Urteil des BVerwG vom 20.08.2013

Ermessen, Anschluss, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 C 29.12
VGH 1 A 2381/10
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
28. September 2011 und der Gerichtsbescheid des Ver-
waltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2009
sind wirkungslos.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen
Rechtszügen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren auf 7 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt
haben, ist das Revisionsverfahren in entsprechender Anwendung von § 92
Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind wirkungslos
(§ 173 VwGO i.V.m. 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Über die Kosten des Revisionsverfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach
billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streit-
stands zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Ver-
fahrens dem Beklagten aufzuerlegen, da dieser im Hauptsacheverfahren vor-
aussichtlich unterlegen gewesen wäre (vgl. Beschluss des BVerfG vom 19. Juni
2012 - 2 BvR 1397/09 - und im Anschluss an das Senatsurteil vom 28. Oktober
2010 - BVerwG 2 C 10.09 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 44).
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG.
Domgörgen
Thomsen
Dr. Hartung
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