Urteil des BVerwG vom 27.05.2004

Verkehrsunfall, Familienwohnung, Unfallversicherung, Umkehrschluss

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 29.03
Verkündet
OVG 3 LB 18/03
am 27. Mai 2004
...
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , Dr. K u g e l e ,
Dr. M ü l l e r , G r o e p p e r und Dr. B a y e r
für Recht erkannt:
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-
Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. August 2003
wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger ist Polizeiobermeister. Am Samstag, dem 24. Juli 1999, verließ er gegen
9:00 Uhr seine Wohnung in L. und fuhr - begleitet von Freunden - mit seinem Motor-
rad an den Strand von S. Dort brach er gegen 13:00 Uhr auf, um zur Polizeidirektion
für Aus- und Fortbildung in E. zu gelangen, wo er um 13:30 Uhr seinen Dienst antre-
ten sollte. In H. wurde der Kläger bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt und war
zunächst dienstunfähig. Mit Bescheid vom 23. Februar 2001 lehnte es der Beklagte
ab, den Verkehrsunfall als Dienstunfall anzuerkennen.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des
Klägers zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Der Vorschrift des § 31 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG sei durch Umkehrschluss zu ent-
nehmen, dass ein Dienstunfall mangels "Zusammenhangs mit dem Dienst" nicht an-
genommen werden könne, wenn der Beamte von dem unmittelbaren und normaler-
weise benutzten Weg zwischen seiner Wohnung und der Dienststelle aus privaten
Gründen nicht unwesentlich abweiche oder den Weg aus privaten Gründen erheblich
unterbreche und der Unfall sich auf dem abweichenden Teil des Weges oder wäh-
rend der Unterbrechung ereigne. Diese Voraussetzungen lägen im Falle des Klägers
vor, da er am Unfalltage von dem unmittelbaren Weg zwischen seiner Wohnung und
seiner Dienststelle aus privaten Gründen (Strandbesuch) wesentlich abgewichen sei,
als er den "Umweg" über S. und H. genommen habe. Der Verkehrsunfall des Klägers
habe sich auf dem abweichenden Teil des Weges ereignet. Anhaltspunkte dafür,
dass die Einhaltung des unmittelbaren Weges zwischen Wohnung und der Dienst-
stelle am Unfalltage nicht zweckmäßig oder zumutbar gewesen wäre, seien weder
vom Kläger substantiiert dargelegt worden noch im Übrigen ersichtlich. Der bloße
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Hinweis auf das seinerzeit gute Sommerwetter und das sich hieraus im Allgemeinen
ergebende erhöhte Verkehrsaufkommen auf der Autobahn reiche insoweit nicht aus.
Denn es spreche nichts dafür, dass ein etwaiges erhöhtes Verkehrsaufkommen le-
diglich die Autobahn, nicht aber den vom Kläger gewählten "Umweg" betroffen hätte.
Die vom Bundessozialgericht im Zusammenhang mit der gesetzlichen Unfallversiche-
rung entwickelten Grundsätze zum Aufenthalt an einem "dritten Ort" seien nicht über-
tragbar, weil sich die insoweit maßgebliche Regelung des § 31 Abs. 2 Satz 2
BeamtVG in wesentlicher Hinsicht von derjenigen des § 8 Abs. 2 SGB VII unter-
scheide.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung
materiellen Rechts und beantragt,
die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom
22. August 2003 und des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts
vom 25. November 2002 sowie die Bescheide des Beklagten vom
23. Februar 2001 und vom 27. April 2001 aufzuheben und den Beklagten
zu verpflichten, den Unfall des Klägers vom 24. Juli 1999 als Dienstunfall
anzuerkennen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Ver-
kehrsunfall vom 24. Juli 1999 als Dienstunfall anerkannt wird.
Gemäß § 31 Abs. 1 BeamtVG ist Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhen-
des, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursa-
chendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist; nach
Abs. 2 gilt als Dienst auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängen-
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den Weges nach und von der Dienststelle. Einen solchen Wegeunfall, der Ansprüche
auf Leistungen der Unfallfürsorge auslöst, hat der Kläger nicht erlitten.
Obgleich der Weg nach und von der Dienststelle nicht zum Dienst gehört, wird der
Schutz der Unfallfürsorge auf die Teilnahme am allgemeinen Verkehr ausgedehnt,
weil sie dienstlich veranlasst ist. Erfasst werden die typischen wie auch die atypi-
schen Gefahren des allgemeinen Verkehrs. Danach steht der Dienstherr mit den
Leistungen der Unfallfürsorge für einen Gefahrenbereich ein, den er regelmäßig nicht
beherrscht und auch nicht beeinflussen kann.
Nach ständiger Rechtsprechung wird bei einem Unfall, den ein Beamter auf dem
Weg nach oder von der Dienststelle erleidet, beamtenrechtlicher Unfallschutz nur
dann gewährt, wenn der nach oder von der Dienststelle führende Weg im Dienst sei-
ne wesentliche Ursache hat, wenn also andere mit dem Dienst nicht zusammenhän-
gende Ursachen für das Zurücklegen des Weges in den Hintergrund treten (z.B. Ur-
teil vom 16. Mai 1963 - BVerwG 2 C 27.60 - BVerwGE 16, 103 <106>; Urteil vom
4. Juni 1970 - BVerwG 2 C 39.68 - BVerwGE 35, 234 <240>; Urteil vom 21. Juni
1982 - BVerwG 6 C 90.78 - Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 61). Einen mit dem Dienst
zusammenhängenden Weg legt der Beamte zurück, wenn er den Dienst aufnimmt
oder verlässt. Der Wegeunfallschutz ergänzt vor- und nachgehend den Unfallschutz
nach § 31 Abs. 1 BeamtVG, der mit der Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit, also
regelmäßig dem Erreichen des Arbeitsplatzes beginnt und mit der Aufgabe der
dienstlichen Tätigkeit, also dem Verlassen des Arbeitsplatzes endet. Ob der gesetz-
lich geforderte Zusammenhang besteht, bestimmt sich nach der Handlungsintention
des Beamten, wie sie sich im äußeren Erscheinungsbild manifestiert.
Die Unfallfürsorge erstreckt sich nicht auf jeglichen Weg, den der Beamte wählt, um
zum Dienst zu gelangen oder um nach Beendigung des Dienstes einen anderen Ort
zu erreichen. Als Ziel- oder Ausgangspunkt des geschützten Weges bestimmt § 31
Abs. 2 Satz 1 BeamtVG ausdrücklich die "Dienststelle". Anfangs- oder Endpunkt ist
die Wohnung des Beamten. Ein "dritter Ort", der nach der Rechtsprechung des Bun-
dessozialgerichts im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung an die Stelle der
Wohnung treten kann (vgl. BSG, Urteil vom 2. Mai 2001 - B 2 U 33/00 R - SozR
3-2700 § 8 Nr. 6), kommt im Rahmen der Dienstunfallfürsorge als Ziel- oder Aus-
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gangspunkt nur in Betracht, soweit dies ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist. Inso-
weit unterscheiden sich § 31 BeamtVG und § 8 SGB VII. Eine Ausweitung der
Dienstunfallfürsorge auf abweichende Streckenführungen bleibt dem Gesetzgeber
vorbehalten.
§ 31 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG stellt zwar dem Wortlaut nach lediglich da-r-
auf ab, dass die Dienststelle Ziel- und Ausgangspunkt des Weges sein muss. Aus
der Gesetzessystematik, dem Gesetzeszweck und der Entstehungsgeschichte ergibt
sich indessen zwingend, dass der Beamte nur auf der Strecke zwischen der Woh-
nung bzw. Unterkunft und der Dienststelle geschützt ist. Obgleich auch frühere Le-
galdefinitionen des Dienstunfalls den entgegengesetzten Ausgangs- oder Endpunkt
nicht benannt hatten, ist der erkennende Senat bereits frühzeitig davon ausgegan-
gen, dass nicht jeder Weg, der zur Dienststelle hin- oder von ihr fortführt, dem Dienst
zuzurechnen ist (vgl. Urteile vom 16. Mai 1963 a.a.O. S. 105 und vom 25. Juni 1964
- BVerwG 2 C 225.62 - BVerwGE 19, 44 <45>). Zur Begründung ist auf die Vorläufer-
regelung des § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG hingewiesen worden, der ent-
nommen werden konnte, dass der Gesetzgeber bei der dem § 31 Abs. 2 Satz 1
Halbsatz 1 BeamtVG entsprechenden früheren Vorschrift "an den Regelfall gedacht
hat, in welchem die Dienststelle von der ständigen Familienwohnung ohne Beein-
trächtigung der ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Dienstes erreichbar und mit
der regelmäßigen Unterkunft identisch ist, und dass er deshalb erst später eine Aus-
nahmeregelung zugunsten der Familienheimfahrt für den Sonderfall getroffen hat,
dass der Beamte wegen der räumlichen Entfernung der ständigen Familienwohnung
vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine mit der ständigen Familienwoh-
nung nicht identische regelmäßige Unterkunft hat" (Urteil vom 25. Juni 1964 a.a.O.
S. 46). Diese Rechtsprechung war dem Gesetzgeber bekannt, als er durch Art. IV
§ 1 Nr. 13 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besol-
dungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) die dem § 31
Abs. 2 Satz 2 BeamtVG entsprechende Vorläuferregelung in § 135 BBG aufnahm.
Nach dieser Bestimmung waren "Kindergarten-" und "Fahrgemeinschaftsumwegun-
fälle" geschützt, wenn der Beamte von dem "unmittelbaren Wege zwischen der
Wohnung und der Dienststelle" abwich, weil sein dem Grunde nach kindergeldbe-
rechtigendes Kind wegen seiner oder seines Ehegatten beruflichen Tätigkeit fremder
Obhut anvertraut wurde oder weil er mit anderen Berufstätigen oder in der gesetzli-
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chen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den
Weg nach und von der Dienststelle benutzte. Diese Formulierung, die von dem Wort-
laut des § 8 SGB VII deutlich abweicht, bezeichnet ausdrücklich den Anfangs- und
den Endpunkt der Route, die in den Schutz der Unfallfürsorge einbezogen sein soll.
Gilt nach der gesetzlichen Regelung der Zusammenhang mit dem Dienst als nicht
unterbrochen, wenn der Beamte aus bestimmten Gründen in vertretbarem Umfang
von dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Dienststelle abweicht, so ist im
Umkehrschluss davon auszugehen, dass in anderen als den gesetzlich benannten
Fällen der Zusammenhang mit dem Dienst unterbrochen ist. Damit hat der Gesetz-
geber unter Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung eindeutig zum Ausdruck
gebracht, dass auch nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG ausschließlich
der Weg zwischen Wohnung und Dienststelle geschützt ist. Zudem wäre es wider-
sprüchlich, wenn die den Tatbestand des § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG erweiternde
Sonderregelung nur unmittelbare Wege zwischen Dienststelle und Wohnung erfasst,
dieses Merkmal jedoch im Rahmen des "Grundtatbestandes" nicht gelten soll. Durch
§
31 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG werden die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 Halb-
satz 1 nicht nur um das Erfordernis des "unmittelbaren Weges", sondern auch um
den zweiten Punkt ergänzt, der den Anfang oder das Ende der unter Dienstunfall-
schutz stehenden Strecke markiert.
Mit der Begrenzung der Dienstunfallfürsorge auf die unmittelbaren Wege zwischen
Wohnung und Dienststelle wird die Risikosphäre des Dienstherrn eingegrenzt. Leis-
tungen der Unfallfürsorge kommen nur für solche Schäden in Betracht, die auf dem
zum Erreichen der Dienststelle notwendigen Weg zwischen Wohnung und Dienst-
stelle eintreten. Beginnt oder endet der Weg an einem anderen Ort als der Wohnung
oder der Dienststelle, so geht der Gesetzgeber davon aus, dass dies durch private
Interessen des Beamten veranlasst ist und deshalb das Zurücklegen der Wegstre-
cke, die er um dieser Interessen willen gewählt hat, seiner privaten Risikosphäre zu-
geordnet ist.
Der Unfall des Klägers ist nicht auf dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und
Dienststelle eingetreten. "Unmittelbar" ist der Weg, der - voraussichtlich - schnells-
tens und ohne erhöhte Risiken zum Ziel führt. Das Merkmal der Unmittelbarkeit hat
eine zeitliche und eine räumliche Dimension. Der von dem Beamten gewählte Weg
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muss nicht unbedingt der im Hinblick auf die Entfernung kürzeste oder der im Hin-
blick auf den Zeitaufwand schnellste sein (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 2003 - B 2 U
40/02 R - DAR 2003, 483). Grundsätzlich entscheidet der Beamte selbst, ob er den
Weg fußläufig oder mit einem Verkehrsmittel zurücklegt. Er bestimmt ebenfalls die
Streckenführung, die auch durch die Art des Verkehrsmittels beeinflusst sein kann.
Geschützt ist der Weg, den der Beamte ohne Rücksicht auf sonstige private Interes-
sen vernünftigerweise wählen darf, um unter Berücksichtigung der konkret beste-
henden Verhältnisse von der Wohnung zur Dienststelle und zurück zu gelangen.
Umwege und Unterbrechungen werden von dem beamtenrechtlichen Unfallschutz
generell ausgeschlossen, soweit sie nicht nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestim-
mung gestattet und nicht nur unerheblich sind (vgl. Urteil vom 6. Juli 1965 - BVerwG
2 C 39.63 - BVerwGE 21, 307; Urteil vom 21. Juni 1982 a.a.O.). Dass die Dienststel-
le der Ausgangspunkt oder das Ziel des Weges ist, reicht somit nicht aus.
Allerdings können bei Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststelle
Umwege und Unterbrechungen unbeachtlich sein oder die Verknüpfung mit dem
Dienst nicht endgültig auflösen, so dass die Unfallfürsorge nicht gänzlich ausge-
schlossen ist. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der
Fall, wenn für die Wegstrecke, auf der sich der Unfall ereignet hat, der Zusammen-
hang mit dem Dienst wiederhergestellt worden ist (vgl. Urteil vom 21. Juni 1982
a.a.O. S. 4 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG zum Unfallversiche-
rungsrecht). Strebt der Beamte zunächst ein anderes Ziel als die Dienststelle bzw.
die Wohnung an, das nicht nur "Zwischenstation" ist, besteht die gesetzlich erforder-
liche Verknüpfung des Weges zwischen Wohnung und Dienststelle nicht mehr. Ist
hingegen der Weg zwischen Wohnung und Dienststelle nur unterbrochen oder ist ein
Umweg eingelegt worden, wird die erforderliche Verbindung von Ausgangspunkt und
Ziel und damit der beamtenrechtliche Unfallschutz dadurch wiederhergestellt, dass
der Beamte seinen Weg auf der Route fortsetzt, die den Schutz des § 31 Abs. 2
BeamtVG genießt (vgl. BSG, Urteil vom 19. März 1991 - 2 RU 45/90 - SozR 3-2200
§ 548 RVO Nr. 8 S. 20).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die mangels durchgreifender Ver-
fahrensrügen für das Revisionsgericht verbindlich sind (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), hat
der Kläger am 24. Juli 1999 den Strand von S. aufgesucht und ist auf dem Wege von
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dort zur Dienststelle verunglückt. Dieser nicht von der Wohnung angetretene Weg
wird nach § 30 ff. BeamtVG grundsätzlich dem privaten Risikobereich zugeordnet
und unterfällt nicht dem Schutz der Unfallfürsorge. Der Zeitraum ab Verlassen der
Wohnung um 9:00 Uhr bis zum Aufbruch vom O...strand um 13:00 Uhr spricht bereits
dafür, dass der Kläger nicht mehr den "unmittelbaren Weg" zwischen Wohnung und
Dienststelle zurückgelegt hat. Mit dem Aufenthalt am Strand hat der Kläger den Weg
zur Dienststelle nicht unterbrochen, sondern zwei selbstständige Wege gewählt, die
nicht unmittelbar zwischen Wohnung und Dienststelle zurückgelegt worden sind.
Zudem lag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Unfallstelle abseits
der Route, die der Entfernung nach die kürzeste und der benötigten Fahrzeit nach
die schnellste zwischen der Wohnung in L. und der Dienststelle in E. war. Ohne die
Fahrt zum Strand von Scharbeutz hätte der Kläger zwischen seiner Wohnung und
der Dienststelle die S. nicht passiert. Er ist nicht nach einem Umweg oder einem an-
derweitigen Zwischenaufenthalt auf diese Strecke gelangt, die er ohnehin auf der
Fahrt zur Dienststelle genommen hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Prof. Dawin
Dr. Kugele
Dr. Müller
Groepper
Dr. Bayer
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B e s c h l u s s
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 € festgesetzt (§ 13 Abs. 1
Satz 2 GKG).
Prof. Dawin
Groepper
Dr. Bayer
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Beamtenversorgungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BeamtVG
§ 31 Abs. 1, Abs. 2
SGB VII
§ 8
Stichworte:
Wegeunfall; unmittelbarer Weg zwischen Wohnung und Dienststelle; Umweg; Zwi-
schenaufenthalt.
Leitsatz:
Die Dienstunfallfürsorge schützt den Beamten ausschließlich auf dem unmittelbaren
Weg zwischen Wohnung und Dienststelle, soweit gesetzlich nicht ausdrücklich auch
andere Wege einbezogen sind.
Urteil des 2. Senats vom 27. Mai 2004 - BVerwG 2 C 29.03
I. VG Schleswig vom 25.11.2002 - Az.: VG 11 A 139/01 -
II. OVG Schleswig vom 22.08.2003 - Az.: OVG 3 LB 18/03 -