Urteil des BVerwG vom 23.06.2005

Dienstzeit, Ruhegehalt, Versorgung, Vergleich

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 25.04
Verkündet
OVG 5 LC 4/03
am 23. Juni 2005
Schütz
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , G r o e p p e r,
Dr. B a y e r und Dr. H e i t z
für Recht erkannt:
Die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
vom 11. Mai 2004 und des Verwaltungsgerichts Hannover vom
29. August 2002 sowie die Bescheide des Beklagten vom
22. Dezember 2000 und vom 19. April 2001 werden aufgeho-
ben. Der Beklagte wird verpflichtet, ab dem 1. Januar 2001 den
Ruhegehaltssatz der Klägerin vorübergehend auf 52 v.H. der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu erhöhen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
I.
Die im Jahre 1947 geborene Klägerin war Lehrerin an einer Realschule (BesGr A 13)
des Landes Niedersachsen und wurde mit Ablauf des 31. Dezember 2000 vorzeitig in
den Ruhestand versetzt. Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge legte der
Beklagte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 11,11 Jahren zugrunde und errechne-
te einen erdienten Ruhegehaltssatz von 20,84 v.H. Diesen erhöhte er auf den Min-
destruhegehaltssatz von 35 v.H. und setzte die Versorgungsbezüge auf 3 224,59 DM
fest. Mit weiterem Bescheid vom 22. Dezember 2000 erhöhte der Beklagte den mit
20,84 v.H. berechneten Ruhegehaltssatz wegen einer rentenversicherungspflichtigen
Tätigkeit der Klägerin von 17 Jahren (211 Kalendermonate Wartezeit) vorübergehend
um 17 v.H. auf 37,84 v.H.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, der vorübergehen-
den Erhöhung des Ruhegehaltssatzes sei der Mindestruhegehaltssatz von 35 v.H.
zugrunde zu legen, so dass der Ruhegehaltssatz vorübergehend 52 v.H. betrage.
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Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht ab-
gewiesen. Die Berufung hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen und zur
Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Bei dem Mindestruhegehalt nach § 14 Abs. 4 BeamtVG handele es sich nicht um
einen "berechneten Ruhegehaltssatz" im Sinne von § 14 a Abs. 1 BeamtVG, sondern
um eine abstrakte Festlegung der Höhe des Ruhegehaltes. Systematisch knüpfe §
14 a Abs. 1 BeamtVG an Zeiten an, die für die Berechnung der Höhe der Renten und
für die Höhe der Versorgungsbezüge maßgeblich seien. Die Berücksichtigung einer
abstrakten, aus Fürsorgegründen festgesetzten Mindestversorgung widerspräche
dieser Systematik. Ziel der Regelung des § 14 a BeamtVG sei es, der durch
Änderung des Rentenversicherungsrechts entstandenen Versorgungs-/ Versi-
cherungslücke entgegenzuwirken, ohne die durch die rentenrechtliche Regelung
entstehenden Auswirkungen völlig auszugleichen. Da ähnlich wie im Rentenrecht
auch im Versorgungsrecht Anknüpfungspunkt für die Höhe der Versorgungsbezüge
der Umfang der zuvor für den Versorgungspflichtigen geleisteten Arbeit sei, liege es
nahe, bei Bestimmung des Umfangs der hier umstrittenen, dem Ausgleich renten-
versicherungsrechtlich bedingter Einbußen dienenden Regelung für die Höhe der
Fürsorgeleistungen die für den Fürsorge- und Versorgungspflichtigen geleistete Ar-
beit (ruhegehaltfähige Dienstzeit) ebenfalls maßgeblich sein zu lassen. Sinn und
Zweck des Mindestruhegehalts sei nicht die dienstzeitbedingte Versorgung des Be-
amten, sondern die Gewährleistung einer Mindestversorgung aus fürsorgerechtlichen
Gründen für einen Beamten, dessen geringe Dienstzeit nur geringe Versor-
gungsbezüge rechtfertige. Dem widerspräche es, einen Beamten mit nur sehr gerin-
ger aktiver Dienstzeit zweimal fürsorgerechtlich zu begünstigen, nämlich einmal
durch die Garantie eines Mindestruhegehalts und zum anderen durch die vorüber-
gehende Erhöhung dieses Mindestruhegehalts aufgrund rentenrechtlich anrech-
nungsfähiger Pflichtversicherungszeiten.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verlet-
zung materiellen Rechts und beantragt,
die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Mai
2004 und des Verwaltungsgerichts Hannover vom 29. August 2002 sowie
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die Bescheide des Beklagten vom 22. Dezember 2000 und vom 19. April
2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das Ruhegehalt der
Klägerin ab dem 1. Januar 2001 vorübergehend auf der Basis eines Ru-
hegehaltssatzes von 52 v.H. zu erhöhen.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht verteidigt eben-
falls das angefochtene Urteil.
II.
Die zulässige Revision ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch darauf, dass ihr Ru-
hegehalt ab dem Eintritt in den Ruhestand gemäß § 14 a BeamtVG vorübergehend
nach einem um 17 v.H. auf 52 v.H. erhöhten Ruhegehaltssatz bemessen wird. Das
entgegenstehende Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt revisibles Recht und
muss aufgehoben werden.
Gemäß § 14 a BeamtVG in der zum Zeitpunkt des Eintritts der Klägerin in den Ru-
hestand am 1. Januar 2001 maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom
16. März 1999 (BGBl I S. 322), geändert durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ände-
rung des Bundesbesoldungsgesetzes und anderer Gesetze vom 19. April 2000
(BGBl I S. 570), erhöht sich unter weiteren hier nicht streitigen Voraussetzungen der
nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz um 1 v.H. der ruhege-
haltfähigen Dienstbezüge für je 12 Kalendermonate der anrechnungsfähigen Pflicht-
versicherungszeiten. Der Mindestruhegehaltssatz gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1
BeamtVG in Höhe von 35 v.H. ist ebenfalls ein "nach den sonstigen Vorschriften be-
rechneter Ruhegehaltssatz". Nach geltendem Recht besteht keine Rechtfertigung,
diejenigen Beamten, die nur Anspruch auf das sog. amtsabhängige Mindestruhege-
halt haben, von der begünstigenden Wirkung des § 14 a BeamtVG teilweise oder
ganz auszuschließen.
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Dem Ruhegehalt, das die Klägerin bezieht, liegt ein "berechneter Ruhegehaltssatz"
im Sinne des § 14 a Abs. 1 BeamtVG zugrunde. "Ruhegehaltssatz" ist der nach den
§§ 4 ff. BeamtVG (gegebenenfalls auch nach Sondervorschriften) ermittelte individu-
elle Vom-Hundert-Satz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, der dem Ruhegehalt
zugrunde gelegt wird. Der Ruhegehaltssatz knüpft an die ruhegehaltfähige Dienst-
zeit, die neben den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der maßgebende Faktor für die
Berechnung des Ruhegehaltes ist (vgl. § 4 Abs. 3 BeamtVG); er kann sich jedoch
von der Dienstzeit lösen und abstrakt oder nach zeitunabhängigen Umständen fest-
gelegt sein (vgl. § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 1 BeamtVG). "Ruhegehaltssatz" ist auch der
in § 14 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 2 BeamtVG bestimmte Bruchteil der jeweiligen
Bemessungsgrundlage. Insoweit wird ebenfalls ein Vom-Hundert-Satz bezeichnet,
aus dem sich das Ruhegehalt ergibt.
Nicht nur bei dem das "erdiente Ruhegehalt" betreffenden Ruhegehaltssatz nach
§ 14 Abs. 1 BeamtVG, sondern auch bei dem Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 4
Satz 1 BeamtVG handelt es sich um einen "berechneten" Ruhegehaltssatz. Bereits
der Wortlaut des § 14 a BeamtVG spricht dafür, dass der individuell ermittelte und
festgesetzte Ruhegehaltssatz stets "berechnet" ist, auch wenn er auf der Basis der
Vom-Hundert-Sätze des § 14 Abs. 4 BeamtVG gewonnen worden ist. Der Festset-
zung des Ruhegehalts liegt nach § 14 BeamtVG ein mehrfacher Vergleich zugrunde:
Zunächst ist das Ruhegehalt gemäß § 14 Abs. 1 BeamtVG auf der Grundlage der
ruhegehaltfähigen Dienstzeit und dem sich daraus ergebenden Ruhegehaltssatz "ex-
akt" zu berechnen. Sodann ist das amtsbezogene Mindestruhegehalt gemäß § 14
Abs. 4 Satz 1 BeamtVG auf der Grundlage des feststehenden Ruhegehaltssatzes
von 35 v.H. zu bestimmen. Da die Bemessungsgrundlagen nach § 14 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 4 Satz 1 BeamtVG identisch sind, ergibt sich bereits aus einem Vergleich
der beiden Ruhegehaltssätze, welcher für die Festsetzung des Ruhegehalts maßge-
bend sein soll. Sodann ist das sog. amtsunabhängige Mindestruhegehalt nach § 14
Abs. 4 Satz 2 BeamtVG zu berechnen. Da diesem eine andere Bemessungsgrund-
lage zugrunde liegt, wird das Ruhegehalt nach den Vorgaben dieser Bestimmung
ausgerechnet. Übersteigt es den zuvor ermittelten Wert, ist der (Ruhegehalts-) Satz
in Höhe von 65 v.H. nach dieser Bestimmung der gemäß § 14 a Abs. 1 BeamtVG
"berechnete" Ruhegehaltssatz, wobei gemäß der in § 14 a Abs. 1 Nr. 3 BeamtVG
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bestimmten Obergrenze nur ein geringer Spielraum für eine vorübergehende Erhö-
hung verbleibt.
Das "Berechnen" nach § 14 a Abs. 1 BeamtVG muss sich dem Wortsinn nach nicht
auf die vier Grundrechenarten beschränken, sondern kann auch weitere mathemati-
sche Verfahren umfassen. Zu diesen Operationen nach den Regeln der Algebra ge-
hören die von § 14 BeamtVG geforderten Vergleiche mehrerer Zahlenwerte. Der sich
dabei ergebende Ruhegehaltssatz ist im Sinne des § 14 a Abs. 1 BeamtVG ebenfalls
"berechnet". § 14 a BeamtVG fordert eben nicht, dass das Ruhegehalt "erdient" und
ausschließlich nach § 14 Abs. 1 BeamtVG bestimmt ist. Anders als in § 14 Abs. 4
Satz 4 und Abs. 5 Satz 1 BeamtVG wird in § 14 a Abs. 1 BeamtVG auf diesen Begriff
nicht abgestellt. § 14 a Abs. 1 BeamtVG kennt weder den Begriff "erdient" noch
enthält die Regelung einen Verweis auf § 14 Abs. 1 BeamtVG. Schon diese im
Wortlaut des Gesetzes auszumachende Differenzierung spricht für das Auslegungs-
ergebnis.
Dass der amtsbezogene Mindestruhegehaltssatz im Wortsinne des § 14 a BeamtVG
"berechnet" ist, entspricht im Übrigen der Entstehungsgeschichte der Norm. § 14
Abs. 4 Satz 1 BeamtVG ist gemeinsam mit der Umstellung der degressiven Ruhege-
haltsskala auf die lineare Ruhegehaltstabelle durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungs-
rechtlicher Vorschriften (BeamtVGÄndG) vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S. 2218)
eingefügt worden. Der Mindestsatz ist an die Stelle des früheren Sockelruhegehalts-
satzes von 35 v.H. für die ersten zehn Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit getreten.
Insoweit ist im Ergebnis die bis zum 31. Dezember 1991 geltende Rechtslage über-
nommen worden (vgl. GKÖD, Stand: Mai 2005, O § 14 Rn. 57). Nach zu jener Zeit
einhelliger Auffassung war der Sockelruhegehaltssatz in Höhe von 35 v.H. "berech-
net" im Sinne des § 14 a BeamtVG (vgl. z.B. Ziff. 2.1 Buchst. a des Rundschreibens
des Bundesministeriums des Innern vom 27. Januar 1986; abgedruckt bei Plog/
Wiedow/Bayer, BBG/BeamtVG, Stand: April 2005, zu § 14 a BeamtVG). Dass dieses
dem Gesetzgeber bekannte Begriffsverständnis durch die "gesetzessystematische
Verschiebung" korrigiert werden sollte oder aus sonstigen Gründen in das Gegenteil
verkehrt worden sein könnte, ist nicht erkennbar.
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Die Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck des § 14 a BeamtVG gebieten es,
auch das nach § 14 Abs. 4 BeamtVG berechnete Mindestruhegehalt vorübergehend
zu erhöhen, wenn die gesetzliche Rente noch nicht gezahlt wird. Wie der erkennende
Senat bereits in seinem Urteil vom 6. April 2000 - BVerwG 2 C 25.99 - (BVerwGE
111, 93 <96 f.>) ausgeführt hat, erhöhen gemäß § 14 a BeamtVG solche Zeiten vo-
rübergehend den Ruhegehaltssatz, für die auf einer Versicherungspflicht beruhende
Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden sind, ohne
dass der Träger der Rentenversicherung zeitgleich zu dem Ruhegehalt zu leisten
hat. § 14 a BeamtVG ursprünglicher Fassung ist durch Art. 2 Nr. 2 des Vier-
ten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember
1985 (BGBl I S. 2466) vor dem Hintergrund vorangegangener Einschränkungen im
Recht der Rentenversicherung eingefügt worden. Da nach dem Haushaltsbegleitge-
setz vom 22. Dezember 1983 (BGBl I S. 1532) eine Rente wegen Berufs- oder Er-
werbsunfähigkeit grundsätzlich nur noch dann beansprucht werden konnte, wenn von
den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit
mindestens 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt waren, blieben Beamte
vor Vollendung des 65. Lebensjahres bis zum Bezug der Altersrente in aller Regel
ausschließlich auf Versorgungsbezüge angewiesen. Diese waren häufig deshalb
geringer, weil durch die späte Übernahme in ein Beamtenverhältnis und dem vorzei-
tigen Eintritt in den Ruhestand nur wenige Dienstjahre berücksichtigt werden konn-
ten. Dem sollte durch die neue Vorschrift "entgegengewirkt" werden (vgl. BTDrucks
10/4225 S. 21).
§ 14 a BeamtVG greift über das System der Beamtenversorgung hinaus und gleicht
versorgungsrechtlich Nachteile aus, die wegen der unterschiedlichen Voraussetzun-
gen von Ansprüchen aus der Rentenversicherung und aus der Beamtenversorgung
für die Zeit eintreten können, während der ein Besoldungsanspruch nicht mehr be-
steht, die beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche wegen der außerhalb des öf-
fentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses verbrachten Zeiten einer Erwerbstätigkeit
gering sind und die für Invalidität und Alter vorgesehenen Leistungen entsprechend
den erworbenen Anwartschaften in der Sozialversicherung noch nicht ausgeschöpft
werden können. Danach soll § 14 a BeamtVG solchen Einbußen entgegenwirken, die
durch einen "Statuswechsel" und den dadurch bedingten Wechsel des Systems der
Alterssicherung eintreten. Die "Versorgungslücke", die sich aus dem niedrigeren
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Ruhegehalt und dem vorübergehenden Ausschluss des Beamten von einer gesetzli-
chen Rente bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand ergibt, wird dadurch geschlos-
sen, dass für jeweils 12 Kalendermonate einer Pflichtversicherung der Ruhegehalts-
satz vorübergehend - in der Regel bis zum Bezug der Altersrente - um einen be-
stimmten Vom-Hundert-Satz erhöht wird.
Allerdings wird der Beamte nicht so gestellt, als hätte er Anspruch auf eine Rente. Er
erhält keinen Zuschlag zum Ruhegehalt in Höhe dieses Betrages; vielmehr erfolgt
der Ausgleich durch Erhöhung des Ruhegehaltssatzes - nach der früheren hier noch
maßgebenden Fassung des § 14 a Abs. 2 Satz 1 BeamtVG - um 1 v.H. für ein Jahr
der anrechnungsfähigen Pflichtversicherungszeiten. Dieses "Entgegenwirken" nach
den Strukturprinzipien des Beamtenversorgungsrechts schließt in der Regel einen
vollständigen Ausgleich aus. Stattdessen hat der Gesetzgeber für ein Pflichtbeitrags-
jahr bei der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes normativ typisierend
einen maßvollen Steigerungssatz in Höhe von 1 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienst-
bezüge festgelegt. Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes um 1 v.H. pro anno bleibt
deutlich hinter dem Steigerungssatz gemäß § 14 Abs. 1 BeamtVG (1,875 v.H. nach
früherem Recht) zurück. Schon nach dem gesetzessystematischen Standort des
§ 14 a BeamtVG im Anschluss an die Berechnungsregelungen des § 14 BeamtVG
geht es nicht um eine Erweiterung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, die in §§ 6 bis
13 BeamtVG geregelt ist. Vielmehr wird entsprechend dem ausdrücklichen Wortlaut
der nach "sonstigen" Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz erhöht, um diejenigen
zu schützen, die aus einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit in eine ver-
sorgungsberechtigende Tätigkeit gewechselt sind und vorzeitig aus dem Arbeitsleben
ausscheiden müssen.
Die Ausgleichsfunktion der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach
§ 14 a BeamtVG entfällt nur dann, wenn die Obergrenze des Abs. 2 Satz 2 (70 v.H.
nach früherem Recht) überschritten wird. Eine Untergrenze ist nicht vorgegeben.
§ 14 a BeamtVG begünstigt auch und gerade diejenigen, die Versorgungsbezüge
nach dem Mindestsatz erhalten. Diese Gruppe muss bis zum Erreichen des
Renteneintrittsalters ebenfalls auf (Renten-) Bezüge verzichten, die sie nach Errei-
chen der Altersgrenze neben ihren ungeschmälert weitergezahlten Versorgungsbe-
zügen erhält. Würden diese Beamten auf den nach § 14 Abs. 1 BeamtVG ermittelten
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Ruhegehaltssatz verwiesen, liefe die Erhöhung nach § 14 a BeamtVG ganz oder
teilweise leer. Dies stünde in deutlichem Widerspruch zu der Zielsetzung der vorü-
bergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14 a BeamtVG und zu der
verfassungsrechtlichen Bedeutung des Mindestruhegehaltssatzes gemäß § 14
Abs. 4 Satz 1 BeamtVG.
Die amtsbezogene Mindestversorgung in Höhe von 35 v.H. der jeweiligen ruhege-
haltfähigen Dienstbezüge gemäß § 5 BeamtVG dient der Sicherstellung einer nach
verfassungsrechtlichen Grundsätzen amtsangemessenen Mindestalimentation (vgl.
BTDrucks 11/5136 S. 23). Mit diesem Sinngehalt des § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG
wie auch mit der versorgungsrechtlichen Bedeutung des § 14 a BeamtVG ist die Auf-
fassung des Berufungsgerichts unvereinbar, beide Vorschriften dienten "der Konkre-
tisierung der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn" und es sei ausgeschlos-
sen, "einen Beamten mit nur sehr geringer aktiver Dienstzeit zweimal fürsorgerecht-
lich zu begünstigen …". Die Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG
ist weder Sozialleistung noch Fürsorgeleistung. Aus dem Alimentationscharakter der
Mindestversorgung folgt vielmehr, dass auch sie im Beamtenstatus "erdient" ist. Al-
lerdings setzt sie keine genau bestimmte Dienstzeit voraus, sondern kennzeichnet
den geringsten Umfang der Versorgung, wenn - wie im Regelfalle - die Mindest-
dienstzeit des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG von fünf Jahren absolviert und nach
§ 14 Abs. 1 BeamtVG noch keine ruhegehaltfähige Dienstzeit erreicht worden ist, die
einen Ruhegehaltssatz von mehr als 35 v.H. ermöglicht. Die amtsbezogene Mindest-
versorgung folgt unmittelbar aus der Alimentationspflicht des Dienstherrn, die als
hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums durch Art. 33 Abs. 5 GG gewähr-
leistet ist (vgl. z.B. BVerfGE 3, 58 <160>; BVerfGE 46, 97 <117>; BVerfGE 70, 69
<79>). Sie bringt die verfassungsrechtlichen Anforderungen der amtsgemäßen
(BVerfGE 61, 43 <58>; BVerfGE 76, 256 <324 f.>; Urteil vom 19. Februar 2004
- BVerwG 2 C 20.03 - Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 8) sowie der (bedarfs-)an-
gemessenen Versorgung (vgl. BVerfGE 44, 249 <263>; BVerfGE 81, 363 <383 ff.>;
BVerfGE 99, 300 <314 ff.>) zur Geltung.
Das Gebot, den Mindestruhegehaltssatz des § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG vorüber-
gehend zu erhöhen, gibt den Pflichtversicherungszeiten nach § 14 a BeamtVG in
aller Regel auch kein höheres Gewicht als den ruhegehaltfähigen Dienstzeiten ge-
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mäß § 6 BeamtVG. Zwar könnte der amtsbezogene Mindestruhegehaltssatz nicht
wegen Zeiten nach §§ 6 ff. BeamtVG erhöht werden. Die erheblich abweichende
Staffelung der Sätze nach § 14 Abs. 1 BeamtVG und nach § 14 a Abs. 2 BeamtVG
hat jedoch zur Konsequenz, dass selbst bei einer deutlich längeren Pflichtversiche-
rungszeit und einer geringeren ruhegehaltfähigen Dienstzeit die Aufstockung des
Mindestruhegehaltssatzes gemäß § 14 a BeamtVG allenfalls in besonderen Aus-
nahmefällen einen Anspruch auf ein höheres Ruhegehalt verleiht, als dies bei einer
(fiktiven) Einbeziehung der Zeit nach § 14 a BeamtVG in die ruhegehaltfähige
Dienstzeit der Fall wäre. So würde sich im vorliegenden Verfahren bei einer Pflicht-
versicherungszeit von 211 Kalendermonaten und einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit
von 11,11 Jahren fiktiv ein Ruhegehaltssatz von 53,8 v.H. ergeben, der immer noch
- trotz erheblich längerer Pflichtbeitragszeiten - höher als das Ruhegehalt bei vorü-
bergehender Erhöhung gemäß § 14 a BeamtVG wäre. Deshalb braucht nicht ent-
schieden zu werden, ob die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes in
Anwendung des Rechtsgedankens aus § 14 Abs. 5 BeamtVG zu begrenzen ist,
wenn die Pflichtversicherungszeiten zu einem höheren Ruhegehaltssatz führten, als
dies bei einer vergleichsweisen Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit der
Fall wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Albers Prof. Dawin Groepper
Dr. Bayer Dr. Heitz
- 11 -
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 14 707 € fest-
gesetzt (§ 72 GKG n.F.; § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.: zweifacher Jahresbetrag der
von der Klägerin zusätzlich verlangten Versorgungsbezüge.
Albers Groepper Dr. Bayer
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Beamtenversorgungsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
BeamtVG §§ 4, 14 Abs. 1, Abs. 4, § 14 a
Stichworte:
vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes; Mindestruhegehalt.
Leitsatz
Auch der sog. amtsbezogene Mindestruhegehaltssatz von 35 v.H. kann gemäß
§ 14 a BeamtVG vorübergehend erhöht werden.
Urteil des 2. Senats vom 23. Juni 2005 - BVerwG 2 C 25.04
I. VG Hannover vom 29.08.2002 - Az.: VG 2 A 1846/01 -
II. OVG Lüneburg vom 11.05.2004 - Az.: OVG 5 LC 4/03 -