Urteil des BVerwG vom 15.11.2007

Öffentlich, Widerspruchsverfahren, Vorverfahren, Verwaltungsakt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet
BVerwG 2 C 29.06
am 15. November 2007
VGH 3 B 03.839
Schütz
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele, Groepper,
Dr. Heitz und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
für Recht erkannt:
Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 21. Juli 2006 wird aufgehoben. Die Berufung des
Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mün-
chen vom 21. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revi-
sionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Der Kläger, der 1988 als Fachhochschulprofessor in den Ruhestand trat, erhält
seit 1991 eine Betriebsrente, die zunächst nicht auf die Versorgungsbezüge
angerechnet wurde. Durch Bescheide vom 14. und 28. Dezember 1999 setzte
die Bezirksfinanzdirektion München (BFD) die Versorgungsbezüge nach An-
rechnung der Betriebsrente niedriger fest und forderte den seit 1991 überzahl-
ten Betrag von insgesamt rund 129 000 DM zurück. Die Widersprüche des Klä-
gers gegen diese Bescheide wies die BFD zurück. Der Widerspruchsbescheid
vom 20. Juni 2001 enthielt folgende Kostenentscheidung:
„Kosten für den Widerspruchsbescheid werden nicht er-
hoben. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bereits im
Vorverfahren wird als notwendig anerkannt.“
Aufgrund des Antrags des Klägers auf Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten
änderte die BFD diesen Ausspruch durch Bescheid vom 20. November 2001
wie folgt:
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„Die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt der Wider-
spruchsführer. Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Sät-
ze 2 und 3.“
Die Klage mit dem Ziel, den Beklagten als Rechtsträger der BFD zu verpflich-
ten, die Kosten des Verfahrens über die Widersprüche des Klägers zu tragen
und dessen Rechtsanwaltskosten von 2 071,46 € zu erstatten, hatte in der Be-
rufungsinstanz hinsichtlich des Erstattungsantrags Erfolg. Zur Begründung hat
der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt:
Der Erstattungsanspruch des Klägers ergebe sich aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2
zweiter Halbsatz Nr. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
- BayVwVfG -. Danach gelte die allgemeine Regelung des ersten Halbsatzes,
wonach bei erfolglosem Widerspruch der Widerspruchsführer die Kosten zu
tragen habe, nicht für Widersprüche gegen Verwaltungsakte im Rahmen eines
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses. Daraus folge zwingend, dass die
Kosten dem Rechtsträger der Ausgangsbehörde aufzuerlegen seien. Nach der
Begriffsbestimmung des Art. 80 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG gehörten zu den Kos-
ten des Widerspruchsverfahrens auch die notwendigen Aufwendungen des
Widerspruchsführers. Darunter fielen dessen Rechtsanwaltskosten, wenn die
Hinzuziehung eines Rechtsanwalts notwendig gewesen sei. Dies habe die BFD
im vorliegenden Fall zu Recht bejaht. Für das Bestehen des Erstattungsan-
spruchs sei ohne Bedeutung, dass die Widerspruchsbehörde dem Kläger die
Kosten des Widerspruchsverfahrens aufgegeben habe.
Mit der Revision rügt der Beklagte die Verletzung revisiblen Landesrechts und
beantragt,
den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 21. Juli 2006 aufzuheben und die Berufung des Klä-
gers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München
vom 21. Januar 2003 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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II
Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des erst-
instanzlichen Urteils, weil der Kläger die Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten
nicht verlangen kann. Die Berufungsentscheidung verstößt gegen Art. 80 Abs. 1
Satz 2 BayVwVfG. Auf die Verletzung dieser Vorschrift kann die Revision
gestützt werden (Art. 99 GG, Art. 97 BayVwVfG).
1. Die Widerspruchsbehörde hat im Widerspruchsbescheid darüber zu ent-
scheiden, wer die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt (§ 73 Abs. 3 Satz 3
VwGO). Ihre Entscheidung erlangt Bedeutung, wenn dem Widerspruchsverfah-
ren wie im vorliegenden Fall kein Klageverfahren folgt. Ansonsten wird sie ge-
genstandslos, weil die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu den Prozesskos-
ten gehören (§ 162 Abs. 1 VwGO). Die inhaltlichen Vorgaben der Kostenent-
scheidung und die daran geknüpften Rechtswirkungen werden durch die Ver-
waltungsverfahrensgesetze, hier durch Art. 80 BayVwVfG, vorgegeben. Die
Systematik dieser Vorschrift entspricht derjenigen der bundesgesetzlichen Vor-
schrift des § 80 VwVfG. Diese ist, soweit hier von Bedeutung, durch die Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt:
Derjenige Beteiligte des Widerspruchsverfahrens, dessen notwendige Aufwen-
dungen nach den gesetzlichen Regelungen erstattungsfähig sind, kann von der
Widerspruchsbehörde verlangen, dass sie ihm dem Grunde nach einen Erstat-
tungsanspruch gegen den Gegner einräumt (sog. Kostengrundentscheidung).
Erst diese Entscheidung, die gegebenenfalls im Wege der Verpflichtungsklage
erstritten werden muss, lässt den gesetzlich vorgegebenen Erstattungsan-
spruch entstehen (vgl. Urteile vom 10. Juni 1981 - BVerwG 8 C 29.80 -
BVerwGE 62, 296 <297 f.> und vom 15. Februar 1991 - BVerwG 8 C 83.88 -
BVerwGE 88, 41 <45>).
Hat die Widerspruchsbehörde dem anwaltlich vertretenen Widerspruchsführer
dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung seiner notwendigen Aufwen-
dungen gegen den Rechtsträger der Ausgangsbehörde zuerkannt, so hat sie
gemäß Art. 80 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG weiter darüber zu entscheiden, ob die
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Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren notwendig ge-
wesen ist. Hierbei handelt es sich um eine Folgeentscheidung, deren Rege-
lungsgehalt darauf beschränkt ist, die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung zu
beurteilen. Auch wenn dies zu bejahen ist, setzt die Erstattungsfähigkeit der
Rechtsanwaltskosten zwingend eine Kostengrundentscheidung zugunsten des
Widerspruchsführers voraus. Ohne eine solche Entscheidung geht die Aner-
kennung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ins Leere;
sie vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. Urteile vom 10. Juni 1981
a.a.O. S. 298; vom 29. August 1983 - BVerwG 6 C 111.82 - BVerwGE 68, 1
<3> und vom 15. Februar 1991 a.a.O. S. 45).
Auf der Grundlage dieser Entscheidungen hat die Widerspruchsbehörde in dem
Verfahren der Kostenfestsetzung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG über
die Höhe der Rechtsanwaltskosten und über die Notwendigkeit der übrigen gel-
tend gemachten Aufwendungen zu befinden. Erst durch den Bescheid, der die
Aufwendungen der Höhe nach festsetzt, entsteht der betragsmäßig bezifferte
Erstattungsanspruch (vgl. Urteil vom 29. April 1988 - BVerwG 9 C 54.87 -
BVerwGE 79, 291 <297>).
Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof den Beklagten zur Erstattung
der Rechtsanwaltskosten des Klägers in Höhe von 2 071,46 € verpflichtet, ob-
wohl es an der hierfür erforderlichen Kostengrundentscheidung zugunsten des
Klägers fehlt. Weder hat die BFD als Widerspruchsbehörde eine solche Ent-
scheidung getroffen noch hat der Verwaltungsgerichtshof den Beklagten zu
deren Erlass verpflichtet:
Die maßgebende Kostengrundentscheidung der BFD für das Verfahren über
die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 14. und 28. Dezember
1999 enthält der Bescheid vom 20. November 2001, der insoweit an die Stelle
des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2001 getreten ist (vgl. § 43 Abs. 2
BayVwVfG). In diesem Bescheid hat die BFD ausdrücklich bestimmt, dass der
Kläger die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt. Demnach hat sie es
gerade abgelehnt, dem Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf
Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen zuzuerkennen. Ihre weitere Ent-
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scheidung, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts sei notwendig gewesen, ist
nicht geeignet, die fehlende Kostengrundentscheidung zugunsten des Klägers
zu ersetzen.
Folgerichtig hat der Kläger in beiden Vorinstanzen beantragt, den Beklagten als
Rechtsträger der BFD zu verpflichten, die Kosten des Verfahrens über die Wi-
dersprüche des Klägers zu tragen, d.h. eine ihm günstige Kostengrundent-
scheidung zu treffen. Diesen vorrangigen Klageantrag hat der Verwaltungsge-
richtshof im Tenor des Berufungsbeschlusses nicht beschieden. Die Entschei-
dungsgründe lassen erkennen, dass er dies nicht versehentlich, sondern be-
wusst unterlassen hat. Die Nichtbescheidung beruht auf der unzutreffenden
Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, der Kläger könne seine
Rechtsanwaltskosten auch ohne entsprechende Kostengrundentscheidung der
Widerspruchsbehörde erstattet verlangen. Demnach liegt kein Fall des über-
gangenen, weil versehentlich nicht beschiedenen Klageantrags im Sinne von
§ 120 VwGO vor, sodass der Kläger nicht auf einen fristgebundenen Antrag auf
Urteilsergänzung verwiesen war. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof ge-
gen § 88 VwGO verstoßen, weil er das durch die Systematik des Art. 80
BayVwVfG vorgegebene Rechtsschutzziel der Klage verkannt hat. Dieser Ver-
fahrensmangel kann im Revisionsverfahren geheilt werden (vgl. Urteil vom
15. März 1984 - BVerwG 2 C 24.83 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 15 S. 5;
Beschluss vom 25. August 1992 - BVerwG 7 B 58 und 113.92 - Buchholz 310
§ 120 VwGO Nr. 7). Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger Anschlussre-
vision gemäß § 141 Satz 1, § 127 Abs. 1 VwGO hätte erheben müssen, um den
nicht beschiedenen Klageantrag weiter zu verfolgen. Denn dieser Antrag kann
aus den nachfolgend dargelegten Gründen keinen Erfolg haben.
2. Als unterlegener Widerspruchsführer hat der Kläger keinen Anspruch auf
Erlass einer Kostengrundentscheidung, die ihm dem Grunde nach einen An-
spruch auf Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen für das Verfahren
seiner Widersprüche gegen die Bescheide der BFD vom 14. und 28. Dezember
1999 einräumt. Ein derartiger Anspruch lässt sich nicht aus Art. 80 Abs. 1
Satz 2 zweiter Halbsatz Nr. 1 BayVwVfG herleiten.
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Die Bestimmungen des Art. 80 Abs. 1 BayVwVfG, die den Inhalt der Kosten-
grundentscheidung vorgeben, folgen dem allgemeinen Grundsatz, dass sich die
Kostentragung nach Obsiegen und Unterliegen richtet. Ist der Widerspruch
erfolgreich, so hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Ver-
waltungsakt erlassen hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.
Dies schließt die Verpflichtung der Widerspruchsbehörde ein, dem obsiegenden
Widerspruchsführer dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung seiner
notwendigen Aufwendungen zuzuerkennen (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
Satz 1 BayVwVfG). Ist der Widerspruch erfolglos geblieben, so hat der
Widerspruchsführer die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen und
muss zur Erstattung der notwendigen Aufwendungen der Ausgangsbehörde
verpflichtet werden (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz, Abs. 2 Satz 1
BayVwVfG).
Nach dem zweiten Halbsatz des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG gilt die im
ersten Halbsatz angeordnete Kostentragungspflicht des unterlegenen Wider-
spruchsführers nicht bei Widersprüchen gegen einen Verwaltungsakt, der im
Rahmen eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder
Amtsverhältnisses erlassen wurde (Nr. 1). Der Bedeutungsgehalt dieser Aus-
nahmeregelung besteht darin, den unterlegenen Widerspruchsführer von Ver-
fahrenskosten und der Aufwendungserstattungspflicht gegenüber dem Rechts-
träger der Ausgangsbehörde freizustellen. Dagegen räumt sie ihm keinen An-
spruch auf Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen ein; diese hat er we-
gen der Erfolglosigkeit des Widerspruchs selbst zu tragen. Dies ergibt sich aus
dem gesetzessystematischen Zusammenhang, in dem der zweite Halbsatz des
Art. 80 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG steht, sowie aus der Entstehungsgeschichte
des Art. 80 BayVwVfG:
Durch die einleitende Formulierung des zweiten Halbsatzes „dies gilt nicht“ wird
die Regelung des ersten Halbsatzes des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG für
unanwendbar erklärt. Die darin angeordnete Kostentragungspflicht des unterle-
genen Widerspruchsführers wird außer Kraft gesetzt, wenn die Voraussetzun-
gen des zweiten Halbsatzes vorliegen. Daraus kann jedoch kein Aufwendungs-
erstattungsanspruch des unterlegenen Widerspruchsführers hergeleitet werden.
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Denn der Wortlaut des zweiten Halbsatzes gibt keinen Aufschluss darüber,
welche Kostentragungsregelung an die Stelle der Regelung des ersten
Halbsatzes treten soll.
Gegen einen solchen Anspruch spricht maßgebend die im nachfolgenden
Satz 3 getroffene Kostenregelung, wonach § 155 Abs. 1 VwGO entsprechend
gilt, wenn der Widerspruch zum Teil erfolgreich ist. Demnach sind für den Fall,
dass der Widerspruchsführer teils obsiegt, teils unterliegt, die Kosten des Wi-
derspruchsverfahrens gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu tei-
len. Diese Regelung beansprucht auch für die Widersprüche Geltung, die vom
zweiten Halbsatz des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG erfasst werden. Dies
folgt zum einen daraus, dass der Wortlaut des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG
keine Einschränkungen enthält, zum anderen aus dessen Stellung im Rege-
lungsgefüge des Art. 80 Abs. 1 BayVwVfG. Demzufolge kann der Wider-
spruchsführer bei Teilerfolg seines im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen
Dienst- oder Amtsverhältnisses eingelegten Widerspruchs anteilige Erstattung
seiner notwendigen Aufwendungen beanspruchen. Dies lässt nur den Schluss
zu, dass ein Erstattungsanspruch des vollständig unterlegenen Widerspruchs-
führers auch in den Fällen des zweiten Halbsatzes des Art. 80 Abs. 1 Satz 2
BayVwVfG nicht in Betracht kommt.
Dieses Ergebnis der systematischen Gesetzesauslegung wird durch die amtli-
che Begründung des Entwurfs des Bayerischen Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 13. Oktober 1976 (LTDrucks 8/3551) bestätigt. Die Gesetzesmate-
rialien belegen, dass der Landesgesetzgeber auch im Rahmen öffentlich-
rechtlicher Dienst- oder Amtsverhältnisse Widerspruchsführern keinen erfolgs-
unabhängigen Aufwendungserstattungsanspruch zubilligen wollte.
In den Anmerkungen zu Art. 80 BayVwVfG (LTDrucks 8/3551 S. 35) heißt es:
„Die in Art. 80 getroffene Regelung über die Kosten im
Vorverfahren lehnt sich weitgehend an die bewährte Be-
stimmung des bisherigen Art. 16 AGVwGO und die §§ 155
und 162 der Verwaltungsgerichtsordnung an …“
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Damit wollte der Landesgesetzgeber inhaltlich an die Vorgängerregelung des
Art. 16 Abs. 1 BayAGVwGO i.d.F. vom 28. November 1960 (GVBl S. 266) an-
knüpfen, soweit dies ohne Widerspruch zu den Kostenregelungen des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes des Bundes möglich war. Nach Art. 16 Abs. 1
BayAGVwGO hingen Kostentragungspflichten und damit Ansprüche auf Erstat-
tung notwendiger Aufwendungen stets vom Erfolg des Widerspruchs ab. So
fielen nach Satz 1 der Vorschrift die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Wi-
derspruchs demjenigen zur Last, der den Widerspruch eingelegt hatte. Eine
Ausnahmeregelung für Widersprüche im Rahmen öffentlich-rechtlicher Dienst-
und Amtsverhältnisse existierte nicht. Für teilweise erfolgreiche Widersprüche
verwies Satz 4 auf die Kostenteilungsregelung des § 155 Abs. 1 VwGO.
Zudem lässt der Inhalt des Vorblatts des Gesetzesentwurfs (LTDrucks 8/3551)
darauf schließen, dass Art. 80 BayVwVfG mit der entsprechenden bundesge-
setzlichen Regelung inhaltlich übereinstimmen soll. Darin heißt es:
„Zur Wahrung der Rechtseinheit im Bundesgebiet er-
scheint es geboten, die Regelungen im Verwaltungsver-
fahrensgesetz des Bundes, das eine ausgewogene Lö-
sung darstellt, möglichst inhaltsgleich zu übernehmen. Der
Entwurf baut weitgehend auf bereits anerkannten allge-
meinen Rechtsgrundsätzen auf, die sich in langer Praxis
entwickelt und bewährt haben.“
Nach § 80 Abs. 1 VwVfG ist aber ein Aufwendungserstattungsanspruch des
unterlegenen Widerspruchsführers auch bei Widersprüchen im Rahmen eines
öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses eindeutig ausgeschlossen.
Denn § 80 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwVfG benennen im Gegensatz zu Art. 80 Abs.
1 BayVwVfG ausdrücklich die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten als
Regelungsgegenstand der Kostengrundentscheidung. Nach dem ersten
Halbsatz des § 80 Abs. 1 Satz 3 VwVfG hat der Widerspruchsführer die not-
wendigen Aufwendungen der Ausgangsbehörde zu erstatten, soweit der Wi-
derspruch erfolglos geblieben ist. Schon aufgrund dieses Wortlauts des ersten
Halbsatzes kann nicht zweifelhaft sein, dass der darauf Bezug nehmende zwei-
te Halbsatz, dies gelte nicht bei Widersprüchen im Rahmen eines öffentlich-
rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses (Nr. 1), nur die Aufwendungserstat-
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tungspflicht des unterlegenen Widerspruchsführers ausschließt. Der Gesetzes-
wortlaut steht zwingend der Annahme entgegen, in den Fällen des § 80 Abs. 1
Satz 3 zweiter Halbsatz VwVfG könne dem Widerspruchsführer trotz Erfolglo-
sigkeit seines Widerspruchs ein Anspruch auf Erstattung seiner notwendigen
Aufwendungen eingeräumt sein.
Es gibt keinen Anhaltspunkt für die Annahme, der Landesgesetzgeber habe in
der hier maßgebenden Frage sowohl von der Vorgängerregelung des Art. 16
Abs. 1 BayAGVwGO als auch von dem bundesgesetzlichen Leitbild des Art. 80
Abs. 1 Satz 3 VwVfG abweichen wollen.
Ist der Beklagte nicht zum Erlass einer Kostengrundentscheidung verpflichtet,
die dem Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung seiner not-
wendigen Aufwendungen zuerkennt, so muss der Kläger seine Rechtsanwalts-
kosten selbst tragen. Damit steht fest, dass die Entscheidung der BFD über die
Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ins Leere geht. Erst recht
kann der Beklagte nicht verpflichtet werden, die Rechtsanwaltskosten durch
Bescheid gemäß Art. 80 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG festzusetzen (vgl. unter 1.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
VRiBVerwG Albers
Prof. Dr. Kugele
Groepper
ist wegen Urlaubs verhindert
zu unterschreiben.
Prof. Dr. Kugele
Dr. Heitz
Thomsen
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B e s c h l u s s
vom 28. November 2007
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf
2 071,46 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Prof. Dr. Kugele
Groepper
Dr. Heitz
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Verwaltungsverfahrensrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BayVwVfG Art. 80
VwVfG § 80
VwGO §§ 88, 120, 155 Abs. 1
Stichworte:
Widerspruchsverfahren; öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis; Kos-
tengrundentscheidung der Widerspruchsbehörde; Erstattung der notwendigen
Aufwendungen; Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes; Kos-
tenfestsetzung.
Leitsatz:
Die Entscheidung der Widerspruchsbehörde, die Hinzuziehung eines Rechts-
anwalts im Widerspruchsverfahren sei notwendig gewesen, entfaltet nur
Rechtswirkungen, wenn die Widerspruchsbehörde dem anwaltlich vertretenen
Beteiligten dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung seiner notwendi-
gen Aufwendungen zuerkennt.
Art. 80 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG räumt dem Widerspruchsführer, dessen im
Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses erhobener
Widerspruch erfolglos geblieben ist, keinen Anspruch auf Erstattung seiner
notwendigen Aufwendungen ein.
Urteil des 2. Senats vom 15. November 2007 - BVerwG 2 C 29.06
I. VG München vom 21.01.2003 - Az.: VG M 5 K 02.1448 -
II. VGH München vom 21.07.2006 - Az.: VGH 3 B 03.839 -