Urteil des BVerwG vom 30.10.2003
Beihilfe, Medikament, Bvo, Medizinische Indikation
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 26.02
OVG 2 A 11755/01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
ohne mündliche Verhandlung am 30. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S i l b e r k u h l
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , Dr. K u g e l e , G
r o e p p e r und Dr. B a y e r
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwal-
tungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Mai 2002 wird zurück-
gewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Der 1939 geborene Kläger bezieht Ruhegehalt von dem beklagten Land. Wegen
eines Prostatakarzinoms musste er sich 1996 einer Operation unterziehen. Seitdem
leidet er unter einer erektilen Dysfunktion.
Seinen Antrag, ihm Beihilfe für das den Wirkstoff Sildenafil enthaltende, ärztlich ver-
schriebene Medikament "Viagra" zu gewähren, lehnte die Beihilfestelle des Beklag-
ten ab. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage war der Kläger in beiden Rechtszügen
erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen aus-
geführt:
Der Kläger habe nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der Beihilfenverordnung einen Rechtsan-
spruch auf Beihilfe. Die Aufwendungen beträfen ein Medikament, zu dem es nach
den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen keine therapeutische Alternative gebe.
Das Medikament sei nicht geeignet, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Die
Beihilfefähigkeit werde auch nicht durch die zu § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Beihilfenverord-
nung ergangene Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 15. Juli
1999 ausgeschlossen, derzufolge potenzsteigernde Mittel nicht beihilfefähig seien.
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Die auf diese Bestimmung gestützte Verwaltungspraxis des Beklagten, das Medika-
ment "Viagra" pauschal und umfassend von der Beihilfefähigkeit auszuschließen,
verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und das Übermaßverbot. Der Be-
klagte behandele wesentlich ungleiche Sachverhalte gleich, weil er nicht danach dif-
ferenziere, ob das Medikament medizinisch indiziert sei oder nur der Steigerung al-
ters- oder konstitutionsbedingt geschwächter oder sogar regelgerechter Körperfunk-
tionen diene. Eine Rechtfertigung für diese Gleichbehandlung fehle. Auch wenn das
Anliegen des Beklagten berechtigt sei, der Gefahr einer missbräuchlichen oder un-
kontrollierten Kostenbelastung entgegenzuwirken, gehe ein vollständiger Ausschluss
zu weit, da der Beamte sich nicht darauf verweisen lassen müsse, sich mit dem re-
gelwidrigen Zustand der Impotenz gleichsam schicksalergeben abzufinden. Vielmehr
berechtigten ihn die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und die allgemeine Hand-
lungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) dazu, geeignete Behandlungsmöglichkeiten zu Las-
ten seines Dienstherrn zu ergreifen. Der Dienstherr sei allerdings berechtigt, in den
medizinisch indizierten Behandlungsfällen die beihilfefähigen Aufwendungen für das
Medikament "Viagra" zu begrenzen, was bisher nicht geschehen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Verletzung
materiellen Rechts rügt. Er beantragt sinngemäß,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Mai
2002 und des Verwaltungsgerichts Neustadt a. d. Weinstraße vom
16. Oktober 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhand-
lung entschieden werden kann (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2
VwGO), ist unbegründet. Das angefochtene Urteil steht mit Bundes- und revisiblem
Landesrecht im Einklang. Der Kläger hat einen Anspruch auf Beihilfe zu den Auf-
wendungen für das Arzneimittel "Viagra".
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Anspruchsgrundlage sind § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 Nr. 6 der Beihilfenverordnung (BVO) vom
31. März 1958 in der hier anwendbaren Fassung vom 23. Juni 1997 (GVBl RP
S. 190). Die Beihilfenverordnung ist auf der Grundlage des § 90 des Landesbeam-
tengesetzes Rheinland-Pfalz (LBG) erlassen worden. Nach dieser Vorschrift richtet
sich die Gewährung von Beihilfen zu den Aufwendungen in Krankheitsfällen (Nr. 1)
nach Grundsätzen, die das für das finanzielle Dienstrecht zuständige Ministerium im
Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium durch Rechts-
verordnung erlässt. In der Rechtsverordnung können auch Bestimmungen über das
Verwaltungsverfahren getroffen werden.
Die Gewährung von Beihilfe gehört zwar nicht selbst zu den hergebrachten Grund-
sätzen des Beamtentums, ist jedoch Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn,
die ihrerseits zu den hergebrachten Grundsätzen des Beamtenrechts gehört und
damit verfassungsrechtlich gewährleistet ist (Art. 33 Abs. 5 GG). Danach hat der
Dienstherr Vorkehrungen zu treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt
des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-,
Pflege-, Geburts- und Todesfälle nicht gefährdet wird (vgl. Urteil vom 3. Juli 2003
- BVerwG 2 C 36.02 -
sehen> m.w.N.). Es steht ihm frei, entweder die Dienstbezüge des Beamten so zu
bemessen, dass er in der Lage ist, die ihm und seiner Familie entstehenden Kosten
medizinischer Heilbehandlungen durch eigene Vorsorge abzudecken, oder dem Be-
amten freie Heilfürsorge oder Zuschüsse zu gewähren oder aber verschiedene Mög-
lichkeiten miteinander zu kombinieren. Die bundeseinheitlich geregelte Besoldung
und Versorgung der Beamten lässt erkennen, dass der Gesetzgeber in Bund und
Ländern übereinstimmend die Möglichkeit gewählt hat, die Dienstbezüge entspre-
chend zu bemessen und ergänzend Beihilfe zu gewähren. Entscheidet sich der
Dienstherr für diese Lösung, so muss er gewährleisten, dass der Beamte nicht mit
erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Ei-
genbeteiligung nicht absichern kann (vgl. BVerfGE 106, 225 <232>).
Damit dienen auch die für die Ausgestaltung der Beihilfe erlassenen Vorschriften der
Konkretisierung der Fürsorgepflicht. Art, Ausmaß und Begrenzung der Hilfe, die der
Dienstherr dem Beamten gewährt, muss sich aus dem Gesamtzusammenhang der
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Beihilfenvorschriften als "Programm" ergeben. Soweit zur Beihilfenverordnung als
Rechtsverordnung des Landes Verwaltungsvorschriften oder Erlasse ergehen, müs-
sen sich diese im Rahmen des normativen Programms halten, dieses also konkreti-
sieren und Zweifelsfälle im Interesse einer einfachen und gleichartigen Handhabung
klären. Sie dürfen auch die Ausübung eines etwa vorhandenen Ermessens- oder
Beurteilungsspielraums lenken (vgl. Urteile vom 12. Juni 1985 - BVerwG 6 C 24.84 -
BVerwGE 71, 342 <347 ff.> und vom 29. Juni 1995 - BVerwG 2 C 15.94 - Buchholz
271 LBeihilfeR Nr. 15 S. 6).
Nach § 3 und § 4 BVO sind die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Um-
fang beihilfefähig, die dem Beihilfeberechtigten zur Wiedererlangung der Gesundheit,
zur Besserung oder Linderung von Leiden entstanden, vom Arzt nach Art und
Umfang schriftlich verordnet und nicht geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu
ersetzen.
Der Kläger erfüllt die nach § 3 und § 4 Abs. 1 BVO geforderten Voraussetzungen.
Die erektile Dysfunktion ist als Folge einer behandlungsbedürftigen Krankheit (Pros-
tatakarzinom) aufgetreten und stellt selbst eine behandlungsbedürftige Krankheit dar
(vgl. BSGE 85, 37 <41>). Das Mittel "Viagra" erfüllt den Arzneimittelbegriff und ist
dem Kläger ärztlich verschrieben worden. Seine Eignung zur Linderung des Leidens
des Klägers ist vom Berufungsgericht festgestellt. Eine preiswertere Alternative (au-
ßer der Nichtbehandlung) gibt es nicht. Es fällt auch nicht unter den Ausschlusstat-
bestand eines Mittels, das geeignet ist, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen.
Die Beihilfefähigkeit der dem Kläger entstandenen Aufwendungen lässt sich nicht
unter Hinweis auf die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom
15. Juli 1999 (MinBl 1999, S. 304) verneinen. Nr. 1 dieser Verwaltungsvorschrift
schließt zwar die Beihilfefähigkeit "Potenzsteigernder Mittel (z. B. Viagra)" aus. Die
Verwaltungsvorschrift kann aber weder das Gericht binden noch einen Rechtsan-
spruch des Beamten ausschließen, der sich aus den Vorschriften der BVO selbst
ergibt (vgl. Urteil vom 21. November 1994 - BVerwG 2 C 5.93 - Buchholz 270 § 6
BhV Nr. 8 S. 2). Die Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften in § 4
Abs. 2 Nr. 1 und § 15 BVO berechtigt nur dazu, klarstellend festzulegen, welche Be-
handlungsmethoden und Medikamente im Einzelnen dem Programm nicht unterfal-
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len, und dabei der Beihilfe gewährenden Stelle insbesondere die Entscheidung in
Zweifelsfällen zu erleichtern. Die Verwaltungsvorschrift darf norminterpretierend be-
stimmte unwirtschaftliche oder wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsme-
thoden von der Beihilfefähigkeit ausschließen (vgl. Urteil vom 29. Juni 1995 a.a.O.),
bestimmte Leiden als nicht behandlungsbedürftig einstufen oder den Umfang der
Aufwendungen in bestimmten Fällen im Sinne der Angemessenheit begrenzen. Die
Entscheidung darüber, welche Behandlungsmethoden oder Arzneien jeweils ausge-
schlossen oder dem Aufwand nach begrenzt sind, muss sich aber aus dem "Pro-
gramm" der Beihilfevorschriften selbst ergeben und kann nicht ohne jegliche binden-
de Vorgabe in die Zuständigkeit des Vorschriftenanwenders übertragen werden.
Mit diesen Grundsätzen unvereinbar ist ein genereller Ausschluss der Beihilfefähig-
keit von Aufwendungen für das Präparat "Viagra", wie ihn die Verwaltungsvorschrift
des Ministeriums der Finanzen vom 15. Juli 1999 (a.a.O.) vorsieht. Erfüllt der Beam-
te, dem ein Medikament zur Linderung eines krankheitsbedingten Leidens ärztlich
verschrieben ist, sämtliche in §§ 3 und 4 BVO aufgestellten Voraussetzungen, so
steht ihm ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf Beihilfe zu (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BVO),
der durch Verwaltungsvorschriften nicht ausgeschlossen werden kann. Da der Kläger
- wie dargelegt - alle Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe erfüllt, muss
seine Klage Erfolg haben.
Zu Unrecht macht der Beklagte geltend, der generelle Ausschluss "potenzsteigernder
Mittel" sei deshalb gerechtfertigt, weil es kaum möglich sei, die medizinisch not-
wendige Häufigkeit des Einsatzes eines solchen Mittels jenseits einer Zeugungsab-
sicht wissenschaftlich zu beurteilen und damit die Notwendigkeit und Angemessen-
heit der Aufwendungen einigermaßen zuverlässig zu prüfen; stehe - wie hier - der
private Lebensbereich (nämlich das individuelle Sexualbedürfnis) prägend im Vor-
dergrund, seien auch die Kosten der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen. Der
Dienstherr kann sich nicht losgelöst vom normativ festgelegten "Programm" der Bei-
hilfevorschriften und ohne jegliche sonstige Einschränkung die Entscheidung darüber
vorbehalten, welche körperlichen Leiden als heilungs- oder behandlungswürdig
anzusehen sind. Die Anknüpfung an den privaten oder nicht privaten Lebensbereich
ist gesetzlich nicht vorgesehen. Jede Krankheit greift zwangsläufig - und sogar in
erster Linie - in den privaten Lebensbereich des Beamten ein. Die Beihilfepflicht des
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Dienstherrn tritt nicht erst dann ein, wenn die Dienstfähigkeit des Beamten in Frage
steht. Allein entscheidend ist, ob der Beamte an einer nach sachverständigem medi-
zinischem Urteil behandlungsbedürftigen Gesundheitsstörung leidet.
Der völlige Ausschluss der Beihilfefähigkeit lässt sich auch nicht damit begründen,
das Medikament sei geeignet, der Steigerung alters- oder konstitutionsbedingt ge-
schwächter oder sogar regelgerechter Körperfunktionen zu dienen. Es widerspricht
nicht dem "Programm", Beihilfe auch dann zu gewähren, wenn die Behandlung al-
terstypische oder altersentsprechende Funktionsschwächen betrifft. Seit jeher greift
sie gerade auch dann ein, wenn ein Leiden "regelrecht" als Folge des Alterungspro-
zesses und des normalen Verschleißes eintritt. Ebenso wenig lässt sich der generelle
Ausschluss mit der Erwägung rechtfertigen, die Fürsorgepflicht des Dienstherrn
fordere nicht den Ausgleich jeglicher, aus Anlass von Geburts-, Krankheits-, Pflege-
und Todesfällen entstandener Aufwendungen (so stRspr des Senats, vgl. zuletzt Ur-
teil vom 31. Januar 2002 - BVerwG 2 C 1.01 - Buchholz 237.0 § 101 BaWüLBG Nr. 1
S. 3).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dr. Silberkuhl Prof. Dawin Dr. Kugele
Groepper Dr. Bayer
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren gemäß § 17 Abs. 3
und Abs. 4 Satz 1 GKG auf 3 450 € festgesetzt.
Dr. Silberkuhl Kugele Groepper
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Beamtenrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
GG
Art. 33 Abs. 5
LBG RP § 90
BVO
§§ 1 bis 4
Stichworte:
Ausschluss der Beihilfefähigkeit; behandlungsbedürftige Krankheit; Beihilfe; Beihilfe-
fähigkeit; erektile Dysfunktion; Fürsorgepflicht; Linderung von Leiden; medizinische
Indikation; Verwaltungspraxis; Verwaltungsvorschrift; Viagra.
Leitsätze:
1. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet, den amtsangemessenen Lebensun-
terhalt des Beamten auch in Krankheitsfällen sicherzustellen. Erfüllt er diese Pflicht
durch Gewährung ergänzender Beihilfen zu den Krankheitskosten, kann er nicht ein
einzelnes ärztlich verschriebenes, wirksames und nicht kostengünstiger erhältliches
Medikament generell und ohne Rücksicht auf den Grund der Verschreibung von der
Beihilfefähigkeit ausnehmen.
2. Dient das Medikament "Viagra" nach ärztlicher Feststellung der Linderung eines
durch Krankheit verursachten behandlungsbedürftigen Leidens, können die Aufwen-
dungen für seine Beschaffung beihilfefähig sein.
Urteil des 2. Senats vom 30. Oktober 2003 - BVerwG 2 C 26.02
I. VG Neustadt a. d. Weinstraße vom 16.10.2001 - VG 6 K 1012/01.NW
II. OVG Koblenz vom 17.05.2002 - OVG 2 A 11755/01