Urteil des BVerwG vom 01.09.2005

Praktische Ausbildung, Dienstzeit, Beamtenverhältnis, Ermessen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 28.04
Verkündet
OVG 5 LB 251/02
am 1. September 2005
Schütz
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 1. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , Dr. K u g e l e ,
Dr. B a y e r und Dr. H e i t z
für Recht erkannt:
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Die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
vom 27. April 2004 und des Verwaltungsgerichts Osnabrück
vom 8. Mai 2002, dieses, soweit es der Klage stattgegeben hat,
werden aufgehoben.
Die Klage wird im vollen Umfang abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
I.
Der am 11. Februar 1950 geborene Kläger durchlief vom 1. April 1965 bis zum
31. März 1968 bei der ehemaligen Deutschen Bundesbahn erfolgreich die damals für
Anwärter einer Laufbahn des einfachen Dienstes der ehemaligen Deutschen Bun-
desbahn übliche Ausbildung zum Jungwerker. Nach einer sich anschließenden ein-
jährigen Tätigkeit als Arbeiter begann der Kläger als Beamter auf Widerruf am
1. September 1969 die Ausbildung zum Bundesbahnassistenten (mittlerer Dienst).
Auf die Ausbildungszeit von zwei Jahren rechnete die Beklagte ein Jahr der Jung-
werkerausbildung an. Nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes und Bestehen
der Laufbahnprüfung ernannte die Beklagte den Kläger mit Wirkung vom
1. September 1970 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Bun-
desbahnassistenten z.A. und am 11. Februar 1977 zum Beamten auf Lebenszeit. Mit
Ablauf des 30. November 2000 wurde der Kläger als Verwaltungsamtsinspektor we-
gen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Bei der Festsetzung des Ruhegehalts durch Bescheid vom 20. Oktober 2000 wurde
die Lehrzeit als Jungwerker nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt.
Mit seinem Widerspruch beanstandete der Kläger, dass diese Ausbildung, soweit sie
auf den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst angerechnet worden war, nicht
als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist. Auf seine Klage, mit der er die Verpflich-
tung der Beklagten zur Berücksichtigung eines weiteren Jahres als ruhegehaltfähig
begehrt, hat das Verwaltungsgericht unter Abweisung der Klage im Übrigen die Be-
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klagte zur Neubescheidung verpflichtet. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beru-
fung der Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Zu der nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachten Mindestzeit der außer der
allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung, die nach § 12 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 BeamtVG als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden kann, gehörten nach der
Ermessenspraxis der Beklagten auch Zeiten einer anderen Ausbildung, soweit diese
auf die vorgeschriebene Ausbildung angerechnet worden ist oder diese ersetzt hat.
Dies treffe für ein Jahr der Jungwerkerausbildung des Klägers zu. Soweit nach
Nr. 12.1.1 BeamtVGVwV die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung von
ihrem tatsachlichen Beginn an rechne, müsse diese Verwaltungsvorschrift ergänzend
dahin ausgelegt werden, dass anrechenbar eine Zeit frühestens ab Vollendung des
17. Lebensjahres sei. Berücksichtigungsfähig sei deshalb der erste auf die
Vollendung des 17. Lebensjahres folgende Ausbildungszeitraum im Umfang der An-
rechnung.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revisi-
on eingelegt. Sie macht geltend: Bei der Ausübung des Ermessens nach § 12 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 BeamtVG stellten die Festsetzungsbehörden in ständiger Praxis auf den
tatsächlichen Beginn der angerechneten Ausbildung ab. Nur soweit der anrechenba-
re Zeitraum dieser Ausbildung, von ihrem tatsächlichen Beginn an gemessen, nach
der Vollendung des 17. Lebensjahres liege, werde die Ausbildungszeit als ruhege-
haltfähig anerkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. April 2004
und des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 8. Mai 2002, dieses, soweit es
der Klage stattgegeben hat, aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend vertritt er die Auffassung,
dass die Jungwerkerausbildung infolge ihrer teilweisen Anrechnung auf die Ausbil-
dung für den mittleren Dienst ebenfalls "vorgeschriebene Ausbildung" sei, deren tat-
sächlicher Beginn der 1. September 1969 gewesen sei.
II.
Die Revision der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf er-
neute Bescheidung seines Antrags auf Anerkennung seiner Jungwerkerausbildung
im Umfang eines Jahres als ruhegehaltfähig. Die Beklagte hat diese Anerkennung in
den Bescheiden vom 20. Oktober 2000 und 2. März 2001 rechtsfehlerfrei abgelehnt.
Da das Beamtenverhältnis, aus dem der Kläger in den Ruhestand getreten ist, be-
reits am 31. Dezember 1991 bestanden hat, erhält er gemäß § 85 Abs. 1 i.V.m.
Abs. 4 BeamtVG Ruhegehalt nach der sog. Mischberechnung nach § 85 Abs. 1
BeamtVG. Denn diese Berechnung ergibt mit 73,33 v.H. einen Ruhegehaltssatz, der
höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach dem im Zeitpunkt der Versetzung in
den Ruhestand geltenden neuen Recht ergibt (67,04 v.H.), und auch den Ruhege-
haltssatz nicht übersteigt, zu dem die alleinige Anwendung des bis zum 31. Dezem-
ber 1991 geltenden Rechts führt (74,00 v.H.).
Der Ruhegehaltssatz von 73,33 v.H. erhöht sich, wie die Beklagte zutreffend erkannt
hat, nicht durch weitere ruhegehaltfähige Zeiten. Die Entscheidung der Beklagten,
das seinerzeit auf die Ausbildung für den mittleren Dienst angerechnete Jahr der
Jungwerkerausbildung nicht als Teil der ruhegehaltfähigen Dienstzeit des Klägers vor
dem 31. Dezember 1991 zu berücksichtigen, ist rechtmäßig.
Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG, der gemäß § 85 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1
BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung des Gesetzes vom
12. Februar 1987 (BGBl I S. 570, 1339) anzuwenden ist, kann die nach Vollendung
des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbil-
dung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbil-
dung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltfähige Dienstzeit be-
rücksichtigt werden. Die Vorschrift will die Benachteiligung derjenigen Beamten, bei
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denen über die allgemeine Schulbildung hinaus eine zusätzliche Vorbildung oder
praktische Tätigkeit als Eingangsvoraussetzung gefordert ist, gegenüber den Beam-
ten ausgleichen, die unmittelbar nach dem Schulabschluss in das Beamtenverhältnis
eintreten und damit bereits von einem früheren Zeitpunkt an ruhegehaltfähige
Dienstzeiten erwerben können. Berücksichtigungsfähig nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BeamtVG a.F. sind auch Zeiten einer anderen als der vorgeschriebenen Ausbildung,
soweit sie auf die vorgeschriebene Ausbildung angerechnet worden sind oder sie
ersetzt haben. Denn eine andere Ausbildung, die auf die vorgeschriebene Ausbil-
dung angerechnet wird, weil sie diese ganz oder teilweise ersetzt, ist, da sie von Ge-
setzes wegen alternativ zur "eigentlich" vorgeschriebenen Ausbildung ebenfalls als
Voraussetzung für eine bestimmte Berufstätigkeit, eine weiterführende Ausbildung
usw. statuiert ist, gleichfalls "vorgeschrieben" im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BeamtVG a.F. (in diesem Sinne auch Nr. 12.1.9 BeamtVGVwV).
Ob eine neben der allgemeinen Schulausbildung vorgeschriebene oder eine auf die-
se angerechnete Ausbildung als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, steht im Ermes-
sen des Dienstherrn. Mit der Entscheidung, die im Umfang eines Jahres angerech-
nete Jungwerkerausbildung gänzlich unberücksichtigt zu lassen, hat die Beklagte die
äußeren Grenzen ihres Ermessens aus § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. nicht
überschritten. Sie hat ferner in Übereinstimmung mit ihrer ständigen, in Nr. 12.1.9
BeamtVGVwV verlautbarten Verwaltungspraxis gehandelt.
Die sich über drei Jahre erstreckende Jungwerkerausbildung des Klägers fiel zu etwa
zwei Jahren in die Zeit vor und zu etwa einem Jahr in die Zeit nach dem 17. Ge-
burtstag des Klägers. Auf die Ausbildung des Klägers für den mittleren Dienst ange-
rechnet worden ist die dreijährige Ausbildung als solche, wenn auch nur im Umfang
eines Jahres, nicht hingegen ein bestimmtes Kalenderjahr, in dem diese Ausbildung
stattgefunden hat. Daher ergibt sich aus der laufbahnrechtlichen Anrechnung nicht,
ob der Kläger die angerechnete Ausbildung im Umfang des angerechneten Anteils
nach oder vor der Vollendung des 17. Lebensjahres verbracht hat.
Eine Zuordnung der angerechneten Zeit zu der nach dem 17. Geburtstag des Klä-
gers liegenden Ausbildungszeit ist nicht, wie der Kläger meint, deshalb geboten, weil
die Jungwerkerausbildung, da sie aufgrund ihrer anteiligen Anrechnung zur vorge-
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schriebenen Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. ge-
worden sei, nunmehr Teil dieser Ausbildung für den mittleren Dienst ist, die vollstän-
dig in der Zeit nach der Vollendung des 17. Lebensjahres absolviert worden ist. Denn
die seinerzeitige teilweise Anrechnung der Jungwerkerausbildung auf die As-
sistentenausbildung war der Sache nach lediglich die Verkürzung dieser Ausbildung
wegen der bereits absolvierten Jungwerkerausbildung, nicht hingegen die gleichsam
konstitutiv wirkende Erklärung der Jungwerkerausbildung zur vorgeschriebenen As-
sistentenausbildung. Die Realität der Jungwerker- und der Assistentenausbildung als
zwei Ausbildungen, die der Kläger durchlaufen hat und deren eine der Kläger teils
vor, teils nach der Vollendung des 17. Lebensjahres zugebracht hat, ist durch die
Anrechnung nicht beseitigt worden.
Bei vorgeschriebenen und angerechneten Ausbildungen, die der Beamte zum Teil
vor, zum Teil nach der Vollendung seines 17. Lebensjahres durchlaufen hat und in
denen er sich länger befunden hat, als mindestens vorgeschrieben war oder ange-
rechnet worden ist, erkennt die Beklagte die vorgeschriebene oder angerechnete Zeit
als ruhegehaltfähig an, wenn und soweit sie, gemessen vom tatsächlichen Beginn
der Ausbildung, in die Zeit nach der Vollendung des 17. Lebensjahres des Beamten
hineinreicht. So ist die Beklagte auch bei dem Kläger verfahren. Gerechnet vom tat-
sächlichen Beginn der Jungwerkerausbildung am 1. April 1965 endete der
Anrechnungszeitraum am 31. März 1966 und damit vor dem 11. Februar 1967, dem
17. Geburtstag des Klägers.
Die Ermessenspraxis der Beklagten ist nicht rechtsfehlerhaft. Weder der Zweck der
ihr das Ermessen einräumenden Norm noch Gründe der Sachgerechtigkeit gebieten
es, eine sich über die Vollendung des 17. Lebensjahres hinaus erstreckende Ausbil-
dung, die nur hinsichtlich eines Teiles ihrer Dauer vorgeschrieben ist oder angerech-
net wurde, als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Da nur die nach
Vollendung des 17. Lebensjahres absolvierte Ausbildungszeit, die für die Ernennung
als Beamter nicht erforderlich war, nicht berücksichtigt wird, ist der Kläger versor-
gungsrechtlich dem Beamten gleichgestellt, der diese Ausbildung insgesamt nach
dem 17. Lebensjahr durchlaufen hat. Auch bei diesem gehören zwei Lebensjahre
nicht zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit, wenn von der früheren dreijährigen Ausbil-
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dung nur ein Jahr auf die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrie-
bene Ausbildung angerechnet wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Albers Prof. Dawin Dr. Kugele
Dr. Bayer Dr. Heitz
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 080 € fest-
gesetzt (pauschalierte Differenz zwischen dem Zweijahresbetrag der nach einem
Ruhegehaltssatz von 73,33 v.H. bewilligten und der nach einem Ruhegehaltssatz
von 75 v.H. erstrebten Versorgungsbezüge).
Albers Prof. Dawin Dr. Bayer
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Beamtenversorgungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquelle:
BeamtVG
§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Stichworte:
Ruhegehaltfähige Dienstzeit; Ausbildungszeit als -; auf vorgeschriebene Ausbildung
angerechnete Ausbildung; Anrechnung der nach Vollendung des 17. Lebensjahres
zugebrachten Ausbildung; teils vor, teils nach Vollendung des 17. Lebensjahres zu-
gebrachte Ausbildung; Anrechnung bei -; Ermessensrichtlinie Nr. 12.1.1. Satz 1
BeamtVwV.
Leitsatz:
Die Ermessensentscheidung des Dienstherrn, eine auf die vorgeschriebene Ausbil-
dung anteilig angerechnete andere Ausbildung, die der Beamte vor der Vollendung
seines 17. Lebensjahres begonnen und nach diesem Zeitpunkt beendet hat, nur
dann im Umfang ihrer Anrechnung als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, wenn und
soweit die angerechnete Zeitspanne, gemessen vom tatsächlichen Beginn der ande-
ren Ausbildung, in die Zeit nach Vollendung des 17. Lebensjahres fällt, ist rechtmä-
ßig.
Urteil des 2. Senats vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 28.04
I. VG Osnabrück vom 08.05.2002 - Az.: VG 3 A 171/01 -
II. OVG Lüneburg vom 27.04.2004 - Az.: OVG 5 LB 251/02 -