Urteil des BVerwG vom 27.03.2008

Versorgung, Rente, Nato, Lebenserwartung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 30.06
OVG 10 A 10053/06
Verkündet
am 27. März 2008
Schütz
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele, Groepper,
Dr. Heitz und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
für Recht erkannt:
Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz
vom 19. Mai 2006 und des Verwaltungsgerichts Koblenz
vom 30. November 2005 sowie die Vergleichsberechnung
der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 10. Februar 2004
und deren Widerspruchsbescheid vom 18. März 2005
werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den
Ruhensbetrag der Versorgungsbezüge des Klägers unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu fest-
zusetzen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
I
Der Kläger war Bundesbeamter beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaf-
fung und wurde Ende 1997 im Alter von 58 Jahren im Range eines Oberregie-
rungsrats in den Ruhestand versetzt.
Von 1973 bis 1980 sowie von 1987 bis 1992 war er beurlaubt und bei zwei
NATO-Agenturen in München tätig. Nach dem Ausscheiden aus deren Dienst
erhielt er Kapitalabfindungen in Höhe von zusammen 226 508,36 DM. Es han-
delte sich hierbei um Rückzahlungen von Beiträgen für den Provident Fund und
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das Pensionssystem der NATO. Die Beiträge waren zu zwei Dritteln vom Ar-
beitgeber und zu einem Drittel vom Kläger aufgebracht worden.
Nach seiner Versetzung in den Ruhestand brachte die Beklagte einen Teil der
Versorgungsbezüge des Klägers gemäß § 56 BeamtVG in Höhe von 20,62 %
monatlich zum Ruhen. Anfang 2004 belief sich der Ruhensbetrag auf 919,28 €.
Mit dem angegriffenen Bescheid vom 10. Februar 2004 nahm die Beklagte eine
Vergleichsberechnung vor und prüfte, ob sich für den Kläger bei Anwendung
der maßgeblichen Übergangsvorschrift ein günstigerer Ruhensbetrag ergäbe.
Zu diesem Zweck dynamisierte sie die beiden Kapitalbeträge von zusammen
226 508,36 DM (entsprechend 115 811,88 €) vom Zeitpunkt ihrer Gewährung
an bis zum Eintritt des Versorgungsfalls am 1. März 1998, indem sie die beiden
Beträge prozentual um die seither eingetretenen allgemeinen Anpassungen der
Versorgungsbezüge erhöhte. Daraus errechnete sie einen Gesamtkapitalbetrag
von 158 633,90 €, den sie anschließend nach Maßgabe der Anlage 9 zum Be-
wertungsgesetz in eine Rente umrechnete, wobei sich ein monatlicher Renten-
betrag von 1 203,19 € ergab. Da dieser Betrag höher lag als der bereits festge-
setzte Ruhensbetrag von 919,28 €, verblieb es für den Kläger bei diesem Ru-
hensbetrag.
Mit seinem erfolglos gebliebenen Widerspruch und seiner Klage macht der
Kläger geltend, bei der Vergleichsberechnung dürfe für die Ermittlung der fikti-
ven Rente nicht der Teil der Kapitalrückzahlung berücksichtigt werden, den er
als Arbeitnehmer aus seinem eigenen Vermögen aufgebracht habe. Ferner
dürfe bei der Berechnung der fiktiven Rente die Kapitalabfindung nicht erhöht
werden, weil andernfalls Zinsen, die auch bei der Verrentung berücksichtigt
würden, doppelt angesetzt würden. Bei zutreffender Berechnung liege die fiktive
Rente erheblich unter dem Kürzungsbetrag von 919,28 €.
Die Klage ist in beiden Rechtszügen erfolglos geblieben. Zur Begründung hat
das Berufungsgericht ausgeführt (vgl. IÖD 2006, 211 = ZBR 2006, 312
= DÖD 2007, 35):
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Bei der Ermittlung des zu verrentenden Kapitalbetrages seien zu Recht auch
die Beiträge des Klägers berücksichtigt worden. Dies folge unmittelbar aus dem
Wortlaut des § 56 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BeamtVG 1994, wonach im Falle der
Zahlung eines Kapitalbetrages anstelle einer fortlaufenden Versorgung der sich
bei einer Verrentung des Kapitalbetrages ergebende Betrag zugrunde zu legen
sei. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung bestünden nicht.
Art. 14 GG sei nicht berührt, weil die Kapitalabfindung weder in ihrem Bestand
noch in ihrer Höhe entwertet werde, sondern lediglich Bestimmungsfaktor dafür
sei, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die vom nationalen Dienstherrn
zu gewährende Versorgung zu kürzen sei. Im Übrigen stelle für das öffentlich-
rechtliche Dienstverhältnis der Beamten Art. 33 Abs. 5 GG eine Sonderregelung
dar, die der Eigentumsgarantie vorgehe. Auch der Alimentationsgrundsatz sei
nicht verletzt, weil die mit der Regelung angestrebte Vermeidung einer Dop-
pelversorgung mit dem Kernbereich dieses Grundsatzes vereinbar sei. Dem
Kläger seien bereits während seiner Entsendezeit höhere Bezüge zugeflossen,
die ihn in die Lage versetzt hätten, sich an der Versorgung mit eigenen Beiträ-
gen zu beteiligen.
Die Einwände des Klägers gegen die Dynamisierung gingen fehl. Es falle zwar
auf, dass das Gesetz eine solche Dynamisierung in § 56 Abs. 3 Satz 1
BeamtVG nicht ausdrücklich anspreche, während es im nachfolgenden Satz für
den Fall der Abführung bestimme, dass diese den Kapitalbetrag zuzüglich der
darauf gewährten Zinsen umfasse. Der Gesetzgeber sei aber als selbstver-
ständlich davon ausgegangen, dass derartige Abfindungen bis zum Zeitpunkt
der Abführung bzw. des Eintritts des Versorgungsfalls zu dynamisieren seien.
Dies ergebe sich aus dem Sinn und dem Zweck der gezahlten Kapitalabfin-
dung, die Grundlage einer späteren Versorgung des Beamten sein solle, auf die
er im Hinblick auf seine laufende Alimentierung während seiner aktiven
Dienstzeit nicht zurückzugreifen brauche. Die Art und Weise dieser Dynamisie-
rung unterliege keinen Bedenken. Auch die Verrentung, also die Umrechnung
des dynamisierten Kapitals in eine fiktive monatliche Rente auf der Grundlage
der Anlage 9 zum Bewertungsgesetz, sei nicht zu beanstanden. Von einer dop-
pelten Berücksichtigung angefallener Zinsen könne keine Rede sein, weil Dy-
namisierung und Verrentung zwei getrennt zu sehende Vorgänge darstellten.
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Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Kläger die Verletzung materiel-
len Rechts.
Er beantragt,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz
vom 19. Mai 2006 und des Verwaltungsgerichts Koblenz
vom 30. November 2005 sowie die Vergleichsberechnung
der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 10. Februar 2004
und deren Widerspruchsbescheid vom 18. März 2005
aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Versor-
gungsbezüge des Klägers unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich am Verfahren. Er hält die an-
gefochtene Entscheidung für zutreffend.
II
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht.
1. Nach § 56 BeamtVG sind Versorgungsleistungen, die der Versorgungsbe-
rechtigte von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält
oder erhalten hat, in der Weise auf die nationale Versorgung anzurechnen,
dass ein Teil des Ruhegehaltes zum Ruhen zu bringen ist. Für den Kläger, der
1997 in den Ruhestand getreten ist, ist gemäß § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG
der Ruhensbetrag nach § 56 BeamtVG in der bis zum 30. September 1994 gel-
tenden Fassung zu berechnen („BeamtVG 1992“), es sei denn, die Anwendung
des § 56 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung
(„BeamtVG 1994“) ist für den Versorgungsempfänger günstiger.
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Bei Anwendung des § 56 BeamtVG 1992 ruht das deutsche Ruhegehalt des
Versorgungsempfängers in Höhe des Betrages, der einer Minderung des Hun-
dertsatzes von 1,875 für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Dienst vollendete Jahr entspricht; der Unterschiedsbetrag nacruht
in Höhe von 2,5 vom Hundert für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatli-
chen Dienst vollendete Jahr. Aus dieser Berechnungsvorschrift ergibt sich für
den Kläger - unstreitig - ein Prozentsatz von 20,62 %, mit dem seine ursprüng-
lich festgesetzten Versorgungsbezüge zum Ruhen gebracht worden sind und
der einem Ruhensbetrag von 919,28 € entspricht.
Bei der nach § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG gebotenen Vergleichsberechnung
ist § 56 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung („BeamtVG
1994“) anzuwenden. Nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 dieser Vor-
schrift ruht das deutsche Ruhegehalt in Höhe des Betrages, um den die Summe
aus der von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ge-
leisteten Versorgung und dem deutschen Ruhegehalt die in Absatz 2 genannte
Höchstgrenze übersteigt, mindestens jedoch in Höhe des Betrages, der einer
Minderung des Vom-Hundert-Satz von 1,875 für jedes im zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr entspricht; der Unterschiedsbetrag
nacruht in Höhe von 2,5 vom Hundert für jedes im zwischenstaat-
lichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr. Wird an Stelle einer Versor-
gung eine Abfindung, Beitragserstattung oder ein sonstiger Kapitalbetrag ge-
zahlt, so findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der
Versorgung der Betrag tritt, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre;
wird ein Kapitalbetrag gezahlt, weil kein Anspruch auf laufende Versorgung be-
steht, so ist der sich bei einer Verrentung des Kapitalbetrages ergebende Be-
trag zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte oder Ruhestands-
beamte innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Verwendung oder der
Berufung in das Beamtenverhältnis den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf ge-
währten Zinsen an seinen Dienstherrn abführt.
2. Der dem Kläger aus dem Vorsorgefonds der NATO zugeflossene Betrag
stellt eine anderweitige Versorgung im Sinne des
dar (Urteil vom 12. März 1980 -- Buchholz 232.5 § 56
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BeamtVG Nr. 2). In der Regelung findet der im deutschen Beamtenrecht seit
langem verankerte Grundsatz seinen Ausdruck, dass ein Beamter für ein Ar-
beitsleben nur eine Versorgung, also aus öffentlichen Mitteln keine doppelte
Alimentation erhalten soll (vgl. Urteil vom 12. März 1980 a.a.O. m.w.N.). Dabei
werden Versorgungsleistungen und Leistungen „anstelle einer Versorgung“, die
eine internationale Einrichtung aufgrund der bei ihr geleisteten Dienste erbringt,
wie Versorgungsbezüge aus deutschen öffentlichen Mitteln behandelt, weil der
Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die Beklagte zu den Haushalten
solcher Einrichtungen laufend erhebliche Beiträge aus ihrem Staatshaushalt zu
leisten hat, mit der Folge, dass die Leistungen, die diese Einrichtungen ihren
Bediensteten erbringen, zu einem wesentlichen Teil mittelbar aus deutschen
öffentlichen Mitteln fließen (Urteile vom 12. März 1980 a.a.O. und vom
29. Oktober 1992 - BVerwG 2 C 19.90 - Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 5).
3. Bei der in Anwendung des § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG durchzuführenden
Vergleichsrechnung nach § 56 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG 1994 ist anstelle eines
prozentualen Ruhenssatzes eine fiktive Rente zu ermitteln, die dem Beamten
von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zu zahlen wäre,
wäre er aus deren Diensten in den Ruhestand getreten; im Falle der Zahlung
eines Kapitalbetrages ist der sich bei einer Verrentung des Kapitalbetrages er-
gebende Betrag zugrunde zu legen. Die sich dabei ergebende fiktive Rente ist
mit dem nach § 56 Abs. 2 BeamtVG 1992 ermittelten Ruhensbetrag zu verglei-
chen; zugunsten des Versorgungsempfängers ist der niedrigere Wert maßge-
bend. Die Vergleichsrechnung ist nur möglich, wenn der im Zeitpunkt des Ein-
tritts in den Ruhestand maßgebliche Kapitalbetrag und die für die Verrentung
maßgeblichen mathematischen Faktoren bekannt oder ermittelbar sind.
a) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass der bei
Rentenbeginn maßgebliche Kapitalbetrag anhand des gesamten Kapitalbetra-
ges zu ermitteln ist, der dem Kläger von Seiten der Versorgungssysteme der
NATO ausgezahlt worden ist. Dieser Betrag belief sich unstreitig auf 226 508,36
DM (entsprechend 115 811,88 €).
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In § 56 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG 1994 ist der gesamte Kapitalbetrag gemeint,
den der im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Einrichtung tätige Beamte bei seinem Ausscheiden erhalten hat. Dies ergibt
sich unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift, die lediglich von „Kapitalbe-
trag“ spricht, ohne nach dessen Bestandteilen oder Herkunft zu differenzieren.
Es ergibt sich auch aus der durch Satz 2 der genannten Vorschrift eingeräum-
ten Abwendungsbefugnis; danach kann der Beamte oder Ruhestandsbeamte
das Ruhen seiner nationalen Versorgung abwenden, wenn er innerhalb eines
Jahres nach Beendigung der Verwendung oder der Berufung in das Beamten-
verhältnis den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an seinen
Dienstherrn abführt. Auch hier ist nur von einem einheitlichen Kapitalbetrag die
Rede. Das folgt zudem im Umkehrschluss aus der für den Kläger anwendbar
gewesenen Fassung der Vorschrift des § 56 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG
1992. Nach dieser Vorschrift konnte der Beamte oder Ruhestandsbeamte die
Ruhensregelung schon dadurch abwenden, dass er den Teil des Kapitalbetra-
ges an seinen Dienstherrn abführte, der die Rückzahlung der von ihm geleiste-
ten eigenen Beiträge zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen überstieg. Die
besondere Erwähnung der vom Beamten geleisteten eigenen Beiträge, die er
nach dieser ihn privilegierenden Vorschrift behalten durfte, wäre überflüssig
gewesen, wenn sich bereits aus dem Begriff des Kapitalbetrages ergeben hätte,
dass nur die Beiträge des Arbeitgebers gemeint und demzufolge abzuführen
waren.
Die Einbeziehung des Abfindungsbetrages in voller Höhe ist auch systematisch
gerechtfertigt. Während dem deutschen Besoldungs- und Versorgungssystem
die Konzeption zugrunde liegt, dass der Beamte nur die zur amtsangemesse-
nen Lebensführung erforderliche Alimentation erhält, aus der er weder Rückla-
gen für die eigene Altersversorgung zu bilden noch Beiträge für diese zu leisten
braucht, gewährt die NATO dem Beamten ein aktives Gehalt, das nach den
bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts vergleichsweise höher ist, als
es der bloßen Alimentation entspricht, und verpflichtet ihn im Gegenzug, aus
diesem Gehalt einen Teil für die Altersversorgung abzuzweigen. Die aktiven
Dienstbezüge, die der Kläger während der Zeit seiner Abordnung zur NATO
erhalten hat, umfassten also bereits den von ihm abzuführenden Eigenanteil.
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Rechnerisch war dies dasselbe, als wenn die NATO dem Kläger ein niedrigeres
Gehalt ausgezahlt und den überschießenden Betrag nicht an ihn, sondern di-
rekt an den Pensionsfond überwiesen hätte. In beiden Fällen wird die Alters-
versorgung letztlich voll aus Mitteln des Dienstherrn finanziert. Der „Eigenanteil“
war lediglich ein zahlungstechnischer Umweg und für den Kläger ein Durch-
laufposten.
Die Einbeziehung der vom Kläger geleisteten Eigenanteile in die Berechnung
des maßgeblichen Kapitalbetrages verstößt auch nicht gegen den Grundsatz
des Beamtenversorgungsgesetzes, dass der Beamte zur Finanzierung seiner
Versorgung nicht durch eigene Beiträge herangezogen werden darf. Ob dieser
Grundsatz Verfassungsrang besitzt, also von Art. 33 Abs. 5 GG abgesichert ist
(vgl. Urteil vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 34.01 - BVerwGE 117, 305
<311>), bedarf hier keiner Klärung. Denn bei der Vergleichsberechnung geht es
nicht darum, den Beamten zur Finanzierung seiner Versorgung heranzuziehen;
ihm wird von der Kapitalabfindung, die er von der supranationalen Einrichtung
bezogen hat, nichts weggenommen. Es wird lediglich geprüft, inwieweit er unter
Einbeziehung dieser Zahlung noch versorgungsbedürftig ist, mit dem Ziel, eine
Überversorgung zu vermeiden und zu diesem Zweck zwei auf unterschiedlichen
Ansätzen beruhende Versorgungssysteme durch Verrechnungsmethoden
aufeinander abzustimmen.
Die Einbeziehung eigener Anteile bei der Ermittlung eines anzurechnenden
Kapitals entspricht auch sonst der Konzeption des Bundesversorgungsgesetzes
und ist vom Senat in vergleichbaren Fallgestaltungen anerkannt worden. So hat
es der Senat in seinem Urteil vom 28. Januar 2004 - BVerwG 2 C 4.03 - (Buch-
holz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 26 S. 2 ff.) gebilligt, dass nach § 55 Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 BeamtVG 1994 auch solche Leistungen aus einer Lebensversicherung auf
die Versorgung anzurechnen sind, an deren Aufbau sich der Arbeitgeber zu
weniger als der Hälfte der Einzahlungen beteiligt hat. Auch das Bundesverfas-
sungsgericht hat dies gebilligt (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1982 - 2 BvR
320/82 - ZBR 1982, 242). Die Beklagte hat somit zu Recht den vollen Kapital-
betrag in Höhe von 226 508,36 DM (entsprechend 115 811,88 €) zum
Ausgangswert ihrer Vergleichsberechnung gemacht.
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b) Diesen Kapitalbetrag hat die Beklagte jedoch zu Unrecht „dynamisiert“, d.h.
so behandelt, als sei er vom Kläger verzinslich angelegt worden und auf diese
Weise im maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in den Ruhestand
auf 158 633,90 € angewachsen. Die „Dynamisierung“ hat im Falle des Klägers
zu einer Erhöhung des bei der Vergleichsrechnung zu berücksichtigenden Kapi-
tals um nahezu 43 000 € und damit zu einer bedeutend höheren, bei dem Ver-
gleich heranzuziehenden fiktiven Rente geführt. Ohne „Dynamisierung“ wäre
die Vergleichsrente jedenfalls niedriger als der Ruhensbetrag ausgefallen, der
zulasten des Klägers mit rund 919 € festgestellt worden ist. Die Dynamisierung
wirkt sich daher unmittelbar mindernd auf die Höhe der effektiv zahlbaren Ver-
sorgungsbezüge des Klägers aus.
Sowohl für die Dynamisierung des Kapitalbetrages als auch für dessen an-
schließende Verrentung hätte es einer ausdrücklichen Regelung im Beamten-
versorgungsgesetz bedurft. Eine gesetzliche Regelung, die wie § 56 BeamtVG
dem Gebot des § 3 BeamtVG entsprechend für sich in Anspruch nimmt, das
effektiv auszahlbare Ruhegehalt des Versorgungsempfängers auf Euro und
Cent exakt zu bestimmen, muss konkrete und genaue Größen vorgeben oder
auf sie verweisen, die bei der Anwendung bekannter mathematischer Verfahren
einzusetzen sind. Das Versorgungsrecht ist wie das Besoldungsrecht ein
Rechtsgebiet, in welchem dem Wortlaut des Gesetzes wegen der strikten Ge-
setzesbindung (§ 2 BBesG, § 3 BeamtVG) besondere Bedeutung zukommt.
Vorschriften, die die gesetzlich vorgesehene Versorgung des Beamten begren-
zen oder - wie hier - sogar reduzieren, sind grundsätzlich einer ausdehnenden
Anwendung ebenso wenig zugänglich wie besoldungs- oder versorgungserhö-
hende Bestimmungen. Die Natur des geltenden Versorgungsrechts zieht einer
ausdehnenden Auslegung enge Grenzen. Es regelt grundsätzlich die Höhe der
einzelnen Bezüge, ihre Errechnung und Festsetzung in einer materiell stark
differenzierten und verfeinerten Weise durch formelle und zwingende Vorschrif-
ten vielfach kasuistischen Inhalts. Eine Regelung dieser Art ist nach dem er-
kennbaren Willen des Gesetzgebers einer ausdehnenden Auslegung und Er-
gänzung der ausdrücklichen Regeln durch allgemeine Grundsätze nicht zu-
gänglich (vgl. Urteil vom 2. April 1971 - BVerwG 6 C 82.67- Buchholz 235 § 48a
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BBesG Nr. 2 ). An einer derartig gesetzesimmanent vorausgesetzten Re-
gelung fehlt es hier.
aa) Für die „Dynamisierung“, also die Verzinsung des Kapitalbetrages bis zum
Eintritt des Beamten in den Ruhestand und damit für die Ermittlung des letztlich
maßgeblichen Kapitalbetrages fehlen derartige Größen vollständig. Sie können
der Vergleichsberechnung daher auch nicht zugrunde gelegt werden.
§ 56 Abs. 3 BeamtVG 1994 enthält keinerlei Hinweis darauf, dass der von der
überstaatlichen Einrichtung gezahlte Abfindungsbetrag bis zum Zeitpunkt des
Ausscheidens des Beamten aus dem aktiven Dienstverhältnis zu verzinsen ist.
Erst recht enthält die Vorschrift keinen Hinweis darauf, mit welchem Zinssatz
dies gegebenenfalls zu geschehen hat.
Es mag, wie das Berufungsgericht angenommen hat, selbstverständlich sein
oder jedenfalls der Lebenserfahrung entsprechen, dass ein Beamter einen Ka-
pitalbetrag verzinslich anlegt, der ihm zum Zwecke seiner Versorgung zu einem
Zeitpunkt zufließt, in dem er volle Dienstbezüge als aktiver Beamter erhält und
auf den er demzufolge zur Bestreitung seines Lebensunterhalts noch nicht an-
gewiesen ist. Der Gesetzgeber mag deshalb davon ausgegangen sein, dass
dem Beamten nach Eintritt in den Ruhestand neben seinem nationalen Ruhe-
gehalt noch der volle und obendrein verzinste Betrag der ihm vor Jahren zuge-
flossenen Abfindung zur Verfügung steht, so dass erst dessen Erträge (also die
„fiktive Rente“) zusammen mit dem nicht ruhenden Teil seiner Versorgungsbe-
züge insgesamt eine angemessene Versorgung ergeben. Irgendeinen greifba-
ren und vor allem praktisch handhabbaren Anhaltspunkt hat diese mögliche
Annahme des Gesetzgebers aber im Gesetzeswortlaut nicht gefunden. Bei der
Umstellung der Ruhensregelung von dem auf den Kläger noch anzuwendenden
Vom-Hundert-Satz-System des § 56 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG 1992 auf das Sys-
tem der Anrechnung einer fiktiven Rente nach dem jetzt noch geltenden System
des § 56 Abs. 3 BeamtVG 1994 hat der Gesetzgeber mit dem Begriff „Ver-
rentung des Kapitalbetrages“ lediglich ansatzweise zum Ausdruck gebracht,
dass ihm ein an versicherungsmathematischen Grundsätzen orientiertes Modell
vorschwebte (vgl. BTDrucks 12/5919 S. 18). Dieser Ansatz ermächtigt die Ver-
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sorgungsbehörden und die Gerichte mangels jedweden gesetzlichen Maßstabs
aber nicht, die für die Berechnung erforderlichen Größen nach Gutdünken zu
wählen und damit dem Gesetz einen „vernünftigen“ Inhalt zu geben. Der Richter
darf über den der Auslegung zugänglichen Wortlaut hinaus den Gesetzgeber
nicht korrigieren (BVerfG, Urteile vom 5. Juli 1983 - 2 BvR 200/81 - BVerfGE
64, 389 <393> und vom 11. November 1986 - 1 BvR 713/83 u.a. - BVerfGE 73,
206 <236> und Beschluss vom 23. Oktober 1985 - 1 BvR 1053/82 - BVerfGE
71, 105 <115>). Aufgabe des Richters ist nicht, das Gesetz so zu gestalten, wie
der eine oder andere es gern gestaltet sähe, weil er es so für richtig hielte;
Sache des Richters ist vielmehr, das Gesetz so anzuwenden, wie es gestaltet
ist. Das verbietet es, Gedanken und Überlegungen zu
verwirklichen, die - mögen sie noch so bedenkenswert sein - eben nicht Gesetz
geworden sind (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 120/90 - BGHSt 38,
144 Rn. 72).
Die Beklagte konnte auch nicht auf Regelungen des Gesetzgebers zurückgrei-
fen, in denen er, wie etwa in § 58 Abs. 2 BeamtVG, in anderem Zusammen-
hang die Erhöhung oder Verminderung eines Kapitalbetrages um die prozentu-
ale Änderung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge angeordnet hat. Die
teilweise kasuistischen und auf abgrenzbare Lebenssachverhalte (hier: Abwen-
dungsbefugnis der Kürzung der Versorgungsbezüge nach einer Ehescheidung)
zugeschnittenen Kürzungs- und Ruhensvorschriften des Beamtenversorgungs-
gesetzes lassen sich nicht als Niederschlag eines allgemeinen und deshalb auf
andere Vorschriften übertragbaren Rechtsgedankens verstehen und entspre-
chend verallgemeinern. Sie ließen sich auch nicht bruchlos in das Normgefüge
des § 56 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG einfügen. Sie zeigen im Gegenteil, dass, woll-
te man eine Verzinsung vornehmen, es hier zu einer näheren gesetzlichen Re-
gelung bedürfte.
bb) Auch für die Ermittlung der Vergleichsrente, die durch „Verrentung“ des Ka-
pitalbetrages zu errechnen ist, fehlt es an den erforderlichen exakten normati-
ven Vorgaben.
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Unter Verrentung ist die Umwandlung eines feststehenden, in der Regel - aber
nicht denknotwendig - verzinslich angelegten Kapitalbetrages in periodisch wie-
derkehrende Zahlungen zu verstehen. Hierbei wird regelmäßig eine Laufzeit
zugrunde gelegt, die der statistischen Lebenserwartung des Rentenempfängers
oder einer sonst festgelegten Zeitdauer entspricht. Renten können monatlich,
halbjährlich, jährlich oder in anderen regelmäßigen Zeitabschnitten vorschüssig
oder nachschüssig gezahlt werden. Bei der Verrentung eines Kapitalbetrages
kommen mathematische Verfahren zum Einsatz, deren Anwendung als Aus-
gangsgrößen die Zahlungsperiode, die Fälligkeit, das Kapital, dessen eventuelle
Verzinsung und die Rentenlaufzeit voraussetzen. Um die Vorschrift anzu-
wenden, bedarf die Versorgungsbehörde also klarer Anweisungen über diese
Größen. Dem Gesetz lassen sich neben dem Kapital, dessen Höhe wie darge-
legt ohne Dynamisierung zu ermitteln ist, durch Auslegung lediglich die Zah-
lungsperiode und die Fälligkeit entnehmen. Denn bei Versorgungsbezügen ist
davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine monatliche, vorschüssig zu
zahlende Rente meint, wie er dies für Gehalts- und Versorgungszahlungen an-
geordnet hat (§ 49 Abs. 4 BeamtVG, § 3 Abs. 5 BBesG). Es fehlen dagegen
gesetzliche Anweisungen, ob und gegebenenfalls welche Verzinsung des Aus-
gangskapitals und welche Laufzeit der Rente zugrunde zu legen sind.
Die im Gesetzgebungsverfahren erwähnten „versicherungsmathematischen
Grundsätze“ geben zwar das Rechenverfahren, nicht aber die dabei einzuset-
zenden Größen an. Diese ergeben sich auch nicht aus irgendwelchen ander-
weitig vorgegebenen oder als üblich gehandhabten Größen. Versicherungsge-
sellschaften pflegen ihren Berechnungen, mit denen sie Renten in Kapitalbe-
träge und Kapitalbeträge in Renten umrechnen, durchaus unterschiedliche
Größen zugrunde zu legen. Überdies können sie neben den drei erwähnten
Kenngrößen (Kapital, Zinssatz, Laufzeit) noch weitere Größen wie etwa Provi-
sionen und Verwaltungskosten einbeziehen (vgl. Nehls, Zeitschrift für Scha-
densrecht 2004, 193); nicht zuletzt hierauf beruht ein Teil ihres Wettbewerbs.
Ob ein Zinssatz von 5,5%, wie er der von der Beklagten herangezogenen Anla-
ge 9 zum Bewertungsgesetz zugrunde liegt, auch bei der Ermittlung einer fikti-
ven Rente nach § 56 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG 1994 angemessen ist, können
weder die Behörde noch die Gerichte, sondern muss der Gesetzgeber ent-
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scheiden, der gemäß § 3 BeamtVG die Versorgung nach Art und Höhe durch
Gesetz zu regeln hat. Nichts anderes gilt für die zugrunde zu legende Laufzeit
der Rente; hier ist es Sache des Gesetzgebers, zu entscheiden, welche Sterbe-
tafeln er zugrunde legen, ob er für Männer und Frauen unterschiedliche Werte
annehmen und damit zu geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Ruhensbeträ-
gen kommen will oder ob - wie in der Anlage 9 zum Bewertungsgesetz - dem
biologischen Befund Rechnung getragen werden soll, dass weibliche Beamte
eine höhere durchschnittliche Lebenserwartung haben und demgemäß nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen ihre fiktive Rente niedriger ausfal-
len müsste. Den Ruhestandsbezügen ist ansonsten eine geschlechtsspezifi-
sche Differenzierung nicht zu eigen.
c) Dass der Gesetzgeber die Notwendigkeit der Regelung grundsätzlich erkannt
hat, ergibt sich daraus, dass er in einzelnen, allerdings andere Lebenssachver-
halte regelnden Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes die sich dort in
vergleichbarer Weise stellenden Fragen beantwortet hat. So hat er für den Fall
der Abwendungsbefugnis der Ruhensregelung (§ 56 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG
1994) zur Frage der Dynamisierung Stellung genommen und angeordnet, dass
der Beamte den Kapitalbetrag „zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen“ abzu-
führen hat. In den auf § 56 BeamtVG 1994 unmittelbar nachfolgenden Vor-
schriften (§ 57 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 58 Abs. 2 BeamtVG) hat er detaillierte
Angaben über die Ermittlung des maßgeblichen Kürzungs- bzw. Kapitalbetra-
ges gemacht und dort - aber auch nur dort - eine Verzinsung des Kapitals zu
den Sätzen vorgesehen, nach denen die Versorgungsbezüge angepasst wer-
den, und zwar in § 58 Abs. 2 BeamtVG auch für die Phase der Verrentung.
4. Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, die für die Ermittlung
der Vergleichsrente erforderlichen Ausgangsgrößen könnten als „selbstver-
ständlich“ dem Willen des Gesetzgebers unterstellt werden. Das Berufungsge-
richt hat damit die Grenzen der Gesetzesauslegung verletzt. Die Beklagte hat
die vom Gesetzgeber im Beamtenversorgungsgesetz selbst nicht vorgegebe-
nen, für einen ordnungsgemäßen Rechengang aber unentbehrlichen Kennzah-
len außerhalb dieses Gesetzes vorgefundenen rechtsförmlichen Rechenvor-
schriften und Verwaltungsanweisungen entnommen, die für sich genommen
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plausibel und vernünftig sein mögen, denen jedoch teilweise der erforderliche
normative Bezug zu § 56 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG 1994 und im Übrigen die ver-
sorgungsgesetzliche Spezialität fehlt.
Bis zum Erlass der erforderlichen gesetzlichen Regelungen ist die Vorschrift
daher nach dem gesetzlich angelegten Günstigkeitsprinzip (vgl. z.B. § 69c
Abs. 5 Satz 2 BeamtVG) so anzuwenden, dass der Versorgungsanspruch des
Klägers im geringstmöglichen Umfang geschmälert wird und zugleich der Ver-
sorgungsbehörde irgendwelche Ermessensspielräume nicht verbleiben. Bei der
erneuten Vergleichsrechnung wird die Beklagte daher einen nicht dynamisierten
Kapitalbetrag in Höhe von 115 811,88 € zugrunde zu legen haben. Diesen
Betrag hat sie - mangels eines gesetzlich festgelegten Zinssatzes - unverzinst
in eine Rente umzurechnen, bei deren Ermittlung sie die Lebenserwartung des
Klägers zum Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand zugrunde zu legen hat.
Bis zu einer gesetzlichen Regelung ist dabei der vom Statistischen Bundesamt
ermittelte Mittelwert zwischen den Lebenserwartungen von Frauen und Män-
nern anzuwenden. Die sich daraus ergebende, unterhalb des festgesetzten
Ruhensbetrages von 919 € liegende Vergleichsrente ist der Ruhensberechnung
zugrunde zu legen.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Albers Prof. Dr. Kugele Groepper
Dr. Heitz Thomsen
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B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren gemäß § 47
Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 2 992 € festgesetzt.
Albers Prof. Dr. Kugele Groepper
Sachgebiet:
BVerwGE: ja
Beamtenversorgungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BeamtVG
§ 3 Abs. 1, § 69c Abs. 5 Satz 1 und 2
BeamtVG 1992
§ 56
BeamtVG 1994
§§ 56, 57, 58
Stichworte:
Abfindung; Abwendungsbefugnis; Beamtenversorgung; Dynamisierung; fiktive
Rente; Gesetzesbindung; Gesetzesvorbehalt; Kapital; Lebenserwartung; Ren-
tenlaufzeit; Ruhensregelung; Sterbetafel; überstaatliche Einrichtung; Ver-
gleichsberechnung; Verrentung; versicherungsmathematische Grundsätze; Zin-
sen:
Leitsatz:
Erhält ein Ruhestandsbeamter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung anstelle einer Versorgung
einen Kapitalbetrag, so ist der Ruhensberechnung dieser Kapitalbetrag in voller
Höhe zugrunde zu legen.
Die in § 56 Abs. 3 BeamtVG vorgeschriebene Ermittlung einer fiktiven Rente
erfordert Rechengrößen, die der Gesetzgeber selbst festzulegen hat.
Bis zu einer gesetzlichen Regelung ist die Vorschrift in der Weise anzuwenden,
dass das Kapital unverzinst bleibt und die Laufzeit anhand des für Frauen und
Männer vom Statistischen Bundesamt festgestellten Mittelwertes der Lebens-
erwartung für Männer und Frauen festzulegen ist.
Urteil des 2. Senats vom 27. März 2008 - BVerwG 2 C 30.06
I.
VG Koblenz vom 30.11.2005 - Az.: VG 2 K 756/05.KO -
II.
OVG Koblenz vom 19.05.2006 - Az.: OVG 10 A 10053/06 -