffung bzw. Bebauung und Verkauf
mindestens vier Objekte veräußert werden. Dann lassen die äußeren Umstände
den Schluss zu, dass es dem Veräußerer auf die Ausnutzung substanzieller
Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt (BFH, Großer Senat, Be-
schluss vom 10. Dezember 2001 a.a.O. S. 244 m.w.N.).
Bei der Anwendung dieser Grundsätze handelt es sich entgegen dem Vorbrin-
gen des Klägers auch nicht um eine „Umklassifizierung“ von ursprünglichen
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in solche aus Gewerbebetrieb.
Vielmehr geht es um die einheitliche rechtliche Bewertung einer Vielzahl von
wirtschaftlichen Vorgängen im Hinblick auf die Frage, ob das darin zum Aus-
druck kommende Verhalten einen einheitlichen gewerblichen Betätigungswillen
erkennen lässt und damit dem Bild eines Gewerbetreibenden entspricht.
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Die Zahl der Objekte und der zeitliche Abstand der Tätigkeiten haben für die
Abgrenzung von der bloßen Verwaltung privaten Vermögens eine indizielle Be-
deutung. Auf diese Beweisanzeichen kommt es nicht an, wenn sich bereits aus
anderen - ganz besonderen - Umständen zweifelsfrei eine von Anfang an be-
stehende oder aber fehlende Veräußerungsabsicht ergibt (BFH, Großer Senat,
Beschlüsse vom 3. Juli 1995 a.a.O. S. 92 und vom 10. Dezember 2001 a.a.O.
S. 246 f.). Dabei muss es sich um objektive Umstände handeln, wie etwa die
vom Veräußerer selbst vorgenommene langfristige, über fünf Jahre hinausge-
hende Vermietung des Objekts. Demgegenüber ist die Darlegung des Veräuße-
rers, er habe aufgrund wichtiger, vom eigenen Willen unabhängiger Gründe die
ursprüngliche Vermietungsabsicht aufgeben müssen, für die Zuordnung zum
gewerblichen Bereich oder zum Bereich der Vermögensverwaltung unerheblich,
weil es sich lediglich um die Behauptung persönlicher oder finanzieller Beweg-
gründe für den Verkauf der Immobilie handelt (BFH, Urteil vom 20. Februar
2003 - III R 10/01 - BFHE 201, 515 <520 f.> = NJW 2003, 3078 <3079 f.>
m.w.N.).
Die Bewertung von Kauf und Verkauf von Grundstücken als Gewerbebetrieb im
Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG führt entgegen dem Vorbringen des
Klägers auch nicht zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Denn auch in
Bezug auf Wertpapiergeschäfte einer natürlichen Person kommt nach den all-
gemeinen Kriterien des § 15 Abs. 2 EStG die Einstufung als Gewerbebetrieb in
Betracht (BFH, Urteile vom 19. Februar 1997 - XI R 1/96 - BFHE 182, 567
<571 f.> = NJW 1997, 2775 f. und vom 29. Oktober 1998 - XI R 80/97 - BFHE
187, 287 <289 f.> =NJW 1999, 1207 f.) Dies gilt auch für die Tätigkeit der Ver-
mietung und Verpachtung (BFH, Urteil vom 13. November 1996 - XI R 31/95 -
BFHE 182, 79 <84 f.> m.w.N.). Lediglich die konkreten Umstände des Einzelfal-
les sind entscheidend, ob nach Maßgabe der für das jeweilige Wirtschaftsgut
bestehenden Verkehrsauffassung bereits von einem gewerbsmäßigen Handeln
auszugehen ist.
Strukturprinzipien des Versorgungsrechts stehen der Bewertung von Grund-
stücksgeschäften als Gewerbebetrieb nicht entgegen. Insbesondere wird dem
Gedanken des Vorteilsausgleichs, der dem § 53 BeamtVG zugrunde liegt,
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Rechnung getragen. Bei einer Tätigkeit auf dem Grundstücksmarkt, die nach
den Kriterien der Drei-Objekt-Grenze als gewerblich anzusehen ist, kann re-
gelmäßig von einem nachhaltigen Einsatz der Arbeitskraft ausgegangen wer-
den. Denn die Abwicklung der Grundstücksgeschäfte in einem solchen Ausmaß
macht die Besichtigung der Grundstücke, die Verhandlungen mit Interessenten,
die Teilnahme an Versteigerungsterminen, die Wahrnehmung von Notartermi-
nen sowie Gespräche mit Kreditgebern und potenziellen Mietern oder Pächtern
erforderlich. Dies lässt den Schluss zu, der Ruhestandsbeamte sei hierzu allein
deshalb in der Lage, weil seine Dienstleistungspflicht vorzeitig weggefallen ist.
Das Prinzip des Vorteilsausgleichs setzt zugleich voraus, dass bei der Anwen-
dung der Drei-Objekt-Grenze nur solche Grundstücksgeschäfte einbezogen
werden, die der Beamte erst nach seiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhe-
stand und vor dem Erreichen der Altersgrenze des § 53 Abs. 8 BeamtVG getä-
tigt hat. Dem Alimentationsprinzip wird Genüge getan, weil solche Einkünfte
berücksichtigt werden, die dem Ruhestandsbeamten zur Bestreitung seines
Lebensunterhalts tatsächlich zufließen. Auch der Grundsatz, dass Einkünfte
aus der bloßen Verwaltung des privaten Vermögens eines Beamten für die Be-
messung seiner amtsangemessenen Alimentation nicht von Bedeutung sind, ist
gewahrt. Denn die Annahme eines Gewerbebetriebs nach § 15 Abs. 2 EStG
setzt gerade voraus, dass die Tätigkeit ihrem Umfang nach über die private
Vermögensverwaltung hinausgeht.
Nach den vom Kläger nicht angegriffenen, nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden
tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zu den Grund-
stücksgeschäften im Zeitraum ab März 2002 ist insoweit von einem Gewerbe-
betrieb im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG auszugehen. Damit sind die
im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte in die Ruhensberech-
nung einzubeziehen. In dem Umfang, in dem die Beklagte den Ausgangsbe-
scheid aufrechterhalten hat, ist die Berechnung nicht zu beanstanden.
Auf die vom Kläger mit der Revision geltend gemachten Verfahrensmängel
kommt es nicht an. Für den Begriff des Gewerbebetriebs im Sinne von § 15
Abs. 2 EStG, der für die Auslegung des § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG heranzu-
ziehen ist, ist der konkrete Arbeitsaufwand, den die einzelnen Grundstücksge-
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schäfte verursacht haben, und auch der Vergleich mit dem Aufwand für Vermie-
tung und Verpachtung des jeweiligen Objekts ohne Bedeutung. Die Unterschei-
dung zwischen privater Vermögensverwaltung und Gewerbebetrieb wird im In-
teresse der gebotenen Vereinfachung und der Gleichheit der Rechtsanwendung
nach der Zahl der Grundstücksgeschäfte innerhalb eines bestimmten Zeitraums
getroffen. Auch die Motive des Klägers für die einzelnen Verkäufe der
Grundstücke und Wohnungen sind nicht weiter aufzuklären. Auf die Beweisan-
zeichen der Drei-Objekt-Grenze kommt es nicht an, wenn sich aus anderen
- ganz besonderen - Umständen die von Anfang an fehlende Veräußerungsab-
sicht des Betreffenden ergibt. Dabei muss es sich aber um objektive Umstände
handeln. Die Behauptung des Betroffenen, er habe von der ursprünglichen
langfristigen Vermietungs- oder sonstigen Nutzungsabsicht wegen von ihm
nicht zu beeinflussender Umstände Abstand nehmen müssen, ist unerheblich.
Es handelt sich insoweit lediglich um persönliche oder finanzielle Beweggründe
für die Veräußerung der Immobilien.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und § 161 Abs. 2
VwGO. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Verfah-
rens entspricht es billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen. Denn sie hat sich durch die Teilaufhebung des Bescheids inso-
weit in die Position des Unterlegenen begeben.
Herbert
Dr. Heitz
Thomsen
Dr. Maidowski
Dr. Hartung
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Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Beamtenversorgungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BeamtVG (2001) § 53 Abs. 1, 2 und 7
BBG (1999)
§ 66
EStG (2006)
§ 2 Abs. 1, § 15 Abs. 2
Stichworte:
Rückforderung; zuviel gezahlte Versorgungsbezüge; Ruhensberechnung; Er-
werbseinkommen; Einkommensteuerrecht; Einkünfte aus Gewerbebetrieb; ge-
werblicher Grundstückshandel; Drei-Objekt-Grenze; Vorteilsausgleich; Arbeits-
kraft; private Vermögensverwaltung; Einkünfte aus Kapitalvermögen; Wertpa-
piergeschäfte; Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; Verkehrsanschau-
ung; Beweisanzeichen; Veräußerungsabsicht.
Leitsätze:
1. Der Begriff der Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne von § 53 Abs. 7
Satz 1 BeamtVG entspricht dem Begriff des Einkommensteuergesetzes.
2. Ein Ruhestandsbeamter betreibt in der Regel einen gewerbsmäßigen Grund-
stückshandel, wenn er innerhalb von fünf Jahren zwischen Anschaffung bzw.
Bebauung eines Grundstücks und dem Verkauf mindestens vier Objekte veräu-
ßert.
Urteil des 2. Senats vom 25. August 2011 - BVerwG 2 C 31.10
I. VG Neustadt an der Weinstraße vom 14.12.2009 - Az.: VG 3 K 278/09.NW -
II. OVG Koblenz vom 21.05.2010 - Az.: OVG 10 A 10149/10 -