Urteil des BVerwG vom 27.02.2003

Betriebliche Arbeitnehmervertretung, Unternehmen, Besoldung, Dienstleistung

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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 3.02
Verkündet
OVG 10 A 11383/00
am 27. Februar 2003
Schütz
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. D a w i n , Dr. K u g e l e ,
G r o e p p e r und Dr. B a y e r
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland–Pfalz vom
1. Juni 2001 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsver-
fahrens.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger war bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand als
Leitender Bahndirektor bei der Deutschen Bahn AG beschäftigt.
Bis Juni 1996 leitete er eine Organisationseinheit, die für
die Planung, Marktforschung sowie Marketing- und Wettbewerbs-
forschung im gesamten Güterverkehr zuständig war. In den Jah-
ren 1994 und 1995 erhielt er eine einmal jährlich ausgezahlte
"Jahresabschlussvergütung" auf der Grundlage des "Zulagenta-
rifvertrags für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer der DB AG
(ZTV)". Nach einer auch seinen Arbeitsbereich betreffenden
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Neuorganisation war der Kläger nach eigener Darstellung ab Ju-
li 1996 zunächst praktisch beschäftigungslos. Im April 1997
wurde ihm ein neuer Arbeitsplatz zugewiesen. Für die Ge-
schäftsjahre 1997 und 1998 erhielt er wiederum die "Jahresab-
schlussvergütung". Seinen Antrag auf Bewilligung dieser Zulage
auch für das Geschäftsjahr 1996 lehnte die Beklagte ab.
Das Arbeitsgericht Mainz hat die bei ihm erhobene Klage auf
Zahlung von 11 000 DM Jahresabschlussvergütung an das Verwal-
tungsgericht verwiesen. Die Klage hatte in erster und zweiter
Instanz keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Be-
gründung im Wesentlichen ausgeführt:
Das Begehren des Klägers scheitere am Fehlen einer Anspruchs-
grundlage. Ein Anspruch ergebe sich weder aus dem Beamtenrecht
noch aus dem von der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der
Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands abgeschlossenen "Zu-
lagentarifvertrag für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer der
DB AG (ZTV)" vom 21. April 1995. Dieser Vertrag gelte nach
seinem ausdrücklichen Wortlaut ausschließlich für die Arbeit-
nehmer der Rechtsvorgängerin der Beklagten und nicht für Beam-
te wie den Kläger. Zudem erfülle der Kläger nicht die tarif-
vertraglichen Voraussetzungen, weil er nach eigener Darstel-
lung mindestens im gesamten zweiten Halbjahr 1996 praktisch
keine Arbeit verrichtet und damit keine persönliche Leistung
im Sinne des § 6 Abs. 2 ZTV erbracht habe.
Ein Anspruch auf die Jahresabschlussvergütung für das Ge-
schäftsjahr 1996 könne nicht aus einer betrieblichen Übung
hergeleitet werden, weil im öffentlichen Dienst der "Normvoll-
zug" Vorrang habe und weil es an einer langjährigen Übung für
die Gewährung der Jahresabschlussvergütung fehle. Auf der
Grundlage des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes
ergebe sich kein Anspruch, weil nicht dargetan sei, dass die
Beklagte die Jahresabschlussvergütung 1996 generell allen Ar-
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beitnehmern sowie Beamten und auch Beamten ausbezahlt habe,
die - wie der Kläger in der gesamten zweiten Hälfte des Jahres
1996 - praktisch keinerlei Arbeit verrichtet hätten oder deren
Arbeitsergebnis über das ganze Jahr gesehen ähnlich dürftig
gewesen sei wie das des Klägers.
Der Kläger könne schließlich nicht den Ersatz eines Schadens
verlangen, weil ihm kein Erfüllungsanspruch auf die Jahresab-
schlussvergütung zugestanden habe. Zudem habe die Beklagte bei
der Umorganisation nicht rechtswidrig gehandelt.
Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen
und materiellen Rechts.
Er beantragt,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz
vom 1. Juni 2001 und des Verwaltungsgerichts Mainz vom
24. Januar 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflich-
ten, an den Kläger 11 000 DM Jahresabschlussvergütung
nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 1. August 1998 zu zahlen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Beigeladene trägt vor, dass im Falle eines Klageerfolges
zu prüfen sei, ob und in welchem Umfang eine zugesprochene
Jahresabschlussvergütung auf die Besoldung des Klägers anzu-
rechnen sei.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsge-
richt tritt der Revision entgegen.
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II.
Die Revision ist nicht begründet. Das Oberverwaltungsgericht
hat die Berufung des Klägers im Ergebnis zu Recht zurückgewie-
sen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der Jahresab-
schlussvergütung für das Jahr 1996.
Das Besoldungsrecht der Beamten bietet keine Rechtsgrundlage
für die vom Kläger verlangte Jahresabschlussvergütung. Davon
abgesehen müsste ein solcher Anspruch gegen den Beigeladenen
als Dienstherrn geltend gemacht werden (vgl. § 12 Abs. 4 des
Gesetzes über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesell-
schaft = Art. 2 des
Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens
nungsgesetz - ENeuOG> vom 27. Dezember 1993, BGBl I S. 2378,
2386). Darüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
Ob eine über die allgemein festgelegte Besoldung hinausgehen-
de, ohne gesetzliche Grundlage an Beamte, die die amtsgemäß
geschuldete Dienstleistung bei einem privatisierten Unterneh-
men erbringen, gezahlte Vergütung durch § 2 Abs. 1 BBesG aus-
geschlossen wird, braucht nicht vertieft zu werden.
Der geltend gemachte Anspruch auf die Jahresabschlussvergütung
für das Jahr 1996 ergibt sich nicht aus dem Tarifvertrag, weil
der Kläger nicht "Arbeitnehmer" ist. Das Berufungsgericht hat
festgestellt, dass der für das Geschäftsjahr 1996 noch gelten-
de Zulagentarifvertrag vom 21. April 1995 nach seinem aus-
drücklichen Wortlaut ausschließlich die Arbeitnehmer der Deut-
schen Bahn AG einbezogen hat. Diese Auslegung ist revisionsge-
richtlich nicht zu beanstanden und würde auch nicht dadurch
erschüttert, dass - wie der Kläger geltend macht - eine Ab-
sicht der Tarifvertragsparteien bestanden haben könnte, auch
Beamte in den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages einzube-
ziehen. Auf die insoweit erhobenen Verfahrensrügen des Klägers
kommt es dabei nicht an.
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Ansprüche auf zivil- bzw. arbeitsrechtlicher Grundlage beste-
hen nicht. Mit der Zuweisung an die Deutsche Bahn AG hat der
Kläger seinen Status als Beamter nicht verloren. Gemäß
Art. 143 a Abs. 1 Satz 3 GG können Beamte der Bundeseisenbah-
nen durch Gesetz "unter Wahrung ihrer Rechtsstellung" und der
Verantwortung des Dienstherrn einer privatrechtlich organi-
sierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen
werden (vgl. auch § 12 Abs. 4 DBGrG). Damit ist eine verfas-
sungsrechtliche Grundlage geschaffen worden, Beamte bei einem
privatrechtlich verfassten Unternehmen zu beschäftigen. Mit
der Zuweisung an dieses Unternehmen bleibt der Status der Be-
amten unverändert (vgl. Urteil vom 11. Februar 1999 - BVerwG
2 C 28.98 - BVerwGE 108, 274 <276>).
Anlässlich der Zuweisung ist kein zusätzliches Arbeitsverhält-
nis begründet worden. Der Kläger hat keinen Arbeitsvertrag mit
der Deutschen Bahn AG abgeschlossen, wie er z.B. bei Ausübung
einer Nebentätigkeit oder im Falle einer Beurlaubung durch den
öffentlichen Dienstherrn zur Begründung eines weiteren Rechts-
verhältnisses in Betracht kommt (vgl. BAG, Urteil vom 27. Juni
2001 - 5 AZR 424/99 - PersR 2002, 133 = AP Nr. 20 zu § 611 BGB
Faktisches Arbeitsverhältnis).
Soweit gemäß § 19 Abs. 1 DBGrG die der Deutschen Bahn AG zuge-
wiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens für die Anwen-
dung des Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer der Be-
klagten gelten, wird die Arbeitnehmereigenschaft nur für die
Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes fingiert. Die Beam-
ten sollen in vollem Umfang wie die Arbeitnehmer in die be-
triebliche Arbeitnehmervertretung einbezogen sein (vgl. BAG,
Beschlüsse vom 24. Oktober 1997 - 10 AZB 28/97 - NVwZ 1998,
1109 und vom 28. März 2001 - 7 ABR 21/00 - DVBl 2001, 1689).
Ausschließlich in diesem Kontext werden sie wie Arbeitnehmer
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behandelt, ohne unmittelbar durch Gesetz deren Rechtsstatus
insgesamt erlangt zu haben.
Auch kraft Integration in den Betrieb der Deutschen Bahn AG
ist der Kläger kein Arbeitnehmer geworden (vgl. BAG, Beschluss
vom 28. März 2001 - 7 ABR 21/00 - DVBl 2001, 1689). Die be-
triebliche Eingliederung ist Folge der Zuweisung der Beamten
an die privatisierten Unternehmen. Ein "Doppelrechtsverhält-
nis" sollte hierdurch nicht begründet werden. Dass die des Am-
tes wegen geschuldete Dienstleistungspflicht im Rahmen eines
- zu dem Beamtenverhältnis hinzutretenden - Arbeitsverhältnis-
ses erfüllt wird, ist ausgeschlossen.
Die Zahlung von 11 000 DM kann nicht als Ersatz für die ent-
gangene Möglichkeit, die Jahresabschlussvergütung zu erhalten,
verlangt werden. Ein Anspruch auf Schadensersatz als Surrogat
eines Erfüllungsanspruchs scheidet schon deshalb aus, weil die
Voraussetzungen eines solchen Anspruchs nicht gegeben sind.
Soweit die Forderung von Schadensersatz an die vom Kläger gel-
tend gemachte unzureichende Beschäftigung anknüpft, fehlt es
an der Passivlegitimation der Beklagten. Denn auch der An-
spruch auf amtsgemäße Beschäftigung richtet sich gegen den
Beigeladenen. Für eine schuldhafte Verletzung dieses Anspruchs
trägt der Dienstherr ebenfalls die Verantwortung. Eine alter-
native Geltendmachung von Schadensersatz gegen die Beklagte
kommt nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dr. Silberkuhl Prof. Dawin Dr. Kugele
Groepper Dr. Bayer
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B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfah-
ren auf 5 624 € (entspricht 11 000 DM) festgesetzt (§ 13
Abs. 1 Satz 1 GKG).
Dr. Silberkuhl Groepper Dr. Bayer
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Beamtenrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BBesG § 2 Abs. 1
DBGrG §§ 12, 19
Stichworte:
Beamte als Arbeitnehmer; Besoldung; Deutsche Bahn AG; Jahres-
abschlussvergütung; Schadensersatz; Vergütung nach Tarifver-
trag.
Leitsatz:
Mit der Zuweisung an die Deutsche Bahn AG sind die Beamten
nicht deren Arbeitnehmer geworden.
Urteil des 2. Senats vom 27. Februar 2003 – BVerwG 2 C 3.02
I. VG Mainz vom 24.01.2000 - Az.: VG 6 K 2616/98.MZ -
II. OVG Koblenz vom 01.06.2001 – Az.: OVG 10 A 11383/00 -