Urteil des BVerwG vom 20.03.2003

Treu Und Glauben, Gegenleistung, Beamtenverhältnis, Öffentlichrechtlicher Vertrag

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 23.02
Verkündet
OVG 5 LB 1309/01
am 20. März 2003
Schütz
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 –
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. D a w i n , Dr. K u g e l e ,
G r o e p p e r und Dr. B a y e r
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
27. November 2001 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsver-
fahrens.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger begehrt die Rückerstattung an seinen Dienstherrn
geleisteter Geldzahlungen. Nach Bestehen der Laufbahnprüfung
für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst bewarb er sich
bei dem Beklagten um eine Einstellung als Regierungsinspektor
z.A., erklärte sich aber für den Fall, dass eine Übernahme in
das Beamtenverhältnis generell nicht möglich sei, auch mit der
Begründung eines Angestelltenverhältnisses einverstanden. Das
Landesverwaltungsamt des Beklagten unterbreitete ihm daraufhin
zwei Angebote; das eine sah die Begründung eines unbefristeten
Arbeitsverhältnisses vor, nach dem anderen sollte einem zu-
nächst begründeten Arbeitsverhältnis spätestens nach Ablauf
von vier Jahren bei Eignung die Übernahme in ein Beam-
tenverhältnis auf Probe folgen.
Der Kläger entschied sich für das zweite Modell und schloss
1996 mit dem beklagten Land einen Arbeitsvertrag, nach dem er
ab dem 1. August 1996 als Angestellter auf unbestimmte Zeit
mit drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit eines
vollbeschäftigten Angestellten eingestellt wurde. § 4 des
Vertrages hat folgenden Wortlaut:
- 3 –
"Es wird folgende Nebenabrede vereinbart:
Zwischen den Arbeitsvertragsparteien besteht Einvernehmen,
dass das Arbeitsverhältnis mit dem Ziel einer späteren
Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe geschlossen
wird.
Der Arbeitgeber sichert zu, dass er die/den Angestellte/n
spätestens nach Ablauf von vier Jahren bei Vorliegen der
beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen in das
Beamtenverhältnis berufen wird. Der Arbeitgeber gewähr-
leistet der/dem Angestellten mit dem Tage der Begründung
des Arbeitsverhältnisses eine Anwartschaft auf Versorgung
bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf
Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vor-
schriften. Aufgrund der Gewährleistung dieser Versorgungs-
anwartschaft besteht Versicherungsfreiheit in der gesetz-
lichen Rentenversicherung, so dass insoweit Arbeitnehmer-
anteile von der/dem Angestellten nicht zu entrichten sind.
Für die Zusicherung (Vollzeitbeschäftigung als Beam-
tin/Beamter und entsprechender Altersversorgung und An-
rechnung der Beschäftigung im Angestelltenverhältnis) ver-
pflichtet sich die/der Angestellte zu einer Gegenleistung
in Höhe von 200 DM monatlich. Dieser Betrag wird mit den
laufenden Vergütungsansprüchen verrechnet.
Die Nebenabrede kann nicht gesondert gekündigt werden."
Am 1. August 1997 wurde der Kläger in das Beamtenverhältnis
auf Probe berufen und zum Regierungsinspektor z.A. ernannt.
Mit Schreiben vom 30. Juli 1997 legte der Kläger "Widerspruch"
gegen "die Zusicherung gem. § 38 I VwVfG auf Übernahme in das
Beamtenverhältnis auf Probe in Form der Nebenabrede ... und
der damit verbundenen Nichternennung zum Regierungsinspektor
z.A. zum 1.8.1996" ein und machte geltend, die Vereinbarung
einer monatlichen Zahlung in Höhe von 200 DM vermische in
rechtswidriger Weise ein privatrechtliches Entgelt mit der
Vornahme eines Verwaltungsaktes. Mit einem weiteren Schreiben
vom 8. Juli 1998 forderte er "noch einmal explizit" 2 400 DM
zurück.
- 4 –
Das beklagte Land wies den "Widerspruch" durch Bescheid vom
23. Juni 1998 als unzulässig mit der Begründung zurück, für
Streitigkeiten aus dem Arbeitsvertrag sei der Verwaltungs-
rechtsweg nicht gegeben.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das
Berufungsgericht hat ihr stattgegeben und den Beklagten verur-
teilt, an den Kläger 2 400 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
9. Juli 1998 zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen
ausgeführt:
Die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden öf-
fentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs seien erfüllt, weil
der Beklagte vom Kläger ohne Rechtsgrund insgesamt 2 400 DM
einbehalten habe. § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrages, der eine
entsprechende Verpflichtung des Klägers enthalte, sei nichtig.
Er sei eine Vereinbarung mit öffentlich-rechtlichem Charakter,
die als Verwaltungsakt nichtig wäre, weil die Zahlung nicht
als Gegenleistung für die Gewährung der Versorgungsanwart-
schaft, sondern als Gegenleistung für die Zusicherung der Ein-
stellung in das Beamtenverhältnis zu verstehen sei. Indem das
Land vom Kläger verlangt habe, sich für die Zusicherung der
Einstellung in das Beamtenverhältnis zu einem finanziellen
Beitrag zu verpflichten, habe es seine Auswahlentscheidung von
einem leistungs- und eignungsfremden Gesichtspunkt abhängig
gemacht, der im Widerspruch zum abschließenden Katalog
zulässiger Auswahlkriterien in Art. 33 Abs. 2 GG und § 8 NBG
stehe. Ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt litte
unter einem schweren und offensichtlichen Fehler, was zu
seiner Nichtigkeit führen müsste; entsprechendes gelte für die
Vertragsklausel. Zugleich liege hierin ein Verstoß gegen ein
gesetzliches Verbot, was ebenfalls zur Nichtigkeit der
Vereinbarung führe. Der in § 814 BGB zum Ausdruck kommende
Grundsatz von Treu und Glauben stehe der Rückforderung nicht
entgegen, wobei nicht abschließend geklärt werden müsse, ob
die Vorschrift in einem Verhältnis der Über- und Unterordnung
- 5 –
überhaupt anwendbar sei. Jedenfalls seien ihre Voraussetzungen
nicht erfüllt, weil der Kläger keine positive Kenntnis davon
gehabt habe, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war.
Deshalb verstoße es auch nicht gegen Treu und Glauben, dass er
die monatlichen Zahlungen zunächst geleistet, dann aber
zurückgefordert habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsge-
richt zugelassene Revision des Beklagten, der die Verletzung
materiellen Rechts rügt und beantragt,
das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
vom 27. November 2001 aufzuheben und die Berufung des Klä-
gers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom
17. November 2000 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
und verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt
kein revisibles Recht.
1. Dem Kläger steht ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsan-
spruch in Höhe von 2 400 DM zu, weil er diesen Betrag ohne
Rechtsgrund an den Beklagten geleistet hat. § 4 des Vertrages
vom 25. Juli/1. August 1996 ist nichtig. Das folgt aus § 59
Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, weil der Beklagte sich eine nach § 56
Abs. 1 Satz 2 VwVfG unzulässige Gegenleistung hat versprechen
lassen. Diese gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes (Nds.VwVfG) vom 3. Dezember 1976
(Nds. GVBl S. 311) anzuwendenden Vorschriften sind gemäß § 137
- 6 –
Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisibel (vgl. Beschluss vom 12. August
1981 - BVerwG 8 B 81.81 - Buchholz 316 § 1 VwVfG Nr. 1
S. 1 f.).
Der Erstattungsanspruch ist öffentlich-rechtlicher Natur. Er-
stattungsansprüche sind gleichsam umgekehrte Leistungsansprü-
che. Sie teilen die Rechtsnatur des ihnen entsprechenden Leis-
tungsanspruchs (vgl. Urteile vom 14. April 1978 - BVerwG 4 C
6.76 - BVerwGE 55, 337 <339> und vom 23. August 1991 - BVerwG
8 C 61.90 - BVerwGE 89, 7 <9>). Der Erstattungsanspruch des
Klägers entspricht dem in der Vereinbarung geregelten
Zahlungsanspruch des Beklagten. Dieser Anspruch gehört dem
öffentlichen Recht an, da die Vereinbarung ein öffentlich-
rechtlicher Vertrag im Sinne von § 54 VwVfG ist.
§ 4 des Vertrages betrifft nach seinem Gegenstand und Zweck
einen vom öffentlichen Recht geordneten Sachbereich (zu diesem
Erfordernis vgl. Urteile vom 11. Februar 1993 - BVerwG 4 C
18.91 - BVerwGE 92, 56 <58> und vom 24. August 1994 - BVerwG
11 C 14.93 - BVerwGE 96, 326 <329 f.>). Der maßgebliche Ver-
tragsgegenstand ist dem Beamtenrecht zuzuordnen (vgl. § 54
VwVfG und Urteile vom 6. Juli 1973 - BVerwG 4 C 22.72 -
BVerwGE 42, 331 <332 ff.>, vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C
24.80 - Buchholz 406.11 § 78 BBauG Nr. 1 S. 1 <2>, vom
16. Dezember 1993 - BVerwG 4 C 27.92 - Buchholz 316 § 56 VwVfG
Nr. 9 S. 3 <5> und 3. März 1995 - BVerwG 8 C 32.93 - BVerwGE
98, 58 <61>). Der öffentlich-rechtliche Charakter der
Vereinbarung erstreckt sich auch auf den Zahlungsanspruch des
Beklagten und ergibt sich aus dem engen Zusammenhang mit der
Zusicherung, den Kläger zum Beamten zu ernennen. Das
Berufungsgericht hat die Vereinbarung dahin ausgelegt, dass
die Zahlung des Klägers als Gegenleistung für diese
Zusicherung des Beklagten vereinbart worden ist. Eine solche
Verknüpfung ist ausreichend, um die Vereinbarung öffentlich-
rechtlich zu prägen (vgl. Urteile vom 6. Juli 1973 - BVerwG
4 C 22.72 - BVerwGE 42, 331 <333> und vom 16. Mai 2000
- BVerwG 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162 <165>).
- 7 –
Die Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht bindet
den erkennenden Senat. Sie ist revisionsgerichtlich nicht zu
beanstanden. Bei der Ermittlung des gewollten Inhalts allein
materiellrechtlich erheblicher Willenserklärungen handelt es
sich um Tatsachenfeststellungen im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO
(vgl. Urteile vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 6.81 - Buchholz
406.11 § 135 BBauG Nr. 17 S. 4 <5 f.>, vom 19. Februar 1982
- BVerwG 8 C 27.81 - BVerwGE 65, 61 <69>, vom 1. Dezember 1989
- BVerwG 8 C 17.87 - BVerwGE 84, 157 <162>, vom 19. Januar
1990 - BVerwG 4 C 21.89 - BVerwGE 84, 257 <264 f.> und vom
23. Oktober 1996 - BVerwG 8 C 7.96 - Buchholz 448.11 § 24 ZDG
Nr. 10 S. 1 <6 f.>). An sie ist das Revisionsgericht nur dann
nicht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, wenn die Auslegung des
Tatsachengerichts einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen
allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln
erkennen lässt (stRspr; vgl. Urteile vom 27. Mai 1981,
19. Februar 1982, jeweils a.a.O. m.w.N., vom 1. Dezember 1989,
a.a.O., vom 29. April 1993 - BVerwG 7 C 29.92 - Buchholz 112
§ 11 VermG Nr. 1 S. 1 <3> m.w.N. und vom 23. Oktober 1996,
a.a.O. S. 7; Beschluss vom 24. Januar 1991 - BVerwG 8 B
164.90 - Buchholz 316 § 54 VwVfG Nr. 6 S. 11 <13 f.>). Allein
in diesem Rahmen unterliegt die vorinstanzliche Auslegung von
Willenserklärungen der revisionsgerichtlichen Nachprüfung und
ist dem Revisionsgericht auch eine eigene Auslegung möglich,
sofern diese nicht die Ermittlung bisher nicht festgestellter
tatsächlicher Umstände erfordert (vgl. Urteile vom 7. Mai 1981
- BVerwG 2 C 42.79 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 19 S. 1 <4>, vom
19. Februar 1982, a.a.O. S. 68 f., vom 1. Dezember 1989,
a.a.O. und vom 23. Oktober 1996, a.a.O. S. 7).
Die nach Maßgabe der Regel des § 133 BGB auf die Feststellung
des objektiven Erklärungsinhalts gerichtete Auslegung des § 4
des Vertrages leidet nicht an einem revisionsrechtlich beacht-
lichen Mangel. Die Revision vermag nicht darzutun, dass die
Vertragsauslegung des Berufungsgerichts auf einen
Rechtsirrtum, einem Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze,
- 8 –
Denkgesetze, oder Auslegungsregeln beruht. Nach der revisiblen
Auslegungsregel des § 133 BGB ist bei der Auslegung von
Willenserklärungen nicht der innere, sondern der erklärte
Wille maßgebend, wie ihn der Adressat bei objektiver Würdigung
verstehen konnte (stRspr; vgl. Urteil vom 18. Juni 1980
- BVerwG 6 C 55.79 - BVerwGE 60, 223 <228 f.> m.w.N.). Davon
ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat weder den
Wortlaut der schriftlichen Vereinbarung missachtet noch deren
tatsächlichen Sinn und Regelungsgehalt verfehlt oder einen
unumstrittenen Prozessstoff zur Klärung des rechtlich
Gewollten nicht berücksichtigt. Etwaige Unklarheiten des
allein vom Beklagten formulierten und dem Kläger vorformuliert
angebotenen Vertragsinhalts gehen zu Lasten des Beklagten
(vgl. Urteile vom 12. Januar 1973 - BVerwG 7 C 3.71 - BVerwGE
41, 305 <306>, vom 18. Juni 1980, a.a.O. m.w.N., vom 26. Juni
1987 - BVerwG 8 C 21.86 - BVerwGE 78, 3 <5>, vom 6. September
1988 - BVerwG 1 C 15.86 - BVerwGE 80, 164 <167> und vom
3. November 1998 - BVerwG 9 C 51.97 - Buchholz 310 § 161 VwGO
Nr. 116 S. 21 <24>).
Nach der den erkennenden Senat bindenden vorinstanzlichen Aus-
legung des § 4 des Vertrages, dass die vom Kläger zu
erbringende Zahlung Gegenleistung für die Zusicherung seiner
Einstellung in das Beamtenverhältnis sein sollte, haben die
Beteiligten einen subordinationsrechtlichen Vertrag im Sinne
des § 54 Satz 2 VwVfG geschlossen. Nach dieser Vorschrift kann
die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen
öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an
den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde. Diese Norm
gilt für alle Verträge zwischen einer Privatperson und einem
Träger der öffentlichen Verwaltung auf einem Gebiet, auf dem
ein hoheitliches Verhältnis der Über- und Unterordnung
besteht; es kommt nicht darauf an, ob der konkrete Gegenstand
der vertraglichen Vereinbarung "sonst" durch Verwaltungsakt
geregelt werden könnte (Urteil vom 16. Mai 2000, a.a.O.
m.w.N.).
- 9 –
Die Vereinbarung stellt einen Austauschvertrag im Sinne von
§ 56 Abs. 1 VwVfG dar. Diese Vorschrift erfasst nicht nur den
Austauschvertrag im engeren Sinne, in dem jeder Vertragspartei
auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ein Rechtsanspruch auf
die Leistung der anderen Vertragspartei eingeräumt wird. § 56
Abs. 1 VwVfG findet auch auf einen unvollständigen ("hinken-
den") Austauschvertrag, in dem die Leistung der Behörde Bedin-
gung oder Geschäftsgrundlage für die vertraglich vereinbarte
Gegenleistung des Bürgers ist, zumindest entsprechende Anwen-
dung (vgl. Urteile vom 24. August 1994 - BVerwG 11 C 14.93 -
BVerwGE 96, 326 <330> und vom 16. Mai 2000, a.a.O. S. 167
m.w.N.).
Die Vereinbarung verletzt das Koppelungsverbot in § 56 Abs. 1
Satz 2 VwVfG, weil die vereinbarte Zahlungspflicht des Klägers
nicht "im sachlichen Zusammenhang" mit dem von dem Beklagten
zugesicherten Ernennung des Klägers zum Beamten steht.
Unerheblich ist, ob die Beteiligten die Unzulässigkeit der vom
Kläger zu erbringenden Leistung erkannt haben oder auch nur
erkennen konnten (vgl. Urteil vom 16. Mai 2000, a.a.O.
S. 168 f.; Beschluss vom 24. Januar 1991 - BVerwG 8 B 164.90 -
Buchholz 316 § 54 VwVfG Nr. 6). Das schon vor In-Kraft-Treten
des § 56 VwVfG entwickelte und in die
Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder
übernommene Koppelungsverbot besagt zum einen, dass durch
einen verwaltungsrechtlichen Vertrag nichts miteinander
verknüpft werden darf, was nicht ohnedies schon in einem
inneren Zusammenhang steht. Es verbietet zum anderen,
hoheitliche Entscheidungen ohne entsprechende gesetzliche
Ermächtigung von wirtschaftlichen Gegenleistungen abhängig zu
machen ("Verkauf von Hoheitsakten"; vgl. Urteil vom
16. Dezember 1993 - BVerwG 4 C 27.92 - Buchholz 316 § 56 VwVfG
Nr. 9 S. 5 und vom 16. Mai 2000, a.a.O. S. 169 m.w.N.). So
verhält es sich hier.
2. Der Rückforderung steht § 814 BGB nicht entgegen. Nach die-
ser Vorschrift kann das zum Zwecke der Erfüllung einer
- 10 –
Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn
der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht
verpflichtet war. Das Bestehen oder Nichtbestehen des
Erstattungsanspruchs richtet sich nach Landesrecht, weil dies
auch für den korrespondierenden Leistungsanspruch zutrifft
(vgl. Urteil vom 14. April 1998, a.a.O. S. 339; Beschluss vom
24. Januar 1991, a.a.O. S. 12). Die sich daraus ergebende
Schranke der revisionsgerichtlichen Nachprüfung erstreckt sich
ebenfalls auf die entsprechende Anwendung des § 814 BGB (vgl.
Urteil vom 14. April 1978, a.a.O. S. 339 und Beschluss vom
24. Januar 1991, a.a.O. S. 13). Das angefochtene Urteil lässt
die Anwendbarkeit des § 814 BGB im Rahmen des
landesrechtlichen Erstattungsanspruchs offen. Es verneint das
Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift.
Daran ist der erkennende Senat mangels beachtlicher
Verfahrensrügen der Revision gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).
3. Der Grundsatz von Treu und Glauben, der zu den allgemeinen
Grundsätzen des Verwaltungsrechts gehört (vgl. Urteil vom
14. April 1978 - BVerwG 4 C 6.76 - BVerwGE 55, 337 <339>; Be-
schluss vom 5. März 1998 - BVerwG 4 B 3.98 - Buchholz 406.421
Garagen- und Stellplatzrecht Nr. 8), steht dem Erstattungsan-
spruch des Klägers nicht entgegen. Einer Überprüfung der
Frage, ob ein Kläger durch Treu und Glauben gehindert ist,
einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend zu
machen, sind revisionsrechtliche Schranken gesetzt. Sie
ergeben sich aus der landesrechtlichen Natur des
Erstattungsanspruchs, gegen den sich der Einwand von Treu und
Glauben richtet. Der vom Kläger verfolgte Erstattungsanspruch
teilt die Rechtsnatur des ihm entsprechenden
Leistungsanspruchs des Beklagten, der sich nach Landesrecht
beurteilt, weil der Vertrag der Beteiligten dem Landesrecht
angehört. Die Geltendmachung und Rückabwicklung der Ansprüche
aus dem Vertrag einschließlich der Möglichkeit ihrer
Verwirkung bestimmt sich daher nicht nach Bundes-, sondern
nach Landesrecht (vgl. Urteile vom 14. April 1978, a.a.O.
S. 340 und vom 16. Mai 2000, a.a.O. S. 172). Das revisible
- 11 –
Verwaltungsverfahrensgesetz enthält für den
Erstattungsanspruch keine Regelung.
Die sich hieraus ergebenden Schranken der revisionsgerichtli-
chen Überprüfung des angefochtenen Urteils erfassen den strei-
tigen Erstattungsanspruch allerdings nicht in jeder Hinsicht.
Ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag des Landesrechts nach
den mit § 59 Abs. 2 Nr. 4 und § 56 Abs. 1 VwVfG
übereinstimmenden und deshalb revisiblen Vorschriften der
Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder nichtig, weil die
Behörde sich eine wegen Verletzung des Koppelungsverbots
unzulässige Gegenleistung hat versprechen lassen, steht einem
darauf gestützten Erstattungsanspruch des Bürgers der
Grundsatz von Treu und Glauben nicht schon deshalb entgegen,
weil eine Rückabwicklung der von der Behörde erbrachten
Leistung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich
geworden ist. Müsste der auf eine Geld-
leistung gerichtete Erstattungsanspruch des Bürgers bereits
daran scheitern, dass die Behörde die ihr obliegende Leistung
unwiderbringlich und unwiderrufbar erbracht hat, würde die ge-
setzlich angeordnete Sanktion der Nichtigkeit des Vertrages in
einer Vielzahl von Fällen rechtlich wirkungslos bleiben. Der
Grundsatz von Treu und Glauben erhielte damit eine rechtliche
Tragweite, die mit dem Regelungsanspruch des § 59 Abs. 2 Nr. 4
VwVfG und der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
nicht vereinbar wäre. In den Fällen des § 59 Abs. 2 Nr. 4
VwVfG ist der Vertrag kraft Gesetzes nichtig, weil der
Gesetzgeber die Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung
missbilligt. Mit dem Wegfall des Vertrages entbehrt die
Leistung des Bürgers in den Händen der Behörde für die Zukunft
der Rechtfertigung. Durch die Zurückbehaltung der Leistung
würde die Behörde einen Vermögensvorteil erlangen, für den sie
das Instrument des öffentlich-rechtlichen Vertrages nicht
hätte einsetzen dürfen. Die eingetretene Rechtsgrundlosigkeit
löst daher den Erstattungsanspruch des Bürgers aus. Dieser
Erstattungsanspruch ist in der Nichtigkeitsfolge des § 59
Abs. 2 Nr. 4 VwVfG bereits angelegt. Mit der Rechtsfolge der
- 12 –
Nichtigkeit bereitet der Gesetzgeber auch die einseitige
Rückabwicklung einer fehlgeschlagenen Vereinbarung zugunsten
des Bürgers vor. Gemessen an diesem Sinn und Zweck ist § 59
Abs. 2 Nr. 4 VwVfG ebenso wie die mit ihm übereinstimmenden
Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder dahin
zu verstehen, dass der Grundsatz von Treu und Glauben der
einseitigen Rückabwicklung eines nichtigen Austauschvertrages
nicht allein deshalb entgegensteht, weil sich die Leistung der
Behörde nicht mehr rückabwickeln lässt. Es müssen vielmehr
besondere, in der Person oder im Verhalten des Erstattung
begehrenden Bürgers liegende Umstände hinzutreten, die das
Rückforderungsbegehren als treuwidrig erscheinen lassen (vgl.
Urteil vom 16. Mai 2000, a.a.O. S. 174 m.w.N.). Solche
tatsächlichen Umstände hat das Berufungsgericht nicht
festgestellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dr. Silberkuhl Prof. Dawin Dr. Kugele
Groepper Dr. Bayer
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren
auf 1 227 € (entspricht 2 400 DM) festgesetzt.
Dr. Silberkuhl Dr. Kugele Groep-
per
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Beamtenrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
GG Art. 33 Abs. 2
BGB §§ 133, 814
VwGO § 137 Abs. 2
VwVfG §§ 54, 56 Abs. 1, § 59 Abs. 2
Stichworte:
Austauschvertrag; Ernennung; Gewährleistung der Versorgung
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen; Koppelungsverbot; nicht
revisible Vertragsauslegung; öffentlich-rechtlicher
Erstattungsanspruch; öffentlich-rechtlicher Vertrag; revisible
Grundsätze der Vertragsauslegung; Treu und Glauben; Übernahme
in das Beamtenverhältnis; Zusage.
Leitsätze:
1. Eine Vereinbarung, durch die sich das Land von einem Ange-
stellten eine monatliche Zahlung als Gegenleistung für die Zu-
sage der späteren Ernennung des Angestellten zum Beamten ver-
sprechen lässt, ist nichtig.
2. Eine solche Vereinbarung ist auch dann öffentlich-
rechtlicher Natur, wenn sie als Nebenabrede zu einem zivil-
rechtlichen Arbeitsvertrag getroffen worden ist.
Urteil des 2. Senats vom 20. März 2003 - BVerwG 2 C 23.02
I. VG Hannover vom 17.11.2000 - Az.: VG 13 A 441/00 -
II. OVG Lüneburg vom 27.11.2001 - Az.: OVG 5 LB 1309/01 -