Urteil des BVerwG vom 29.04.2004

Zdg, Treu Und Glauben, Anerkennung, Voller Ersatz

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 2.03
Verkündet
OVG 8 A 940/02
am 29. April 2004
Schütz
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , Dr. K u g e l e ,
G r o e p p e r und Dr. B a y e r
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwal-
tungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
20. November 2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen, das ein Fahrzeug des Beigeladenen
zu 2, einer anerkannten Beschäftigungsstelle für Zivildienstleistende, versichert hatte.
Der Beigeladene zu 1 beschädigte dieses Fahrzeug, als er auf einer Dienstfahrt, die
er als Zivildienstleistender im Auftrag des Beigeladenen zu 2 am 13. September 1996
durchführte, infolge eines Rotlichtverstoßes einen Verkehrsunfall verursachte. Die
Klägerin ersetzte den Kaskoschaden des Beigeladenen zu 2 in Höhe von 5 322,49 €
unter Berücksichtigung einer Selbstbeteiligung. Die beklagte Bundesrepublik
Deutschland weigert sich, für diese Aufwendungen einzustehen.
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Die Schadensersatzklage ist vor dem Verwaltungsgericht erfolglos geblieben. Das
Oberverwaltungsgericht hat das Verfahren teilweise eingestellt, das erstinstanzliche
Urteil insoweit für unwirksam erklärt und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin
76,69 € nebst 4 % Zinsen seit dem 6. Mai 2000 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Be-
rufung zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin könne nur Ansprüche geltend machen, die auf sie übergegangen seien. In
Betracht kämen Ansprüche der Beschäftigungsstelle gegen den Bund. Ein Schadenser-
satzanspruch aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG könne allerdings nur vor ei-
nem ordentlichen Gericht geltend gemacht werden. Auf § 831 in Verbindung mit § 823
Abs. 1 BGB könne ein Schadensersatzanspruch nicht gestützt werden, weil der Dienst-
leistende die Dienstfahrt nicht als Verrichtungsgehilfe des Bundes durchgeführt habe.
Mit der Beleihung des Beigeladenen zu 2 als Beschäftigungsstelle im Sinne des Zivil-
dienstgesetzes sei jedoch zwischen diesem und dem Bund ein verwaltungsrechtliches
Schuldverhältnis entstanden. Dieses Schuldverhältnis habe die Beklagte schuldhaft ver-
letzt, so dass der Beschäftigungsstelle ein Schadensersatzanspruch aus positiver Ver-
tragsverletzung zustehe. Der Bund habe es schuldhaft unterlassen, den Dienstleisten-
den vor Verjährungseintritt aus § 34 Abs. 1 ZDG in Verbindung mit den Grundsätzen
der Drittschadensliquidation in Anspruch zu nehmen. Hierzu sei er verpflichtet gewesen.
Allerdings finde die Richtlinie des Bundes über die Einziehung von Schadensersatzfor-
derungen aus dem Zivildienstverhältnis Anwendung, so dass die Klägerin lediglich den
Betrag von 76,69 € (entspricht 150 DM) zuzüglich 4 % Prozesszinsen seit dem 6. Mai
2000 verlangen könne.
Die Klägerin rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
20. November 2002 aufzuheben, soweit es die weitergehende Berufung zurück-
weist, und es dahin abzuändern, dass die Beklagte verpflichtet wird, an die Kläge-
rin insgesamt 5 322,49 € nebst 4 % Zinsen seit dem 11. März 1999 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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II.
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Zutreffend hat das Berufungsgericht einen
gemäß § 67 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) auf die Klägerin übergegangenen
Schadensersatzanspruch des Beigeladenen zu 2 gegen die Beklagte wegen Verlet-
zung des zwischen beiden bestehenden verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses
abgelehnt, soweit er den Betrag von 76,69 € übersteigt.
1. Mit der Anerkennung des Beigeladenen zu 2 als Beschäftigungsstelle gemäß § 4
Abs. 1 Zivildienstgesetz (ZDG) in der hier maßgeblichen Fassung vom 15. Dezember
1995 (BGBl I S. 1726) entstand zwischen dem Beigeladenen zu 2 und der Beklagten
ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis (vgl. Urteil vom 19. März 1998 - BVerwG
2 C 6.97 - BVerwGE 106, 272 <274 f.>; BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 166/89 -
NVwZ 1990, 1103 <1104>; BGHZ 135, 341 <344 f.>). Ihre Pflichten aus diesem
Schuldverhältnis hat die Beklagte verletzt, weil sie den ihr gegenüber dem Beigela-
denen zu 1 zustehenden Rückgriffsanspruch aus § 34 Abs. 1 Satz 1 ZDG nicht vor
dessen Verjährung geltend gemacht hat. Grundlage des auf die Klägerin übergegan-
genen Anspruchs sind die Grundsätze der positiven Vertragsverletzung.
a) Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 ZDG hat ein Dienstleistender, wenn er vorsätzlich oder
grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Auf-
gaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Nach
der zutreffenden Wertung des Berufungsgerichts hat der Beigeladene zu 1 seine
Dienstpflicht gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 ZDG, das ihm zu dienstlichen Zwecken über-
lassene Fahrzeug des Beigeladenen zu 2 pfleglich zu behandeln und im Straßenver-
kehr vor Schäden zu bewahren, grob fahrlässig verletzt (zur vergleichbaren Dienst-
pflicht des Beamten oder Soldaten vgl. Urteile vom 19. Juni 1997 - BVerwG 2 C
21.96 - Buchholz 237.7 § 84 NWLBG Nr. 7 S. 1 f., vom 11. März 1999 - BVerwG 2 C
15.98 - Buchholz 236.1 § 24 SG Nr. 17 S. 3).
b) Die Verletzung der Dienstpflicht führte zu einem Schaden. Dieser bestimmt sich
nach dem Schadensbegriff des § 249 BGB und entspricht dem Unterschied zwischen
der Vermögenslage, wie sie sich infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzung
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gestaltet hat, und der Vermögenslage, wie sie ohne die Dienstpflichtverletzung be-
stünde (vgl. Urteil vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 2 C 20.93 - Buchholz 448.11 § 34
ZDG Nr. 1 S. 3 sowie - zu § 24 SG - Urteile vom 7. Mai 1990 - BVerwG 6 C 40.88 -
Buchholz 236.1 § 24 SG Nr. 15 S. 16 und vom 10. Februar 2000 - BVerwG 2 A 4.99 -
Buchholz 236.1 § 24 SG Nr. 18 S. 10 m.w.N.). Nach den tatsächlichen Feststellun-
gen des Berufungsgerichts, die den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO binden, ist
dem Beigeladenen zu 2 ein Schaden in Höhe von 5 322,49 € (entspricht 10 409,90
DM) entstanden. Zutreffend hat das Berufungsgericht bei der Bemessung des Scha-
dens die Grundsätze des Vorteilsausgleichs außer Acht gelassen und die Zahlung
der Klägerin nicht berücksichtigt. Denn der Schadensersatzanspruch des aus der
Kaskoversicherung Begünstigten geht gemäß § 67 VVG auf das Versicherungsun-
ternehmen über und entlastet den Schädiger nicht.
c) Zwar ist der Schaden nicht bei der Beklagten, sondern bei dem Beigeladenen zu 2
entstanden. Die Beklagte hat aber als Dienstherr des Dienstleistenden Schäden der
Beschäftigungsstelle nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation geltend zu
machen. Allerdings haftet ein Dienstleistender für die Verletzung seiner Dienstpflich-
ten - ebenso wie ein Beamter nach § 78 BBG (vgl. dazu Beschluss vom 8. Dezember
1994 - BVerwG 2 B 101.94 - Buchholz 237.6 § 86 NdsLBG Nr. 3) oder nach den ent-
sprechenden landesrechtlichen Vorschriften und ein Soldat nach § 24 Abs. 1 SG -
allein seinem Dienstherrn, dessen Aufgabe er wahrgenommen hat und zu dem er in
einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis steht. Deshalb sind ander-
weitige Ansprüche des Trägers der Beschäftigungsstelle gegen den Dienstleistenden
ausgeschlossen (vgl. dazu im Einzelnen Urteil vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 2 C
20.93 - a.a.O. ).
Diese Anspruchskonzentration führt aber nicht dazu, dass der Dienstleistende aus
der Haftung nach § 34 ZDG entlassen wird. Denn dessen Haftung für die Folgen ei-
ner grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Dienstpflichtverletzung entfällt nicht deshalb,
weil deren Folgen wegen der gemeinschaftlichen Verantwortung des Bundes und
des Trägers der Beschäftigungsstelle für den Vollzug des Zivildienstgesetzes nicht
den Dienstherrn, sondern den Träger der Beschäftigungsstelle treffen. Die Grundsät-
ze der beamtenrechtlichen Drittschadensliquidation sind daher auch im Rahmen des
§ 34 ZDG anzuwenden.
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d) Die Beklagte hat den Beigeladenen zu 1 nach § 34 Abs. 1 Satz 1 ZDG nicht vor
Eintritt der Verjährung in Anspruch genommen. Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1
ZDG verjährt der Schadensersatzanspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in
dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis
erlangt hat. Bei beamtenrechtlichen Schadensersatzansprüchen besitzt der Dienstherr
diese Kenntnis, wenn das zuständige Organ oder die Stelle, die nach der innerbehörd-
lichen Geschäftsverteilung zur Heranziehung eines Beamten zum Schadensersatz
oder sonst innerbehördlich zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungs-
handelns der Beamten berufen ist, aufgrund der ihr bekannten Tatsachen gegen ei-
nen bestimmten Beamten eine Schadensersatzklage mit einigermaßen sicherer Aus-
sicht auf Erfolg erheben kann (vgl. Urteil vom 22. Februar 1996 - BVerwG 2 C 12.94 -
BVerwGE 100, 280 <284 m.w.N.>). Dieser Grundsatz gilt sowohl für die Regelung in
§ 34 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZDG, die seit dem 1. Januar 1993 durch das Neunte
Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 11. Juni 1992 (BGBl I
S. 1030) der beamtenrechtlichen Schadensersatzregelung angepasst worden ist, als
auch im Bereich der Drittschadensliquidation (vgl. BGH, Urteil vom 22. November
1966 - VI ZR 39/65 - NJW 1967, 931 f. sowie BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember
1998 - BVerwG 2 B 38.98 - ).
Zuständig für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Beklagten
gegen den Beigeladenen zu 1 ist das Bundesamt für den Zivildienst, so dass auf des-
sen Kenntnis abzustellen ist. Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsge-
richts hat das Bundesamt für Zivildienst von dem Schaden und der Person des Er-
satzpflichtigen mit dem Eingang des die Regressforderung betreffenden Schreibens
der Klägerin vom 22. April 1997 am 5. Mai 1997 die für den Beginn der Verjährungs-
frist maßgebliche Kenntnis erlangt, so dass der Anspruch - worauf sich der Beigela-
dene zu 1 berufen hat - am 5. Mai 2000 verjährt ist (§ 188 Abs. 2 BGB).
e) Die Unterlassung der Durchsetzung des Rückgriffsanspruchs stellt eine Pflichtver-
letzung der Beklagten gegenüber dem Beigeladenen zu 2 dar. Nicht nur die Berech-
tigung (vgl. dazu Beschluss vom 8. Dezember 1994 - BVerwG 2 B 101.94 - a.a.O.),
sondern auch die Verpflichtung der Beklagten, den Beigeladenen zu 1 in Regress zu
nehmen, ergibt sich aus dem zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen zu 2
bestehenden verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis. Die Beklagte hat den Beige-
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ladenen zu 2 mit der Anerkennung als Beschäftigungsstelle und der Zuweisung von
Dienstleistenden nach näherer Maßgabe der Vorschriften des Zivildienstgesetzes in
die Durchführung des Zivildienstes einbezogen. Insoweit enthält die auf Antrag erteil-
te Anerkennung eine Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen gegenüber dem Dienst-
leistenden (vgl. Urteil vom 19. März 1998 - BVerwG 2 C 6.97 - a.a.O., S. 274
m.w.N.). Dadurch ist auch ein gemeinsamer organisatorischer Verantwortungsbe-
reich entstanden, der den Bund und den Träger der Beschäftigungsstelle zur Koope-
ration verpflichtet. Im Rahmen dieses Rechtsverhältnisses hat der Bund den Dienst-
leistenden für Schäden, die er verursacht, die aber nicht beim Dienstherrn, sondern
bei der Beschäftigungsstelle eintreten, auf dem Wege der Drittschadensliquidation in
Anspruch zu nehmen. Denn der Bund ist infolge der Anerkennung der Beschäfti-
gungsstelle nicht aus seiner Pflicht zur Dienstaufsicht über die Erfüllung der dem
Dienstleistenden nach § 27 Abs. 1 Satz 1 ZDG obliegenden Pflichten entlassen (vgl.
Urteil vom 19. März 1998 - BVerwG 2 C 6.97 - a.a.O.).
Die Beklagte hat die Pflichtverletzung grob fahrlässig begangen. Das Bundesamt für
den Zivildienst hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße
verletzt. Es hat nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss und
die einfachsten, ganz nahe liegenden Überlegungen nicht angestellt (vgl. Urteil vom
17. September 1964 - BVerwG 2 C 147.61 - BVerwGE 19, 243 <248>). Das Bundes-
amt für den Zivildienst hätte in Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen
erkennen können und müssen, dass nach der Einziehungsrichtlinie vom 8. Januar
1993 eine Dienstpflichtverletzung des Beigeladenen zu 1 vorliegt und von der Gel-
tendmachung des Schadensersatzanspruches nicht abgesehen werden durfte. Es
hätte auch erkennen können und müssen, dass die Grundsätze der Drittschadensli-
quidation auf das Zivildienstverhältnis übertragbar sind, zumal die Einziehungsrichtli-
nie unter B I 6 vorsieht, dass das Bundesamt für den Zivildienst den eingezogenen Er-
satzbetrag unverzüglich an die Beschäftigungsstelle abführt, bei der der Schaden
eingetreten ist, wenn dem Bund selbst kein Schaden entstanden ist. Schließlich hätte
sich dem Bundesamt aufdrängen müssen, dass die Verjährung des Schadensersatz-
anspruches gegen den Beigeladenen zu 1 drohte und nach Ablauf der Verjährungs-
frist der Ersatz ausgeschlossen war.
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f) Zu Recht hat das Berufungsgericht die in der Einziehungsrichtlinie vorgesehene
Haftungsbeschränkung auf den Fall der Drittschadensliquidation angewandt und die
darüber hinausgehende Forderung der Klägerin abgewiesen.
Grundsätzlich hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz des adäquat kausal entstan-
denen Schadens, d.h. die den Schaden verursachende Handlung muss nach allge-
meiner Lebenserfahrung für einen objektiven Betrachter geeignet sein, den Schaden
herbeizuführen. Besteht die Pflichtverletzung - wie hier - in einem Unterlassen, ist die-
ses für den Schaden dann ursächlich, wenn pflichtgemäßes Handeln den Schaden
verhindert hätte (vgl. Urteil vom 22. Februar 1996 - BVerwG 2 C 12.94 - a.a.O.,
S. 286). Die Vermögenseinbuße des Beigeladenen zu 2, die darauf zurückzuführen
ist, dass die Beklagte ihren Anspruch aus § 34 Abs. 1 Satz 1 ZDG gegen den Beige-
ladenen zu 1 nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, beläuft sich auf 76,69 €. Hätte
nämlich das Bundesamt den Beigeladenen zu 1 nach dieser Vorschrift vor Eintritt der
Verjährung in Anspruch genommen, hätte es - entsprechend seiner vom Berufungsge-
richt für den Senat bindend festgestellten Einziehungspraxis - die in der Einziehungs-
richtlinie vorgeschriebene Haftungsbegrenzung (vgl. A I und II 2 a, aa, II 3, B I 1 und
B I 5) beachtet und nur diesen Betrag geltend gemacht. Diese innenrechtliche Haf-
tungsbeschränkung beim Schadensausgleich zwischen dem Dienstherrn und dem
Dienstleistenden ist in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn begründet. Danach ist der
Dienstleistende, ebenso wie Beamte und Soldaten zum Schadensersatz nur insoweit
heranzuziehen, als dies angemessen, verhältnismäßig und billig ist (vgl. bereits Urteile
vom 11. März 1970 - BVerwG 6 C 15.65 - Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 13 S. 20 und
vom 8. August 1973 - BVerwG 6 C 15.71 - Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 19 S. 54). Ist
ein besonders hoher Schaden entstanden, dessen voller Ersatz die Lebensführung
des Beamten in unerträglicher Weise beeinträchtigen würde, kann nach pflichtgemä-
ßem Ermessen des Dienstherrn von der Geltendmachung und Durchsetzung des
Schadensersatzanspruchs teilweise oder vollständig abgesehen werden (vgl.
beamtenrechtlichen Haftung> Urteile vom 17. September 1964 - BVerwG 2 C 147.61 -
a.a.O., S. 252, vom 11. März 1970 - BVerwG 6 C 15.65 - a.a.O. sowie Beschluss vom
18. Februar 1981 - BVerwG 2 B 4.80 - Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 26;
rechtlichen Haftung> Urteil vom 11. März 1999 - BVerwG 2 C 15.98 - Buchholz 236.1
§ 24 SG Nr. 17 S. 6). Hat der Dienstherr seine Fürsorgepflicht - wie vorliegend - durch
den Erlass einer Richtlinie konkretisiert, bindet er hierdurch seine Ermessensaus-
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übung, von der er nicht grundlos zum Nachteil des Beamten oder Zivildienstleistenden
abweichen darf (vgl. Urteil vom 11. März 1970 - BVerwG 6 C 15.65 - a.a.O.). Die sehr
niedrige Höhe der Haftungsgrenze nimmt zutreffend auf den Umstand Rücksicht, dass
der Zivildienstleistende im Rahmen seiner allgemeinen Dienstpflicht handelt, er ferner
nur sehr niedrige Bezüge erhält (§ 35 ZDG) und regelmäßig vor Ableistung des Diens-
tes auch noch nicht im allgemeinen Erwerbsleben Fuß gefasst hat. Außerdem ist er
haftungsrechtlich einem Wehrpflichtigen gleichzustellen, der seinen Wehrdienst beim
Bund leistet.
Diese Beschränkung der Ersatzverpflichtung zu Gunsten des Dienstleistenden gilt
auch, wenn, wie hier, der Bund den Schaden des Trägers der Beschäftigungsstelle
geltend macht. Von der Beschränkung in der Höhe ist der Anspruch des Bundes be-
troffen. Diese auf der Fürsorgeverpflichtung des Anspruchsinhabers beruhende Be-
schränkung entfällt nicht, weil der Schaden nicht beim Anspruchsinhaber, sondern bei
einem Dritten eingetreten ist. Denn der Anspruch des Beigeladenen zu 2 aus dem
verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis zum Bund ging dahin, dass der Bund seinen
Anspruch so, wie er bestanden hat, rechtzeitig gegenüber dem Zivildienstleistenden
geltend macht. Der Träger der Beschäftigungsstelle wird durch diese Einschränkung
auch nicht extra treuwidrig benachteiligt. Denn er hat sich mit seinem Anerkennungs-
antrag nach § 4 ZDG und der mit der Anerkennung erfolgten Beleihung mit hoheitli-
chen Befugnissen gegenüber den Dienstleistenden (vgl. Urteil vom 19. März 1998
- BVerwG 2 C 6.97 - a.a.O.) in die gemeinschaftliche Verantwortung zur Durchführung
des Zivildienstes als hoheitliche Aufgabe begeben. Er wird daher ebenso durch den
Fürsorgegrundsatz in die Pflicht genommen wie der Bund selbst.
Die Anwendbarkeit der Einziehungsrichtlinie im Rahmen der Drittschadensliquidation
mit Wirkung gegenüber der Klägerin entfällt auch nicht dadurch, dass die Richtlinie
nicht veröffentlicht worden ist. Da es sich um eine das Ermessen bindende, inner-
dienstliche Verwaltungsvorschrift handelt, ist nach Treu und Glauben lediglich erfor-
derlich, dass die Beklagte die Beigeladenen - wie hier im Berufungsverfahren gesche-
hen - davon unterrichtet, dass sie den Anspruch aus § 34 ZDG in Anwendung der
Richtlinie nur beschränkt geltend macht (vgl. hierzu Urteil vom 16. September 1980
- BVerwG 1 C 89.79 - BVerwGE 61, 40 <42 ff.>).
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Der Schadensersatzanspruch des Beigeladenen zu 2 gegen die Beklagte ist damit
nach § 67 VVG lediglich in Höhe von 76,69 € auf die Klägerin übergegangen.
2. Ohne Verstoß gegen revisibles Recht hat das Berufungsgericht keine weitergehen-
den Ansprüche zuerkannt. Solche ergeben sich weder aus übergegangenen Ansprü-
chen aus positiver Vertragsverletzung des Schuldverhältnisses zwischen dem Bund und
dem Beigeladenen zu 2 wegen des Fehlverhaltens des Beigeladenen zu 1, aus §§ 831,
823 Abs. 1 BGB, aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG noch aus § 6 ZDG oder
aus dem Rechtsgedanken des § 670 BGB.
a) Voraussetzung dafür, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Scha-
densersatz wegen des Fehlverhaltens des Beigeladenen zu 1 aus dem Gesichtspunkt
der Verletzung des zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen zu 2 bestehenden
verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses in Verbindung mit § 278 BGB zusteht, ist,
dass der Beigeladene zu 1 mit dem Willen der Beklagten bei der Erfüllung der ihr oblie-
genden Verbindlichkeit als ihre Hilfsperson, also in ihrem Pflichtenkreis, tätig geworden
ist (vgl. Urteil vom 19. März 1998 - BVerwG 2 C 6.97 - a.a.O., S. 276; BGHZ 152, 380
<383> m.w.N.). Dies ist nicht der Fall.
Zwar wird die Tätigkeit des Zivildienstleistenden auch dann im Interesse des Allge-
meinwohls (vgl. § 1 ZDG) ausgeübt, wenn er für eine privatrechtlich organisierte und
privatrechtlich handelnde Beschäftigungsstelle tätig wird. Er nimmt daher mit seiner
Dienstleistung dienstliche Obliegenheiten auch des Bundes wahr. Aus diesem Grun-
de können Schädigungen Dritter durch den Dienstleistenden Amtshaftungsansprü-
che gegen den Bund auslösen (vgl. u.a. BGHZ 118, 304 <308 ff.>). Hinzu kommt,
dass der Bund seiner Verantwortung für die Durchführung des Zivildienstes als ho-
heitliche Aufgabe durch die Einbindung der Beschäftigungsstelle nicht ledig wird.
Denn er selbst weist die Dienstleistenden den Beschäftigungsstellen zu (§ 4 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 ZDG), kann auf die Gestaltung des Einführungsdienstes Einfluss neh-
men (§ 25 a ZDG) und behält die Staatsaufsicht über die Durchführung des Zivil-
dienstes (vgl. Urteil vom 19. März 1998 - BVerwG 2 C 6.97 - a.a.O., S. 274, 279).
Allerdings bedeutet dies nicht, worauf sich im Ergebnis auch das berufungsgerichtli-
che Urteil stützt, dass der Dienstleistende bei Ausführung einer konkreten Aufgabe
für die Beschäftigungsstelle insoweit auch im Rahmen der rechtlichen Sonderverbin-
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dung zwischen Beschäftigungsstelle und Staat nur dessen Interessen wahrnimmt.
Wenn der Dienstleistende von seiner Beschäftigungsstelle für Aufgaben eingesetzt
wird, die einerseits dem Allgemeinwohl - vorrangig im sozialen Bereich (§ 1 ZDG) -
dienen und andererseits weithin auf vertraglicher Grundlage von der Beschäftigungs-
stelle in ihrem privatrechtlich festgelegten Aufgabenbereich erbracht werden, ist die
Tätigkeit des Zivildienstleistenden - ungeachtet seines öffentlich-rechtlichen Status -
dadurch geprägt, dass er im jeweils konkreten Fall für die Beschäftigungsstelle eine
Aufgabe aus dem Kreis ihrer Aufgaben wahrnimmt. Die Beschäftigungsstelle ist es
auch, welche die Zeit, den Ort, die Art und die näheren Bedingungen des konkreten
Einsatzes festlegt und damit den unmittelbaren Einfluss auf die daraus erwachsen-
den Risiken hat. Der Dienstleistende wird daher bei der Wahrnehmung der ihm durch
die Beschäftigungsstelle übertragenen Aufgaben nicht als Erfüllungsgehilfe des Bun-
des tätig (vgl. BGHZ 135, 341 <349>; 152, 380 <384>).
Hierfür spricht, dass der Beklagten im Rahmen des zum Beigeladenen zu 2 beste-
henden verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses lediglich die gemeinsame Ver-
antwortung für die beiden nach Maßgabe des Zivildienstgesetzes obliegende hoheit-
liche Aufgabe der Durchführung des Zivildienstes als einer vom Allgemeinwohlinte-
resse geprägten staatlichen Einrichtung obliegt. Der Bund weist gemäß § 4 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 ZDG der Beschäftigungsstelle im Rahmen der Anerkennung Zivildienst-
leistende zu, erstattet ihr nach § 6 Abs. 2 ZDG entstandene Aufwendungen und ge-
währt nach Maßgabe von § 6 Abs. 3 ZDG Zuschüsse. Im Rahmen dieser Pflichten
hat der Bund den Träger der Beschäftigungsstelle vor Schäden zu bewahren (eben-
so wie andererseits der Träger der Beschäftigungsstelle bei der Beschäftigung des
Dienstleistenden dafür Sorge zu tragen hat, dass dieser nicht geschädigt wird und
somit Ansprüche gegen den Bund erwachsen können
- BVerwG 2 C 6.97 - a.a.O.). Nur in diesem Pflichtenkreis haftet der Bund für seine
Organe, also insbesondere für die Anordnungen des für den Zivildienst zuständigen
Bundesamts für Zivildienst (§ 2 Abs. 1 Satz 2 ZDG).
Nach dem Zivildienstgesetz besteht keine Pflicht des Bundes, die Beschäftigungs-
stelle vor Schäden zu bewahren, die ihr daraus erwachsen können, dass sie dem
Dienstleistenden Gegenstände aus ihrem Eigentum zur Ausführung der von ihr fest-
gelegten Aufgaben anvertraut. Der Dienstleistende erfüllt mit dem Zivildienst seine
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dem Bund gegenüber bestehende Wehrpflicht (vgl. Art. 12 a Abs. 2 GG). Dement-
sprechend handelt es sich um eine allein dem Dienstleistenden obliegende Amts-
pflicht, das ihm dienstlich anvertraute Sacheigentum der Beschäftigungsstelle sorg-
sam zu behandeln und vor vermeidbaren Schäden zu bewahren (zur vergleichbaren
Dienstpflicht des Beamten oder Soldaten vgl. Urteile vom 19. Juni 1997 - BVerwG
2 C 21.96 - a.a.O., vom 11. März 1999 - BVerwG 2 C 15.98 - a.a.O.). Diese Pflicht
besteht nicht nur aufgrund des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gegenüber
dem Bund als Dienstherrn, sondern auch gegenüber der Beschäftigungsstelle als
einer Einrichtung, die nachgeordnet mit dem Bund an der Erfüllung einer beiden ge-
meinsam gestellten hoheitlichen Aufgabe, namentlich der Durchführung des Zivil-
dienstes, mitwirkt (vgl. BGHZ 87, 253 <257>; 116, 312 <316). Deshalb handelt es
sich nicht um eine drittgerichtete Amtspflicht gegenüber der Beschäftigungsstelle
(a. A. Papier, JZ 1983, 766 f.). Vielmehr wird der Zivildienstleistende auch und über-
wiegend im Interesse der Beschäftigungsstelle tätig, die nach § 30 ZDG über den
konkreten Einsatz des Dienstleistenden entscheidet, gemäß § 30 a ZDG die Pflicht
hat, ihn zur gewissenhaften Erfüllung seines Dienstes anzuhalten (vgl. BGHZ 135,
341 <343 f.>), und nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZDG verpflichtet ist, dem ihr zuge-
wiesenen Dienstleistenden eine dem "Wesen des Zivildienstes" entsprechende Be-
schäftigung zuzuweisen (vgl. dazu u.a. Urteil vom 29. April 1988 - BVerwG 8 C
69.86 - BVerwGE 79, 274 <279>).
Der Beigeladene zu 1 hat daher eine nur ihm persönlich obliegende Pflicht verletzt,
die nicht dem Pflichtenkreis der Beklagten zuzuordnen ist. Er ist deshalb nicht als ihr
Erfüllungsgehilfe tätig geworden. Dass die Beklagte auf andere Weise, etwa bei der
Zuweisung des Beigeladenen zu 1, schuldhaft ihre gegenüber dem Beigeladenen zu
2 obliegenden Pflichten verletzt hat, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.
b) Aus der fehlenden Drittgerichtetheit der Diensthandlung des Beigeladenen zu 1 im
Verhältnis zum Beigeladenen zu 2 scheitert auch dessen Schadensersatzanspruch
gegen die Beklagte aus § 831 in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB. Kennzeichnend
für den Verrichtungsgehilfen im Sinne des § 831 Abs. 1 BGB ist seine Weisungsge-
bundenheit gegenüber seinem Geschäftsherrn. Dieser kann die Tätigkeit des Han-
delnden jederzeit beschränken, untersagen oder nach Zeit und Umfang bestimmen
(vgl. BGHZ 45, 311 <313>). Dies ist nach der überzeugenden Rechtsprechung des
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Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 87, 253 ff.) beim Dienstleistenden nicht der Fall, weil
die allgemeine Weisungsbefugnis des Bundes hinter der der Beschäftigungsstelle
gemäß § 30 ZDG zustehenden Weisungsbefugnis zurücktritt.
c) Ob der Beigeladene zu 2 gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 839 Abs. 1
BGB in Verbindung mit Art. 34 GG auf Schadensersatz hat, kann der Senat nicht ent-
scheiden (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG in Verbindung mit Art. 34 Satz 3 GG).
d) § 6 ZDG scheidet als Anspruchsgrundlage aus. Aus dem Funktionszusammen-
hang von § 6 Abs. 1 und 2 ZDG ergibt sich, dass die Beschäftigungsstelle die mit der
Beschäftigung Dienstleistender regelmäßig verbundenen Kosten zu tragen hat und
eine Erstattung durch den Bund nur nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 ZDG stattfindet
(vgl. Urteil vom 21. Oktober 1988 - BVerwG 8 C 112.86 - Buchholz Nr. 448.11 § 4
ZDG Nr. 3 S. 19 f.). Hierunter fällt - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt -
nicht der Ersatz von Schäden.
e) Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsge-
richts zur Anerkennung eines Aufwendungsersatzanspruches des Arbeitnehmers für
Sachschäden gegen den Arbeitgeber nach § 670 BGB (vgl. u.a. BAGE 33, 108
<111>; BAG, Urteile vom 14. Dezember 1995 - 8 AZR 875/94 - NJW 1996, 1301, vom
17. Juli 1997 - 8 AZR 480/95 - NJW 1998, 1170 f.). Die dort entwickelten Grundsätze
haben in der Rechtsprechung des Senats Berücksichtigung für das Dienstrecht zwar
insoweit gefunden, als bei Verwendung eines Fahrzeugs des Beamten für dienstliche
Zwecke, dessen Benutzung zur Erledigung von Dienstgeschäften ausdrücklich aner-
kannt worden ist, der Dienstherr das Schadensrisiko der von ihm ausdrücklich im
dienstlichen Interesse veranlassten dienstlichen Verwendung des Fahrzeugs zu tra-
gen hat. Denn es ist grundsätzlich Sache des Dienstherrn, die von ihm selbst für not-
wendig gehaltenen Arbeitsmittel, ggf. auch ein Fahrzeug für Dienstreisen und Dienst-
gänge, dem Beamten zur Verfügung zu stellen und hierfür auch das Risiko der Be-
schädigung oder des Verlustes, soweit der Beamte sie nicht zu vertreten hat, zu tra-
gen (vgl. Urteil vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 45.82 - BVerwGE 72, 170
<171>). Die bei diesen Fallkonstellationen berücksichtigte Risikoverteilung zwischen
Arbeitnehmer und Arbeitgeber bzw. zwischen Beamten und Dienstherrn ist jedoch mit
- 14 -
der Risikoverteilung zwischen dem Bund und dem Träger der Beschäftigungsstelle
nicht vergleichbar.
Die Beschäftigungsstelle wird durch die Anerkennung nach § 4 ZDG in die Erfüllung
der dem Bund obliegenden Aufgabe einbezogen und dadurch gemeinsam mit dem
Bund für die Durchführung des Zivildienstes verantwortlich (vgl. Urteil vom 19. März
1998 - BVerwG 2 C 6.97 - a.a.O., S. 274 f.; BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 - III ZR
166/89 - a.a.O.; BGHZ 135, 341 <344 f.>). Es fehlt somit an der Vergleichbarkeit zum
bürgerlich-rechtlichen Auftragsverhältnis (vgl. dazu Urteil vom 25. Mai 1961 - BVerwG
1 A 10.59 - BVerwGE 12, 253 <254>). Denn die Beschäftigungsstelle handelt hier
- zumindest auch - in eigener Zuständigkeit im Rahmen der ihr übertragenen Befug-
nisse. Zum anderen ist der Bund nicht verpflichtet, der Beschäftigungsstelle die Per-
sonal- und Sachmittel zu verschaffen. Deren Bereitstellung obliegt nach § 4 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 ZDG der Beschäftigungsstelle. Durch den von ihr im konkreten Fall ange-
ordneten Einsatz (vgl. § 30 ZDG) des Dienstleistenden erfüllt die Beschäftigungsstelle
vorrangig die ihr selbst obliegenden Aufgaben, für die sie ihre Anerkennung beantragt
hat (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZDG). Ohne diese Anerkennung müsste sie selbst die
für ihre Aufgabenerfüllung notwendigen Sach- und Personalmittel bereitstellen. Zwar
erspart sich zugleich der Bund durch die Beschäftigungsstelle die weitere Organisati-
on des Zivildienstes. Doch erstattet er nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 und 3 ZDG die
Aufwendungen der Beschäftigungsstelle und bewilligt ihr Zuschüsse. Die mit dem
konkreten Einsatz der Zivildienstleistenden verbundenen wirtschaftlichen Vorteile flie-
ßen also allein der Beschäftigungsstelle zu, weshalb es nicht unbillig ist, ihr das Risiko
einer Beschädigung ihres Eigentums durch den von ihr veranlassten Einsatz eines
Zivildienstleistenden aufzubürden.
3. Das Berufungsgericht hat die Prozesszinsen zutreffend festgesetzt. In entspre-
chender Anwendung der §§ 291, 288 BGB sind Prozesszinsen im öffentlichen Recht
bei Geldforderungen immer dann zu zahlen, wenn das einschlägige Fachrecht - wie
hier - keine abweichende Regelung trifft (vgl. u.a. Urteil vom 12. Juni 2002 - BVerwG
9 C 6.01 - BVerwGE 116, 312 <325> m. w. N.). Der Zinsanspruch besteht ab Eintritt
der Rechtshängigkeit, es sei denn, dass die Schuld erst später fällig wird (§ 291
Satz 1 Halbsatz 2 BGB). Der Schadensersatzanspruch aus Verletzung des verwal-
tungsrechtlichen Schuldverhältnisses ist nach Eintritt der Verjährung der Regressfor-
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derung aus § 34 ZDG entstanden und fällig geworden. Die Verzinsung beginnt daher
nicht mit dem Eintritt der Rechtshängigkeit am 8. Mai 1999 (§ 90 Abs. 1 VwGO), son-
dern in entsprechender Anwendung des § 188 Abs. 2 BGB am 6. Mai 2000. Obwohl
§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in seiner nunmehr geltenden Fassung bereits auf Forderun-
gen Anwendung findet, die seit dem 1. Mai 2000 fällig geworden sind, hat das Beru-
fungsgericht wegen des insoweit nur begrenzt geltend gemachten Anspruchs auf Pro-
zesszinsen diesen zu Recht nur in Höhe von 4 v.H. zuerkannt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Albers
Prof. Dawin
Dr. Kugele
Groepper
Dr. Bayer
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 245,80 € (ent-
spricht 10 259,90 DM) festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).
Albers
Prof. Dawin
Dr. Kugele
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
öffentliches Dienstrecht
Fachpresse: ja
Zivildienstrecht
Schadensersatzrecht
Rechtsquellen:
ZDG § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, §§ 6, 27 Abs. 1 Satz 1, §§ 30, 34 Abs. 1 Satz 1,
§ 34 Abs. 2 Satz 1
BGB §§ 249, 278, 670, § 831 i.V.m. § 823 Abs. 1, § 839 Abs. 1
GVG § 17 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 34 Satz 3 GG
Stichworte:
Zivildienstrecht; Schadensersatzanspruch des Trägers der Beschäftigungsstelle ge-
gen den Bund wegen Schädigung durch den Zivildienstleistenden.
Leitsätze:
1. Mit der Anerkennung als Beschäftigungsstelle nach dem Zivildienstgesetz entsteht
zwischen dem Träger der Beschäftigungsstelle und dem Bund ein verwaltungsrecht-
liches Schuldverhältnis (wie bisherige Rspr).
2. Der Bund ist verpflichtet, den Zivildienstleistenden, der dem Träger der Beschäfti-
gungsstelle einen Schaden zugefügt hat, im Wege der Drittschadensliquidation auf
Ersatz dieses Schadens in Anspruch zu nehmen (wie bisherige Rspr).
3. Die auf der Fürsorge des Dienstherrn beruhende Beschränkung von Ersatzan-
sprüchen des Bundes auf einen dem Zivildienstleistenden noch zumutbaren Betrag
gilt auch für Ersatzansprüche wegen eines dem Träger der Beschäftigungsstelle zu-
gefügten Schadens.
Urteil des 2. Senats vom 29. April 2004 - BVerwG 2 C 2.03
I. VG Köln vom 16.01.2002 - Az.: VG 8 K 3658/99 -
II. OVG Münster vom 20.11.2002 - Az.: OVG 8 A 940/02 -