Urteil des BVerwG vom 27.03.2014

Wohnung, Vorbehalt des Gesetzes, Getrennt Leben, Analogie

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 2.13
OVG 1 L 14/12
Verkündet
am 27. März 2014
Stowasser
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, Dr. von der Weiden,
Dr. Hartung und Dr. Kenntner
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom
11. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Der Rechtsstreit betrifft die Höhe des kinderbezogenen Familienzuschlags bei
geschiedenen Beamten, deren Kind bei beiden Eltern zu gleichen Anteilen im
wöchentlichen Wechsel wohnt.
Der 1974 geborene Kläger ist Polizeioberkommissar (Besoldungsgruppe A 10)
im Dienst des Beklagten. Er ist Vater eines im Jahr 2004 geborenen ehelichen
Kindes. Die Ehe ist seit Juli 2010 rechtskräftig geschieden, der Kläger ist seiner
geschiedenen Ehefrau nicht zum Unterhalt verpflichtet. Beide wohnen in der-
selben Kleinstadt. Nach einer notariell beglaubigten Vereinbarung üben die El-
tern das Sorgerecht gemeinsam aus. Der Aufenthalt erfolgt im wöchentlichen
Wechsel: In den geraden Wochen ist die Tochter beim Kläger - wo sie auch
gemeldet ist -, in den ungeraden Wochen hält sie sich bei ihrer Mutter auf, die
als Bundesbeamtin beschäftigt ist. Der Kindesunterhalt wird durch die jeweilige
Betreuung und die damit verbundenen Sach- und Arbeitsleistungen erbracht,
das Kindergeld wird der Mutter ausbezahlt.
Seit August 2010 wird dem Kläger der ehegattenbezogene Anteil des Familien-
zuschlags nicht mehr gewährt. Er erhält aber - ebenso wie seine geschiedene
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Ehefrau - wegen der anteiligen Kinderbetreuung den Familienzuschlag der Stu-
fe 1 zur Hälfte. Den auf volle Zahlung des kinderbezogenen Zuschlags gerichte-
ten Antrag lehnte der Beklagte ab.
Nach erfolglosem Widerspruch hat das Verwaltungsgericht den Beklagten ver-
pflichtet, dem Kläger den vollen Familienzuschlag der Stufe 1 ab August 2010
zu gewähren. Die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zu-
rückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, eine anteilige
Kürzung des Familienzuschlags sehe das Gesetz nur im Falle der von mehre-
ren Anspruchsberechtigten gemeinsam bewohnten Wohnung vor. Eine analoge
Anwendung der Kürzungsbestimmungen komme nicht in Betracht. Weder liege
die hierfür erforderliche planwidrige Lücke vor noch sei die Kostensituation des
praktizierten „Wechselmodells“ mit derjenigen einer gemeinsamen Wohnung
vergleichbar.
Mit der Revision beantragt der Beklagte,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Landes
Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2012 und des Verwal-
tungsgerichts Magdeburg vom 10. Januar 2012 aufzuhe-
ben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die Revision des Beklagten ist nicht begründet. Das Urteil des Oberverwal-
tungsgerichts verletzt weder Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) noch revi-
sibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG, § 63
Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Es hat den Beklagten vielmehr zu Recht verpflichtet,
den vollen Familienzuschlag der Stufe 1 auch nach dem 1. August 2010 weiter
zu gewähren. Der Kläger erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen für eine volle
Zuschlagsgewährung (1.). Die Bestimmungen zur anteiligen Zuschlagsgewäh-
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rung sind nicht einschlägig und können auch im Wege einer analogen Anwen-
dung nicht herangezogen werden (2.).
1. Rechtsgrundlage für den Anspruch im Zeitraum von 1. August 2010 bis zum
31. März 2011 sind §§ 39 Abs. 1, 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3020), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 12. Juli 2006 (BGBl I S. 1466). Diese Vorschriften des Bundesbe-
soldungsgesetzes galten durch die in § 1 Abs. 2 Satz 1 LBesG Sachsen-Anhalt
in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juli 2007 (GVBl LSA S. 236) enthaltene
Verweisung auch nach der Einführung der Gesetzgebungszuständigkeit der
Länder für die Besoldung der Beamten in Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG in der Fas-
sung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006
(BGBl I S. 2034) als Landesrecht fort.
Seit dem 1. April 2011 enthält § 38 Abs. 2 LBesG Sachsen-Anhalt in der Fas-
sung des Gesetzes vom 8. Februar 2011 (GVBl LSA S. 68) eine eigenständige
Regelung des Familienzuschlagsrechts, die § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG a.F. mit
Ausnahme einer sprachlichen Berücksichtigung der weiblichen Form wörtlich
entspricht.
a) Danach erhalten die nicht von § 40 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BBesG a.F. bzw. § 38
Abs. 2 Satz 1 LBesG erfassten Beamten den Familienzuschlag der Stufe 1, die
eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen
haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu ver-
pflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe
bedürfen.
b) Der Kläger ist zwar geschieden, seiner früheren Ehefrau aber nicht zum
Unterhalt verpflichtet und damit ein anderer Beamter im Sinne der genannten
Vorschriften.
Er hat das Kind auch „nicht nur vorübergehend“ in seine Wohnung aufgenom-
men. Nicht nur vorübergehend in die Wohnung aufgenommen ist eine andere
Person, wenn die Wohnung auch für den Aufgenommenen zum Mittelpunkt der
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Lebensbeziehungen im Sinne des § 7 BGB wird und es hierdurch zur Bildung
einer häuslichen Gemeinschaft kommt (Beschluss vom 12. Dezember 1990
- BVerwG 2 B 116.90 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 22 ). Ein
derartiger Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen (§ 7 Abs. 2
BGB). Minderjährige Kinder, deren Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben,
aber getrennt leben, können demnach einen Doppelwohnsitz haben (§ 11
Satz 2 BGB; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1994 - XII ARZ
33/94 - NJW 1995, 1224 sowie BFH, Urteil vom 28. April 2010 - III R 79/08 -
NJW 2010, 3263). Daher kann auch die nicht nur vorübergehende Wohnungs-
aufnahme ausnahmsweise in mehrere Wohnungen erfolgen (vgl. Nr. 40.1.9 der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz - BBesGVwV
- D II 3 - 221 710/1 sowie bereits Beschluss vom 12. Dezember 1990 a.a.O.
Rn. 6). Dies ist nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hier der
Fall, weil das Kind zu gleichen Anteilen in den Wohnungen beider Elternteile
lebt.
Schließlich gewährt der Kläger seiner Tochter auch Unterhalt aufgrund der ge-
setzlich angeordneten Verpflichtung des § 1601 BGB und nach Maßgabe der
zwischen den Eltern getroffenen notariell beglaubigten Vereinbarung, ohne
dass die Eigenmittelgrenze aus § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG a.F. bzw. § 38
Abs. 2 Satz 3 LBesG überschritten wird.
2. Nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 BBesG a.F. bzw. § 38 Abs. 2 Satz 5 LBesG
wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten maßgebenden Familienzu-
schlages nach der Zahl der Berechtigten nur anteilig gewährt, wenn mehrere
Anspruchsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen Person in die ge-
meinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine
entsprechende Leistung beanspruchen.
a) Die Voraussetzungen dieser Konkurrenzregelung liegen nicht vor, weil der
Kläger und seine geschiedene Ehefrau keine gemeinsam bewohnte Wohnung
haben. Eine Auslegung, die - wie von der Beklagten vorgeschlagen - dieses
Tatbestandsmerkmal ignoriert, würde die Wortlautgrenze überschreiten und
sich damit der Bindung an Recht und Gesetz entziehen. Unübersteigbare Gren-
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ze der Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der mögliche Wortsinn der
Vorschrift. Jenseits dessen wird trotz des formalen Rekurses auf die Norm nicht
mehr die vom Gesetzgeber verantwortete Regelung, sondern ein anderes,
durch die Deutung des Gerichts geschaffenes Recht angewendet (vgl. BVerfG,
Beschlüsse vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <259>
und vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10 - BVerfGE 128, 193 <209 f.>).
b) Die Bestimmungen zur anteiligen Zuschlagsgewährung bei gemeinsamer
Wohnung der Zuschlagsberechtigten können auch nicht in analoger Anwen-
dung herangezogen werden.
aa) Die analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf
Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt eine planwidrige Rege-
lungslücke voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines ver-
sehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses
des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerich-
ten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der ge-
samten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeord-
nete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte,
wenn er diesen bedacht hätte (stRspr; vgl. Urteil vom 28. Juni 2012 - BVerwG
2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 24).
Im Regelungsbereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts sind einer ana-
logen Anwendung aber besonders enge Grenzen gesetzt. Nach den herge-
brachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums unterliegen Besoldungsleistun-
gen dem Vorbehalt des Gesetzes. Sie dürfen nur zugesprochen werden, wenn
und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (z.B. § 2 Abs. 1 BBesG und § 3
Abs. 1 BeamtVG). Dies gilt auch, wenn die sich aus dem Gesetz ergebende
Besoldung verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist (BVerfG, Beschluss vom
11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52 u.a. - BVerfGE 8, 1 <18 f.>; BVerwG, Urteile vom
28. April 2005 - BVerwG 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 <310> und vom 27. Mai
2010 - BVerwG 2 C 33.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 117 Rn. 8
m.w.N. zur stRspr). Die Korrektur verfassungswidriger oder fehlerhafter Besol-
dungsfestsetzungen ist Aufgabe des Besoldungsgesetzgebers, der dabei einen
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weiten Spielraum politischen Ermessens hat und das Besoldungsgefüge als
Ganzes sowie das Recht der öffentlichen Haushalte in den Blick nehmen muss
(Urteil vom 14. Mai 1964 - BVerwG 2 C 133.60 - BVerwGE 18, 293 <295>).
Durch die Gesetzesbindung der Besoldung ist es daher auch den Gerichten
verwehrt, Beamten eine gesetzlich nicht geregelte Besoldung zu gewähren.
Das schließt es zwar nicht generell aus, eine im Besoldungsgesetz versehent-
lich nicht getroffene Regelung nach dem mutmaßlichen Willen des Gesetzge-
bers im Wege der Analogie zu schließen (Urteil vom 18. November 1982
- BVerwG 6 C 38.78 - Buchholz 235 § 28 BBesG Nr. 7 S. 9 m.w.N.). Grundlage
einer auf die analoge Anwendung einer bestehenden Regelung gestützten Ge-
richtsentscheidung bleibt die gesetzliche Norm. Die Methode der Analogie geht
zwar über die Auslegung im engeren Sinne hinaus, weil deren Anwendungsbe-
reich auf einen Fall erstreckt wird, der vom Anwendungsbereich der Norm ge-
rade nicht erfasst ist (BVerfG, Beschluss vom 3. April 1990 - 1 BvR 1186/89 -
BVerfGE 82, 6 <12>; vgl. zur Charakterisierung als „Fortsetzung der Ausle-
gung“: Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, S. 366).
Die darin liegende Rechtsfortbildung ist aber den Wertungen des Gesetzes ent-
nommen und stellt, sofern die methodischen Grenzen eingehalten sind, keine
unzulässige richterliche Eigenmacht dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Janu-
ar 2011 - 1 BvR 918/10 - BVerfGE 128, 193 <210 f.>; Urteil vom 11. Juli 2012
- 1 BvR 3142/07 u.a. - BVerfGE 132, 99 <127>).
Der analogen Anwendung besoldungsgesetzlicher Regelungen auf Sachverhal-
te, die nach dem Ergebnis der Auslegung nicht erfasst werden, sind aber be-
sonders enge Grenzen gesetzt. Dies gilt gleichermaßen für die Zuerkennung
von Besoldungsleistungen im Wege der Analogie als auch für deren Ausschluss
oder Beschränkung:
Zum einen liegen planwidrige Gesetzeslücken im Bereich der geltenden Beam-
tenbesoldung angesichts des regelmäßig abschließenden Charakters der ge-
troffenen Bestimmungen nur ganz ausnahmsweise vor. Durch die besoldungs-
rechtlichen Vorschriften werden der Kreis der Anspruchsberechtigten, Grund
und Höhe der einzelnen Bezüge sowie ihre Berechnung regelmäßig ausdrück-
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lich und detailliert durch zwingende Vorschriften mit vielfach stark kasuisti-
schem Inhalt festgelegt. Regelungen dieser Art sind nach dem darin erkennba-
ren Willen des Gesetzgebers regelmäßig abschließend konzipiert, so dass der
Möglichkeit einer analogen Anwendung schon das Fehlen einer planwidrigen
Regelungslücke entgegensteht (vgl. Urteile 30. Mai 1967 - BVerwG 2 C 27.67 -
BVerwGE 27, 159 <161>, vom 20. Juni 1974 - BVerwG 2 C 28.73 - BVerwGE
45, 201 <203> und vom 15. Oktober 1980 - BVerwG 6 C 25.78 - BVerwGE 61,
79 <81> zur Gesamtkonzeption des § 6 BBesG sowie Urteil vom 26. Januar
2006 - BVerwG 2 C 43.04 - BVerwGE 125, 79 <80 f.> zum Familienzuschlag
nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG).
Zum anderen darf die Analogie nicht zur Umgehung des verfassungsrechtlich
fundierten Gesetzesvorbehalts im Besoldungsrecht führen. Es muss ausge-
schlossen sein, dass letztlich die Gerichte durch großzügige Interpretationen
des mutmaßlichen Willens des Gesetzgebers Besoldungsleistungen zuspre-
chen, ausschließen oder beschränken, obwohl sich dies dem Besoldungsge-
setz nicht im Wege der Gesetzesauslegung entnehmen lässt.
Aus diesen Gründen kommt die Erweiterung des Anwendungsbereichs besol-
dungsrechtlicher Normen im Wege der Analogie nur in Betracht, wenn der er-
kennbare Wille des Gesetzgebers in den gesetzlichen Vorschriften nur unvoll-
kommen Ausdruck gefunden hat, wie etwa im Falle eines Redaktionsversehens
(Urteile vom 24. November 1960 - BVerwG 2 C 6.58 - BVerwGE 11, 263
<264 ff.> und vom 28. Dezember 1971 - BVerwG 6 C 17.68 - BVerwGE 39, 221
<227 f.>).
Von der analogen Anwendung einer Norm, die ein mit dem Zweck der Norm
unvereinbares Regelungsversäumnis des Normgebers voraussetzt (Urteil vom
28. Juni 2012 - BVerwG 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 24), sind die Fälle
zu unterscheiden, in denen eine Norm im Hinblick auf nachträglich eingetretene
Rechtsentwicklungen angewendet wird, um einen Widerspruch zu der bei Er-
lass der Regelung unmissverständlich zum Ausdruck gekommenen Zielsetzung
des Normgebers auszuschließen (Urteil vom 29. September 2005 - BVerwG
2 C 44.04 - BVerwGE 124, 227 <230 ff.>).
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bb) Diese Voraussetzungen sind für die Ausdehnung der in § 40 Abs. 1 Nr. 4
Satz 4 BBesG a.F. bzw. § 38 Abs. 2 Satz 5 LBesG angeordneten Kürzung des
Familienzuschlags der Stufe 1 auf die dort nicht geregelten Fälle mehrerer
Wohnungen nicht gegeben.
Zwar ist in allen nicht durch § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG a.F. bzw. § 38 Abs. 2
Satz 2 LBesG geregelten Fällen des kinderbezogenen Familienzuschlags durch
die Anknüpfung an den Kindergeldbezug sichergestellt, dass der Zuschlag
höchstens einmal gewährt werden kann. Dass der Gesetzgeber damit ein aus-
nahmslos geltendes Prinzip hatte statuieren wollen, kann aber nicht festgestellt
werden. Die Abweichung für den Fall des Doppelwohnsitzes eines Kindes ge-
schiedener Beamten ist vielmehr durch Sinn und Zweck der Anspruchsberech-
tigung aus § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG a.F. bzw. § 38 Abs. 2 Satz 2 LBesG be-
gründet (vgl. zur Privilegierung der Alleinerziehenden durch § 40 Abs. 1 Nr. 4
BBesG bereits BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. November 2007 - 2 BvR
375/06 - BVerfGK 12, 453 Rn. 18 f.).
Dem Familienzuschlag kommt eine soziale, nämlich ehe- und familienbezogene
Ausgleichsfunktion zu. Er tritt zu den leistungsbezogenen Besoldungsbestand-
teilen hinzu, um diejenigen Mehraufwendungen auszugleichen, die typischer-
weise durch Ehe und Familie entstehen. Der kinderbezogene Bestandteil des
Familienzuschlags ist dazu bestimmt, den von Kindern verursachten Mehrbe-
darf einschließlich der Mehraufwendungen für Unterkunft und Heizung zu de-
cken (Urteil vom 9. Mai 2006 - BVerwG 2 C 12.05 - Buchholz 240 § 40 BBesG
Nr. 37 Rn. 19; Beschluss vom 8. Juni 2011 - BVerwG 2 B 76.11 - juris Rn. 6).
Der ehe- und familienbezogene Zweck des Familienzuschlags rechtfertigt es,
dass er insgesamt nur einmal gezahlt wird, auch wenn beide Ehegatten besol-
dungsberechtigt sind (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 24. September 2013
- BVerwG 2 C 52.11 - juris Rn. 12). Dies wird durch die sog. Halbierungsrege-
lung des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG oder durch die Anknüpfung der Zuschlags-
gewährung an die Kindergeldberechtigung nach § 40 Abs. 5 BBesG erreicht.
Sinn und Zweck dieser Regelungen ist es, zu verhindern, dass derselbe Bedarf
aus öffentlichen Kassen doppelt abgegolten wird (vgl. BTDrucks 7/4127, S. 40
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sowie Urteil vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 24.04 - Buchholz 240 § 40
BBesG Nr. 33 Rn. 15).
Die Einschränkung findet beim Ausgleich kinderbezogener Mehraufwendungen
ihre sachliche Berechtigung darin, dass diese auch dann, wenn beide Elterntei-
le zuschlagsberechtigt sind, regelmäßig nur einmal anfallen. Diese Annahme
trifft zwar bei Ehegatten zu, bei geschiedenen Eltern verhält sich die Sachlage
aber typischerweise anders. Sofern eine gemeinsam bewohnte Wohnung meh-
rerer Anspruchsberechtigter nicht vorliegt, fällt tatsächlich bei jedem Zuschlags-
berechtigten ein Mehrbedarf für die Wohnungsaufnahme an (vgl. zur Orientie-
rung der Alimentierung am tatsächlichen Unterhaltsaufwand auch BVerfG, Be-
schluss vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. - BVerfGE 44, 249 <267>).
Die Anspruchsgewährung aus § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG, die regelmäßig allein-
erziehenden Eltern bei Aufnahme ihrer Kinder in den Haushalt zugute kommt
(BTDrucks 17/7142, S. 24), trägt dieser durch die Wohnungsaufnahme typi-
scherweise entstehenden wirtschaftlichen Mehrbelastung Rechnung (vgl. Urtei-
le vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 43.88 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 19
und vom 26. Januar 2006 - BVerwG 2
C 43.04 - BVerwGE 125, 79 = Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 36 jeweils Rn. 19).
Die Einschränkung der Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4
BBesG a.F. bzw. § 38 Abs. 2 Satz 5 LBesG auf die Aufnahme in die „gemein-
sam bewohnte Wohnung“ entspricht daher der Zweckbestimmung der Rege-
lung. Sie stellt sicher, dass in den Fällen, in denen nur eine (gemeinsame) Kin-
derbetreuung stattfindet, insgesamt nur ein - anteilig aufgespaltener - Familien-
zuschlag gewährt wird. Sofern das Kind aber nicht in eine gemeinsame Woh-
nung aufgenommen wird und damit tatsächlich zweimal entsprechender Mehr-
bedarf entsteht, wird dieser auch berücksichtigt.
cc) Dass der Gesetzgeber die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1
im Falle der nicht nur vorübergehenden Aufnahme in mehrere Wohnungen
pauschal geregelt und eine anteilige Kürzung im Hinblick auf die nur anteilig
entstehenden Mehraufwendungen (wie etwa Verpflegung oder Heizkosten)
nicht vorgesehen hat, obliegt seinem politischen Gestaltungsspielraum (stRspr;
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vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 - BVerfGE
131, 239 <258>; BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - BVerwG 2 C 49.11 -
juris Rn. 36). Folge dieser Regelungstechnik ist, dass die auf die Ermittlung der
tatsächlichen Aufwendungsanteile gerichtete Aufklärungsrüge des Beklagten
auf unerhebliche Tatsachenfragen bezogen ist.
Die Einschränkung der Zuschlagsberechtigung erfolgt in den Fällen der Gewäh-
rung nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG a.F. bzw. § 38 Abs. 2 Satz 2 LBesG allein
durch die Voraussetzung, dass die Wohnung auch für den Aufgenommenen
zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen geworden sein muss. Liegt die nicht
nur vorübergehende Wohnungsaufnahme aber bei Kindern, deren geschiede-
nen Eltern das Sorgerecht gemeinsam obliegt, ausnahmsweise im Hinblick auf
mehrere Wohnungen vor, so hat dies - auf Grundlage dieses Gesetzesstan-
des - auch eine jeweilige Gewährung des Familienzuschlags zur Folge.
Die Neufassung der Zuschlagsgewährung durch § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG in der
Fassung des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl I S. 462), die den Anspruch
an den Kindergeldbezug knüpft, steht dem nicht entgegen. Durch die statische
Verweisung in § 1 Abs. 2 Satz 1 LBesG a.F. ist diese Änderung für das Landes-
recht nicht anwendbar. Sie ist auch nicht inhaltlich begründet, sondern allein
dem Anliegen geschuldet, den Verwaltungsaufwand und die Fehleranfälligkeit
zu reduzieren (BTDrucks 17/7142, S. 24).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Domgörgen
Dr. Heitz
Dr. von der Weiden
Dr. Hartung
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B e s c h l u s s
vom 27. März 2014
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1, § 40,
§ 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 10.4 des Streit-
wertkatalogs auf 1 401,48 € festgesetzt (zweifacher Jahresbetrag der Differenz
zwischen innegehabtem und erstrebten Teilstatus auf Grundlage des Rechts-
stands im Zeitpunkt der Rechtszugeinleitung).
Domgörgen
Dr. Heitz
Dr. Kenntner
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Beamtenrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BBesG 2006
§ 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4
LBesG LSA
§ 38 Abs. 2 Satz 5
Stichworte:
Analogie; anteilige Zuschlagsgewährung; Aufnahme in die Wohnung; Doppel-
wohnsitz; Familienzuschlag; gemeinsam bewohnte Wohnung; gemeinsames
Sorgerecht; geschiedene Beamte; Gesetzesbindung; Mehrbedarf; planwidrige
Regelungslücke; Wechselmodell.
Leitsätze:
1. Wegen des strikten Gesetzesvorbehalts sind der analogen Anwendung im
Besoldungsrecht besonders enge Grenzen gesetzt. Sie kommt nur ausnahms-
weise in Betracht, wenn der eindeutig erkennbare Wille des Gesetzgebers in
den gesetzlichen Vorschriften nur unvollkommen Ausdruck gefunden hat.
2. Bei geschiedenen Beamten, deren Kind bei beiden Elternteilen zu gleichen
Anteilen im wöchentlichen Wechsel wohnt, kann der jeweils entstehende Mehr-
bedarf die Gewährung des vollen kinderbezogenen Familienzuschlags rechtfer-
tigen.
Urteil des 2. Senats vom 27. März 2014 - BVerwG 2 C 2.13
I. VG Magdeburg vom 10.01.2010 - Az.: VG 5 A 212/10 MD -
II. OVG Magdeburg vom 11.12.2012 - Az.: OVG 1 L 14/12 -