Urteil des BVerwG vom 03.07.2003

Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Nbg, Beihilfe, Besoldung

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 24.02
Verkündet
OVG 2 LB 3475/01
am 3. Juli 2003
Schütz
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S i l b e r k u h l
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , Dr. K u g e l e ,
G r o e p p e r und Dr. B a y e r
für Recht erkannt:
- 2 -
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 23. April 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger ist Gymnasiallehrer (Besoldungsgruppe A 13) im Dienste des Landes
Niedersachsen. Er ist verheiratet und hat vier Kinder. Für ärztliche Behandlungen sowie Arz-
nei- und Verbandmittel entstanden ihm im Dezember 1999 und Januar 2000 Aufwendungen
in Höhe von insgesamt 3 897,23 DM. Hierauf setzte der Beklagte eine Beihilfe von
2 656,44 DM fest. Darin enthalten war eine Kürzung um die "Kostendämpfungspauschale"
von 200 DM.
Die gegen die Kürzung erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Ober-
verwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen
ausgeführt:
Der Beklagte habe die Regelung über die Kostendämpfungspauschale treffen dürfen, weil
der Bund für Beihilfen an Beamte im Landesbereich seine ihm durch Art. 74 a GG verliehene
Gesetzgebungskompetenz nicht ausgeschöpft habe. Die Ausübung der Sachkompetenz sei
nicht offenbar missbräuchlich und deshalb unter den Gesichtspunkten Rechtssicherheit und
Bundestreue nicht zu beanstanden.
Die als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums garantierte Fürsorgepflicht werde
nicht verletzt. Zwar sei der Anfall der Kostendämpfungspauschale - soweit ersichtlich - nicht
versicherbar. Die Kostendämpfungspauschale führe jedoch wegen des geringen Anteils an
den Jahresbezügen nicht zu einer für die Beamten und Richter unzumutbaren finanziellen
Belastung, die ihre amtsangemessene Lebensführung gefährde.
Der so genannte Beihilfestandard sei gewahrt. Im hier maßgeblichen Zeitraum sei die Kos-
tendämpfungspauschale zwar nur in den Bundesländern Niedersachsen, Nordrhein-
Westfalen und Baden-Württemberg eingeführt worden. Andererseits sei in mehreren ande-
ren Bundesländern (Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Saarland, Schleswig-Holstein)
- anders als in Niedersachsen - die Gewährung von Beihilfen zu den Aufwendungen für sta-
tionäre Wahlleistungen gänzlich ausgeschlossen worden. Zudem seien mit der Einführung
- 3 -
der Kostendämpfungspauschale in Niedersachsen die Selbstbehalte bei Arznei- und Ver-
bandmittelkäufen sowie bei medizinisch veranlassten Fahrten entfallen.
Das Alimentationsprinzip sei nicht verletzt, weil die Kostendämpfungspauschale in keiner
Besoldungsgruppe mehr als 1 v.H. der Jahresbezüge betrage und deshalb keine Anhalts-
punkte für die Annahme beständen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt der Be-
amten und Richter gefährdet werde.
Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht deshalb verletzt, weil die Kostendämpfungspauschale nur nach
Besoldungsgruppen abgestuft worden und innerhalb der Besoldungsgruppen die jeweils
erreichte Dienstaltersstufe unberücksichtigt geblieben sei. Eine differenziertere Regelung sei
bei der Regelung von Massenerscheinungen verfassungsrechtlich nicht geboten. Der
Gleichheitssatz sei auch nicht deshalb verletzt, weil Versorgungsempfänger und Teilzeitbe-
schäftigte, deren Arbeitszeit auf weniger als 90 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit festgesetzt
sei, unabhängig vom Umfang der Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit einheitlich mit
70 v.H. der Kostendämpfungspauschale belastet würden. Dadurch werde die in der Regel
geringere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Versorgungsempfänger und der geringfügig
Beschäftigten berücksichtigt.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung mate-
riellen Rechts und beantragt,
die vorinstanzlichen Entscheidungen aufzuheben und nach dem Kla-
geantrag zu erkennen.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm für die im
Dezember 1999/Januar 2000 entstandenen Aufwendungen eine um 200 DM erhöhte Beihilfe
gewährt wird.
Die Kürzung der Beihilfe beruht auf § 87c NBG in der Fassung des Art. 14 Haushaltsbegleit-
gesetz 1999 vom 21. Januar 1999 (Nds. GVBl S. 10, 13) - § 87 c NBG a. F. - neu gefasst
durch Art. 4 Haushaltsbegleitgesetz 2002 vom 18. Dezember 2001 (Nds. GVBl S. 806). Ge-
mäß § 87 c Abs. 4 Satz 1 a.F. wurde die Beihilfe je Kalenderjahr, in dem ein Beihilfeantrag
- 4 -
gestellt wurde, bei einem Angehörigen der Besoldungsgruppe A 13 um die "Kostendämp-
fungspauschale" von 400 DM gekürzt. Dieser Betrag verminderte sich gemäß Satz 3 um
50 DM für jedes berücksichtigungsfähige Kind.
Zu dieser Regelung war das Land Niedersachsen befugt. Art. 74 a Abs. 1 GG erstreckt die
konkurrierende Gesetzgebung des Bundes auf die Besoldung und Versorgung der Angehö-
rigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhält-
nis stehen, soweit nicht der Bund nach Art. 73 Nr. 8 GG ausschließlich zuständig ist. Der
Begriff "Besoldung" wird in Art. 74 a Abs. 1 GG in einem weiten Sinne verwendet. Er umfasst
sämtliche in Erfüllung der Alimentationspflicht gewährten Leistungen, also nicht nur Geld-,
sondern auch Sachbezüge. Beihilfe und freie Heilfürsorge gehören zum Begriff der Besol-
dung im Sinne dieser Verfassungsbestimmung (vgl. BVerfGE 62, 354 <368>; BVerfG, Be-
schluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - ZBR 2003, 203).
Von der ihm verliehenen Gesetzgebungskompetenz hat der Bund nur insoweit Gebrauch
gemacht, als er prinzipiell abschließend die Besoldung und Versorgung im engeren Sinne
normiert hat. Die Bundesgesetzgebung regelt indessen nicht Leistungen für besondere Le-
benssituationen im Länderbereich. In diesem Umfang sind die Bundesregelungen nicht ab-
schließend und entfalten auch keine Sperrwirkung. Die Länder sind berechtigt, die nach der
gegenwärtigen Konzeption der Regelalimentierung gebotene Ergänzung durch Beihilfen im
Krankheitsfall u.a. selbst zu regeln.
Das Land Niedersachsen hat nicht die Gesetzgebungskompetenz des Bundes und damit
seine Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten verletzt. Die Pflicht zur Rücksichtnahme auf
die Belange und die Kodifikationen des Bundes führt zu Beschränkungen, wenn sich die
kompetenzgemäße Regelung eines Landes auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung
lediglich mittelbar auswirken kann und die Gesetzgebung durch das Land offenbar miss-
bräuchlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002, a.a.O. m.w.N.). Dass das
Land Niedersachsen durch die Einführung der Kostendämpfungspauschale besoldungs-
oder versorgungsrechtliche Ziele verfolgt oder die abschließende Gesetzgebung des Bundes
konterkariert hat, ist nicht erkennbar.
Die Einführung der Kostendämpfungspauschale verstößt nicht gegen hergebrachte Grund-
sätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG).
Von Verfassungs wegen hat der Beamte Anspruch darauf, auch Krankheit, Pflegebedürftig-
keit und andere besondere Situationen finanziell bewältigen zu können, ohne dass sein
- 5 -
amtsangemessener Lebensunterhalt beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 3, 58 <160>; 46, 97
<117>; 70, 69 <79>; 97, 35 <45>; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C
34.01 - DÖV 2003, 456 = DVBl 2003, 726 = ZBR 2003, 212
Entscheidungssammlung vorgesehen>). Die Pflicht zur Sicherstellung des amtsangemesse-
nen Lebensunterhalts ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums und beruht
unmittelbar auf Verfassungsrecht (Art. 33 Abs. 5 GG). Sie ist nicht beschränkt auf gewöhnli-
che Lebenssituationen, sondern erstreckt sich auch auf Lebenslagen, die einen erhöhten
Bedarf begründen. Die Alimentationspflicht gebietet dem Dienstherrn, Vorkehrungen zu tref-
fen, dass die notwendigen und angemessenen Maßnahmen im Falle von Krankheit, Pflege-
bedürftigkeit, Geburt und Tod nicht aus wirtschaftlichen Gründen unterbleiben oder dass der
amtsangemessene Lebensunterhalt wegen der finanziellen Belastungen in diesen Ausnah-
mesituationen nicht gefährdet wird.
Das gegenwärtig praktizierte System der Beihilfen in Krankheitsfällen gehört jedoch nicht zu
den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und wird deshalb nicht durch
Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistet (stRspr; vgl. BVerfGE 83, 89 <98>; BVerfG, Beschluss vom
7. November 2002, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 28. November 1991 - BVerwG 2 N
1.89 - BVerwGE 89, 207 <209> m.w.N.). Unterstützungsleistungen in besonderen Lebenssi-
tuationen werden nicht von der nach Art. 33 Abs. 5 GG geschuldeten Alimentation umfasst.
Vielmehr genügt der Dienstherr der von Verfassungs wegen geschuldeten Alimentation
auch, wenn der Beamte in die Lage versetzt wird, einen Teil seiner Bezüge zur Eigenvorsor-
ge einzusetzen. Besoldung und Versorgung sind so zu gestalten, dass unter Berücksichti-
gung der Eigenvorsorge der angemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Famili-
enangehörigen sichergestellt bleibt. In welcher Form der Dienstherr die erforderlichen Vor-
kehrungen trifft, bleibt seiner Gestaltungsfreiheit überlassen. Es besteht keine verfassungs-
rechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern in Krankheitsfällen und
in vergleichbaren Notsituationen Unterstützungen in Form von Beihilfen oder gar von Beihil-
fen in bestimmter Höhe zu gewähren. Das System der Beihilfen kann deshalb ohne Verlet-
zung des Art. 33 Abs. 5 GG geändert werden (vgl. BVerfGE 58, 68 <77 f.>; 79, 223 <235>;
83, 89 <98>; BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002, a.a.O.).
Mutet der Dienstherr dem Beamten oder Versorgungsempfänger eine Eigenvorsorge in vol-
lem Umfang insbesondere in Krankheits- und Pflegefällen zu, die nach den heutigen Ver-
hältnissen im Gesundheits- und Pflegewesen vernünftigerweise nur durch den Abschluss
von Kranken- und Pflegeversicherungen erreicht werden kann, müssen die Bezüge so be-
messen sein, dass die zu zahlenden Versicherungsprämien den amtsangemessenen Le-
bensunterhalt nicht beeinträchtigen. Sind die Bezüge des Beamten oder Versorgungsemp-
- 6 -
fängers so zugeschnitten, dass sie eine zumutbare Eigenvorsorge nur im Hinblick auf einen
Teil der durch Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod begründeten Belastungen er-
möglichen, so hat der Dienstherr zusätzliche Vorkehrungen zu treffen, dass die Belastungen,
die den Umfang der Eigenvorsorge überschreiten, ebenfalls getragen werden können.
Beihilfen zu derartigen Aufwendungen finden ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des
Dienstherrn, die ihrerseits als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums durch
Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 46, 97 <117>; 83, 89 <100>). Die Zu-
scheidet sich der Dienstherr für ein "Mischsystem" aus Eigenleistungen des Beamten und
Beihilfen, so muss gewährleistet sein, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen
belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht abzusichern ver-
mag (vgl. BVerfGE 83, 89 <100>; BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002, a.a.O.).
Sowohl die Bestimmungen über die Besoldung und Versorgungsbezüge als auch die Be-
stimmungen über den Schutz bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit haben Rücksicht zu
nehmen auf die finanzielle Belastbarkeit des Beamten, um den amtsangemessenen Le-
bensunterhalt sicher zu stellen. Insoweit sind allerdings keine starren Grenzen vorgegeben.
Die Bezüge der Beamten und Versorgungsempfänger enthalten keinen exakt bestimmbaren
Satz oder proportionalen Anteil, mit dem die Eigenvorsorge betrieben werden kann und soll.
Verfassungsrechtlich ist die Grenze der dem Beamten zumutbaren Belastung im Hinblick auf
die Eigenvorsorge erst erreicht, wenn der amtsangemessene Lebensunterhalt nicht mehr
gewährleistet ist. Ungereimtheiten, die sich daraus ergeben, dass einerseits Besoldung und
Versorgung zur Anpassung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finan-
ziellen Verhältnisse (vgl. § 14 BBesG) angehoben, andererseits Zuschüsse für regelmäßig
entstehende Aufwendungen gekürzt werden, begründen für sich betrachtet noch keinen Ver-
fassungsverstoß.
Dass der Kläger, ein Lehrer der Besoldungsgruppe A 13, seit dem Jahre 1999 mit zusätzlich
200 DM pro anno bei seinen Aufwendungen in Krankheitsfällen belastet worden ist, hat nicht
dazu geführt, dass sein amtsangemessener Lebensunterhalt beeinträchtigt war. Zwar be-
deutet Alimentation in der Wohlstandsgesellschaft mehr als Unterhaltsgewährung in Zeiten,
die für weite Kreise der Bevölkerung durch Entbehrung und Knappheit gekennzeichnet wa-
ren. Im Rahmen seiner Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation hat der Gesetz-
geber die Attraktivität des Dienstverhältnisses für qualifizierte Kräfte und das Ansehen des
Amtes in der Gesellschaft zu festigen, Ausbildungsstand, Beanspruchung und Verantwor-
tung des Amtsinhabers zu berücksichtigen und dafür Sorge zu tragen, dass jeder Bedienste-
te außer den Grundbedürfnissen ein "Minimum an Lebenskomfort" befriedigen und seine
- 7 -
Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie erfüllen kann (vgl. BVerfGE 44, 249 <269 f.>;
BVerfGE 76, 256 <324>; BVerfGE 81, 363 <376>; BVerfGE 99, 300 <314 ff.>; BVerwG,
Urteil vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 34.01 - a.a.O.). Allerdings bezeichnen die
Dienst- und sonstigen Bezüge in der jeweils durch Gesetz festgesetzten Höhe nicht zugleich
das, was der Dienstherr aufgrund seiner Alimentationspflicht schuldet. Hat der Beamte zu
seinen Aufwendungen in Krankheitsfällen einen Eigenbeitrag zu leisten, der weniger als ein
Prozent seiner Jahresbezüge ausmacht, bleibt in aller Regel der amtsangemessene Le-
bensunterhalt gewahrt. Es ist auch nicht erkennbar, dass die verfassungsrechtlichen Anfor-
derungen verletzt sein könnten, wenn dem Beamten zugemutet wird, aufgrund einer Kürzung
der Beihilfeleistungen im Vergleich zu den Vorjahren zusätzlich ca. 17 DM pro Monat als
Eigenvorsorge aufzubringen.
Die Fürsorgepflicht verlangt nicht, dass durch Beihilfe und Versicherungsleistung die Auf-
wendungen in Krankheitsfällen vollständig gedeckt werden, dass der Dienstherr in jedem Fall
einen Teil der Aufwendungen übernimmt oder dass das von der Beihilfe nicht gedeckte
Risiko in vollem Umfang versicherbar ist. Allerdings darf die Beihilfe als eine die Eigenvor-
sorge ergänzende Leistung nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmög-
lichkeiten ausgestaltet werden (vgl. BVerfGE 83, 89 <100 ff.>; BVerfG, Beschluss vom
7. November 2002, a.a.O.). Daraus folgt aber nicht, dass das Beihilfesystem und die private
Versicherung lückenlos aufeinander abgestimmt sein müssen. Das Alimentationsprinzip ver-
bietet es, dem Beamten Risiken aufzubürden, deren wirtschaftliche Auswirkungen unüber-
schaubar sind. Das ist nicht zu besorgen, wenn das nicht versicherbare finanzielle Risiko auf
einen Betrag begrenzt ist, der die amtsangemessene Lebensführung nicht beeinträchtigt.
Das Besoldungs- und Versorgungsrecht in der gegenwärtigen Ausgestaltung geht davon
aus, dass der Schutz in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen nicht in vollem Um-
fang der Eigenvorsorge des Beamten überlassen ist. Aus dem wechselseitigen Aufeinan-
derbezogensein von Alimentation einerseits und ergänzender, von Bund und Ländern je
selbst zu regelnder Beihilfe andererseits ergibt sich allerdings kein tradiertes Anspruchsni-
veau der öffentlich Bediensteten, das verfassungsrechtlich geschützt sein könnte (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002, a.a.O.). Einer Kürzung der Beihilfeleistungen
durch Eigenbeteiligung der Beamten steht der bis zur Einführung der Kostendämpfungspau-
schale in verschiedenen Bundesländern erreichte Beihilfestandard nicht entgegen. In den
durch das Grundgesetz gesetzten Grenzen ist es den Ländern möglich, den bisherigen Bei-
hilfestandard auch zu Lasten der Beamten zu ändern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. No-
vember 2002, a.a.O.) und im Rahmen ihrer Regelungskompetenz von denen des Bundes
und der anderen Länder abweichende Vorschriften zu erlassen. Ein Zwang zur Vereinheitli-
- 8 -
chung des Beihilferechts besteht nach den Vorgaben des Bundesbesoldungs- und Versor-
gungsrechts nicht. Bund und Länder haben jedoch zu beachten, dass sie angesichts der
gegenwärtigen Struktur und des gegenwärtigen Niveaus der Besoldung und Versorgung
prinzipiell in die Verantwortung bei Krankheit-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen der Beam-
ten, der Versorgungsempfänger und deren Familienangehörigen mit einbezogen sind und
die hieraus resultierenden Belastungen nicht beliebig auf die Bezügeempfänger abwälzen
dürfen.
Der Fürsorgegrundsatz ist nicht deshalb verletzt, weil durch die Eigenbeteiligung ein Anreiz
geschaffen werden könnte, von einer notwendigen ärztlichen Behandlung oder von der Be-
schaffung notwendiger Heil- und Hilfsmittel abzusehen. Zwar gebietet das Fürsorgeprinzip,
für das Wohl und Wehe des Beamten und seiner Familienangehörigen zu sorgen und
Schaden von ihnen abzuwenden. Damit wären Lenkungsmaßnahmen unvereinbar, die den
Beamten dazu verleiten, in Zukunft von notwendigen Vorsorgeuntersuchungen und von me-
dizinischen Behandlungen aus finanziellen Erwägungen abzusehen. Zu derartigen Befürch-
tungen besteht indessen angesichts des Umfangs der vom Niedersächsischen Gesetzgeber
vorgesehenen Eigenbeteiligung kein Anlass. Die Beihilfe war seit jeher eine ergänzende
Hilfeleistung, die neben die zumutbare Eigenvorsorge des Beamten trat. Dieses System
basiert nach wie vor auf der Selbstverantwortung des Beamten für gesundheitserhaltende
und -wiederherstellende Maßnahmen.
§ 87 c NBG a.F. ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der verfassungsrechtliche Gleichheits-
satz verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich
gleich zu behandeln. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Gesetzgeber die Grenzen der
ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG
überschritten, wenn die Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in
der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten
Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist - mit anderen Worten, wenn ein vernünftiger,
einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. Urteil vom 25. April 1996
- BVerwG 2 C 27.95 - BVerwGE 101, 116 <122> m.w.N.). Um den Anforderungen des Art. 3
Abs. 1 GG zu genügen, kommt es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die
zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. u.a. Urteil vom
22. März 1990 - BVerwG 2 C 11.89 - Buchholz 240 § 19 a BBesG Nr. 10 S. 17 m.w.N.).
Soweit Beamten im Bund und in anderen Ländern Beihilfen ohne eine Eigenbeteiligung in
Form eines Sockelbetrages gewährt werden, kommt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG aus
diesem Grunde nicht in Betracht. Diese Differenzierung beruht auf der verfassungsrechtlich
- 9 -
angeordneten Kompetenzverteilung und ist nicht zu beanstanden (stRspr; vgl. z.B. BVerfGE
10, 354 <371>; 76, 1 <73>). Ebenso wenig fordert der aus dem Zusammenspiel von
Alimentation einerseits und fürsorgebedingten Beihilfeleistungen andererseits abgeleitete
"Beihilfestandard" eine Einheitlichkeit der Beihilferegelungen oder zumindest des Beihilfe-
niveaus im Bund und in den Ländern.
Dass gemäß § 87 c Abs. 4 NBG a.F. die Pauschalsätze nach Besoldungsgruppen abgestuft
sind, verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Bei der Beihilfe handelt es sich nicht um eine Alimenta-
tionsleistung, sondern um eine fürsorgebedingte Hilfeleistung, die die Unterschiede in der
Besoldung nicht einebnet, sondern an diese Unterschiede anknüpft. Mit der Festsetzung von
nach Besoldungsgruppen und nach der Anzahl der Kinder gestaffelten Sockelbeträgen geht
der Gesetzgeber typisierend von einer unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
aus. Unterschiedliche Einkommensverhältnisse können eine Ungleichbehandlung rechtferti-
gen. Das ist in vielen Bereichen - z.B. im Steuerrecht oder bei der Gewährung von Sozial-
leistungen - anerkannt (vgl. BVerfGE 97, 332 <344 ff.>). Auch der beamtenrechtliche Für-
sorgegrundsatz kannte seit jeher Differenzierungen nach sozialen und wirtschaftlichen Krite-
rien. So variiert z.B. der Bemessungssatz gemäß § 14 BhV danach, ob der Beihilfeberech-
tigte Besoldung oder Versorgungsbezüge erhält, ob zwei oder mehr Kinder berücksichti-
gungsfähig sind oder ob es sich um Aufwendungen für einen berücksichtigungsfähigen An-
gehörigen handelt. Alle diese Differenzierungsmerkmale berücksichtigen typisierend ein ge-
ringeres Einkommen oder eine erhöhte Belastung insbesondere durch familiäre Verpflich-
tungen und wirken sich auf das Maß der vom Beihilferecht erwarteten zumutbaren Eigenvor-
sorge aus.
Ebenso wie diese Regelungen ist § 87 c Abs. 4 NBG a.F. mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
Soweit Besoldungsgruppen zusammengefasst werden, denen nach der Wertigkeit des Sta-
tusamtes ein jeweils höherer Kürzungssatz auferlegt wird, handelt es sich um einen den An-
forderungen des Art. 3 Abs. 1 GG noch genügenden Indikator abgestufter finanzieller Leis-
tungsfähigkeit. Die Zusammenfassung von Ämtern zumal unterschiedlicher Laufbahngrup-
pen, der Verzicht auf Berücksichtigung von Dienst- bzw. Lebensalterstufen sowie der Ver-
zicht auf realitätsgerechtere Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit haben zwar
zur Folge, dass bei den Ämtern mit aufsteigenden Gehältern an den Schnittstellen der ein-
zelnen Gruppen gemäß § 87 c Abs. 4 NBG a.F. in einer Reihe von Fällen Empfänger höhe-
rer Bezüge mit einem geringeren Sockelbetrag belastet sind als Empfänger geringerer Be-
züge. Dies gilt umso mehr für die Empfänger von Versorgungsbezügen, deren Einkommen
nicht nur durch die Besoldungsgruppe, nach der die Versorgungsbezüge berechnet werden,
sondern ebenso nachhaltig durch die Kriterien der individuell zuletzt empfangenen Bezüge
- 10 -
(vgl. §§ 5, 14 Abs. 1 BeamtVG) sowie der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (vgl. §§ 6 ff., 14
Abs. 1 BeamtVG) beeinflusst wird.
Die grobe Typisierung ist indessen angesichts der weiten Gestaltungsfreiheit des Gesetzge-
bers im Bereich der dienstrechtlichen Fürsorge, die über das verfassungsrechtlich gewähr-
leistete Minimum hinausgeht, sowie des Zwangs zur Ordnung von Massenerscheinungen
und der wirtschaftlichen Folgen, die sich aus der Differenzierung ergeben, unter den Anfor-
derungen des Art. 3 Abs. 1 GG noch hinnehmbar. Die sich bei einem Vergleich ergebende
Mehrbelastung war gemäß den Abstufungen in § 87 c Abs. 4 Satz 1 NBG a.F. auf höchstens
200 DM pro Jahr beschränkt. Danach belief sich die maximale Mehrbelastung auf ca. 17 DM
pro Monat. Dem Mangel an Differenzierung steht ein Zugewinn an Verwaltungsvereinfa-
chung gegenüber. Zudem hat der Gesetzgeber in einen grundrechtlich geschützten Bereich,
der eine intensivere Bindung durch das Gleichbehandlungsgebot hätte fordern können (vgl.
BVerfGE 62, 256 <274>; 92, 53 <69>), nicht eingegriffen.
Die Minderung der Kostendämpfungspauschale für jedes berücksichtigungsfähige Kind um
einen Festbetrag von 50 DM gemäß § 87 c Abs. 4 Satz 3 NBG a.F., ihre Minderung für Teil-
zeitbeschäftigte mit einer Arbeitszeit von weniger als 90 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit
und für Versorgungsempfänger um 30 v.H. - bei Witwen und Witwern um 60 v.H. - (vgl.
§ 87 c Abs. 5 NBG a.F.) sowie das Absehen von der Kostendämpfungspauschale während
eines Erziehungsurlaubs ohne eine Teilzeitbeschäftigung ab 10 Wochenstunden, während
eines Vorbereitungsdienstes oder eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses,
während einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie bei Waisen
(vgl. § 87 c Abs. 6 NBG a.F.), sind unter den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG ebenfalls
noch vertretbar. Auch insoweit hat der Gesetzgeber typisierend und generalisierend an die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der jeweiligen Bezüge- und Versorgungsempfänger ange-
knüpft, ohne indessen Ungereimtheiten zu vermeiden wie z.B. bei den Teilzeitbeschäftigten,
je nachdem ob sie während oder außerhalb eines Erziehungsurlaubs beschäftigt sind (vgl.
§ 87 c Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Nr. 1 NBG a.F.), oder bei den Versorgungsempfängern, deren
geringere Leistungsfähigkeit sowohl durch eine Erhöhung des Bemessungssatzes gemäß
§ 87 c Abs. 1 Satz 1 NBG a.F. i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BhV als auch durch eine Kür-
zung der Kostendämpfungspauschale berücksichtigt wird. Diese Unschärfen müssen im
Hinblick auf den Regelungsgegenstand, die wirtschaftlichen Auswirkungen sowie die Anfor-
derungen einer Massenverwaltung toleriert werden. Ein Defizit an Zweckmäßigkeit und ge-
rechtem Ausgleich führt nicht zur Verfassungswidrigkeit des § 87 c NBG a.F. wegen Versto-
ßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
- 11 -
Der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Beamtenverhältnis durch Art. 33 Abs. 5 GG
seine eigene Ausprägung erfahren hat (vgl. BVerfGE 52, 303 <345>; 71, 255 <272>), ist
nicht verletzt. Über den Bereich des Art. 33 Abs. 5 GG hinaus wird das Vertrauen des Beam-
ten auf den in Zukunft unveränderten Fortbestand einer ihm günstigen Regelung grundsätz-
lich nicht geschützt. Insbesondere das Recht der Beihilfen in Krankheitsfällen war bereits in
der Vergangenheit von vielfachen Änderungen betroffen. Ein verfassungsrechtlich geschütz-
tes Vertrauen darauf, dass die Beamten im Land Niedersachsen nicht über das bisherige
Maß hinaus an den Kosten ihrer Krankheitsversorgung selbst beteiligt werden, konnte sich
nicht bilden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dr. Silberkuhl
Prof. Dawin
Dr. Kugele
Groepper
Dr. Bayer
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 100 € festgesetzt (§ 13
Abs. 2 GKG).
Dr. Silberkuhl
Groepper
Dr. Bayer
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Beamtenrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
NBG § 87 c a.F.
GG
Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5, Art. 74 a Abs. 1
Stichworte:
Alimentation; Beihilfe; Beihilfestandard; Eigenbeteiligung; Eigenvorsorge; Fürsorge; Gleich-
behandlung; Kostendämpfungspauschale; Typisierung.
Leitsätze:
Die Pflicht des Dienstherrn, die amtsangemessene Alimentation des Beamten sicherzustel-
len, ist unter den gegenwärtigen Verhältnissen nicht verletzt, wenn der Beamte einen So-
ckelbetrag seiner Aufwendungen in Krankheitsfällen, der weniger als ein Prozent seiner Jah-
resbezüge ausmacht, selbst tragen muss.
Die Fürsorgepflicht verlangt nicht, dass das durch die Beihilfe nicht gedeckte Risiko von
Aufwendungen in Krankheitsfällen versicherbar und dass ein vollständiger Ausgleich der
Kosten durch Beihilfe- und Versicherungsleistungen möglich ist.
Eine nach Besoldungsgruppen abgestufte Kostendämpfungspauschale im Beihilfesystem
verletzt nicht deshalb den Gleichheitssatz, weil Beamte mit je nach Dienstalter geringeren
Bezügen möglicherweise einen höheren Eigenbetrag leisten müssen.
Urteil des 2. Senats vom 3. Juli 2003 - BVerwG 2 C 24.02
I. VG Oldenburg vom 03.09.2001 - Az.: VG 6 A 3094/00 -
II. OVG Lüneburg vom 23.04.2002 - Az.: OVG 2 LB 3475/01 -