Urteil des BVerwG vom 19.02.2004

Versorgung, Echte Rückwirkung, Ruhegehalt, Tod

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet
am 19. Februar 2004
Schütz
BVerwG 2 C 20.03
Justizobersekretärin
OVG 10 A 10082/03
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S i l b e r k u h l
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , Dr. K u g e l e ,
G r o e p p e r und Dr. B a y e r
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Mai 2003 wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Der Ehemann der im Jahre 1955 geborenen Klägerin war bis zu seinem Tod im Alter
von 47 Jahren am 19. Juli 2001 Regierungsamtsrat im Dienst der Beklagten. Mit Be-
scheid vom 28. August 2001 setzte die Beklagte das Witwengeld der Klägerin ab
dem 1. August 2001 auf monatlich 2 591,27 DM fest. Dabei wurde ein Betrag in Hö-
he von 3,6 v.H. der Bemessungsgrundlage - also des Ruhegehalts, das dem Ehe-
mann der Klägerin zum Zeitpunkt des Todes zugestanden hätte - abgezogen. Durch
weiteren Bescheid vom 29. August 2001 wurde im Hinblick auf das Erwerbseinkom-
men der Klägerin ein Betrag von 1 704,72 DM angerechnet und in diesem Umfang
das Ruhen des Witwengeldes angeordnet.
Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, das
Witwengeld ohne Versorgungsabschlag gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 BeamtVG festzu-
setzen sowie die Ruhensregelung aufzuheben, hilfsweise, das Witwengeld unter Be-
rücksichtigung des Nettoerwerbseinkommens im Rahmen der Ruhensregelung zu
gewähren. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht
hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
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Die gesetzliche Festlegung des Versorgungsabschlags verletze nicht den in Art. 33
Abs. 5 GG wurzelnden Anspruch der Klägerin auf eine amtsangemessene Alimentie-
rung. Bei der Entscheidung über die Angemessenheit der Dienst- und Versorgungs-
bezüge habe der Gesetzgeber eine relativ weitgehende Gestaltungsfreiheit, bei de-
ren Ausfüllung allerdings die tragenden Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums
zu beachten seien. Die Neuordnung der Versorgungsabschläge sei vor dem Hinter-
grund eines erheblichen Anstiegs der Versorgungslasten im öffentlichen Dienst er-
folgt, der sowohl auf einer veränderten demographischen Entwicklung als auch auf
einem generellen Anstieg der Frühpensionierungen beruhe. Es sei legitim, die Hin-
terbliebenen eines Beamten, der die gesetzliche Altersgrenze nicht erreicht habe, mit
Versorgungsabschlägen zu belasten, da sich die Hinterbliebenenversorgung an dem
Ruhegehalt orientiere, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können,
wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. Die konkreten Auswirkungen
des § 69 d Abs. 3 Ziff. 1 BeamtVG führten im vorliegenden Fall zu keinem Verstoß
gegen das verfassungsrechtliche Alimentierungsgebot. Die Klägerin habe im Jahre
2001 eine durchschnittliche monatliche Netto-Versorgung erhalten, die um mehr als
15 v.H. über dem Sozialhilfesatz liege und den Anspruch auf amtsangemessene Ali-
mentierung noch hinreichend deutlich werden lasse. Die Neuregelung der Versor-
gungsabschläge verstoße nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsver-
bot. Eine echte Rückwirkung liege nicht vor. Dem berechtigten Vertrauensinteresse
sei durch die Übergangsbestimmungen angemessen Rechnung getragen worden.
Die Anrechnung eines Teils der Einkünfte der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit
sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar seien die Beamten grundsätzlich ohne
Rücksicht auf die individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu alimen-
tieren. Die Pflicht zur Alimentation bestehe jedoch nicht völlig losgelöst von den
Dienstleistungspflichten und der effektiven Dienstverrichtung. Seien die Regelungen
des § 53 BeamtVG dem Grunde nach als verfassungsgemäß anzusehen, könne für
die entsprechende Anrechnung privater Einkünfte auf den Anspruch auf Witwengeld
nichts anderes gelten, weil es sich um ein von dem Alimentationsanspruch des Be-
amten bzw. Ruhestandsbeamten nur abgeleitetes Recht handele.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verlet-
zung materiellen Rechts und beantragt,
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die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Mai 2003 und
des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 20. November 2002 aufzuheben und
nach ihrem Klageantrag erster Instanz zu erkennen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hält den Ver-
sorgungsabschlag für verfassungsgemäß.
II.
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf
ein Witwengeld, das über den festgesetzten Betrag hinausgeht.
Zutreffend hat die Beklagte die Bemessungsgrundlage des Witwengeldes so ermit-
telt, als wäre der Ehemann der Klägerin zum Zeitpunkt seines Todes im Juli 2001
wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden.
Gemäß § 20 BeamtVG in der zum Zeitpunkt der Bewilligung des Witwengeldes gel-
tenden Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl I S. 322) beträgt
das Witwengeld 60 v.H. des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hät-
te erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. Danach
ist das Ruhegehalt des Verstorbenen Bemessungsgrundlage der Hinterbliebenenbe-
züge. Anknüpfend an § 19 BeamtVG, wonach die Witwe eines Beamten auf Lebens-
zeit wie auch die Witwe eines Ruhestandsbeamten Witwengeld erhält, kann Bemes-
sungsgrundlage das Ruhegehalt sein, das dem Ruhestandsbeamten tatsächlich
- den normativen Anforderungen entsprechend - gezahlt worden ist. Ist der Beamte
hingegen während der aktiven Dienstzeit verstorben, hatte er Anspruch auf Besol-
dung, nicht auf Ruhegehalt. Die Bemessungsgrundlage der Hinterbliebenenbezüge
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ist in diesem Fall hypothetisch: Maßgebend ist das Ruhegehalt, das der Beamte er-
halten hätte, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre.
Allerdings benennt § 20 Abs. 1 BeamtVG nicht ausdrücklich die Gründe, derentwe-
gen der Beamte fiktiv in den Ruhestand getreten ist, die aber gemäß § 14 Abs. 3
BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuordnung der Versor-
gungsabschläge vom 19. Dezember 2000 (BGBl I S. 1786) für die Berechnung des
Ruhegehalts erheblich sind. Der Tod als Auslöser der Hinterbliebenenversorgung
scheidet als Grund für eine Versetzung in den Ruhestand aus. Nach Wortlaut, Sys-
tematik und Gesetzeszweck beruht die Fiktion der Ruhegehaltsberechtigung des
verstorbenen Beamten gemäß § 20 Abs. 1 BeamtVG auf der Gleichstellung mit ei-
nem Beamten, der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.
Aus diesem Grunde kommt bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage § 14 Abs. 3
Satz 1 Nr. 3 BeamtVG zur Anwendung.
Die Legaldefinition der Dienstunfähigkeit in § 42 Abs. 1 BBG, § 26 Abs. 1 BRRG um-
fasst dem Wortsinn nach ohne weiteres auch den Tod. Danach ist dienstunfähig der-
jenige, der wegen seines körperlichen Zustandes zur Erfüllung seiner Dienstpflichten
dauernd unfähig ist. Dass nach dem Statusrecht der Tod nicht den Eintritt in den Ru-
hestand zur Folge haben kann und es deshalb auch nicht der in § 14 Abs. 3
BeamtVG vorausgesetzten förmlichen Versetzung in den Ruhestand bedarf, hindert
nicht die wortlautentsprechende Zuordnung.
Die Gleichstellung der Dienstunfähigkeit des Beamten mit seinem Tod als Voraus-
setzung für die Hinterbliebenenversorgung entspricht herkömmlicher Rechtsanwen-
dung (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Stand: September 2002, Erl. 6
zu § 14 Nr. 2.3.1.2). Aus diesem Grunde kommen auch der Witwe im Falle des To-
des des Beamten auf Grund eines Dienstunfalls Vergünstigungen zugute; so wird
z.B. die Bemessungsgrundlage für die Hinterbliebenenversorgung nach § 5 Abs. 2
BeamtVG ermittelt und die Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG
nicht ausgeschlossen.
Auch der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass der Tod - wie es der Vertreter
des Bundesinteresses formuliert hat - "die krasseste Form der Dienstunfähigkeit" ist.
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Mit der durch Art. 1 Nr. 15 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom
20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926) in § 19 BeamtVG eingefügten Einschränkung,
dass der Beamte die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BeamtVG erfüllt haben muss,
wird vorausgesetzt, dass der verstorbene Beamte eine Dienstzeit von fünf Jahren
abgeleistet hat - es sei denn, er ist wegen einer Dienstbeschädigung dienstunfähig
geworden. Dieser Ausnahmetatbestand soll nach § 19 BeamtVG auch der Witwe
zugute kommen. Das entspricht unter Berücksichtigung der Besonderheiten des
Beamtenversorgungsrechts der Regelung des § 50 SGB VI, an den § 19 BeamtVG
angepasst werden sollte (vgl. BTDrucks 14/7064 S. 34) und der ausdrücklich die Er-
füllung der allgemeinen Wartezeit sowie die Ausnahmetatbestände für die Hinterblie-
benenrente ("Rente wegen Todes") vorsieht. Dass § 77 SGB VI bei der Regelung
des "Zugangsfaktors" - anders als § 14 Abs. 3 BeamtVG - ausdrücklich den Tod er-
wähnt, beruht darauf, dass das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung andere
Strukturen und Anknüpfungspunkte aufweist - ihm insbesondere der Begriff "Dienst-
unfähigkeit" fremd ist.
Schließlich fordert die Gleichstellung des Ruhegehalts, das der Ruhestandsbeamte
erhalten hat, mit dem Ruhegehalt, das der im aktiven Dienst verstorbene Beamte
"hätte erhalten können", die ausnahmslose Anwendung des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
BeamtVG. Wäre der Beamte wegen des Ereignisses, das zu seinem Tod geführt hat,
zunächst dienstunfähig geworden und deshalb in den Ruhestand versetzt worden,
hätte er eine Minderung des Ruhegehalts nach § 14 Abs. 3 BeamtVG hinnehmen
müssen. Diese Absenkung hätte sich im Falle des späteren Ablebens des Beamten
als reduzierte Bemessungsgrundlage ("Ruhegehalt, das der Verstorbene erhalten
hat") ohne weiteres auf die Witwenversorgung ausgewirkt. Ein Grund, die Witwe auf
Dauer besser zu stellen, wenn der Tod unmittelbar die Beendigung des Beamten-
verhältnisses zur Folge hatte, ist nicht ersichtlich und wäre nach der Zielsetzung des
Versorgungsabschlags auch nicht gerechtfertigt.
Gemäß dem somit anzuwendenden § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. der Übergangs-
vorschrift des § 69 d Abs. 3 BeamtVG verminderte sich das Ruhegehalt, das der ver-
storbene Ehemann der Klägerin zum Zeitpunkt seines Todes im Jahre 2001 erhalten
hätte, als Bemessungsgrundlage für das Witwengeld "für jedes Jahr des vorgezoge-
nen Ruhestandes" um 1,8 v.H., höchstens um 3,6 v.H. Der Umfang des "vorgezoge-
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nen Ruhestandes" berechnet sich nach der Zeitspanne ab dem die Zahlung der Ver-
sorgungsbezüge auslösenden Ereignis (= fiktive Versetzung in den Ruhestand) bis
zum Ablauf des Monats, in dem der Beamte das 63. Lebensjahr vollendet hätte. Die-
ser Zeitraum betrug deutlich mehr als zwei Jahre, da der verstorbene Ehemann zum
Todeszeitpunkt erst 47 Jahre alt war.
Der Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 69 d Abs. 3 Nr. 1
BeamtVG, der zu einer Minderung der Hinterbliebenenversorgung führt, steht im Ein-
klang mit Verfassungsrecht.
Mit der Einführung des Versorgungsabschlags nach § 14 Abs. 3 BeamtVG wird die
Höhe der Versorgungsbezüge auch von dem Lebensalter abhängig gemacht, das
der Beamte/Richter zu dem Zeitpunkt erreicht hat, ab dem das Ruhegehalt oder die
Hinterbliebenenbezüge gezahlt werden. Dieser Aspekt tritt selbstständig neben die
Faktoren, die herkömmlich die Höhe der Versorgungsbezüge bestimmen - nämlich
die ruhegehaltfähige Dienstzeit (vgl. § 4 Abs. 1 BeamtVG) und die ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge (vgl. § 4 Abs. 3 BeamtVG). Der zusätzliche Zeitfaktor wurde erstmals
durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften (BeamtVGÄndG) vom
18. Dezember 1989 (BGBl I S. 2218) bei der Inanspruchnahme der Antragsalters-
grenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BBG und entsprechendem Landesrecht einge-
führt. Der Gesetzgeber hielt bei den Beamten, die auf eigenen Antrag bereits vor
Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand traten, eine Minderung des Ru-
hegehalts für erforderlich, um die längere Bezugsdauer der Versorgung auszuglei-
chen (vgl. BTDrucks 11/5136 S. 23; BTDrucks 11/5372 S. 24). Die mit Wirkung ab
dem 1. Januar 2001 geltende Fassung des § 14 Abs. 3 BeamtVG lehnt sich an die
Änderungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung an, das durch die Ein-
führung eines "Zugangsfaktors" in die Rentenformel modifiziert worden war (vgl.
BTDrucks 14/4231 S. 6; vgl. auch die Neufassung des § 77 SGB VI durch das Ge-
setz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember
2000 ).
Der Einführung eines zusätzlichen Zeitfaktors, der die Höhe der Versorgungsbezüge
an das Lebensalter bei Eintritt in den Ruhestand anknüpft und damit die unterschied-
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liche Dauer des Bezuges der Leistungen nach versorgungsmathematischen Ge-
sichtspunkten berücksichtigt, steht Art. 33 Abs. 5 GG nicht entgegen. Diese Vor-
schrift bindet den Gesetzgeber bei der inhaltlichen Gestaltung des Beamtenrechts an
die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (vgl. z.B. BVerfGE 8, 1 <11>;
11, 203 <210>). Die Vorschrift schützt nur den Kernbestand der Strukturprinzipien
des Berufsbeamtentums, die allgemein oder doch überwiegend während eines län-
geren, traditionsbildenden Zeitraums mindestens unter der Reichsverfassung von
Weimar als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 46, 97
<117>; 58, 68 <76 f.>; 76, 256 <347>).
Dass dem älteren Dienstrecht für die Berechnung der Versorgungsbezüge der Faktor
der voraussichtlichen Bezugsdauer unbekannt war, schließt seine Einführung nicht
aus. Unter den veränderten rechtlichen und tatsächlichen, insbesondere demogra-
phischen Verhältnissen, unter denen Versorgungsbezüge gegenwärtig gezahlt wer-
den, ist der "Zugangsfaktor" geeignet, einen Ausgleich zwischen Leistungsdauer und
Leistungshöhe herbeizuführen. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeam-
tentums gehört die Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten angemessenen Le-
bensunterhalt zu gewähren (z.B. BVerfGE 3, 58 <160>; 46, 97 <117>; 70, 69 <79>).
Dabei versteht sich die Alimentation als die gesetzlich festzulegende staatliche Ge-
genleistung des Dienstherrn in Gestalt amtsangemessener Besoldung und Versor-
gung des Beamten und seiner Familie für die in dem auf Lebenszeit angelegten ge-
genseitigen Dienst- und Treueverhältnis grundsätzlich unter Einsatz der vollen Ar-
beitskraft im Lebensberuf erbrachten Dienste. Der unmittelbare Zusammenhang zwi-
schen Dienstleistung und Alimentation besteht nicht mehr fort, wenn eine hohe An-
zahl von Beamten vorzeitig in den Ruhestand tritt. Mit zunehmender Häufigkeit und
Dauer des Bezuges von Versorgungsleistungen verändert sich die Balance von Leis-
tung und Gegenleistung.
Die verstärkte Inanspruchnahme von Versorgungsleistungen beruht auch darauf,
dass die Altersgrenze, ab der Leistungen bezogen werden können, gesenkt worden
ist. Während das Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873 eine feste Altersgrenze
für den Eintritt in den Ruhestand noch nicht kannte, wurde mit dem Preußischen Ge-
setz vom 15. Dezember 1920 und dann durch die Personalabbauverordnung vom
27. Oktober 1923 (RGBl I S. 999) die Altersgrenze für das Ausscheiden aus dem
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Beamtenverhältnis auf das 65. Lebensjahr festgesetzt (vgl. BVerfGE 71, 255 <269>).
Erst in jüngerer Vergangenheit ist die Möglichkeit, unabhängig von einer individuell
festgestellten Dienstunfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt in den Ruhestand zu
treten, geschaffen und erweitert worden (vgl. GKÖD, Stand: Mai 1998, K § 41 Rn. 3).
Art. 33 Abs. 5 GG hindert den Gesetzgeber nicht, durch strukturelle Anpassungen
der Dienstzeitversorgung auch auf solche rechtlichen und tatsächlichen Veränderun-
gen zu reagieren.
Der Versorgungsabschlag als solcher stellt die amtsangemessene Versorgung des
davon betroffenen Beamten und seiner Hinterbliebenen nicht grundsätzlich in Frage.
Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört die Verpflich-
tung des Dienstherrn, nicht nur die amtsangemessene Besoldung des Beamten wäh-
rend der aktiven Dienstzeit, sondern auch die amtsangemessene Versorgung wäh-
rend des Ruhestandes zu gewährleisten (z.B. BVerfGE 70, 69 <79>). Die verfas-
sungsrechtlich verbürgte öffentlich-rechtliche Unterhaltspflicht des Dienstherrn er-
streckt sich über den Tod des Beamten hinaus auf die Hinterbliebenen. Mit deren
Versorgung setzt der Dienstherr die öffentlich-rechtliche Alimentation der Beamten-
familie fort und tritt nicht in die unterhaltsrechtliche Position des Beamten ein (z.B.
BVerfGE 21, 329 <347 f.>; 70, 69 <80>). Zwar geht das Berufungsgericht unzutref-
fend davon aus, dass die amtsangemessene Versorgung schon dann gewährleistet
ist, wenn das Leistungsniveau über den sozialhilferechtlichen Sätzen liegt. Ein sol-
cher Vergleich ist nur dann angezeigt, soweit es um ausschließlich bedarfsdeckende
Bestandteile der Versorgung geht (vgl. BVerfGE 44, 249 <274 ff.>; 81, 363 <377 ff.>;
99, 300 <321 ff.>). Die "amtsangemessene Versorgung" stellt einen Maßstabsbegriff
dar, dessen wesentlicher Bezugspunkt die zuletzt erreichte Besoldung ist. Indessen
ist nicht ersichtlich, dass der angemessene Unterhalt der Klägerin durch einen Ver-
sorgungsabschlag von insgesamt 3,6 v.H. auf das fiktive Ruhegehalt des verstorbe-
nen Ehemannes als Bemessungsgrundlage des Witwengeldes unterschritten wird.
Dies wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.
Der Grundsatz der "amtsangemessenen" Versorgung ist nicht deshalb verletzt, weil
durch den Versorgungsabschlag das Ruhegehalt oder die Hinterbliebenenbezüge in
einem Umfang gemindert sein können, dass das Leistungsniveau der Versorgung
aus niedrigeren Statusämtern nicht mehr erreicht wird. Zwar ist der Dienstherr ver-
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pflichtet, die Versorgungsbezüge des Beamten und der Hinterbliebenen prinzipiell
auf der Grundlage der Dienstbezüge des von dem Beamten zuletzt innegehabten
Amtes zu berechnen (vgl. BVerfGE 11, 203 <210>; 14, 30 <31>; 61, 43 <58>; 76,
256 <324 f.>). Diese Verpflichtung lässt der Versorgungsabschlag unberührt. Aus
dem Grundsatz der amtsangemessenen Versorgung folgt indessen nicht, dass den
Beamten höherer Ämter in jedem Falle auch höhere Versorgungsbezüge gewährt
werden müssen. Derartige Verschiebungen waren und sind schon nach bisherigem
Recht bei unterschiedlichen ruhegehaltfähigen Dienstzeiten möglich. Der Grundsatz
der amtsangemessenen Versorgung fordert vielmehr, dass die an ein höherwertiges
Amt anknüpfenden Bezüge im Ruhestand bei ansonsten gleich gelagerten Voraus-
setzungen ein höheres Niveau erreichen müssen. Deshalb darf der Versorgungsab-
schlag nicht dazu führen, dass ausschließlich die Bezüge nach bestimmten Ämtern
gekappt werden, um die Versorgung zu nivellieren.
Der Versorgungsabschlag ist kein "Eingriff in ein erdientes Ruhegehalt". Bis zu dem
leistungsauslösenden Ereignis hat der Beamte keine gefestigte versorgungsrechtli-
che Position erlangt (vgl. Urteil vom 23. April 1998 - BVerwG 2 C 2.98 - Buchholz
239.1 § 14 BeamtVG Nr. 4 S. 3). Er besitzt keinen Anspruch darauf, dass der rechne-
risch bereits erreichte Ruhegehaltssatz in jedem Falle gewahrt bleibt oder dass die
ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht durch einen anderen Zeitfaktor relativiert wird.
Vielmehr besteht während des aktiven Dienstes nur eine Anwartschaft auf die amts-
angemessene Versorgung nach den zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls geltenden
- verfassungsgemäßen - Regelungen.
Der Versorgungsabschlag, der nach den für das Jahr 2001 maßgebenden rechtli-
chen Verhältnissen auf 3,6 v.H. begrenzt ist, verletzt nicht den Grundsatz der Ver-
hältnismäßigkeit oder das Übermaßverbot. Zwar wirkt sich der Versorgungsabschlag
nach § 14 Abs. 3 BeamtVG auf die Gesamtheit der Versorgungsbezüge aus, die der
Beamte nach Eintritt in den Ruhestand und seine Hinterbliebenen nach dessen Tod
erhalten. Der Versorgungsabschlag ist indessen keine Sanktion für ein von der
Rechtsordnung missbilligtes Verhalten und hat nicht den Charakter einer Straf- oder
Disziplinarmaßnahme. Er tritt auch unabhängig davon ein, ob der Betroffene aus ei-
genem Entschluss vorzeitig in den Ruhestand tritt. Vielmehr liegt es in der Zielset-
zung des Versorgungsabschlages, unabhängig von solchen individuellen Bedingun-
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gen allein die längere Dauer des Bezuges von Versorgungsleistungen jedenfalls
dann auszugleichen, wenn die Gründe für den vorzeitigen Ruhestand nicht aus der
Sphäre des Dienstes herrühren. Der Versorgungsabschlag ist auch prinzipiell geeig-
net, Anreize für eine vorzeitige Pensionierung und den Anstieg der Ausgaben zur
Finanzierung der anwachsenden Versorgungslasten zu mindern.
Die Einführung eines Versorgungsabschlags auf das Ruhegehalt verstößt weder ge-
gen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch gegen den rechtsstaatli-
chen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Eine echte Rückwirkung kommt der mit
Wirkung ab dem 1. Januar 2001 (vgl. Art. 6 des Gesetzes zur Neuordnung der Ver-
sorgungsabschläge) eingefügten Neufassung des § 14 Abs. 3 BeamtVG nicht zu. Die
Regelung hat nicht die Rechtslage geändert, wie sie vor dem Zeitpunkt ihres In-Kraft-
Tretens bestanden hat. Vielmehr ändert sie die Rechtslage ausschließlich mit Wir-
kung für die Zukunft: Erst ab dem 1. Januar 2001 verminderten sich die Versor-
gungsbezüge - unter Beachtung der Übergangsregelung des § 69 d - um 3,6 v.H. für
jedes Jahr zusätzlich unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und
Nr. 3 BeamtVG. Zu diesem Zeitpunkt war der Ehemann der Klägerin noch im aktiven
Dienst und die Klägerin hatte noch keinerlei Versorgungsansprüche.
Die im Vergleich zu der Rechtslage, die bei Begründung des Beamtenverhältnisses
bestand, dem Beamten und seinen Hinterbliebenen ungünstige Änderung des Beam-
tenversorgungsrechts ist verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen. Dem Gesetz-
geber ist es möglich, Normen, die in erheblichem Umfang an in der Vergangenheit
liegende Tatbestände anknüpfen, zu erlassen und unter Änderung der künftigen
Rechtsfolgen dieser Tatbestände auf veränderte Gegebenheiten mit einer Änderung
seines Normenwerks zu reagieren oder durch eine solche Änderung erst bestimmte
soziale Gegebenheiten zu beeinflussen (vgl. BVerfGE 76, 256 <347 f.> m.w.N.; Urteil
vom 28. Januar 2004 - BVerwG 2 C 4.03 - ). Der
rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Bereich des Beamten-
versorgungsrechts durch Art. 33 Abs. 5 GG seine besondere Ausprägung erfahren
hat (BVerfGE 76, 256 <347>), garantiert nicht das Fortbestehen der Rechtslage, die
der Betroffene beim Eintritt in das Beamtenverhältnis vorgefunden hat. Änderungen
der bisherigen Rechtslage waren und sind nicht nur zu Gunsten, sondern auch zu
Lasten der Beamten zulässig. Sie müssen deshalb auch damit rechnen, dass sich
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ihre Gesamtversorgung ändern kann (vgl. BVerfGE 76, 256 <359>). Nichts anderes
gilt für die Hinterbliebenen.
Die Anrechnung des Arbeitsverdienstes der Klägerin auf das Witwengeld gemäß
§ 53 BeamtVG ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift erhält ein
Versorgungsberechtigter, der Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen bezieht,
daneben Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten
Höchstgrenze. Für Witwen gelten als Höchstgrenze die ruhegehaltfähigen Dienstbe-
züge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berech-
net, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähi-
gen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zuzüglich des jeweils
zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG. Gemäß § 53 Abs. 5
BeamtVG ist dem Versorgungsberechtigten mindestens ein Betrag in Höhe von
20 v.H. seines jeweiligen Versorgungsbezuges zu belassen. Nach Ablauf des Mo-
nats, in dem der Versorgungsberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet, gelten ge-
mäß § 53 Abs. 8 BeamtVG diese Bestimmungen nur für Erwerbseinkommen aus ei-
ner Verwendung im öffentlichen Dienst.
Die Regelung über die Anrechnung von Erwerbseinkommen auch auf das Witwen-
geld steht im Einklang mit dem nach Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtenden hergebrach-
ten Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass der Anspruch auf Versorgung prinzi-
piell unabhängig davon besteht, ob und inwieweit der Berechtigte in der Lage ist,
seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln, insbesondere auf Grund privatrechtlicher An-
sprüche oder privaten Vermögens zu bestreiten (vgl. BVerfGE 21, 329 <350>; 39,
196 <203>; 70, 69 <81>; 76, 256 <298>; Urteil vom 18. September 1997 - BVerwG
2 C 35.96 - BVerwGE 105, 226 <230 f.>). Von diesem Grundsatz besteht indessen
eine Ausnahme, wenn der Beamte vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand
tritt und dadurch Gelegenheit erhält, Erwerbseinkommen zu erzielen. In diesem Fall
ist der Ausgleich eines über die Höhe der vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
hinausgehenden Vorteils aus dem Wegfall der Dienstleistungspflicht verfassungs-
rechtlich zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1997, a.a.O.). Insoweit gilt
im Hinblick auf die Beamtenversorgung nichts anderes als im Hinblick auf die Beam-
tenbesoldung. Auch danach sind Regelungen des Vorteilsausgleichs, die eine Ein-
schränkung der Besoldung mit Rücksicht auf solche Einkünfte vorsehen, die gerade
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wegen der unterbliebenen Dienstleistung erzielt werden konnten, verfassungsrecht-
lich zulässig (vgl. Urteil vom 10. April 1997 - BVerwG 2 C 29.96 - BVerwGE 104, 230
<234>). Diese Einschränkung gilt auch für die Hinterbliebenenversorgung.
Art. 33 Abs. 5 GG gebietet eine eigenständige Hinterbliebenenversorgung. Die öf-
fentlich-rechtliche Unterhaltspflicht des Dienstherrn erstreckt sich über den Tod des
Beamten hinaus auf die Hinterbliebenen, denen insoweit aus dem gleichen Rechts-
grund, nicht etwa kraft eines Erb- oder privaten Unterhaltsrechts, ein eigener, selb-
ständiger Anspruch erwächst. Der Dienstherr setzt die öffentlich-rechtliche Alimenta-
tion der Beamtenfamilie gegenüber den hinterbliebenen Familienangehörigen fort.
Deshalb sind für die Versorgungsbezüge der Witwen und Waisen auch seit jeher die
gleichen Gesichtspunkte bestimmend, die bei der Besoldung und Versorgung des
Beamten selbst zu beachten sind (vgl. BVerfGE 21, 329 <347> m.w.N.). Dies ent-
spricht dem Charakter der Hinterbliebenenversorgung, die sich aus dem Beamten-
status des Verstorbenen herleitet. Dessen vor Eintritt in den Ruhestand oder vor dem
Tode erreichtes Amt, dessen erreichte ruhegehaltfähige Dienstzeit und dessen Le-
bensalter - im Hinblick auf den Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 BeamtVG -
sind die maßgebenden Variablen für die Höhe der Hinterbliebenenbezüge. An die
Stelle des Ruhegehalts tritt das Witwengeld. Zwar ist eine allgemeine Subsidiarität
des Witwengeldes verfassungsrechtlich ausgeschlossen; insbesondere darf die Wit-
we nicht darauf verwiesen werden, vorrangig ihre eigene Arbeitskraft einzusetzen.
Dass die Witwe bezüglich der Anrechnung ihres Erwerbseinkommens jedoch von
Verfassungs wegen besser gestellt sein müsste als der "Versorgungsurheber" selbst,
lässt sich aus der Struktur der Beamtenversorgung und der rechtlichen Stellung der
Hinterbliebenen nicht rechtfertigen. Der Witwe obliegt ebenso wenig eine Dienstleis-
tungspflicht wie dem Beamten, der in den Ruhestand versetzt worden ist; bis zum
Erreichen der Altersgrenze nach rentenversicherungs- oder beamtenrechtlichen Be-
stimmungen hat auch sie die Möglichkeit, ihre Arbeitskraft zu verwerten.
Die Witwe wird nicht gegenüber dem vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten
benachteiligt. Die Höchstgrenze nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG garantiert der Wit-
we Gesamteinkünfte aus Versorgung und eigenem Erwerbs- und Ersatzeinkommen,
das nicht unter den Einkünften bleibt, die der verstorbene Beamte während der Zeit
des aktiven Dienstes maximal hätte erzielen können. Dass in jedem Fall - also auch
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bei hohem eigenen Erwerbseinkommen - ein zusätzliches Witwengeld erhalten
bleibt, stellt § 53 Abs. 5 BeamtVG sicher. Somit ist nach dem Tode des Beamten ein
versorgungsrechtlicher Mindestausgleich in jedem Fall gewährleistet. Eine völlige
Entwertung des Beamtendienstes im Hinblick auf die Versorgung der Hinterbliebenen
ist ausgeschlossen. Weitergehende Anforderungen stellt das Verfassungsrecht nicht.
Die Anrechnung des Bruttoeinkommens auf die Hinterbliebenenversorgung ent-
spricht den normativen Vorgaben. § 53 Abs. 7 BeamtVG bestimmt als Erwerbsein-
kommen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus
selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft;
nicht als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen, ein Unfallausgleich
gemäß § 35 BeamtVG sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang
Nebentätigkeiten im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BRRG entsprechen.
Der von § 53 Abs. 7 BeamtVG geprägte eigenständige Begriff des Erwerbseinkom-
mens geht von Bruttobeträgen aus (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG,
Stand: November 2003, Erl. 13b zu § 53 Nr. 2.1; Stadler in GKÖD, Stand: Juni 2003,
O § 53 Rn. 23 Nr. 2 m.w.N.). Dies entspricht dem Bruttoprinzip bei der Festsetzung
der Versorgungsbezüge. Hätte diese Vorschrift den Abzug bestimmter Beträge, wie
z.B. Sonderausgaben, Verluste aus anderen Einkunftsarten, Steuern oder Sozialver-
sicherungsbeiträge, zulassen wollen, hätte dies im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck
kommen müssen.
Dem steht nicht entgegen, dass sich nach dem Nettoeinkommen bestimmt, ob
Dienstbezüge der Beamten einschließlich der Alters- und Hinterbliebenenversorgung
amtsangemessen sind (vgl. BVerfGE 44, 249 <266>; 81, 363 <376>). Diese Anforde-
rung kann nicht ausschließlich dadurch erfüllt werden, dass anrechenbare Einkünfte
als Nettobeträge zugrunde zu legen sind. Vielmehr ist für die Bestimmung, ob die
Alimentierung amtsangemessen ist - bei typisierender Betrachtungsweise - der Net-
tobetrag der gesamten Einkünfte als Endergebnis nach der Besteuerung maßge-
bend. Dass für diese Beurteilung bereits die "Rechnungsposten" als Nettowerte ein-
zusetzen sind, ist weder rechtlich noch rechnerisch geboten.
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Allerdings sind bei der Bestimmung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit die
Aufwendungen abzusetzen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung dieser Ein-
nahmen erforderlich sind. Davon geht bereits der im Übrigen wortgleiche Begriff in
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG aus, wonach Einkünfte der Überschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten sind. Der Abzug von "Werbungskosten" im steuerrechtlichen
Sinne (vgl. § 9 EStG) dient der Gleichbehandlung des Erwerbseinkommens aus
nichtselbständiger Arbeit mit dem Erwerbseinkommen aus selbständiger Arbeit, aus
Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft. Dies entspricht dem Einkom-
mensbegriff des § 53 Abs. 7 BeamtVG, wonach "Aufwandsentschädigungen" unbe-
rücksichtigt bleiben. Es wäre widersprüchlich, wenn nach § 53 BeamtVG zwar der
vom Arbeitgeber oder Dienstherrn übernommene Ersatz tätigkeitsbezogener finan-
zieller Aufwendungen (vgl. § 17 BBesG) anrechnungsfrei, dagegen der dem Arbeit-
nehmer/Beamten ohne Ersatz entstandene - nach Art und Höhe möglicherweise
identische - Aufwand unberücksichtigt bliebe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Vorsitzender Richter am Prof. Dawin Dr. Kugele
Bundesverwaltungsgericht
Dr. Silberkuhl kann wegen
Eintritts in den Ruhestand
nicht unterschreiben.
Prof. Dawin
Groepper Dr. Bayer
B e s c h l u s s
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 24 669 € (entspricht 48 249 DM)
festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG; zweifacher Jahresbetrag des zusätzlich verlangten
Witwengeldes).
Prof. Dawin Groepper Dr. Bayer
Sachgebiet:
BVerwGE: ja
Beamtenversorgungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
GG
Art. 33 Abs. 5
BeamtVG § 14 Abs. 3, §§ 19, 20, 53 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 7,
§ 69 d Abs. 3
BBG
§ 42 Abs. 1
BRRG
§ 26 Abs. 1
Stichworte:
Dienstunfähigkeit; Erwerbseinkommen, Anrechnung von -; Brutto-/Netto-
erwerbseinkommen; Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit; Werbungskosten;
Tod des Beamten; Versorgungsabschlag; Witwengeld.
Leitsätze:
1. Die Versorgung der Witwe eines im aktiven Dienst verstorbenen Beamten ist so zu
regeln, als sei der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wor-
den.
2. Der Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand gemäß § 14
Abs. 3 i.V.m. § 69 d Abs. 3 BeamtVG steht im Einklang mit Verfassungsrecht.
3. Die Anrechnung von Erwerbseinkommen auf das Witwengeld ist mit Verfassungs-
recht vereinbar, soweit die Witwe nicht schlechter gestellt ist als der vorzeitig in den
Ruhestand getretene Beamte.
4. Auf das Witwengeld sind grundsätzlich die Bruttoeinkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit anzurechnen. Allerdings sind die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung
dieser Einnahmen erforderlichen Aufwendungen ("Werbungskosten") abzuziehen.
Urteil des 2. Senats vom 19. Februar 2004 - BVerwG 2 C 20.03
I. VG Koblenz vom 20.11.2002 - Az.: VG 9 K 649/02.KO -
II. OVG Koblenz vom 09.05.2003 - Az.: OVG 10 A 10082/03 -