Urteil des BVerwG vom 01.03.2007

Ermessen, Klagebegehren, Zuschuss, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 C 20.06
VG 1 A 86/05 DE
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. März 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kugele und Groepper
beschlossen:
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Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dessau vom 26. April
2006 ist wirkungslos.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren auf 5 327 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt
haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidung ist wirkungslos
(§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO).
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem
Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu
entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des
Verfahrens aufzuerlegen, da er den begehrten Zuschuss mit Bescheid vom
6. November 2006 gewährt sowie den Anspruch des Klägers auf Prozesszinsen
anerkannt hat und damit dem Klagebegehren in vollem Umfang nachgekom-
men ist.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Albers Dr. Kugele Groepper
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