Urteil des BVerwG vom 18.06.2015

Besonders Verwerflich, Beamtenverhältnis, Besitz, Straftat

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 25.14
OVG 8 DO 292/13
Verkündet
am 18. Juni 2015
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden, Dr. Hartung,
Dr. Kenntner und Dr. Günther
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des
Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 17. September
2013 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Der Rechtsstreit betrifft die disziplinarrechtliche Behandlung des außerdienstli-
chen Besitzes kinderpornographischer Bilder durch einen Polizeibeamten.
Der 1961 geborene Beklagte trat 1980 in den Dienst der Polizei der ehemaligen
DDR. 1997 wurde er zum Lebenszeitbeamten des klagenden Landes ernannt,
seit 2003 hat er das Amt eines Polizeihauptkommissars (Besoldungsgruppe
A 12 LBesO) inne. Er wurde zuletzt bei einer Kriminalpolizeiinspektion verwen-
det. Seit Juni 2011 ist er bei Einbehalt von 50 % seiner Dienstbezüge vorläufig
des Dienstes enthoben.
Hintergrund des Disziplinarverfahrens sind zwei staatsanwaltschaftliche Ermitt-
lungsverfahren, die verbunden und nach Zahlung einer Auflage von 3 000 €
gemäß § 153a StPO eingestellt worden sind. Der erste Vorwurf betraf den Ver-
dacht des Besitzes kinderpornographischer Schriften. Ihm lag zugrunde, dass
auf dem privaten Mobiltelefon des Beklagten, welches im Rahmen einer Durch-
suchung seiner privaten Wohnräume und seines Dienstzimmers im September
2010 sichergestellt worden war, 49 kinder- und 12 jugendpornographische Bild-
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dateien gespeichert waren. Das zweite Ermittlungsverfahren wurde wegen des
Verdachts eines Verstoßes gegen das Thüringer Datenschutzgesetz geführt.
Der Beklagte hat im Zeitraum von November 2009 bis November 2010 in elf
Fällen personenbezogene Anfragen in polizeiinternen Datensystemen durchge-
führt, die keinen Bezug zu seiner Polizeidirektion aufwiesen. Die Recherchen
betrafen vier Mädchen im Alter von 14 bis 16 Jahren, deren Daten (insbesonde-
re auch Telefonnummern) der Beklagte auf zwei handschriftlichen Zetteln no-
tiert hatte, die in einem mit „Vertrauliche Personalsache“ beschrifteten Paket in
seinem Dienstzimmer aufbewahrt waren.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten auf die Disziplinarklage hin um zwei
Ämter zum Polizeioberkommissar (Besoldungsgruppe A 10 LBesO) zurückge-
stuft. Dabei hat es ihn vom Vorwurf der unberechtigten Datenabfrage freige-
stellt. Ein privater Hintergrund der Recherchen sei zwar durchaus wahrschein-
lich; ein Zusammenhang mit seiner dienstlichen Aufgabe, die polizeiliche Lage
zu erarbeiten, aber nicht ausgeschlossen. Ein Amtsbezug des außerdienstli-
chen Besitzes kinderpornographischer Bilder bestehe auch in Ansehung der
Stellung als Polizeibeamter nicht. Zwar habe dieser auch Straftaten zum Nach-
teil von Kindern zu verfolgen, spezifische Dienstpflichten zu Schutz und Förde-
rung von Kindern kämen Polizeibeamten indes nicht zu.
Auf die Berufung des Landes hin hat das Oberverwaltungsgericht den Beklag-
ten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Dabei hat es ihm auch die unberech-
tigte Datenabfrage als innerdienstliches Vergehen zur Last gelegt. Es gebe kei-
nerlei Anhaltspunkte für einen Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben
des Beklagten; weder sei ein räumlicher Bezug zu seiner Polizeidirektion noch
ein sachlicher Zusammenhang mit den vom Beklagten vorgetragenen Vermiss-
tenfällen ersichtlich. Im Übrigen spreche auch die gesonderte und vor fremder
Einsichtnahme geschützte Verwahrung der Aufschriebe gegen eine dienstliche
Nutzung der abgefragten Daten. Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertre-
tenen Auffassung müsse überdies der außerdienstlich verwirklichte Besitz kin-
der- und jugendpornographischer Schriften als in besonderem Maße zur Ver-
trauensbeeinträchtigung geeignet bewertet werden. Unabhängig davon, ob ein
Polizeibeamter zum Zeitpunkt der Tatbegehung und/oder der mündlichen Ge-
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richtsverhandlung konkret mit Aufgaben aus dem Bereich der Kinderpornogra-
phie betraut gewesen sei, trete durch die Begehung einer derartig gesellschaft-
lich besonders missachteten Straftat ein endgültiger Ansehens- und Autoritäts-
verlust ein. Ein Polizeibeamter, der mit dem Besitz kinderpornographischer
Bilddateien Straftaten begangen habe, begründe durchgreifende Zweifel an
seiner Eignung zur weiteren ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden
Dienstpflichten.
Mit der vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuge-
lassenen Revision wendet sich der Beklagte gegen den vom Oberverwaltungs-
gericht angenommenen Amtsbezug. Er beantragt,
das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom
17. September 2013 aufzuheben und die Berufung des
Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
Meiningen vom 28. Februar 2013 zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts und
trägt vor, dass ein Polizeibeamter, der eine gesellschaftlich besonders verpönte
Straftat wie ein Vergehen aus dem Bereich der Kinderpornographie begehe,
durchgreifende Zweifel an seiner persönlichen Eignung als Polizeibeamter be-
gründe. Er beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des Oberver-
waltungsgerichts verletzt weder Bundes- (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) noch revi-
sibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, § 66 Abs. 1 ThürDG i.V.m.
§ 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Die Annahme, der Beklagte
habe mit dem außerdienstlichen Besitz kinderpornographischer Bilder ein
Dienstvergehen begangen (1.), das in Zusammenschau mit der unberechtigten
Datenabfrage die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigt (2.), ist
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nicht zu beanstanden. Die Revision ist daher zurückzuweisen (§ 66 Abs. 4
Satz 2 ThürDG i.V.m. § 144 Abs. 2 VwGO).
1. Mit dem Besitz kinderpornographischer Bilddateien hat der Beklagte eine
außerdienstliche Pflichtverletzung begangen, die in besonderem Maße geeignet
ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen,
und daher als Dienstvergehen zu bewerten ist .
a) Nach den gemäß § 66 Abs. 1 ThürDG i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO bindenden
tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die vom Beklagten
auch nicht in Abrede gestellt worden sind, hat er kinderpornographische Schrif-
ten besessen und sich damit eines Vergehens nach § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB
in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 3007 <3009>) schuldig gemacht.
Dieses Fehlverhalten lag außerhalb des Dienstes, weil es weder formell in das
Amt des Beklagten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit
eingebunden war (BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2001 - 1 D 55.99 -
BVerwGE 114, 37 <48> und vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2
LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 9).
b) Außerhalb seines Dienstes ist der Beamte grundsätzlich nur verpflichtet, der
Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 34
Satz 3 BeamtStG sowie § 57 Satz 3 ThürBG a.F.; hierzu BVerwG, Urteil vom
28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 21). Außerdienstliches Ver-
halten kann den Pflichtenkreis des Beamten nur berühren, wenn es die Ach-
tungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche
Relevanz erlangt. Das Vertrauen der Bürger, dass der Beamte dem Auftrag ge-
recht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates eine unabhän-
gige, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, darf der Beamte
auch durch sein außerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen (BVerwG,
Urteil vom 30. August 2000 - 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <26>).
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Als Dienstvergehen ist das außerdienstliche Verhalten von Beamten gemäß
§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dabei nur zu qualifizieren, wenn es nach den
Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in
einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Unbeschadet des
teilweise veränderten Wortlauts ist mit dieser Vorschrift eine inhaltliche Ände-
rung gegenüber früheren Bestimmungen zur Qualifizierung außerdienstlichen
Verhaltens - wie etwa § 81 Abs. 1 Satz 2 ThürBG a.F. - nicht verbunden
(BVerwG, Urteile vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 - Buchholz 232.0 § 77 BBG
2009 Nr. 1 Rn. 50 ff. und vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173
Rn. 16 f.).
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinar-
rechts vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 725) reicht bei außerdienstlichen Verfeh-
lungen nicht bereits die Pflichtverletzung selbst zur Annahme eines Dienstver-
gehens aus; und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch eine Straftat begangen
worden ist (BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173
Rn. 14). Hinzutreten müssen weitere, auf die Eignung zur Vertrauensbeein-
trächtigung bezogene Umstände. Nur soweit es um die Wahrung des Vertrau-
ens der Bürger in die Integrität der Amtsführung und damit in die künftige Auf-
gabenwahrnehmung geht, vermag das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte In-
teresse an der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums die im privaten Be-
reich des Beamten wirkenden Grundrechte einzuschränken (BVerfG, Kammer-
beschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <254>).
Unterhalb dieser Schwelle erwartet der Gesetzgeber von Beamten kein wesent-
lich anderes Sozialverhalten mehr als von jedem anderen Bürger (BT-Drs.
16/7076 S. 117 zum BBG sowie BT-Drs. 16/4027 S. 34 zum BeamtStG; hierzu
auch BVerwG, Urteile vom 30. August 2000 - 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19
<26 f.> und vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 - BVerwGE 147, 127 Rn. 24). Private
Straßenverkehrsdelikte etwa begründen daher in der Regel kein disziplinar-
rechtliches Sanktionsbedürfnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2000 - 1 D
37.99 - BVerwGE 112, 19 <23> zur einmaligen Trunkenheitsfahrt).
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Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beam-
ten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maß-
geblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab (vgl.
BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Februar 2003 - 2 BvR 1413/01 - NVwZ
2003, 1504 Rn. 30). Dabei kommt vorsätzlichen (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1
BeamtStG) Straftaten eine besondere Bedeutung zu (BVerwG, Urteile vom
28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 24). Maßgeblich ist auch, ob
der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist.
c) Bezugspunkt hierfür ist das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtli-
chen Sinne; soweit in der bisherigen Rechtsprechung auf das Amt im konkret-
funktionellen Sinne (den Dienstposten) abgestellt worden ist, hält der Senat hie-
ran nicht mehr fest.
Die Rechtsstellung des Beamten wird durch sein Statusamt geprägt (BVerwG,
Urteil vom 11. Dezember 2014 - 2 C 51.13 - ZBR 2015, 155 Rn. 28). Dieses
- und nicht die mit einem gegenwärtig innegehabten Dienstposten verbundene
Tätigkeit - bestimmt, mit welchem Aufgabenbereich der Beamte amtsangemes-
sen beschäftigt und damit künftig verwendet werden kann. Folgerichtig sind
auch andere statusrechtliche Entscheidungen, wie etwa zu Eignung oder
Dienstfähigkeit des Beamten, nicht auf die sich aus einem bestimmten Dienst-
posten ergebenden Anforderungen bezogen. Auch die spiegelbildliche Frage,
ob der Beamte trotz begangener Pflichtverletzungen noch im Beamtenverhält-
nis verbleiben kann, muss daher auf sein Amt als Ganzes und nicht auf die Be-
sonderheiten eines begrenzten Tätigkeitsbereichs bezogen werden (vgl. bereits
BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 19). An-
dernfalls hinge die Möglichkeit der Vertrauensbeeinträchtigung von den Zufäl-
ligkeiten des jeweiligen Aufgabenzuschnitts und der Abgrenzung der Dienstpos-
ten zum Zeitpunkt der Tatbegehung ab. Der Beamte kann aber jederzeit umge-
setzt oder versetzt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2014 - 2 B
102.13 - juris Rn. 9).
Die Bezugnahme auf das Statusamt folgt überdies aus der materiellen Pflich-
tenstellung in § 34 Satz 3 BeamtStG. Während Satz 2 dieser Vorschrift an die
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dem Beamten übertragenen Aufgaben anknüpft, nehmen Satz 1 und 3 jeweils
auf den Beruf Bezug. Die Verpflichtung, sich mit vollem persönlichen Einsatz
dem Beruf zu widmen, ist aber nicht nur auf den Dienstposten bezogen. Be-
rufspflichten gehen vielmehr über die konkret übertragenen Dienstaufgaben
hinaus und werden auch in anderen Rechtsgebieten umfassend verstanden
(vgl. etwa § 43 Satz 2 BRAO). Entsprechendes gilt für die Pflicht, dem berufser-
forderlichen Vertrauen gerecht zu werden. Entstehungsgeschichtlich geht die
Bezugnahme auf den Beruf und die hierfür erforderliche Vertrauensstellung be-
reits auf § 10 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 (RGBl. S. 61)
zurück und war stets umfassend und nicht nur auf konkrete Dienstpflichten be-
zogen (vgl. Günther, DÖD 2007, 13 <23>).
Auch in funktionaler Hinsicht ist das außerdienstliche Verhalten des Beamten
gerade nicht durch die ihm konkret übertragenen Aufgaben seines Dienstpos-
tens bestimmt. Bezüge zu seinem Dienstverhältnis entfaltet das private Verhal-
ten des Beamten vielmehr nur mittelbar, wenn es die Vertrauenswürdigkeit sei-
ner Person berührt und damit auch seine künftige Amtsführung beeinträchtigen
kann. Bezugspunkt für die Vertrauensbeeinträchtigung ist damit das dem Be-
amten als Lebensberuf übertragene Statusamt.
Aus dem sachlichen Bezug des Dienstvergehens zum konkreten Aufgabenbe-
reich kann sich aber eine Indizwirkung ergeben. Der Beamte wird mit dem ihm
übertragenen konkreten Amt identifiziert; dieses hat er uneigennützig, nach
bestem Gewissen und in voller persönlicher Verantwortung für die Rechtmäßig-
keit seiner dienstlichen Handlungen wahrzunehmen (§ 34 Satz 1 und 2, § 36
Abs. 1 BeamtStG). Je näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens
des Beamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann
davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen
zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert (BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2001
- 1 D 20.00 - BVerwGE 114, 212 <218 f.>; ähnlich bereits Urteil vom 30. August
2000 - 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <27>).
d) Der außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Bild- oder Videodateien
weist einen hinreichenden Bezug zum Amt eines Polizeibeamten auf.
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Anders als Erziehern oder Lehrern (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. August
2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 15 ff.; Beschlüsse
vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 17 und vom 19. März
2013 - 2 B 17.12 - juris Rn. 7) ist Polizeibeamten zwar keine spezifische Dienst-
pflicht zu Schutz und Obhut gerade von Kindern auferlegt. Polizeibeamte haben
indes Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher
in der Öffentlichkeit - insbesondere auch für schutzbedürftige Personen - eine
besondere Vertrauens- und Garantenstellung (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Mai
2001 - 1 D 20.00 - BVerwGE 114, 212 <219> und vom 25. Juli 2013 - 2 C
63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 20 sowie BVerfG, Kammerbeschluss vom
18. Januar 2008 - 2 BvR 313/07 - BVerfGK 13, 205 <209> für Staatsanwälte).
Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt,
wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten - gerade zu Lasten
Schutzbedürftiger - begehen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Polizeibeamte
auf seinem konkreten Dienstposten gerade mit der Verfolgung solcher Delikte
betraut war oder Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen hatte. Erhebliche Straf-
taten eines Polizeibeamten begründen auch in Ansehung ihres außerdienstli-
chen Charakters ein disziplinarwürdiges Dienstvergehen.
2. Die vom Oberverwaltungsgericht als Disziplinarmaßnahme ausgesprochene
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verstößt nicht gegen § 11 ThürDG.
a) Nach § 11 Abs. 1 ThürDG und den dieser Vorschrift inhaltlich entsprechen-
den Bemessungsregelungen der Disziplinargesetze des Bundes und der ande-
ren Länder ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der
Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des
Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung
des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht
der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Be-
messungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme
(BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192
Rn. 39 f.). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhält-
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nismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (BVerfG,
Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243
<257>). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss
unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in
einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Ver-
schulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C
12.02 - BVerwGE 124, 252 <258 f.>).
Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchst-
maßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verlet-
zung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforder-
liche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 11 Abs. 2 Satz 1 ThürDG). Das Beam-
tenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht
einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher
Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das
Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im
Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem
Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig ver-
loren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrau-
en in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhal-
ten werden (BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1973 - 1 D 25.72 - BVerwGE 46,
64 <66 f.>, vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 21 und vom
27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117 Rn. 16 f.). Ist die Weiterver-
wendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienst-
vergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus
dem Beamtenverhältnis entfernt werden.
b) Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensver-
lust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterver-
wendung als Beamter führt.
Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG hat die Verurteilung wegen einer vor-
sätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend
den Verlust der Beamtenrechte zur Folge. Aus der Intensität der verhängten
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Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbe-
einträchtigung geschlossen (vgl. zur Berücksichtigung der Höhe der gegen den
Beamten verhängten Strafe auch BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B
133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 10). Umgekehrt vermag ein außerdienstli-
ches Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die Höchstmaßnahme re-
gelmäßig nicht zu rechtfertigen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 14. Juni
2000 - 2 BvR 993/94 - ZBR 2001, 208 Rn. 11 und vom 8. Dezember 2004
- 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257 f.>).
Schwerwiegende Straftaten können auch deliktsbezogen identifiziert werden
(vgl. zur Zuordnung bestimmter Straftaten zu einer der im Katalog des § 5 BDG
aufgeführten Disziplinarmaßnahmen BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013
- 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 40 m.w.N.). Bestimmte Straftaten bewirken
bereits aus der Art ihres Unrechtsgehalts einen Vertrauensschaden, der eine
weitere Tätigkeit als Beamter untragbar erscheinen lässt. Lässt sich ein Beam-
ter bestechen, ist er als Sachwalter einer gesetzestreuen und unabhängigen
Verwaltung nicht mehr denkbar (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Februar
2003 - 2 BvR 1413/01 - NVwZ 2003, 1504 Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 28. Feb-
ruar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 29). Unabhängig vom konkret ver-
hängten Strafmaß und vom Amt des Beamten ist in der Rechtsprechung insbe-
sondere der sexuelle Missbrauch von Kindern oder Schutzbefohlenen als au-
ßerdienstliche Verfehlung bewertet worden, die eine Entfernung aus dem Be-
amtenverhältnis als Regeleinstufung gebietet (BVerwG, Urteil vom 25. März
2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 8; Beschluss vom 23. Juni 2010
- 2 B 44.09 - juris Rn. 12).
c) Entsprechendes kann für den Besitz von kinderpornographischen Schriften
nicht gelten. Zwar trägt die Nachfrage nach derartigen Bild- oder Videodateien
zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß ge-
gen ihre körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde bei (vgl. BVerwG, Ur-
teil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 19). Da es beim
bloßen Besitz entsprechender Darstellungen aber an einem unmittelbaren Ein-
griff des Beamten in die sexuelle Selbstbestimmung der betroffenen Kinder
fehlt, ist die Variationsbreite möglicher Verfehlungen zu groß, um generell von
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einer hinreichenden Schwere der außerdienstlichen Pflichtverletzung ausgehen
zu können. Die außerdienstlich begangene Straftat kann daher nicht bereits
deliktstypisch als derart gravierend erachtet werden, dass die Entfernung aus
dem Beamtenverhältnis als Regeleinstufung gerechtfertigt erscheint (BVerwG,
Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12
Rn. 25).
Das Ausmaß des durch die außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufe-
nen Vertrauensschadens muss daher im konkreten Einzelfall bestimmt werden.
Hierzu kann auf den Strafrahmen zurückgegriffen werden, weil der Gesetzgeber
mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens ver-
bindlich zum Ausdruck gebracht hat. Die Orientierung des Umfangs des Ver-
trauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollzieh-
bare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begange-
nen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafan-
drohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eige-
ne Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung
des Gesetzgebers setzen (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -
Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 22 und - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1
§ 13 BDG Nr. 12 Rn. 25). Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinarge-
richts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten
als besonders verwerflich anzusehen sind.
Für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinder-
pornographischer Schriften hat der Senat aus dem seit 2004 geltenden Straf-
rahmen des § 184b Abs. 4 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 27. De-
zember 2003 (BGBl. I S. 3007) von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geschlos-
sen, dass für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungs-
rahmen bis zur Zurückstufung abzustellen ist. Die Anhebung der Strafandro-
hung für den (bloßen) Besitz kinderpornographischer Schriften auf bis zu drei
Jahren Freiheitsstrafe durch § 184b Abs. 3 StGB in der Fassung des Gesetzes
vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) ist erst nach der hier vorliegenden Tatbe-
gehung in Kraft getreten und kann daher nicht berücksichtigt werden.
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Weist ein Dienstvergehen indes - wie hier - hinreichenden Bezug zum Amt des
Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaß-
nahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Frei-
heitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenver-
hältnis (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2
LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 24; Beschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 -
NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 9 ff. und vom 23. Januar 2014 - 2 B 52.13 - juris
Rn. 8).
d) Die vom Oberverwaltungsgericht in Ausfüllung dieses Rahmens getroffene
Bemessungsentscheidung begegnet keinen Bedenken.
Gemäß § 11 Abs. 1 ThürDG ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaß-
nahme nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere
des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Beamten und der Beein-
trächtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Eine objek-
tive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass diese Be-
messungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt
und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen den Beamten ausge-
sprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und
entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur
Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen.
Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,
die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil
vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.> sowie zuletzt
etwa vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 - BVerwGE 147, 127 Rn. 32 und vom
29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 39).
Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandro-
hung gebildeten Orientierungsrahmens kommt deshalb nur in Betracht, wenn
dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienst-
vergehens entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -
BVerwGE 140, 185 Rn. 24). Delikte, die angesichts ihrer möglichen Variations-
breite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, be-
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dürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Die Disziplinarge-
richte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientie-
rungsrahmens - nach oben wie nach unten - unter Berücksichtigung aller be-
und entlastenden Umstände offen sein (BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2013 - 2 C
63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 32, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B
35.13 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 21 Rn. 21). Ein wie auch immer gearteter
Schematismus verbietet sich hier in besonderer Weise (BVerwG, Beschluss
vom 5. März 2014 - 2 B 111.13 - juris Rn. 13). Der Ausspruch der disziplinar-
rechtlichen Höchstmaßnahme wegen des Besitzes kinderpornographischer
Schriften setzt deshalb voraus, dass das Verhalten aufgrund der Tatumstände,
insbesondere also Anzahl, Art und Inhalt der Darstellungen, als besonders ver-
werflich einzustufen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 B
133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 11, vom 19. März 2013 - 2 B 17.12 - juris
Rn. 5 und vom 5. April 2013 - 2 B 79.11 - juris Rn. 7).
Zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens
kann im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat indiziell auf die von
Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (vgl. zur Be-
zugnahme auf eine verhängte Freiheitsstrafe und den "Gleichklang zum Straf-
recht" auch BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173
Rn. 21 und 26). Dies folgt zunächst aus § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, der di-
rekt und ausschließlich an den Strafausspruch der Strafgerichte anknüpft. Un-
terhalb der in dieser Vorschrift genannten Schwelle kommt der strafgerichtli-
chen Aburteilung zwar keine unmittelbare Verbindlichkeit für die disziplinar-
rechtliche Beurteilung zu (vgl. zur Bezugnahme der disziplinarrechtlichen Maß-
nahmebemessung auf die strafrechtliche Sanktion aber § 13 ThürDG). Auch bei
weniger gravierenden Verurteilungen kann der Ausspruch der Strafverfolgungs-
organe aber als Indiz für die Schwere einer außerdienstlich begangenen Straf-
tat und für Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens herangezogen
werden (BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 2012 - 2 B 146.11 - NVwZ-RR 2012,
658 Rn. 10 und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 10).
Unbeschadet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht
kommt in dem Strafausspruch die Schwere und Vorwerfbarkeit der begangenen
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Handlung zum Ausdruck, die auch für die disziplinarrechtliche Beurteilung von
maßgeblicher Bedeutung ist.
Ist von den Strafgerichten nur auf eine Geldstrafe erkannt oder das Strafverfah-
ren eingestellt worden und sind die Strafverfolgungsorgane damit nicht von ei-
ner besonderen Schwere der individuellen Schuld ausgegangen (vgl. § 153a
Abs. 1 StPO), bedarf der Ausspruch einer statusberührenden Disziplinarmaß-
nahme daher einer besonderen Begründung der Disziplinargerichte zur Schwe-
re der Verfehlung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kommt hier nur
ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände
in Betracht.
Bei der Entscheidung über die angemessene Disziplinarmaßnahme ist auch die
besondere Stellung von Polizeibeamten zu berücksichtigen. Außerdienstlich
begangene Vorsatzstraftaten führen hier angesichts der mit dem Amt verbun-
denen Aufgaben- und Vertrauensstellung regelmäßig zu einem mittelbaren
Amtsbezug und damit auch zur Disziplinarwürdigkeit entsprechender Verfeh-
lungen. Die mit § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG beabsichtigte Begrenzungswir-
kung für die disziplinarrechtliche Relevanz außerdienstlicher Pflichtenverstöße
kommt bei von Polizeibeamten begangenen Straftaten daher nur eingeschränkt
zum Tragen. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Bedeutung außerdienst-
lichen Verhaltens für das Disziplinarrecht einzuschränken, gilt indes auch für die
Beamten dieser Ämter. Der außerdienstliche Charakter des Dienstvergehens
muss daher auch bei der Maßnahmebemessung Berücksichtigung finden
(BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 33).
Jedenfalls statusberührende Disziplinarmaßnahmen kommen deshalb nur bei
schwerwiegenden Verfehlungen in Betracht.
Diesen Vorgaben entspricht die Bemessungsentscheidung des Oberverwal-
tungsgerichts. Allerdings reicht der außerdienstliche Besitz kinderpornographi-
scher Bilder angesichts der konkreten Einzelfallumstände hier nicht aus, um die
Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme zu rechtfertigen. Die
Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ist aber - wie das Ober-
verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - angesichts der weiteren innerdienst-
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lichen Pflichtenverstöße und dem damit offenbar gewordenen Persönlichkeits-
bild des Beklagten erforderlich.
Der vom Beklagten eingeräumte Besitz von kinder- und jugendpornographi-
schen Bildern auf seinem Mobiltelefon weist zwar einen Bezug zu seinem Sta-
tusamt als Kriminalhauptkommissar auf und macht wegen der Bedeutung der
begangenen Straftat auch eine disziplinarrechtliche Maßnahme erforderlich. Die
konkreten Tatumstände beinhalten indes kein derartiges Gewicht der Pflichtver-
letzung, dass allein deshalb auf eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
erkannt werden könnte. Die im Berufungsurteil im Einzelnen aufgeführten Tat-
umstände liegen hinsichtlich Art, Inhalt und Anzahl der Bilddateien im deutlich
unteren Bereich der möglichen Begehungsformen einer Straftat nach § 184b
Abs. 4 StGB a.F. und weisen für sich genommen noch nicht den für die Ver-
hängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme erforderlichen Schwere-
gehalt auf (vgl. zu anderen Fallgestaltungen BVerwG, Urteil vom 18. Juni
2015 - 2 C 9.14 - Rn. 40). Dementsprechend ist das Strafverfahren eingestellt
worden, was nur möglich ist, wenn dem die Schwere der Schuld nicht entge-
gensteht (§ 153a Abs. 1 Satz 1 StPO). Weitere besondere oder disziplinarrecht-
lich bedeutsame Umstände hierzu hat das Oberverwaltungsgericht nicht festge-
stellt. Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das gleichwohl schwere
Dienstvergehen des Beklagten, von dem aus die weiteren Pflichtenverstöße
und die Erkenntnisse zu seinem Persönlichkeitsbild zu betrachten sind
(BVerwG, Urteile 8. September 2004 - 1 D 18.03 - Buchholz 235.1 § 85 BDG
Nr. 7 Rn. 47 und vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 45;
Beschluss vom 11. Februar 2014 - 2 B 37.12 - juris Rn. 33), ist hier deshalb die
Zurückstufung.
Der Beklagte hat aber weitere Pflichtenverstöße begangen, die bei der Bemes-
sungsentscheidung zu berücksichtigen sind. Nach den nicht mit Verfahrensrü-
gen angegriffenen und deshalb für das Revisionsgericht bindenden tatsächli-
chen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (§ 66 Abs. 1 ThürDG i.V.m.
§ 137 Abs. 2 VwGO) hat der Beklagte in elf Fällen personenbezogene Abfragen
in polizeiinternen Datenbanken durchgeführt, für die eine dienstliche Veranlas-
sung nicht bestand. Die damit unbefugte Recherche zu personenbezogenen
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Daten stellt sowohl einen Verstoß gegen die einschlägigen Datenschutzbe-
stimmungen (§ 6 Satz 1 ThürDSG a.F.) als auch eine innerdienstliche Verlet-
zung der aus § 35 Satz 2 BeamtStG folgenden beamtenrechtlichen Pflichten
dar.
Der Datenabfrage und deren Speicherung - in Gestalt eines mit dem Vermerk
"Vertrauliche Personalsache" vor Einsichtnahme durch Dritte gesicherten Auf-
schriebs - kommt hier angesichts der konkreten Einzelfallumstände auch erheb-
liches Gewicht zu (vgl. zur disziplinarrechtlichen Einordnung von unbefugten
Abfragen zum persönlichen Lebensbereich BVerwG, Urteil vom 29. Oktober
2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 42 f.). Der Beklagte hat sich Hinter-
grundwissen und Kontaktdaten von Mädchen verschafft, die bereits in Berüh-
rung mit der Polizei geraten waren. Ein Zusammenhang mit den ihm obliegen-
den Dienstpflichten oder auch nur seiner Polizeidienststelle lag dabei nach den
tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht vor; ebenso
wenig hat der Beklagte hierzu Aktenvermerke angefertigt oder sonstige Vor-
gänge angelegt. Die im Berufungsurteil getroffene Einschätzung, die unbefugte
Datenabfrage sei "offensichtlich persönlich motiviert", ist daher nicht zu bean-
standen. Auch der Beklagte ist ihr im Revisionsverfahren nicht mehr entgegen-
getreten; entsprechendes gilt für die Annahme, mildernde Umstände von rele-
vanter Bedeutung lägen nicht vor.
Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht schließlich darauf verwiesen, dass
der Beklagte auch in anderen Fällen unbefugt private Abfragen in polizeiinter-
nen Datensystemen durchgeführt hat und hierfür von seinem Dienstherrn be-
reits schriftlich gerügt worden ist. Diese, auch in Ansehung einer Mahnung fort-
gesetzten innerdienstlichen Pflichtverletzungen lassen Rückschlüsse auf das
Persönlichkeitsbild des Beklagten zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013
- 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 21).
Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht daher festgestellt, dass die Gesamt-
würdigung der vom Beklagten begangenen Pflichtverletzungen einen Verbleib
im Beamtenverhältnis nicht zulässt. Die in der Schwere und der Häufigkeit der
Verfehlungen zu Tage tretenden Persönlichkeitsdefizite des Beklagten stehen
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einer positiven Prognose über sein künftiges Verhalten entgegen. Die in der
Summe eingetretene Vertrauensbeeinträchtigung erfordert eine Beendigung
des Beamtenverhältnisses. Anders kann die Integrität des Berufsbeamtentums
und das für die Ausübung von Hoheitsgewalt unabdingbare Vertrauen in die
ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten nicht aufrechterhalten
werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1973 - 1 D 25.72 - BVerwGE 46,
64 <66 f.> und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 21; Be-
schluss vom 11. Februar 2014 - 2 B 37.12 - juris Rn. 17).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 Satz 1 ThürDG.
Domgörgen Dr. von der Weiden Dr. Hartung
Dr. Kenntner Dr. Günther
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