Urteil des BVerwG vom 05.06.2014

Ärztliches Gutachten, Versetzung, Ärztliche Untersuchung, Deutsche Bundespost

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 22.13
OVG 2 LB 1/12
Verkündet
am 5. Juni 2014
Rüger
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden, Dr. Hartung,
Dr. Kenntner und Dollinger
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-
Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. März
2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Der Kläger wendet sich gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand,
er rügt insbesondere die unterlassene Durchführung eines betrieblichen Ein-
gliederungsmanagements.
Der 1956 geborene Kläger stand als Fernmeldebetriebsinspektor (Besoldungs-
gruppe A 9) im Dienst der Beklagten und ist durch gesetzliche Überleitung der
Deutschen Telekom AG zur Dienstleistung zugewiesen. 2003 wies ihn diese
der Personalserviceagentur Vivento zu. Der Kläger war ab 2005 wiederholt län-
gerfristig und ist seit Mai 2007 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt.
Eine von der Beklagten daraufhin veranlasste ärztliche Begutachtung diagnosti-
zierte eine Erschöpfungsdepression. Ein Leistungsvermögen bestehe aktuell
nicht, prognostisch könne aber nach einer stufenweisen Wiedereingliederung
mit der Wiederaufnahme vollschichtiger Arbeit gerechnet werden. Die Aufforde-
rung, einen mit seinem Hausarzt abgestimmten Wiedereingliederungsplan vor-
zulegen, lehnte der Kläger unter Bezugnahme auf ein von diesem ausgestelltes
Attest ab. Nach diesem war der Kläger weiterhin arbeitsunfähig und eine stu-
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fenweise Eingliederung in den Arbeitsprozess nicht möglich. Nach wiederholten
Untersuchungen und erfolglosen Aufforderungen zur Vorlage eines Wiederein-
gliederungsplans kam der von der Beklagten beauftragte Gutachter im Oktober
2008 zu dem Ergebnis, dass die Leistungseinschränkung dauerhaft sei und
auch unterhalbschichtige Tätigkeiten ausschließe. Angesichts der Tatsache,
dass trotz regelmäßiger fachärztlicher Behandlung eine Verbesserung nicht
habe erzielt werden können, sei eine positive Prognose nicht mehr möglich. Die
Beklagte versetzte den Kläger daraufhin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe-
stand.
Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch hat der Kläger insbesondere vor-
getragen, bevor ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand ver-
setzt werden könne, müsse der Dienstherr betriebliche Eingliederungsmaß-
nahmen durchführen und die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung um-
fassend prüfen. Beides habe nicht stattgefunden, vielmehr sei ihm ausschließ-
lich eine seinem Gesundheitszustand nicht angemessene und unterwertige Tä-
tigkeit als Wiedereingliederungsmaßnahme angeboten worden. Die Beklagte
wies den Widerspruch als unbegründet zurück.
Klage und Berufung hiergegen sind erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungs-
gericht hat zur Begründung insbesondere darauf verwiesen, dass die Durchfüh-
rung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements keine Voraussetzung für
die Zurruhesetzung eines Beamten sei. Die Beklagte habe angesichts der feh-
lenden Restleistungsfähigkeit auch keine weitergehende Prüfung einer ander-
weitigen Verwendung des Klägers anstellen müssen. Bedenken gegen die ärzt-
lichen Stellungnahmen bestünden nicht.
Mit der Revision beantragt der Kläger,
die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 30. März 2012 und des Schleswig-
Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 3. Juni 2010
sowie den Bescheid der Deutschen Telekom AG vom
13. Januar 2009 in Gestalt deren Widerspruchsbescheids
vom 20. April 2009 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwal-
tungsgerichts verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil es die
Maßstäbe für die Dienstunfähigkeit eines Beamten (1.) unzutreffend auf den
Tätigkeitsbereich bei einem Postnachfolgeunternehmen angewendet hat (2.).
Die Entscheidung erweist sich im Ergebnis gleichwohl als richtig (§ 144 Abs. 4
VwGO), weil diesem Fehler angesichts des körperlichen und gesundheitlichen
Zustands des Klägers, der zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbe-
scheids jegliche Dienstleistung ausschloss, keine Entscheidungserheblichkeit
zukommt (3.). Die angefochtene Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ru-
hestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit erweist sich auch nicht deshalb als
rechtswidrig, weil ein betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84
Abs. 2 SGB IX unterblieben ist (4.).
1. Die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen dauernder Dienst-
unfähigkeit setzt die Feststellung der Dienstunfähigkeit voraus.
a) Rechtsgrundlage der angegriffenen Verfügung ist § 44 BBG in der Fassung
des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160
<170>), weil die Vorschriften des neuen Bundesbeamtengesetzes noch vor Er-
lass des Widerspruchsbescheids in Kraft getreten sind. Für die Rechtmäßigkeit
einer Versetzung in den Ruhestand kommt es auf die Sach- und Rechtslage im
Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (stRspr; vgl. zuletzt Urteil
vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 11 m.w.N.).
Der Anwendung des Bundesbeamtengesetzes steht nicht entgegen, dass der
Kläger während seiner letzten Dienstjahre bei der Deutschen Telekom AG und
nicht in der Bundesverwaltung tätig war. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 des Geset-
zes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost
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- PostPersRG - vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2325 <2353>) in der hier
maßgeblichen Fassung vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160 <272>) finden auf
die bei den Aktiengesellschaften tätigen Bundesbeamten die für Bundesbeamte
allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist (vgl. Urteil vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 C 68.08 - Buchholz
232.0 § 46 BBG 2009 Nr. 1 = NVwZ-RR 2009, 893, jeweils Rn. 10 ff.).
Nach § 44 Abs. 1 BBG ist ein Beamter auf Lebenszeit vor Erreichen der gesetz-
lichen Altersgrenze in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dienstunfähig und
nicht anderweitig verwendbar ist. Die Dienstunfähigkeit des Beamten ist damit
zwar eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Voraussetzung für die vor-
zeitige Versetzung in den Ruhestand. Nach dem Grundsatz „Weiterverwendung
vor Versorgung“ scheidet ein Beamter nur dann aus dem aktiven Dienst aus,
wenn er dort nicht mehr eingesetzt werden kann (§ 44 Abs. 1 Satz 3 i.V.m.
Abs. 2 bis 5 BBG). Für noch mögliche Verwendungen besteht eine gesetzliche
Suchpflicht des Dienstherrn (Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 -
BVerwGE 133, 297 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25, jeweils Rn. 25 ff.; hierzu
auch Beschluss vom 6. März 2012 - BVerwG 2 A 5.10 - juris Rn. 4). Kann der
Beamte den Anforderungen seines Amtes und denjenigen einer anderweitigen
Verwendung nicht mehr voll entsprechen, unter Beibehaltung des übertragenen
Amtes aber seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der re-
gelmäßigen Arbeitszeit erfüllen, ist er für begrenzt dienstfähig zu erklären (§ 45
Abs. 1 BBG; hierzu auch Urteil vom 30. August 2012 - BVerwG 2 C 82.10 -
Buchholz 237.6 § 54 NdsLBG Nr. 3 = NVwZ-RR 2012, 928, jeweils Rn. 11).
b) Dienstunfähig ist ein Beamter gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG, wenn er we-
gen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfül-
lung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist.
Der Dienstunfähigkeitsbegriff des § 44 BBG ist amtsbezogen (vgl. § 44 Abs. 2
Satz 1 BBG: „anderes Amt“). Er knüpft an den Aufgabenkreis an, der dem Inha-
ber des jeweiligen Statusamts bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zuge-
wiesen ist (Amt im abstrakt-funktionellen Sinn: Urteil vom 22. Juni 2006
- BVerwG 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 = Buchholz 11 Art. 143b GG Nr. 3,
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jeweils Rn. 11). Beschäftigungen in diesem Funktionsbereich sind amtsange-
messen (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251
<266 f.>) und können dem Beamten jederzeit übertragen werden (Urteil vom
23. September 2004 - BVerwG 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53 <56 f.>). Nicht
maßgebend ist dagegen, ob der Beamte auch die Aufgaben des von ihm zuletzt
wahrgenommenen Dienstpostens (Amt im konkret-funktionellen Sinn) erfüllen
kann (Urteil vom 26. März 2009 a.a.O. Rn. 14). Dienstunfähigkeit setzt damit
voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung
steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheit-
lich für ihn geeignet ist (stRspr; vgl. Urteile vom 23. September 2004 a.a.O.
S. 55, vom 30. August 2012 a.a.O. Rn. 11 und vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C
68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 19).
Bei den privatrechtlich organisierten Unternehmen der Deutschen Telekom AG
gibt es keine Ämterstruktur, wie sie § 18 BBesG für Behörden vorsieht. Die Be-
wertung der Funktionen und die Zuordnung der Aufgabenkreise zu einem be-
stimmten Statusamt, die Grundlage für die Bestimmung des amtsangemesse-
nen und damit maßgeblichen Aufgabenkreises ist (Urteil vom 30. Juni 2011
- BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG
Nr. 49, jeweils Rn. 27; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013
- 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 19), liegt hier nicht vor. Daher müssen
die in § 18 BBesG verwendeten Begriffe der Ämter und ihrer Wertigkeit an die
organisatorischen Gegebenheiten der Postnachfolgeunternehmen angepasst
werden. Diese Aufgabe erfüllt § 8 PostPersRG, der anordnet, dass gleichwerti-
ge Tätigkeiten bei den Aktiengesellschaften als amtsgemäße Funktionen gel-
ten. Die Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit ist auf-
grund eines Funktionsvergleichs mit den Tätigkeiten bei der früheren Bundes-
post zu beurteilen. Eine nach diesem Maßstab gleichwertige Tätigkeit gilt als
amtsangemessene Beschäftigung (vgl. Urteil vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C
11.04 - BVerwGE 123, 107 <113> = Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 28 S. 8).
Welche Anforderungen an die Erfüllung der jeweiligen Dienstpflichten zu stellen
sind, legt der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest. Diese
Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die Leistungsfähigkeit zu messen ist
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(Urteile vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 12 und
vom 30. Oktober 2013 - BVerwG 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 18). Er
muss deshalb auch den ärztlichen Begutachtungen zugrunde gelegt werden.
c) Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbe-
griff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unter-
liegt (Urteil vom 27. Juni 2013 - BVerwG 2 C 67.11 - NVwZ-RR 2013, 1007
Rn. 11). Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der
Leistungsfähigkeit eines Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbe-
fugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (vgl. Urteil vom
25. Juli 2013 a.a.O. Rn. 24 ff. hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung; zum
Erfordernis eines durch Gesetz eröffneten Beurteilungsspielraums auch
BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 <22>).
Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen die gesundheitsbedingten Leis-
tungsbeeinträchtigungen festgestellt und deren prognostische Entwicklung be-
wertet werden. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere
medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Dementsprechend sieht
§ 47 Abs. 1 Satz 1 BBG vor, dass die Einschätzung des Dienstherrn auf ein
ärztliches Gutachten gestützt sein muss. Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzu-
zuziehen, bedeutet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung
für die Beurteilung der Dienstfähigkeit übertragen werden darf. Vielmehr wird
der Arzt als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen
ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Der Dienstherr muss
die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf
ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (Urteile vom 25. Juli 2013 a.a.O.
Rn. 11 und vom 30. Oktober 2013 a.a.O. Rn. 31 ff.). Dies gilt insbesondere für
die Feststellung, welche Folgen sich aus den ärztlich festgestellten Leistungs-
einschränkungen für die amtsbezogenen Dienstpflichten ergeben.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BBG kann die ärztliche Untersuchung nur einem Amts-
arzt oder einem Arzt, der als Gutachter zugelassen ist, übertragen werden.
Welcher Arzt mit der Fertigung von Gutachten beauftragt werden kann, wird
durch die oberste Dienstbehörde (oder durch eine von dieser ermächtigte
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nachgeordnete Behörde) bestimmt (§ 48 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBG). Durch die-
se generalisierende Regelung wurden die vorangegangenen Sonderregelungen
zu Betriebs- und Vertrauensärzten - wie für den Bereich der Telekom in § 4
Abs. 4 PostPersRG in der Fassung des Gesetzes vom 14. September 1994
(BGBl I S. 2325 <2353>) - überflüssig (vgl. BTDrucks 14/7064, S. 49 und 54).
Allerdings kann das Gutachten eines vom Dienstherrn ausgewählten und beauf-
tragten Arztes der Stellungnahme eines Amtsarztes nicht gleichgestellt werden.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist wiederholt klarge-
stellt worden, dass der medizinischen Beurteilung eines Amtsarztes unter be-
stimmten Voraussetzungen ein Vorrang gegenüber privatärztlichen Stellung-
nahmen eingeräumt werden kann (Urteile vom 9. Oktober 2002 - BVerwG 1 D
3.02 - juris Rn. 22, vom 11. Oktober 2006 - BVerwG 1 D 10.05 - Buchholz 232
§ 73 BBG Nr. 30 Rn. 37 und vom 12. Oktober 2006 - BVerwG 1 D 2.05 - juris
Rn. 35; Beschlüsse vom 15. Februar 2010 - BVerwG 2 B 126.09 - Buchholz
232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 18 und vom 26. September 2012 - BVerwG 2 B
97.11 - juris Rn. 5). Dieser eingeschränkte Vorrang im Konfliktfall findet seine
Rechtfertigung in der Neutralität und Unabhängigkeit des Amtsarztes, der
Beamten und Dienststelle gleichermaßen fernsteht. Entsprechendes kann für
die Gutachten eines von der Beklagten ausgewählten und bezahlten Gutachters
nicht angenommen werden, auch wenn dieser Arzt als Gutachter zugelassen ist
(§ 48 Abs. 1 Satz 1 BBG). Insoweit fehlt es sowohl an Rechtsnormen, die die
Neutralität und Unabhängigkeit dieser Ärzte begründen und gewährleisten (vgl.
Beschluss vom 15. Februar 2010 a.a.O. Rn. 18), als auch an der für die An-
nahme einer unabhängigen Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Distanz zu
den Beteiligten.
2. Von diesen Grundsätzen ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen.
Es hat jedoch versäumt, den Maßstab für die Beurteilung der dem Kläger ver-
bliebenen Leistungsfähigkeit, sein abstrakt-funktionelles Amt, zu bestimmen.
Aus der Amtsbezogenheit des Begriffs der Dienstunfähigkeit folgt, dass der Ge-
sundheitszustand des Beamten und die sich hieraus ergebenen Einschränkun-
gen seines Leistungsvermögens in Bezug zu den Anforderungen seines Amtes
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gesetzt werden müssen. Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Beamte voraus-
sichtlich dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seine dienstlichen Aufgaben zu
erfüllen. Bezugspunkt dieses Aufgabenkreises ist das Amt im abstrakt-funk-
tionellen Sinne, sodass alle Dienstposten in den Blick zu nehmen sind, die bei
der Beschäftigungsbehörde in der Wertigkeit des dem Beamten übertragenen
Statusamtes eingerichtet sind (Urteil vom 30. Oktober 2013 a.a.O. Rn. 30).
Dienstunfähig ist der Beamte, wenn seine amtsangemessene Beschäftigung
- auf irgendeinem dieser Dienstposten - aus gesundheitlichen Gründen nicht
mehr möglich ist.
Die Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten nach § 44 Abs. 1 Satz 1
BBG setzt damit die Bestimmung der amtsangemessenen Beschäftigungsmög-
lichkeiten voraus. Nur so kann geprüft und festgestellt werden, ob ein Dienst-
posten - oder im Falle eines Postnachfolgeunternehmens eine Tätigkeit - zur
Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und
auch gesundheitlich für ihn geeignet ist. Welche Tätigkeiten bei dem Unterneh-
men, dem der Kläger nach § 4 Abs. 4 PostPersRG zugewiesen ist, als gleich-
wertig mit dem Funktionsbereich eines Fernmeldebetriebsinspektors der frühe-
ren Bundespost erachtet werden können (vgl. § 8 PostPersRG), hat das Ober-
verwaltungsgericht nicht festgestellt.
Hierzu hätte zunächst ermittelt werden müssen, welcher mögliche Aufgaben-
kreis für den Kläger in der ihn betreffenden Zuweisungsverfügung festgelegt
worden ist. Dieser umschreibt - wie bei einem abstrakt-funktionellen Amt - den
Kreis der bei dem Tochterunternehmen möglichen amtsangemessenen Tätig-
keiten. Bei einer dauerhaften Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG
müssen sowohl der mögliche als auch der konkret zu erfüllende Aufgabenbe-
reich in der Zuweisungsverfügung festgelegt werden (Beschluss vom 3. April
2014 - BVerwG 2 B 70.12 - IÖD 2014, 124 <127>). Nur so kann der herge-
brachte Grundsatz amtsangemessener Beschäftigung auch nach Überleitung
zu einem Postnachfolgeunternehmen gewährleistet werden (Urteil vom 22. Juni
2006 - BVerwG 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 = Buchholz 11 Art. 143b GG
Nr. 3, jeweils Rn. 13 ff.).
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Bei einer Zuweisung zu der Personalserviceagentur Vivento ist den Betroffenen
nach den Erkenntnissen des erkennenden Senats jedenfalls in der Vergangen-
heit ein Aufgabenbereich nicht zugewiesen worden (vgl. Urteile vom 22. Juni
2006 a.a.O. Rn. 23 ff., vom 18. September 2008 - BVerwG 2 C 126.07 -
BVerwGE 132, 40 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 99, jeweils Rn. 11 ff.
und vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 C 68.08 - Buchholz 232.0 § 46 BBG 2009
Nr. 1 Rn. 20). Aufgrund dieses, mit Art. 33 Abs. 5 GG und den Vorgaben des
Postpersonalrechtsgesetzes nicht in Einklang stehenden Fehlens einer amts-
angemessenen Beschäftigung hat der erkennende Senat deshalb auch die
Verpflichtung der Deutschen Telekom AG ausgesprochen, Beamte auf entspre-
chenden Antrag von Vivento „wegzuversetzen“ (Urteil vom 18. September 2008
a.a.O. Rn. 13). Die Bestimmung der amtsangemessenen Beschäftigungsmög-
lichkeiten im Falle der Zuweisung eines Beamten zur Personalserviceagentur
Vivento im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bereitet da-
her Schwierigkeiten.
3. Dass das Oberverwaltungsgericht es versäumt hat, den maßgeblichen recht-
lichen Maßstab in der gebotenen Weise näher zu bestimmen, also den Ge-
sundheitszustand des Klägers in Bezug zu den Anforderungen eines ihm bei Vi-
vento zugewiesenen Aufgabenbereichs zu setzen, ist jedoch im konkreten Fall
unschädlich. Denn der Kläger war zum Zeitpunkt der Zustellung des Wider-
spruchs aus gesundheitlichen Gründen generell nicht in der Lage, Dienst zu
leisten.
a) Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts - und
den gemäß § 130b Satz 1 VwGO in Bezug genommenen Ausführungen des
Verwaltungsgerichts - verfügte der Kläger über keinerlei Restleistungsvermögen
und konnte daher überhaupt keine berufliche Tätigkeit mehr ausüben. In sämtli-
chen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vorliegenden
ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen hatte es selbst an Ansatzpunkten für
eine wenigstens teilweise vorhandene Leistungsfähigkeit des Klägers im Be-
reich seines abstrakt-funktionellen Amtes sowie für anderweitige Verwendun-
gen gefehlt.
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Diese Feststellungen sind vom Kläger nicht mit durchgreifenden Verfahrensrü-
gen angegriffen worden und daher auch für die Beurteilung des Revisionsge-
richts bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Zwar hat der Kläger geltend gemacht, das Oberverwaltungsgericht habe da-
durch gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen, dass es weitere Maßnahmen
zur Erforschung der Ursache des ermittelten Krankheitsbildes unterlassen ha-
be. Bei zutreffender Beweiserhebung hätte sich ein direkter Zusammenhang
zwischen „der vom Kläger durchlebten und für ihn frustrierenden beruflichen
Phase“ und seinem Gesundheitszustand ergeben. Diese Rüge ist indes nicht
begründet.
Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Gericht den entscheidungserheblichen
Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Fehlt dem Gericht die hierfür erfor-
derliche Sachkunde, muss es sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen.
Kommt es maßgeblich auf den Gesundheitszustand eines Menschen an, ist
daher regelmäßig die Inanspruchnahme ärztlicher Fachkunde erforderlich. Für
die hier entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen gibt es keine
eigene, nicht durch entsprechende medizinische Sachverständigengutachten
vermittelte Sachkunde des Richters (Beschluss vom 26. September 2012
- BVerwG 2 B 97.11 - juris Rn 4 m.w.N.). Das Gericht kann hierfür ein im Ver-
waltungsverfahren erstelltes ärztliches Gutachten heranziehen. Demgemäß hat
das Oberverwaltungsgericht seine Feststellungen zum gesundheitlichen Zu-
stand des Klägers und der hieraus folgenden Einschränkung seiner Leistungs-
fähigkeit auf die Stellungnahme des von der Beklagten nach § 48 Abs. 1 BBG
beauftragten Gutachters sowie die Atteste des Hausarztes des Klägers ge-
stützt.
Über die Einholung eines weiteren Gutachtens entscheidet das Gericht nach
seinem Ermessen (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO). Die unterlassene
Einholung zusätzlicher Gutachten kann deshalb nur dann verfahrensfehlerhaft
sein, wenn die vorliegenden Gutachten ihren Zweck nicht zu erfüllen vermögen,
dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts
erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die
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Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Liegen dem Gericht
bereits sachverständige Äußerungen zu einem Beweisthema vor, muss es ein
zusätzliches Gutachten nur einholen, wenn die vorhandene Stellungnahme von
unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, inhaltliche Widersprü-
che oder fachliche Mängel aufweist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde
oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht (Beschlüsse vom 29. Mai 2009
- BVerwG 2 B 3.09 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 5 Rn. 7 und vom 25. Feb-
ruar 2013 - BVerwG 2 B 57.12 - juris Rn. 5).
Das Vorliegen eines solchen Mangels zeigt die Rüge nicht auf. Der Kläger hat
die nunmehr vermisste Sachverhaltsaufklärung ausweislich der Niederschrift
über die mündliche Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht (§ 105
VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 und § 165 ZPO) weder im Verfahren vor dem Tatsa-
chengericht beantragt noch ist dargelegt, dass sich dem Oberverwaltungsge-
richt weitere Ermittlungen zu der bezeichneten Frage auch ohne ein solches
Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. zum Darlegungserfor-
dernis Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310
§ 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. sowie zuletzt vom 31. Januar 2014
- BVerwG 2 B 88.13 - juris Rn. 5).
Die ärztlichen Befundberichte des Facharztes Dr. T., auf die in der Rüge Bezug
genommen wird, sind vielmehr weder der Beklagten im Verwaltungsverfahren
noch den Tatsachengerichten vorgelegt worden. Der Kläger hat im Klageverfah-
ren zwar umfangreich zu seiner Erkrankung vorgetragen und auch nachträglich
erstellte Gutachten vorgelegt, wie etwa das Attest seines Hausarztes Dr. S.
vom 31. März 2010; eine Behandlung oder Begutachtung durch den Facharzt
Dr. T. hat er jedoch nicht erwähnt. Die Existenz der fachärztlichen Bescheini-
gungen aus den Jahren 2007 und 2008 ist vielmehr erstmals im Rahmen der
Begründung des Antrags auf Zulassung der Revision offenbart worden. Die Er-
kenntnisse aus den Gutachten konnten folglich weder von der Beklagten bei
ihrer Entscheidung berücksichtigt werden noch konnten sie dem Oberverwal-
tungsgericht Anlass für weitere Aufklärungsmaßnahmen geben. Auf die weitere
Frage, ob die Ermittlung der Krankheitsursache entscheidungserheblich gewe-
sen wäre, kommt es daher nicht an.
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b) Die Feststellung der amtsbezogenen Anforderungen ist indes entbehrlich,
wenn der Beamte auf absehbare Zeit keinerlei Dienst leisten kann (Summer, in:
GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil 2c, Stand: Mai 2014,
L § 44 Rn. 6 und 16; zur Unfähigkeit „jedweder Beschäftigung“ auch BAG, Urteil
vom 23. April 2008 - 2 AZR 1012/06 - NZA-RR 2008, 515 Rn. 32). Kann der
Beamte gar nicht auf der Dienststelle erscheinen, weil er generell arbeits- und
dienstunfähig ist, kommt es auf die konkreten Anforderungen der in Betracht
kommenden Tätigkeitsfelder nicht mehr an.
Entsprechendes gilt für die aus § 44 Abs. 3 BBG folgende Pflicht zur Suche
nach einer anderweitigen Verwendung. Auch diese besteht im Einzelfall nicht,
wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann. Dies ist anzuneh-
men, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass
dieser für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Lauf-
bahn, in die der Beamte wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet
ist (Urteil vom 30. Oktober 2013 - BVerwG 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204
Rn. 40).
4. Die angefochtene Verfügung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil kein
betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX
durchgeführt wurde.
Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX klärt der Arbeitgeber, wenn Beschäftigte inner-
halb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt
arbeitsunfähig sind, mit der zuständigen Interessenvertretung, ggf. der Schwer-
behindertenvertretung und der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die
Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen
oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten
werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement).
a) Die Vorschrift findet auch auf Beamte Anwendung (ebenso Beschluss vom
4. September 2012 - BVerwG 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 = Buchholz 251.7
§ 65 NWPersVG Nr. 3, jeweils Rn. 12).
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Nach § 68 Abs. 1 SGB IX gelten die Regelungen aus Teil 2 des SGB IX für
schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen; eine Aus-
nahme für Beamte ist nicht vorgesehen. Grundsätzlich richten sich die beson-
deren Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen aber auch an
öffentliche Arbeitgeber (§ 71 Abs. 1 Satz 1 SGB IX), bei denen Beamte be-
schäftigt werden (§ 73 Abs. 1 SGB IX). Anderes folgt auch nicht aus dem Rege-
lungsgehalt des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX selbst. Die Norm gilt zwar trotz ihrer
systematischen Stellung in Teil 2 des SGB IX auch für nicht behinderte Be-
schäftigte (BAG, Urteil vom 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 - BAGE 123, 234
Rn. 35), sie enthält indes keine Einschränkungen für Beamte. Dementspre-
chend nimmt § 93 Satz 2 SGB IX auch auf Personal-, Richter-, Staatsanwalts-
und Präsidialräte Bezug.
§ 84 Abs. 2 SGB IX kann auch systematisch in Einklang mit den bestehenden
Vorschriften zur Dienstunfähigkeit von Beamten gebracht werden. Die Verfah-
ren stehen in den Fällen krankheitsbedingter Fehlzeiten in einem zeitlich gestaf-
felten Stufenverhältnis zueinander. Während das betriebliche Eingliederungs-
management als frühzeitiges Instrumentarium auf die Wiederherstellung und
dauerhafte Sicherung der Beschäftigungsmöglichkeit und damit auf die Vermei-
dung einer Dienstunfähigkeit zielt, knüpft das dienstrechtliche Instrumentarium
an eine gesundheitsbedingte Dienstunfähigkeit an.
Voraussetzung für die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsma-
nagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX sind krankheitsbedingte Fehlzeiten von
mehr als sechs Wochen innerhalb eines Jahres. Der Mechanismus greift daher
oftmals früher als das dienstrechtliche Instrumentarium (vgl. z.B. § 44 Abs. 1
Satz 2 BBG) und unabhängig davon, ob aus den Fehlzeiten auf eine mögliche
Dienstunfähigkeit geschlossen werden kann (vgl. zu diesem Erfordernis Urteil
vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 27). Auch die
sich aus dem betrieblichen Eingliederungsmanagement ergebenen Reaktions-
möglichkeiten sind nicht auf den amtsbezogenen Dienstfähigkeitsbegriff ausge-
richtet und umfassen damit auch „niederschwelligere“ Vorfeldmaßnahmen, wie
etwa den Einsatz von technischen Hilfsmitteln, die Anpassung des Arbeitsge-
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räts, die Umgestaltung des Arbeitsplatzes, die Verteilung von Arbeitszeiten oder
Umsetzungen. Der Sache nach erfordert das betriebliche Eingliederungsma-
nagement eine Analyse der bestehenden Arbeitsbedingungen im Hinblick auf
die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschäftigten, um Möglichkeiten
einer leidensgerechten Anpassung des konkreten Arbeitsplatzes auszuloten.
Bezugspunkt der Dienstfähigkeit einer Beamtin oder eines Beamten dagegen
ist das jeweilige abstrakt-funktionelle Amt.
Können auch mit Hilfe des durch § 84 Abs. 2 SGB IX vorgegebenen Suchpro-
zesses alternative Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten nicht aufgezeigt werden,
liegen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die ernsthafte Besorgnis
einer Dienstunfähigkeit vor (vgl. zum arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzver-
fahren auch BAG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - NZA 2010,
398 Rn. 24, dort sogar zur Präklusionswirkung des erfolglos durchgeführten
betrieblichen Eingliederungsmanagements). Dem präventiv ausgerichteten be-
trieblichen Eingliederungsmanagement schließt sich ein dienstrechtliches Ver-
fahren an, das die Prüfung der Dienstunfähigkeit in den Blick nimmt und - als
ultima ratio - zur Versetzung in den Ruhestand führen kann.
Diese zeitliche Staffelung entspricht auch dem Übergang des vom Freiwillig-
keitsprinzip gekennzeichneten betrieblichen Eingliederungsmanagements auf
das dienstrechtliche Verfahren, mit der dort bestehenden Möglichkeit, den
Beamten zur Durchführung einer ärztlichen Untersuchung anzuweisen. Der Ge-
setzgeber hat die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanage-
ments in § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an die Zustimmung des Betroffenen ge-
knüpft. Dem liegt die Überzeugung zugrunde, dass Wiedereingliederungsbe-
mühungen ohne oder gar gegen den Willen des Betroffenen von vornherein
zum Scheitern verurteilt sind (Beschluss vom 23. Juni 2010 - BVerwG 6 P
8.09 - BVerwGE 137, 148 = Buchholz 251.2 § 73 BlnPersVG Nr. 1, jeweils
Rn. 40). In praktischer Hinsicht ergibt sich dies schon daraus, dass ohne
Kenntnis der Krankheitsursachen und der einzelnen Krankheitswirkungen die
vorgesehene Klärung alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten nicht erfolgen
kann.
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Das dienstrechtliche Verfahren dagegen setzt eine Einwilligung des Betroffenen
nicht voraus. Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten, sind die-
se von der Behörde - schon im Interesse der ordnungsgemäßen Aufgabenerfül-
lung - aufzuklären. Hierzu hat sich der Beamte gemäß § 44 Abs. 6 BBG nach
Weisung auch ärztlich untersuchen zu lassen. Weigert sich der Beamte einer
ordnungsgemäßen Untersuchungsanordnung (vgl. zu den hierfür bestehenden
Anforderungen Urteil vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146,
347 Rn. 18 ff.) Folge zu leisten, kann die Verweigerung nach dem aus § 444
ZPO abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsatz zum Nachteil des betroffenen
Beamten gewertet werden. Danach kann im Rahmen freier Beweiswürdigung
auf die Dienstunfähigkeit geschlossen werden, wenn der Beamte durch sein
Verhalten die Feststellung seines Gesundheitszustandes bewusst verhindert
(Urteil vom 26. April 2012 - BVerwG 2 C 17.10 - Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG
Nr. 1 Rn. 12).
Das betriebliche Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX kann
daher als Ausdruck und Konkretisierung der Fürsorgepflicht verstanden werden,
mit dem ein „gesetzlich verankertes Frühwarnsystem“ (Ritz/Schian, in:
Cramer/Fuchs/Hirsch/Ritz, SGB IX, 6. Aufl. 2011, § 84 Rn. 24) etabliert wird.
Der Dienstherr muss bereits zu einem frühen Zeitpunkt, überwacht und unter-
stützt durch den Personalrat und ggf. die Schwerbehindertenvertretung, die Ini-
tiative ergreifen und ein gesetzlich vorgegebenes Suchverfahren zur Überwin-
dung der bestehenden Probleme anbieten. Kann damit keine Verbesserung
erzielt werden, schließt sich ein dienstrechtliches Verfahren mit dem dort vorge-
sehenen Instrumentarium an. Der Beamte hat sich dann ggf. auch einer ärztli-
chen Untersuchung zu unterziehen.
b) Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements ist aber
keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Erlass einer Verfügung, mit der
ein Beamter wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand
versetzt wird.
§ 84 Abs. 2 SGB IX regelt die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die Verpflich-
tung zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nicht.
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Insbesondere ist das Verfahren nach § 84 Abs. 2 SGB IX - anders als die Zu-
stimmung des Integrationsamts in § 85 SGB IX - nicht als Wirksamkeitsvoraus-
setzung einer arbeitsrechtlichen Kündigung ausgestaltet (vgl. hierzu BAG, Urteil
vom 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 - BAGE 123, 234 Rn. 36). Ein Unterlassen
führt daher auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nicht
zur Rechtswidrigkeit einer Kündigung, sondern lediglich zur Verschiebung der
Darlegungs- und Beweislastverteilung in einem hierauf bezogenen Gerichtsver-
fahren (vgl. BAG, Urteile vom 23. April 2008 - 2 AZR 1012/06 - NZA-RR 2008,
515 Rn. 27, vom 10. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 17 ff., vom 30. September
2010 - 2 AZR 88/09 - BAGE 135, 361 Rn. 14 und vom 24. März 2011 - 2 AZR
170/10 - NZA 2011, 993 Rn. 25).
Diese Einschätzung gilt für das öffentliche Dienstrecht erst recht. Die Annahme
einer zwingenden Rechtswidrigkeitsfolge der Ruhestandsversetzung im Falle
eines unterbliebenen betrieblichen Eingliederungsmanagements ist mit dem
Regelungssystem des Bundesbeamtengesetzes nicht in Einklang zu bringen.
Ist ein Beamter wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitli-
chen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten des ihm zuletzt übertragenen
Amtes im abstrakt-funktionellen Sinn als dauernd unfähig anzusehen und
kommt auch eine anderweitige oder zeitlich begrenzte Verwendung des Beam-
ten nicht in Betracht, so ist er in den Ruhestand zu versetzen (§ 44 Abs. 1 Satz
1 BBG). Diese gesetzliche Anordnung steht nicht unter dem Vorbehalt, dass
zuvor ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt worden ist;
vielmehr ist im Falle der genannten Voraussetzungen für die Durchführung
eines betrieblichen Eingliederungsmanagements kein Raum mehr. Liegen die
tatbestandlichen Voraussetzungen im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt
vor, sind abweichende Entscheidungen auch dann nicht mehr denkbar, wenn
die Möglichkeiten der präventiven Wiedereingliederung nach § 84 Abs. 2 SGB
IX versäumt worden sind.
Die in § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX enthaltene Verpflichtung ist auch kein Be-
standteil des auf den Erlass einer Ruhestandsversetzung gerichteten Verwal-
tungsverfahrens (vgl. § 9 VwVfG). Die Durchführung eines betrieblichen Ein-
gliederungsmanagements ist bereits förmlich nicht als Verfahrensschritt eines
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Verfahrens nach § 44 ff. BBG ausgestaltet, das gesetzliche Regelungsgefüge
sieht eine Verzahnung der jeweiligen Verfahren nicht vor. Das betriebliche Ein-
gliederungsmanagement ist auch nicht auf den Abschluss eines Zurruheset-
zungsverfahrens gerichtet; es dient vielmehr dazu, bereits den Eintritt einer
Dienstunfähigkeit und damit den materiellen Anknüpfungspunkt entsprechender
Verfahren zu vermeiden. Schließlich knüpft das betriebliche Eingliederungsma-
nagement materiell an andere Voraussetzungen an als § 44 Abs. 1 BBG. Die
Anordnung in § 84 Abs. 2 SGB IX und das Dienstunfähigkeitsverfahren sind
jeweils eigenständige Verfahren, die in rechtlicher Hinsicht nicht verknüpft sind.
Der Verstoß gegen die aus § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX folgende Verpflichtung
des Dienstherrn, ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen
oder jedenfalls anzubieten, kann daher nur mittelbare Folgen für das Zurruhe-
setzungsverfahren eines Beamten wegen dauernder Dienstunfähigkeit entfalten
(ähnlich auch BGH, Urteil des Dienstgerichts des Bundes vom 20. Dezember
2006 - RiZ (R) 2/06 - NVwZ-RR 2007, 328 zu § 84 Abs. 1 SGB IX).
Dies gilt insbesondere für die Einleitung des Verfahrens. Bereits die Anordnung,
sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, setzt substanzielle Zweifel
an der dauernden Dienstfähigkeit des Beamten voraus. Der Dienstherr ist nur
dann zu einer Untersuchungsaufforderung berechtigt, wenn tatsächliche Um-
stände gegeben sind, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernst-
hafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig (Urteile
vom 26. April 2012 - BVerwG 2 C 17.10 - Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1
Rn. 19 und vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347
Rn. 19). Diese liegen nach ordnungsgemäßer, aber erfolgloser Durchführung
eines betrieblichen Eingliederungsmanagements regelmäßig vor. Unterlässt der
Dienstherr dagegen die ihm gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX obliegende Ver-
pflichtung, muss er die Begründung einer Untersuchungsanordnung auf ander-
weitige, ausreichende Tatsachenfeststellungen stützen.
Entsprechendes gilt im Hinblick auf den Ausschluss einer anderweitigen Ver-
wendbarkeit (§ 44 Abs. 1 Satz 3 BBG). Auch diese Voraussetzung einer Ver-
setzung in den Ruhestand prüft das Verwaltungsgericht im Streitfall gemäß § 86
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Abs. 1 Satz 1 VwGO von Amts wegen; kann sie nicht festgestellt werden, hat
die Verfügung keinen Bestand. Dabei ist es Sache des Dienstherrn, schlüssig
darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für
den dienstunfähigen Beamten die Vorgaben des § 44 Abs. 3 BBG beachtet hat.
Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn,
die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher
geht es zulasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die
Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat (Urteil vom 26. März
2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 = Buchholz 232 § 42 BBG
Nr. 25, jeweils Rn. 30). Auch insoweit entlastet es den Dienstherrn hinsichtlich
des Bereichs der betroffenen Dienststelle, wenn auch die Durchführung eines
betrieblichen Eingliederungsmanagements keine alternativen Beschäftigungs-
möglichkeiten aufzuzeigen vermocht hat.
c) Der angefochtenen Verfügung haften auch keine sonstigen Verfahrensfehler
an.
Der Kläger ist ordnungsgemäß angehört und auf die beabsichtige Versetzung in
den Ruhestand hingewiesen worden. § 47 Abs. 1 BBG enthält insoweit keine
Einschränkung auf den unmittelbaren Dienstvorgesetzten; Dienstvorgesetzter
ist auch der Vorstand der Telekom AG (§ 1 Abs. 2 PostPersRG).
Eine Beteiligung des Betriebsrats war nicht erforderlich. Nach § 24 Abs. 1, § 28
Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 5 Satz 1 PostPersRG i.V.m. § 78 Abs. 1 Nr. 5
BPersVG wirkt der Personalrat bei einer Versetzung in den Ruhestand zwar
mit; er wird aber nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt (§ 29 Abs. 5 Satz 2
PostPersRG i.V.m. § 78 Abs. 2 Satz 2 BPersVG). Einen entsprechenden Antrag
hat der Kläger nicht gestellt, obwohl er von der Beklagten auf diese Möglichkeit
ausdrücklich hingewiesen worden ist (vgl. hierzu Urteil vom 9. Dezember 1999
- BVerwG 2 C 4.99 - BVerwGE 110, 173 <177> = Buchholz 232 § 35 BBG Nr. 4
S. 3).
Die Beklagte hat auch ordnungsgemäß über die vom Kläger erhobenen Ein-
wendungen befunden. Nach § 47 Abs. 2 Satz 2 BBG entscheidet die für die
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Ernennung zuständige Behörde im Einvernehmen mit der obersten Dienstbe-
hörde über die Einwendungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG ernennt und entlässt das Bundesminis-
terium der Finanzen die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten
der Bundesbesoldungsordnung A; es kann diese Befugnis nach Satz 3 auf den
Vorstand (und andere) übertragen. Von dieser Übertragungsmöglichkeit ist
durch Abschnitt II der Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständig-
keiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG vom 17. Dezember 2003
(BGBl I S. 2919; geändert durch Anordnung vom 21. Dezember 2005, BGBl I
S. 3727) Gebrauch gemacht worden. Der Vorstand der Deutschen Telekom AG
war daher im maßgeblichen Zeitpunkt zur Entscheidung berufen.
Anstelle des Einvernehmens der obersten Dienstbehörde, deren Befugnisse der
Vorstand der Deutschen Telekom AG selbst wahrnimmt (§ 1 Abs. 2 PostPersRG),
sehen § 1 Abs. 6 Satz 1 PostPersRG, § 3 Abs. 1 Nr. 5 und § 16 BAPostG eine
Rechtmäßigkeitsprüfung durch die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation
Deutsche Bundespost vor. Diese hat stattgefunden, dabei sind keine Einwände
erhoben worden.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Domgörgen Dr. von der Weiden Dr. Hartung
Dr. Kenntner Dollinger
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B e s c h l u s s
vom 5. Juni 2014
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG
und § 40, § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG a.F. in Anleh-
nung an Nr. 10.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf
35 397,70 € festgesetzt.
Domgörgen Dr. Kenntner Dollinger
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Beamtenrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
SGB IX
§ 84 Abs. 2, § 93 Satz 2
BBG
§§ 44, 48 Abs. 1 Satz 1
BBesG
§ 18
PostPersRG
§ 2 Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 4, § 8
Stichworte:
Deutsche Telekom AG; gleichwertige Tätigkeit; Dienstunfähigkeit; Amt im ab-
strakt-funktionellen Sinn; amtsangemessene Beschäftigung; alternative Weiter-
beschäftigungsmöglichkeit; ärztliches Gutachten; Aufgabenbereich; Vivento;
Zuweisungsverfügung; Leistungseinschränkung; Aufklärungspflicht; betriebli-
ches Eingliederungsmanagement; krankheitsbedingte Fehlzeiten; Untersu-
chungsanordnung; Versetzung in den Ruhestand.
Leitsätze:
1. Die Verpflichtung, ein betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten
(§ 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX), gilt auch bei Beamten. Die Durchführung des be-
trieblichen Eingliederungsmanagements ist aber keine Rechtmäßigkeitsvoraus-
setzung für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen dauernder
Dienstunfähigkeit.
2. In Fällen krankheitsbedingter Fehlzeiten stehen das betriebliche Eingliede-
rungsmanagement und das Zurruhesetzungsverfahren in einem zeitlich gestaf-
felten Stufenverhältnis. Ist ein betriebliches Eingliederungsmanagement ord-
nungsgemäß, aber erfolglos durchgeführt worden, liegen regelmäßig hinrei-
chende Anhaltspunkte für eine an den Beamten gerichtete Weisung vor, sich
auf eine mögliche Dienstunfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen.
Urteil des 2. Senats vom 5. Juni 2014 - BVerwG 2 C 22.13
I. VG Schleswig vom 03.06.2010 - Az.: VG 12 A 110/09 -
II. OVG Schleswig vom 30.03.2012 - Az.: OVG 2 LB 1/12 -