Urteil des BVerwG vom 23.09.2004

Recht des Beamten, Dienstliche Anordnung, Körperliche Behinderung, Übertragung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 27.03
Verkündet
OVG 2 A 496/98
am 23. September 2004
Hardtmann
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , Dr. K u g e l e ,
G r o e p p e r und Dr. H e i t z
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwal-
tungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger begehrt Unfallruhegehalt wegen der Folgen eines 1982 erlittenen Dienst-
unfalls. Er war bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
Ende Juni 1993 bei der Güterabfertigung ... Hauptbahnhof (Ga ... Hbf) beschäftigt.
Dort sollte er einen ihm mit der Beförderung zum Bundesbahnsekretär übertragenen
Dienstposten im Güterbeförderungs- und Zugabfertigungsdienst wahrnehmen. Zu
seinen Aufgaben sollte der Ladedienst gehören, bei dem er ein tragbares Datenein-
gabegerät zu bedienen hatte. Der Kläger sah sich wegen seiner unfallbedingten Be-
wegungsbeeinträchtigung im rechten Ellenbogen allerdings nicht in der Lage, dieses
Gerät ohne Beschwerden zu bedienen. Im September 1992 bestätigte dies der
Bahnarzt und schlug - auch wegen anderer Erkrankungen des Klägers - dessen vor-
zeitige Versetzung in den Ruhestand vor.
Nach der Versetzung des Klägers in den Ruhestand setzte die Bundesbahndirektion
Hannover mit dem angefochtenen Bescheid die Versorgungsbezüge des Klägers
fest, ohne ein Unfallruhegehalt zu gewähren. Den Widerspruch des Klägers wies sie
mit der Begründung zurück, aus der ergänzenden Beurteilung des Bahnarztes vom
15. Juli 1993 ergebe sich, dass der Kläger vom 5. November 1992 bis 23. Januar
1993 wegen verschiedener Krankheiten, u.a. wegen Hypertonie, dienstunfähig ge-
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wesen sei. Für seine Versetzung in den Ruhestand habe die unfallbedingte Gesund-
heitsbeeinträchtigung keine wesentliche Rolle gespielt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat
das Urteil aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger Unfallruhegehalt
zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe Anspruch auf Unfallruhegehalt. Seine bestandskräftig festgestellte
Dienstunfähigkeit sei im Sinne einer wesentlichen Mitursache die Folge des Dienst-
unfalls von 1982. Dies bestätige ein vom Gericht eingeholtes unfallchirurgisches
Gutachten. Das Gutachten des Bahnarztes hingegen sei nicht aussagekräftig. Es
berücksichtige nicht, dass für die Beurteilung der Dienstfähigkeit des Klägers ent-
scheidend gewesen sei, ob dieser das mobile Dateneingabegerät bedienen konnte.
Mit der Revision rügt die Beklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Sie beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt
Bremen vom 19. Dezember 2002 aufzuheben und die Berufung
des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen
vom 29. Januar 1998 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Der Kläger hat Anspruch auf Unfallru-
hegehalt.
Ein Beamter erhält nach § 36 Abs. 1 BeamtVG Unfallruhegehalt, wenn er infolge ei-
nes Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist. Der
Kläger hat einen Dienstunfall erlitten, der eine Versteifung seines Ellenbogengelenks
herbeiführte, und ist wegen dieser Behinderung sowie anderer Erkrankungen als
dienstunfähig in den Ruhestand versetzt worden.
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Die Bundesbahndirektion Hannover hat die Dienstunfähigkeit zwar mit mehreren ge-
sundheitlichen Einschränkungen des Klägers begründet. Dennoch ist die auf dem
Dienstunfall beruhende körperliche Behinderung im Sinne des im Dienstunfallrecht
geltenden Kausalitätsbegriffs als objektiv wesentlich mitwirkende Ursache der
Dienstunfähigkeit anzusehen, weil sie für die Beurteilung der Dienstfähigkeit neben
den beim Kläger festgestellten weiteren körperlichen Beeinträchtigungen jedenfalls
annähernd die gleiche Bedeutung hatte (vgl. u.a. Urteil vom 18. April 2002 - BVerwG
2 C 22.01 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12 m.w.N.). Die diese Würdigung
rechtfertigenden Tatsachen hat das Berufungsgericht mit für den Senat bindender
Wirkung festgestellt, weil die Verfahrensrügen der Beklagten unbegründet sind
(§ 137 Abs. 2 VwGO).
Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten ist auf das ihm zuletzt übertrage-
ne abstrakt-funktionelle Amt abzustellen. Nicht entscheidend ist, dass der Beamte die
Aufgaben bewältigen kann, die ihm das konkret-funktionelle Amt, d.h. der Dienst-
posten, stellt (vgl. etwa Urteil vom 28. Juni 1990 - BVerwG 2 C 18.89 - Buchholz
237.6 § 56 NdsLBG Nr. 1 m.w.N., stRspr). Dem Kläger war zuletzt das abstrakt-
funktionelle Amt eines Bundesbahnsekretärs bei der Ga ... Hbf übertragen.
Mit der Übertragung des Statusamtes an den Beamten steht im Allgemeinen zwar
fest, welche Aufgaben der Beamte zu erfüllen hat, etwa - wie hier - die Aufgaben
eines Beamten des mittleren Dienstes, nicht entschieden ist aber, welches abstrakt-
funktionelle Amt der Beamte innehaben soll. Das abstrakt-funktionelle Amt wird dem
Beamten vielmehr durch einen weiteren Einzelakt des Dienstherrn übertragen. Die
Übertragungsverfügung benennt das übertragene, einer bestimmten Behörde zuge-
ordnete Amt. Die Zuordnung dieses Amtes zu dieser Behörde liegt - unbeschadet
gesetzlicher Regelungen - im Organisationsermessen des Dienstherrn und erfolgt
durch Organisationsentscheidung der hierfür zuständigen Stelle.
Dementsprechend ist die Beklagte vorgegangen. Sie hat dem Kläger mit zwei ge-
sonderten Verfügungen das Statusamt eines Bundesbahnsekretärs und das abstrakt-
funktionelle Amt eines Bundesbahnsekretärs bei der Ga ... Hbf übertragen. Die
Übertragung dieses abstrakt-funktionellen Amtes entspricht der damaligen Rechtsla-
ge. Denn die Ga ... Hbf war Dienststelle der Deutschen Bundesbahn und als solche
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Bundesbehörde (vgl. § 6 Abs. 2 des Bundesbahngesetzes in der Fassung vom
19. Dezember 1990 - BGBl I S. 2909 - i.V.m. §§ 5 und 6 der Verwaltungsordnung der
Deutschen Bundesbahn).
Dass dem Kläger ein abstrakt-funktionelles Amt bei der Ga ... Hbf und nicht - wie die
Beklagte meint - bei der Bundesbahndirektion Hannover übertragen wurde, ergibt
sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Begleitverfügung des Präsidenten der Bun-
desbahndirektion Hannover zur Beförderung des Klägers vom 22. April 1992
("... übertrage ich Ihnen das Amt eines Bundesbahnsekretärs bei der Ga ... Hbf ...").
Diese Verfügung kann auch nicht als die Übertragung beider Ämter im funktionellen
Sinn, also zusätzlich auch des konkret-funktionellen Amtes, verstanden werden.
Denn die Übertragung des konkret-funktionellen Amtes erfolgte - gesondert - durch
die dienstliche Anordnung der Bundesbahndirektion Hannover vom 30. Juli 1992,
deren eindeutiger Wortlaut ("... wir übertragen Ihnen einen M (Ld)-Dienstposten
'Zugvorbereitungsdienst ... Hbf' bei der Ga ... Hbf ...") ebenfalls keine andere Deu-
tung zulässt.
Es liegt im Ermessen des Dienstherrn, die abstrakt- sowie die konkret-funktionellen
Ämter im Rahmen der durch die Übertragung des Statusamtes bedingten Vorgaben
inhaltlich zu bestimmen, ihr Verhältnis zueinander festzulegen sowie sie den einzel-
nen Behörden zuzuordnen. Wegen dieses dem Dienstherrn eingeräumten Organisa-
tionsermessens ist es aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich, dass dem Be-
amten nicht nur das statusrechtliche Amt, sondern auch das Amt im funktionellen
Sinn in ausdrücklicher und unmissverständlicher Form übertragen wird. Führt der
Dienstherr in seinen Behörden organisatorische Veränderungen durch, die die über-
tragenen Ämter betreffen, ist der Beamte in unterschiedlichem Grad rechtlich ge-
schützt. Gegen die Entziehung des konkret-funktionellen Amtes steht ihm Rechts-
schutz in nur geringerem Maße zur Verfügung als gegen die Entziehung des abs-
trakt-funktionellen Amtes. Er hat zwar Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt
im statusrechtlichen Sinn entsprechenden funktionellen Amtes, d.h. eines "amtsge-
mäßen Aufgabenbereiches". Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeam-
tentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG gehört jedoch nicht das Recht des Beamten auf
unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funk-
tionellen Amtes. Der Beamte muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Auf-
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gabenbereiches nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinn hinnehmen
(vgl. Urteil vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 <150>
m.w.N.). Das abstrakt-funktionelle Amt aber kann nur durch eine Versetzungsverfü-
gung verändert werden.
Da das einer bestimmten Behörde zugeordnete abstrakt-funktionelle Amt durch Ein-
zelakt auf einen Beamten übertragen werden muss, kommt es zur Bestimmung der
Zuordnung dieses Amtes zu einer bestimmten Behörde weder auf den von der Be-
klagten ins Feld geführten Begriff der Beschäftigungsbehörde noch darauf an, dass
die Bundesbahndirektion Hannover die personalführende Stelle des Klägers gewe-
sen ist. Auch lässt sich aus der Vorschrift des § 42 Abs. 3 BBG in der Fassung vom
18. Dezember 1989 (BGBl I S. 2218) nicht ableiten, dass das abstrakt-funktionelle
Amt der personalführenden Stelle als Beschäftigungsbehörde des Beamten zuge-
ordnet war. Weder enthält die Vorschrift den Begriff der Beschäftigungsstelle, noch
hat sich an der bis zu ihrer Neufassung geltenden Rechtslage, dass die Dienstfähig-
keit eines Beamten an den Anforderungen des abstrakt-funktionellen Amtes gemes-
sen wird, etwas geändert.
Unbegründet sind auch die Verfahrensrügen der Beklagten. Auf die Klärung der
Frage, ob bei anderen der Bundesbahndirektion Hannover nachgeordneten Behör-
den "leidensgerechte" Dienstposten vorhanden waren, die der Kläger trotz seiner
Behinderung hätte ausfüllen können, kommt es nicht an, weil dem Kläger ein abs-
trakt-funktionelles Amt bei der Ga ... Hbf und nicht bei der Bundesbahndirektion Han-
nover übertragen war. Von den ihr durch die Neufassung des § 42 Abs. 3 BBG ein-
geräumten Möglichkeiten, den Kläger anderweitig zu verwenden und erforderlichen-
falls sogar zu versetzen, hätte die Beklagte von der Versetzung des Klägers in den
Ruhestand Gebrauch machen können. Das hat sie aber nicht getan. Ebenso wenig
ist entscheidungserheblich, ob sich aus dem vom Berufungsgericht eingeholten un-
fallchirurgischen Gutachten zwingend ergibt, dass die auf dem Dienstunfall beruhen-
de Behinderung des Klägers als wesentlich mitwirkende Teilursache gewertet wer-
den darf. Denn aus dem Gutachten ergibt sich eindeutig, dass der Kläger nicht in der
Lage war, das mobile Dateneingabegerät zu bedienen. Da in der Ga ... Hbf unstreitig
kein anderer leidensgerechter Dienstposten zur Verfügung stand, der dem abstrakt-
funktionellen Amt entsprach, das dem Kläger übertragen war, durfte das Berufungs-
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gericht ohne weitere Sachaufklärung davon ausgehen, dass der Kläger wegen seiner
auf dem Dienstunfall beruhenden Körperbehinderung dienstunfähig war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Albers Prof. Dawin Dr. Kugele
Groepper Dr. Heitz
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2 173,34 €
festgesetzt (Zweijahresbetrag der Differenz zwischen den festgesetzten Versor-
gungsbezügen des Klägers und dem begehrten Unfallruhegehalt nach § 36
BeamtVG seit dem 1. Juli 1993; § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG).
Albers Prof. Dawin Dr. Kugele
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Beamtenversorgungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquelle:
BeamtVG
§ 36 Abs. 1
Stichworte:
Dienstunfähigkeit; Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; abstrakt-
funktionelles Amt als Maßstab zur Beurteilung der Dienstfähigkeit; Übertragung des
abstrakt-funktionellen Amtes; Zuordnung des abstrakt-funktionellen Amtes zu einer
Behörde.
Leitsatz:
Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten ist auf die Anforderungen des
ihm zuletzt übertragenen abstrakt-funktionellen Amtes abzustellen (stRspr). Die Ent-
scheidung, welcher Behörde das einem Beamten übertragene abstrakt-funktionelle
Amt zugeordnet ist, liegt im Organisationsermessen des Dienstherrn. Aus Gründen
der Rechtssicherheit ist es erforderlich, dass dem Beamten nicht nur das status-
rechtliche Amt, sondern auch das Amt im funktionellen Sinn eindeutig und individuell
konkretisiert übertragen wird.
Urteil des 2. Senats vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 27.03
I.
VG Bremen vom 29.01.1998 - Az.:
VG 2 (6) A 363/93 -
II. OVG Bremen vom 19.12.2002 - Az.: OVG 2 A 496/98 -