Urteil des BVerwG vom 24.05.2007

Grundsatz der Gleichbehandlung, Deutsche Bundespost, Dienstliches Verhalten, Beamter

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 25.06
OVG 3 LD 4/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kugele, Dr. Müller,
Groepper und Dr. Heitz
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Nieder-
sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2006
wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Der im Jahr 1957 geborene Beklagte war seit 1974 Beamter des einfachen
Dienstes der Deutschen Bundespost, zuletzt im Range eines Postbetriebsas-
sistenten (Besoldungsgruppe A 6 vz). Seit dem 23. April 1984 war er Beamter
auf Lebenszeit. Wegen dauernder Dienstunfähigkeit wurde er mit Ablauf des
Monats Februar 2003 in den Ruhestand versetzt. Er ist verheiratet und hat eine
16-jährige Tochter.
Seit 1996 war der Beklagte im Zustellstützpunkt C. in der Zentralen Anschrif-
tenclearingstelle tätig. Zusammen mit dem Beklagten des Parallelverfahrens
BVerwG 2 C 28.06 hatte er dort seit 1998 die Aufgabe, die richtigen Anschriften
der hier als unzustellbar eingelieferten Sendungen zu ermitteln. Falls dies nicht
möglich war, waren voll bezahlte Briefsendungen an den Absender zurückzu-
schicken; andernfalls waren die Sendungen an eine weitere Zentrale Clearing-
stelle in M. weiterzuleiten, wo besonders vereidigte Postbeamte berechtigt wa-
ren, die Sendungen zu öffnen, um anhand ihres Inhalts den Adressaten oder
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Absender zu ermitteln. Der Beklagte war zum Öffnen der Sendungen nicht be-
rechtigt.
Neben Briefsendungen lief beim Beklagten auch sogenannte Info-Post ein, die
durch den Aufdruck „Entgelt bezahlt“ gekennzeichnet war; in der Regel handel-
te es sich dabei um gewerbliche Werbe- und Warensendungen. Unzustellbare
Info-Post war auf eine eventuelle Vorausverfügung hin zu überprüfen, durch die
der Absender etwa bestimmt hatte, unzustellbare Sendungen an ihn zurückzu-
senden. Info-Post ohne Vorausverfügung war bestimmungsgemäß zu vernich-
ten. Zu diesem Zweck durfte die Sendung geöffnet werden, um den Abfall nach
Wertstoffen (z.B. Werbegeschenke wie Kugelschreiber, Parfümproben oder
CDs) zu sortieren. Die Mitarbeiter der Dienststelle waren nicht berechtigt, den
Inhalt an sich zu nehmen. Es wurde lediglich geduldet, schwarzschreibende
Kugelschreiber zur Verwendung am Arbeitsplatz zu behalten.
Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt war der Beklagte dazu überge-
gangen, nicht nur Info-Post, sondern gelegentlich auch Briefsendungen zu öff-
nen, die nach Absender, Format oder Konsistenz pornographische Fotos als
Inhalt erwarten ließen. Gelegentlich öffnete er auch Warensendungen und Info-
Post, um den Inhalt zu behalten. Wie eine spätere Überwachung ergab, öffnete
der Beklagte unberechtigterweise Briefsendungen in einer Vielzahl von Fällen.
Ende Oktober 2002 untersagte ihm die Klägerin die Führung der Dienstge-
schäfte und leitete kurz darauf ein Disziplinarverfahren gegen ihn ein. Durch
Urteil vom 18. Mai 2004 verurteilte das Amtsgericht ... den Beklagten rechts-
kräftig wegen Verletzung des Postgeheimnisses in Tateinheit mit Urkundenun-
terdrückung in neun Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Diebstahl ge-
ringwertiger Sachen, in einem Fall in Tateinheit mit einem Diebstahl sowie we-
gen eines weiteren Diebstahls zu einer Geldstrafe. Der Wert der vom Beklagten
entnommenen Sachen belief sich danach auf 177,95 €.
Die Klägerin hat am 25. Februar 2005 Disziplinarklage mit dem Antrag erhoben,
dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Das Verwaltungsgericht hat
dem Antrag entsprochen. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben,
im Wesentlichen aus folgenden Gründen:
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Das Verwaltungsgericht habe dem Beklagten zu Recht das Ruhegehalt aber-
kannt. Wie er in beiden Instanzen eingeräumt habe, habe er in zahlreichen Fäl-
len das Postgeheimnis verletzt und Urkunden unterdrückt sowie mehrmals den
Inhalt von Postsendungen gestohlen. Dadurch habe er schuldhaft seine Pflich-
ten zu uneigennütziger Amtsführung, achtungswürdigem Verhalten und zur
Ausführung und Befolgung dienstlicher Anordnungen verletzt und dadurch ein
Dienstvergehen begangen, das die Aberkennung des Ruhegehalts erforderlich
mache. Als aktiver Beamter hätte er aus dem Dienst entfernt werden müssen.
Von der Höchstmaßnahme könne bei innerdienstlich begangenen Zugriffsdelik-
ten nur dann abgesehen werden, wenn einer der von der Rechtsprechung ent-
wickelten, abschließend formulierten außergewöhnlichen Milderungsgründe
vorliege, was hier weder vom Beklagten geltend gemacht noch sonst ersichtlich
sei. Die Aberkennung des Ruhegehalts sei auch nicht unverhältnismäßig. Bei
Zugriffsdelikten sei der durch das Gewicht des Dienstvergehens eingetretene
Vertrauensschaden mangels Milderungsgründen so erheblich, dass bei aktiven
Beamten die Entfernung aus dem Dienst geboten sei. Die Höchstmaßnahme
gegenüber dem Ruhestandsbeamten sei geeignet und erforderlich, den Zwe-
cken der Disziplinarmaßnahme gegenüber Ruhestandsbeamten Geltung zu
verschaffen. Sei das Vertrauensverhältnis zerstört, erweise sich die Aberken-
nung des Ruhegehalts nicht deshalb als unangemessen, weil die Klägerin es
offenbar zugelassen habe, dass schwarzschreibende Kugelschreiber zur Ver-
wendung am Arbeitsplatz der Info-Post entnommen wurden. Der Beklagte habe
überwiegend auf sonstige Postsendungen zugegriffen. Er könne nicht geltend
machen, die Klägerin habe ihm gewissermaßen den Weg zur Begehung der
Straftaten aufgezeigt. Er habe vielmehr aus eigenem Willensentschluss seine
Vertrauensposition missbraucht. Weder seine langjährige ordnungsgemäße
Amtsführung noch die Einräumung der Straftaten nach deren Entdeckung noch
seine gesundheitliche Belastung durch das Disziplinarverfahren wögen den
vollständigen Vertrauensverlust auf. Auch die strafrechtliche Verurteilung zu
einer Geldstrafe führe angesichts der unterschiedlichen Zwecke der Verfahren
zu keinem anderen Ergebnis. Dies gelte auch für die wirtschaftlichen Einbußen
als Folge der Höchstmaßnahme. Schließlich lasse auch der vom Beklagten gel-
tend gemachte Druck, den die Klägerin nach ihrer Umwandlung in eine Aktien-
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gesellschaft seinen Bekundungen zufolge auf ihn und andere Bedienstete aus-
geübt habe, ein Absehen von der Höchstmaßnahme nicht zu.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Ver-
letzung materiellen Rechts rügt. Er beantragt,
das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsge-
richts vom 31. Mai 2006 und das Urteil des Verwaltungs-
gerichts Lüneburg vom 22. Juni 2005 aufzuheben und die
Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die genannten Urteile aufzuheben und auf eine mildere
Maßnahme zu erkennen.
Die Klägerin tritt der Revision entgegen.
II
Die Revision ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil des Berufungsge-
richts verletzt zwar Bundesrecht (§ 69 BDG, § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), doch
stellt sich die Entscheidung im Ergebnis als richtig dar. Dies führt zur Zurück-
weisung der Revision (§ 70 Abs. 2 BDG, § 144 Abs. 4 VwGO).
1. Die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Bundesbeamten unterliegen
hinsichtlich ihrer beruflichen Tätigkeit den Regeln über den beamtenrechtlichen
Dienst und damit dem Disziplinarrecht (Urteil vom 20. August 1996 - BVerwG
1 D 80.95 - BVerwGE 103, 375 <377 f.>).
2. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht, nämlich § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4
BDG, weil das Berufungsgericht bei der Bestimmung der erforderlichen Diszip-
linarmaßnahme von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen ist.
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Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG ist die Disziplinarmaßnahme nach der
Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Per-
sönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen her-
beigeführten Vertrauensbeeinträchtigung zu bestimmen. Den Bedeutungsgehalt
dieser gesetzlichen Begriffe hat der Senat in dem Urteil vom 20. Oktober 2005
- BVerwG 2 C 12.04 - (BVerwGE 124, 252 <258 ff.>; vgl. auch Urteil vom 3. Mai
2007 - BVerwG 2 C 9.06 - zur Veröffentlichung vorgesehen) näher dargelegt.
Danach ist maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der
Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG die Schwere des Dienst-
vergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der ver-
letzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den
Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen
nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beam-
ten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie
nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte, ins-
besondere nach der Höhe des entstandenen Schadens.
Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13
Abs. 1 Satz 3 BDG erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges
dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tat. Es erfordert eine Prüfung, ob
das festgestellte Dienstvergehen dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des
Beamten entspricht oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer
Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Einen As-
pekt des Persönlichkeitsbildes stellt tätige Reue dar, wie sie durch die freiwillige
Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens
jeweils noch vor drohender Entdeckung zum Ausdruck kommt.
Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des
Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 BDG erfordert
eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allge-
meinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine
konkret ausgeübte Funktion.
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Aus den gesetzlichen Vorgaben gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG folgt die
Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, über die erforderliche Disziplinarmaß-
nahme aufgrund einer auch prognostischen Gesamtwürdigung aller im Einzelfall
belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Dies entspricht
dem Zweck der Disziplinarbefugnis als eines Mittels der Funktionssicherung des
öffentlichen Dienstes. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen
Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung
der gesamten Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funkti-
onsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamten-
tums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (Beschlüsse vom 6. Juli 1984
- BVerwG 1 DB 21.84 - BVerwGE 76, 176 <177 ff.> und vom 13. Oktober 2005
- BVerwG 2 B 19.05 - Buchholz 235.1 § 15 BDG Nr. 2; vgl. auch BVerfG, Be-
schluss vom 9. August 2006 - 2 BvR 1003/05 - DVBl 2006, 1372 <1373>;
Kammerbeschluss vom 19. Februar 2003 - 2 BvR 1413/01 - NVwZ 2003, 1504).
Bei der Gesamtwürdigung haben die Verwaltungsgerichte zunächst die im Ein-
zelfall bemessungsrelevanten Tatsachen zu ermitteln und mit dem ihnen zu-
kommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Insbesondere bei der
Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens dürfen nur solche belastenden
Tatsachen berücksichtigt werden, die zur Überzeugung des Gerichts festste-
hen. Demgegenüber sind entlastende Umstände nach dem Grundsatz „in dubio
pro reo“ schon dann beachtlich, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte
für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Aufklärung des Sachverhalts
nicht möglich ist.
Auf der Grundlage des so zusammengestellten Tatsachenmaterials haben die
Verwaltungsgerichte eine Prognose über das voraussichtliche dienstliche Ver-
halten des Beamten zu treffen und das Ausmaß der von ihm herbeigeführten
Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums einzuschätzen. Bei schwe-
ren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner
gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Gemäß § 13
Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu ent-
fernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgül-
tig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung
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aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der
Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig nachhaltig ge-
gen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte
Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung
des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Unter diesen Vorausset-
zungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des
öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet wer-
den. Hat ein Ruhestandsbeamter im aktiven Dienst ein schweres Dienstverge-
hen begangen, das die Entfernung aus dem Dienst nach sich gezogen hätte, so
ist ihm das Ruhegehalt abzuerkennen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 BDG). Durch diese
Maßnahme wird das Ruhestandsbeamtenverhältnis beendet. Ihr liegen zum
einen generalpräventive Erwägungen zugrunde: Es wären Rückwirkungen auf
das Vertrauen in die Integrität des Berufsbeamtentums zu erwarten, wenn ein
Ruhestandsbeamter, der wegen eines schweren Dienstvergehens als aktiver
Beamter nicht mehr tragbar wäre, weiterhin sein Ruhegehalt beziehen könnte
und berechtigt bliebe, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit
dem früheren Amte verliehenen Titel zu führen. Zum anderen gebietet der
Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, dass ein Beamter,
der nach Begehung eines zur Auflösung des Beamtenverhältnisses führenden
Dienstvergehens in den Ruhestand tritt, nicht besser gestellt wird als ein Beam-
ter, der bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens im aktiven Dienst verbleibt
(Urteil vom 23. November 2006 - BVerwG 1 D 1.06 - Rn. 28, ZBR 2007, 94
<95>; Beschluss vom 13. Oktober 2005 - BVerwG 2 B 19.05 - a.a.O., m.w.N.).
Ergibt die prognostische Gesamtwürdigung, dass ein endgültiger Vertrauens-
verlust noch nicht eingetreten ist, haben die Verwaltungsgerichte diejenige Dis-
ziplinarmaßnahme zu verhängen, die erforderlich ist, um den Beamten zur Be-
achtung der Dienstpflichten anzuhalten und der Ansehensbeeinträchtigung ent-
gegenzuwirken.
Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens
gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG richtungsweisend für die Bestimmung der er-
forderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte
Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5
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BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die
vom Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts für bestimmte Fallgrup-
pen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein (vgl. zum in-
nerdienstlichen Betrug Urteil vom 4. Mai 2006 - BVerwG 1 D 13.05 - juris
Rn. 29; zum Fernbleiben vom Dienst Urteil vom 12. Oktober 2006 - BVerwG
1 D 2.05 - juris Rn. 51; zur Vorteilsannahme Urteil vom 23. November 2006
- BVerwG 1 D 1.06 - a.a.O.). Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung
der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild
und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Ge-
wicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens
indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist.
Nach dem Urteil des Senats vom 20. Oktober 2005 (a.a.O. <260 ff.>) gelten die
Bemessungsvorgaben gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG auch für die Fall-
gruppe der Zugriffsdelikte, d.h. für die Veruntreuung dienstlich anvertrauter
Gelder und Güter. Aufgrund der Schwere dieser Dienstvergehen ist hier die
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. die Aberkennung des Ruhege-
halts grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, wenn die ver-
untreuten Beträge oder Werte insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit
deutlich übersteigen. Diese Indizwirkung entfällt jedoch, wenn sich im Einzelfall
aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Beamten Entlastungsgründe von sol-
chem Gewicht ergeben, dass die prognostische Gesamtwürdigung den Schluss
rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht endgültig
zerstört.
Als durchgreifende Entlastungsgründe kommen vor allem die Milderungsgründe
in Betracht, die in der Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Bundesver-
waltungsgerichts zu den Zugriffsdelikten entwickelt worden sind. Diese Milde-
rungsgründe erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des
Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose
geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie
körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein
an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden
kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesonde-
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re durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung
des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung.
Unter der Geltung der Bemessungsvorgaben gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4
BDG ist es jedoch nicht mehr möglich, diese Milderungsgründe als abschlie-
ßenden Kanon der bei Zugriffsdelikten allein beachtlichen Entlastungsgründe
anzusehen (vgl. Urteile vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - a.a.O.
S. 262 und vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 -). Vielmehr gelten auch hier
die dargestellten Anforderungen an die prognostische Gesamtwürdigung. Dem-
nach dürfen entlastende Gesichtspunkte bei Zugriffsdelikten nicht deshalb un-
berücksichtigt bleiben, weil sie für das Vorliegen eines solchen Milderungs-
grundes ohne Bedeutung sind oder nicht ausreichen, um dessen Vorausset-
zungen - im Zusammenwirken mit anderen Umständen - zu erfüllen. Die Milde-
rungsgründe bieten jedoch Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches
Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um
eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Ge-
nerell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das
Zugriffsdelikt aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der
Zugriffshandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderer belasten-
der Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt.
3. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die sich ihrerseits auf die
nicht angegriffenen und daher gemäß § 57 BDG bindenden Feststellungen des
Strafgerichts in seinem Urteil vom 18. Mai 2004 stützen, hat der Beklagte in
neun Fällen Briefsendungen geöffnet, den Inhalt (Leggins im Wert von
14,95 DM, ein Aktfoto, Postwertzeichen im Wert von 5,60 DM, Kurs- und Ge-
denkmünzen im Gesamtwert von 92,90 DM) an sich genommen und dadurch
das Postgeheimnis (§ 206 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB) verletzt. Zugleich hat er in
diesen Fällen Urkunden unterdrückt, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Dieb-
stahl geringwertiger Sachen, in einem Fall in Tateinheit mit einem Diebstahl.
Außerdem fällt ihm ein weiterer Diebstahl zur Last.
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Soweit das Berufungsgericht in diesen vorsätzlichen Dienstpflichtverletzungen
gemäß § 54 Satz 2 und 3, § 55 Satz 2 BBG zu Recht Zugriffshandlungen gese-
hen hat, ist seine Rechtsauffassung, die Aberkennung des Ruhegehalts sei
bereits deshalb geboten, weil kein anerkannter Milderungsgrund gegeben sei,
nicht mit den gesetzlichen Bemessungsvorgaben gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2
bis 4 BDG vereinbar. Das Berufungsurteil wird insoweit den dargestellten An-
forderungen an die prognostische Gesamtwürdigung nicht gerecht. Es hat sich
im Wesentlichen darauf beschränkt, das Vorliegen „anerkannter Milderungs-
gründe“ zu prüfen und zu verneinen. Alle vom Beklagten geltend gemachten
Milderungsgründe hat es lediglich daraufhin untersucht, ob sie geeignet seien,
die Verhängung der Höchstmaßnahme als unverhältnismäßig anzusehen.
Auf dieser unzutreffenden Rechtsauffassung beruht das angefochtene Urteil.
4. Gleichwohl bleibt die Revision des Beklagten erfolglos, weil sich das Beru-
fungsurteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist (§ 70 Abs. 2
BDG, § 144 Abs. 4 VwGO).
Das Revisionsgericht hat bei der Anwendung des revisiblen Rechts auf den
festgestellten Sachverhalt (§ 137 Abs. 2 VwGO, § 69 BDG) grundsätzlich die-
selben Befugnisse und Entscheidungsmöglichkeiten, die das Berufungsgericht
im Falle einer Zurückverweisung hätte (Urteil vom 6. Juli 1994 - BVerwG 11 C
12.93 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 271). Das Bundesdisziplinargesetz ent-
hält insoweit keine Einschränkungen, während gemäß § 82 Abs. 3 Satz 2 DRiG
das Revisionsurteil des Dienstgerichts des Bundes in Richterdisziplinarsachen
nur auf Zurückweisung der Revision oder Aufhebung des angefochtenen Urteils
lauten kann. Vielmehr gilt die Regelung des § 60 Abs. 2 Satz 2 BDG, die den
Verwaltungsgerichten die Befugnis zur Bestimmung der erforderlichen Diszipli-
narmaßnahme überträgt, gemäß § 70 Abs. 1, § 65 Abs. 1 Satz 1 BDG auch für
das Revisionsverfahren (vgl. Weiß, GKÖD, Disziplinarrecht, M § 70 Rn. 27, 28;
Mayer, in: Köhler/ Ratz, BDG, 3. Aufl., § 70 Rn. 2).
Der Senat kann von dieser Befugnis allerdings nur Gebrauch machen, wenn er
aufgrund der gemäß § 137 Abs. 2 VwGO, § 69 BDG bindenden tatsächlichen
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Feststellungen des Berufungsurteils eine gesetzeskonforme, d.h. den Anforde-
rungen gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG genügende Bemessungsent-
scheidung treffen kann. Er kann weder Tatsachen berücksichtigen, die nicht
festgestellt sind, noch die Richtigkeit der festgestellten Tatsachen nachprüfen.
Hingegen kann der Senat über die Disziplinarklage dann abschließend ent-
scheiden, wenn das Berufungsurteil alle wesentlichen bemessungsrelevanten
Gesichtspunkte enthält (vgl. Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 -).
Das ist hier der Fall. Das äußere Tatgeschehen und der Wert der vom Beklag-
ten angeeigneten fremden Gegenstände sind vom Berufungsgericht festgestellt
worden, indem es sich ohne eigene Beweiserhebung die Feststellungen des
Strafrichters zu Eigen gemacht hat (§ 65 Abs 1, § 57 BDG). Somit steht fest,
dass der Beklagte sich nicht nur an sogenannter „Info-Post“, die er öffnen durfte
und erforderlichenfalls sogar öffnen musste, um den zu vernichtenden Inhalt
stoffmäßig richtig zu sortieren, sondern in neun Fällen auch an Briefsendungen
vergriffen hat, die er nicht öffnen durfte. Fest steht ferner, dass er den Inhalt
dieser Briefsendungen an sich genommen hat, wobei es sich um Aktfotos, ein
Kleidungsstück, Briefmarken und Münzen handelte. Außerdem hat der Beklag-
te, ohne dass der Strafrichter insoweit von einer unbefugten Brieföffnung aus-
gegangen ist, widerrechtlich eine Uhr an sich genommen. Den feststellbaren
Wert der zugeeigneten Sachen hat der Strafrichter mit 177,95 € ermittelt. Inso-
weit sind die Ermittlungen des Berufungsgerichts vollständig.
Als entlastenden Umstand hat das Berufungsgericht den vom Beklagten erho-
benen Einwand geprüft und verworfen, die Klägerin selbst habe für eine Locke-
rung des Rechtsgefühls gesorgt, indem sie die Verwendung schwarzschreiben-
der Kugelschreiber geduldet habe. Zum einen betraf diese Duldung nur „Info-
Post“, die der Beklagte öffnen durfte; zum anderen war die Verwendung nur für
den Dienstgebrauch gestattet, eine Zueignung durch Bedienstete der Post also
nicht zugelassen.
Hinsichtlich der Tatzeit hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Beklagte
seit 1998 in der Zentralen Anschriftenclearingstelle des Zustellstützpunktes C.
die Aufgabe hatte, die richtigen Anschriften der als unzustellbar eingelieferten
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Sendungen zu ermitteln. Damit engt sich der mögliche Tatzeitraum auf die Zeit
zwischen 1998 und dem Zeitpunkt der Entdeckung - Oktober 2002 - und damit
auf knapp fünf Jahre ein.
Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist schließlich zu entnehmen, dass
der Beklagte im Umfang der abgeurteilten Taten ein Geständnis abgelegt hat,
nachdem die Ermittlungen gegen ihn auf der Grundlage einer anonymen An-
zeige in Gang gekommen waren und zu einer Wohnungsdurchsuchung geführt
hatten. Zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die der Beklagte nach der
Entdeckung der Tat erlitten hat und die 2003 zu seiner Versetzung in den Ru-
hestand geführt haben, hat das Berufungsgericht keine bemessungserhebli-
chen Feststellungen getroffen.
5. Auf der Grundlage dieser auch nach Auffassung des Beklagten nicht mehr
ergänzungsbedürftigen Feststellungen ist der Senat in der Lage, selbst über die
erforderliche Maßnahme zu entscheiden.
Anders als das Berufungsgericht sieht der Senat das Schwergewicht des dem
Beklagten zur Last fallenden Dienstvergehens nicht allein oder vorwiegend in
den Briefberaubungen (Zugriffsdelikt), sondern mindestens gleichgewichtig in
der darin mitenthaltenen Verletzung des Postgeheimnisses. Hiervon ist zwar
nicht, wie das Berufungsgericht ohne zureichende Differenzierung angenom-
men hat, „in einer Vielzahl von Fällen“, wohl aber in den neun Fällen auszuge-
hen, in denen der Beklagte nach den bindenden und auch von ihm nicht bestrit-
tenen Feststellungen des Strafgerichts Briefsendungen geöffnet und ihren Inhalt
entwendet hat. Die Verletzung des Postgeheimnisses stellt als solche bereits
ein schweres Dienstvergehen dar, da von einem Postbeamten erwartet werden
muss, dass er dieses grundrechtlich (Art. 10 Abs. 1 GG) und einfachrechtlich (§
39 PostG, § 206 StGB) geschützte Rechtsgut achtet und mit besonderer
Sorgfalt respektiert. Auf den Inhalt der geöffneten Briefsendungen - auch,
soweit der Beklagte ihn sich angeeignet hat - kommt es in diesem Zu-
sammenhang weniger an, zumal es eher vom Zufall abhing, ob es sich dabei
um wertvolles Gut handelte oder um geringwertige oder gar wertlose Gegen-
stände. Es kann den Beklagten daher nicht entscheidend entlasten, dass er
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sich aus den Briefsendungen Waren angeeignet hat, deren materieller Wert in
mehreren Fällen gering war.
Die festgestellten Entlastungsgründe sind nicht geeignet, das den Briefberau-
bungen unter Bruch des Postgeheimnisses zukommende Gewicht zu mindern.
Weder kann sich der Beklagte in diesem Zusammenhang auf eine etwaige laxe
Praxis im Umgang mit Info-Post berufen, noch kommt ihm bei der Würdigung
seines Persönlichkeitsbildes entscheidend zugute, dass er sich insgesamt
28 Jahre lang beanstandungsfrei verhalten hat. Der Beklagte verweist damit
lediglich auf den im Grunde selbstverständlichen Umstand, dass ein Postbeam-
ter im Dienst Straf- und Verwaltungsvorschriften normalerweise einhält. Sein
Versagen in den neun Fällen der Briefberaubung unter Verletzung des Postge-
heimnisses rückt dadurch nicht in ein milderes Licht. Die gesundheitlichen Be-
einträchtigungen sind erst durch das Ermittlungsverfahren ausgelöst worden
und fallen deshalb angesichts der Schwere des Vorwurfs weniger ins Gewicht.
Dem vom Beklagten geltend gemachten Druck auf die in der Dienststelle der
Klägerin tätigen Bediensteten hat das Berufungsgericht mit Recht keine mil-
dernde Wirkung (etwa im Sinne eines entlastenden Motivationsverlustes) bei-
gemessen. Anhaltspunkte, denen in diesem Zusammenhang noch weiter nach-
zugehen wäre, sind vom Beklagten nicht geltend gemacht worden und auch
sonst nicht ersichtlich.
Bei der danach möglichen und gebotenen Gesamtabwägung kommt dem
Dienstvergehen des Beklagten - Verletzung des Postgeheimnisses und Unter-
schlagung dienstlich anvertrauten Gutes - ein so hohes Gewicht zu, dass nach
§ 13 Abs. 2 Satz 2 BDG die Aberkennung des Ruhegehalts die angemessene
Maßnahme ist. Der insgesamt zwar über der Bagatellgrenze liegende, aber
letztlich nicht allzu hohe materielle Wert der gestohlenen Gegenstände kann ihn
ebenso wenig entlasten wie das Geständnis, das er erst zu einem Zeitpunkt
abgegeben hat, als die Taten bereits ihrem wesentlichen Umfang nach entdeckt
und nachweisbar belegt waren. Dasselbe gilt von der Dauer des bean-
standungsfrei ausgeübten Dienstes. Das Vertrauen des Dienstherrn in die In-
tegrität des Beklagten ist insgesamt zerstört.
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Der Verlust der Versorgungsbezüge ist nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte
unterliegt der Nachversicherung; ob er über die Dienstunfähigkeit hinaus auch
erwerbsunfähig ist, ist offen und bedarf in diesem Verfahren keiner Klärung,
weil die sich aus der Aberkennung des Ruhegehalts ergebenden wirtschaftli-
chen Folgen sozialrechtlich und nicht disziplinarrechtlich gelöst werden müssen
(vgl. Beschluss vom 17. Mai 2006 - BVerwG 2 B 15.06 - Buchholz 235.1 § 12
BDG Nr. 1 m.w.N.).
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 4 BDG, § 154 Abs 2 VwGO.
Albers Dr. Kugele Dr. Müller
Groepper Dr. Heitz
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Beamtendisziplinarrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
BDG §§ 5, 13, 58, 60 Abs. 2
Stichworte:
Aberkennung des Ruhegehalts; „anerkannte Milderungsgründe“; Beeinträchti-
gung des Vertrauens; Bemessungskriterien; Deutsche Bundespost; Diebstahl;
Disziplinarbefugnis; Disziplinarklage; Disziplinarmaßnahme; Entfernung aus
dem Dienstverhältnis; Milderungsgründe; Persönlichkeitsbild des Beamten;
Postunterdrückung; prognostische Gesamtwürdigung; Schwere des Dienstver-
gehens; umfassende Sachaufklärung; Vergleichsmaßstäbe; Verletzung des
Postgeheimnisses; Zugriffsdelikt.
Leitsatz:
Das Gewicht entlastender Gesichtspunkte muss umso größer sein, je schwerer
das Zugriffsdelikt aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit
der Zugriffshandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderer belas-
tender Gesichtspunkte im Einzelnen wiegt (wie Senatsurteile vom 3. Mai 2007
- BVerwG 2 C 30.05 und BVerwG 2 C 9.06 -).
Urteil des 2. Senats vom 24. Mai 2007 - BVerwG 2 C 25.06
I. VG Lüneburg vom 22.06.2005 - Az.: VG 7 A 4/05 -
II. OVG Lüneburg vom 31.05.2006 - Az.: OVG 3 LD 4/05 -