Urteil des BVerwG vom 18.06.2015

Besonders Verwerflich, Beamtenverhältnis, Straftat, Dienstliche Tätigkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 19.14
OVG 80 D 8.09
Verkündet
am 18. Juni 2015
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden, Dr. Hartung,
Dr. Kenntner und Dollinger
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Mai
2013 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Der Rechtsstreit betrifft die disziplinarrechtliche Behandlung des außerdienstli-
chen Besitzes und der Besitzverschaffung von kinderpornographischen Bildda-
teien durch einen Polizeibeamten.
Der 1958 geborene Beklagte steht seit 1975 im Dienst des Klägers, seit 2001
als Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11 LBesO). Zuletzt war er als
Sachbearbeiter im Wesentlichen mit Verwaltungsaufgaben in Grundsatzange-
legenheiten (täglicher Dienst) eingesetzt, zugleich nahm er die Aufgaben eines
Alarmhundertschafts-Truppführers wahr. Im Juni 2005 wurde er vorläufig des
Dienstes enthoben.
Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist der Vorwurf, der Beklagte habe kin-
derpornographische Bilddateien besessen und diese einem Dritten zugänglich
gemacht. Durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl vom 19. Januar 2007
verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten wegen der Besitzverschaffung und
des Besitzes kinderpornographischer Schriften nach § 184b Abs. 2 und Abs. 4
StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Nach den tatsächlichen Fest-
stellungen im Strafbefehl hatte der Beklagte im Zeitraum von August 2004 bis
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April 2005 vier Dateien mit kinderpornographischem Inhalt auf der Festplatte
eines von ihm privat genutzten Mobiltelefons gespeichert und an einen Dritten
per Multimedia Messaging Service (MMS) verschickt. Darüber hinaus hatte er
auf privaten Speichermedien acht weitere Dateien mit kinderpornographischen
Darstellungen besessen, die Kinder deutlich unter 14 Jahren zeigen, die u.a.
Oralverkehr an männlichen Personen durchführen.
Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten
aus dem Beamtenverhältnis entfernt, die hiergegen eingelegte Berufung des
Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung
hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, die Pflichtverletzung des Beklagten
gehe zwar auf eine außerdienstlich begangene Straftat zurück. Die in dem
Fehlverhalten zum Ausdruck kommende defizitäre Einstellung zu der ihm als
Polizeibeamten obliegenden Kernpflicht, die Rechtsordnung zu wahren und zu
schützen, erlaube aber negative Rückschlüsse auf die Ausübung seines Amtes.
Ein Bezug der außerdienstlichen Pflichtverletzung zu den Dienstpflichten des
Beklagten sei mithin gegeben, ohne dass es darauf ankomme, ob der Beamte
gerade mit der Bearbeitung derjenigen Delikte betraut gewesen sei, die Gegen-
stand der von ihm begangenen Straftaten waren.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision wendet sich der Beklagte gegen den
vom Oberverwaltungsgericht angenommenen Dienstbezug. Er beantragt,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Branden-
burg vom 29. Mai 2013 und des Verwaltungsgerichts
Berlin vom 20. Oktober 2009 aufzuheben und auf eine
mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis zu erkennen.
Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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II
Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des Oberver-
waltungsgerichts verletzt weder Bundes- (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) noch revi-
sibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, § 41 DiszG Berlin, § 70 BDG
i.V.m. § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Die Annahme, der
Beklagte habe mit der außerdienstlichen Besitzverschaffung und dem Besitz
kinderpornographischer Dateien ein Dienstvergehen begangen (1.), das die
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigt (2.), ist nicht zu beanstan-
den. Die Revision ist daher zurückzuweisen (§ 41 DiszG Berlin, § 70 Abs. 2
BDG i.V.m. § 144 Abs. 2 VwGO).
1. Mit dem Besitz und der Besitzverschaffung von kinderpornographischen Bild-
dateien an einen Dritten hat der Beklagte eine außerdienstliche Pflichtverlet-
zung begangen, die in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer
für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, und daher als Dienstver-
gehen zu bewerten ist.
a) Der Beklagte hat den ihm im Strafbefehlsverfahren vorgehaltenen Besitz kin-
derpornographischer Bilddateien und deren Versendung an einen Dritten einge-
räumt. Diese Tatsachen hat das Oberverwaltungsgericht deshalb gemäß § 41
DiszG Berlin i.V.m. § 57 Abs. 2 BDG als in einem anderen gesetzlich geordne-
ten Verfahren getroffene tatsächliche Feststellungen der disziplinaren Entschei-
dung ohne erneute Prüfung zugrunde legen dürfen (BVerwG, Urteil vom
29. März 2012 - 2 A 11.10 - Schütz BeamtR ES/B II 1.1 Nr. 26 Rn. 39). Damit
steht, da der Beklagte insoweit keine Verfahrensrügen erhoben hat, für das Re-
visionsgericht mit bindender Wirkung fest (§ 41 DiszG Berlin, § 69 Abs. 1 BDG
und § 137 Abs. 2 VwGO), dass der Beklagte kinderpornographische Schriften
weitergeleitet und besessen hat und sich damit eines Vergehens nach § 184b
Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 StGB in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung vom
27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007 <3009>) schuldig gemacht hat.
Dieses Fehlverhalten war außerdienstlich, weil es weder formell in das Amt des
Beklagten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit einge-
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bunden war (BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2001 - 1 D 55.99 - BVerwGE
114, 37 <48> und vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2
LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 9).
b) Außerhalb seines Dienstes ist der Beamte grundsätzlich nur verpflichtet, der
Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 34
Satz 3 BeamtStG sowie § 40 Abs. 1 Satz 1 LBG Berlin a.F.; vgl. hierzu
BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 21). Au-
ßerdienstliches Verhalten kann den Pflichtenkreis des Beamten nur berühren,
wenn es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar
dienstrechtliche Relevanz erlangt. Das Vertrauen der Bürger, dass der Beamte
dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates
eine unabhängige, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, darf
der Beamte auch durch sein außerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen
(BVerwG, Urteil vom 30. August 2000 - 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <26>).
Als Dienstvergehen ist das außerdienstliche Verhalten von Beamten gemäß
§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dabei nur zu qualifizieren, wenn es nach den
Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in
einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Unbeschadet des
teilweise veränderten Wortlauts ist mit dieser Vorschrift eine inhaltliche Ände-
rung - auch gegenüber § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG Berlin a.F. - nicht verbunden
(BVerwG, Urteile vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 - Buchholz 232.0 § 77 BBG
2009 Nr. 1 Rn. 50 ff. und vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173
Rn. 16 f.).
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinar-
rechts vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 725) reicht bei außerdienstlichen Verfeh-
lungen nicht bereits die Pflichtverletzung selbst zur Annahme eines Dienstver-
gehens aus, und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch eine Straftat begangen
worden ist (BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173
Rn. 14). Hinzutreten müssen weitere, auf die Eignung zur Vertrauensbeein-
trächtigung bezogene Umstände. Nur soweit es um die Wahrung des Vertrau-
ens der Bürger in die Integrität der Amtsführung und damit die künftige Aufga-
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benwahrnehmung geht, vermag das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Inte-
resse an der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums die im privaten Be-
reich des Beamten wirkenden Grundrechte einzuschränken (BVerfG, Kammer-
beschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <254>).
Unterhalb dieser Schwelle erwartet der Gesetzgeber von Beamten kein wesent-
lich anderes Sozialverhalten mehr, als von jedem anderen Bürger (BT-Drs.
16/7076 S. 117 zum BBG sowie BT-Drs. 16/4027 S. 34 zum BeamtStG; hierzu
auch BVerwG, Urteile vom 30. August 2000 - 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19
<26 f.> und vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 - BVerwGE 147, 127 Rn. 24). Private
Straßenverkehrsdelikte etwa begründen daher in der Regel kein disziplinar-
rechtliches Sanktionsbedürfnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2000 - 1 D
37.99 - BVerwGE 112, 19 <23> zur einmaligen Trunkenheitsfahrt).
Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beam-
ten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maß-
geblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab (vgl.
BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Februar 2003 - 2 BvR 1413/01 - NVwZ
2003, 1504 Rn. 30). Dabei kommt vorsätzlichen (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1
BeamtStG) Straftaten eine besondere Bedeutung zu (BVerwG, Urteile vom
28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 24). Maßgeblich ist auch, ob
der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist.
c) Bezugspunkt hierfür ist das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtli-
chen Sinne; soweit in der bisherigen Rechtsprechung auf das Amt im konkret-
funktionellen Sinne (den Dienstposten) abgestellt worden ist, hält der Senat hie-
ran nicht mehr fest (siehe näher: BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -
Rn. 16 ff.).
d) Der außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Bilder und die Zugäng-
lichmachung solcher Bilder an Dritte weisen einen hinreichenden Bezug zum
Amt eines Polizeibeamten auf.
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Anders als Erziehern oder Lehrern (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 19. August
2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 15 ff.; Beschlüsse
vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 17 und vom 19. März
2013 - 2 B 17.12 - juris Rn. 7) ist Polizeibeamten zwar keine spezifische
Dienstpflicht zu Schutz und Obhut gerade von Kindern auferlegt. Polizeibeamte
haben indes Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen
daher in der Öffentlichkeit - insbesondere auch für schutzbedürftige Personen -
eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung (vgl. BVerwG, Urteile vom
8. Mai 2001 - 1 D 20.00 - BVerwGE 114, 212 <219> und vom 25. Juli 2013
- 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 20 sowie BVerfG, Kammerbeschluss vom
18. Januar 2008 - 2 BvR 313/07 - BVerfGK 13, 205 <209> für Staatsanwälte).
Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt,
wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten - gerade zu Lasten
Schutzbedürftiger - begehen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Polizeibeamte
auf seinem konkreten Dienstposten gerade mit der Verfolgung solcher Delikte
betraut war oder Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen hatte.
2. Die vom Oberverwaltungsgericht hierfür als Disziplinarmaßnahme ausge-
sprochene Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verstößt nicht gegen § 13
DiszG Berlin.
a) Nach § 13 DiszG Berlin ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme
nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichti-
gung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beein-
trächtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen.
Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungswei-
sendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Diszipli-
narmaßnahme (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE
148, 192 Rn. 39 f.). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden
(BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4,
243 <257>). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme
muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzel-
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falls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum
Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C
12.02 - BVerwGE 124, 252 <258 f.>).
Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchst-
maßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verlet-
zung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforder-
liche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 40 Abs. 1 Satz 2 LDG Berlin a.F.). Das
Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn
einseitig nicht aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen da-
her Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das
Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im
Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem
Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig ver-
loren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrau-
en in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhal-
ten werden (BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1973 - 1 D 25.72 - BVerwGE 46,
64 <66 f.>, vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 21 und vom
27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117 Rn. 16 f.).
b) Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensver-
lust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterver-
wendung als Beamter führt.
Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG hat die Verurteilung wegen einer vor-
sätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend
den Verlust der Beamtenrechte zur Folge. Aus der Intensität der verhängten
Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbe-
einträchtigung geschlossen (vgl. zur Berücksichtigung der Höhe der gegen den
Beamten verhängten Strafe auch BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B
133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 10). Umgekehrt vermag ein außerdienstli-
ches Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die Höchstmaßnahme re-
gelmäßig nicht zu rechtfertigen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 14. Juni 2000
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- 2 BvR 993/94 - ZBR 2001, 208 Rn. 11 und vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR
52/02 - BVerfGK 4, 243 <257 f.>).
Schwerwiegende Straftaten können auch deliktsbezogen identifiziert werden
(vgl. zur Zuordnung bestimmter Straftaten zu einer der im Katalog des § 5 BDG
aufgeführten Disziplinarmaßnahmen BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013
- 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 40 m.w.N.). Bestimmte Straftaten bewirken
bereits aus der Art ihres Unrechtsgehalts einen Vertrauensschaden, der eine
weitere Tätigkeit als Beamter untragbar erscheinen lässt. Lässt sich ein Beam-
ter bestechen, ist er als Sachwalter einer gesetzestreuen und unabhängigen
Verwaltung nicht mehr denkbar (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Februar
2003 - 2 BvR 1413/01 - NVwZ 2003, 1504 Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 28. Feb-
ruar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 29). Unabhängig vom konkret ver-
hängten Strafmaß und vom Amt des Beamten ist in der Rechtsprechung insbe-
sondere der sexuelle Missbrauch von Kindern oder Schutzbefohlenen als au-
ßerdienstliche Verfehlung bewertet worden, die eine Entfernung aus dem Be-
amtenverhältnis als Regeleinstufung gebietet (BVerwG, Urteil vom 25. März
2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 8; Beschluss vom 23. Juni 2010
- 2 B 44.09 - juris Rn. 12).
c) Entsprechendes kann für den Besitz und die Zugänglichmachung von kin-
derpornographischen Schriften an Dritte nicht gelten. Zwar trägt die Nachfrage
nach derartigen Bildern oder Videodateien zum schweren sexuellen Missbrauch
von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre körperliche Unversehrtheit und
Menschenwürde bei (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 -
BVerwGE 136, 173 Rn. 19). Da es bei Besitzverschaffung und Besitz entspre-
chender Darstellungen aber an einem unmittelbaren Eingriff des Beamten in die
sexuelle Selbstbestimmung der betroffenen Kinder fehlt, erscheint die Variati-
onsbreite möglicher Verfehlungen zu groß, um generell von einer hinreichenden
Schwere der außerdienstlichen Pflichtverletzung ausgehen zu können. Die au-
ßerdienstlich begangene Straftat kann daher nicht bereits deliktstypisch als
derart gravierend erachtet werden, dass die Entfernung aus dem Beamtenver-
hältnis als Regeleinstufung gerechtfertigt erscheint (BVerwG, Urteil vom
19. August 2010 - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25).
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Das Ausmaß des durch die außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufe-
nen Vertrauensschadens muss daher im konkreten Einzelfall bestimmt werden.
Hierzu kann auf den Strafrahmen zurückgegriffen werden, weil der Gesetzgeber
mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens ver-
bindlich zum Ausdruck gebracht hat. Die Orientierung des Umfangs des Ver-
trauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollzieh-
bare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begange-
nen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafan-
drohung wird zugleich verhindert, dass die Verwaltungsgerichte ihre jeweils ei-
gene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewer-
tung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C
5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 22 und - 2 C 13.10 - Buchholz
235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25). Nicht die Vorstellung des jeweiligen Diszipli-
nargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straf-
taten als besonders verwerflich anzusehen sind.
Für die disziplinarrechtliche Ahndung der schwersten vom Beklagten begange-
nen Straftat, der außerdienstlichen Zugänglichmachung kinderpornographischer
Schriften an Dritte, hat der Senat aus dem seit 2004 geltenden Strafrahmen des
§ 184b Abs. 2 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3007) von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geschlossen, dass für
die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzustellen ist. Darauf, dass der Be-
klagte außerdem kinderpornographische Schriften auch besessen und sich da-
mit auch nach § 184 Abs. 4 StGB a.F. strafbar gemacht hat, kommt es deshalb
für die Bestimmung des Orientierungsrahmens der disziplinaren Bemessungs-
entscheidung nicht mehr entscheidungserheblich an.
d) Die vom Oberverwaltungsgericht in Ausfüllung dieses Rahmens getroffene
Bemessungsentscheidung begegnet keinen Bedenken.
Gemäß § 13 Abs. 1 DiszG Berlin ergeht die Entscheidung über eine Diszipli-
narmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der
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Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Beamten und der
Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Eine
objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass diese
Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermit-
telt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen den Beamten aus-
gesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und
entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur
Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen.
Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,
die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil
vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.> sowie zuletzt
etwa vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 - BVerwGE 147, 127 Rn. 32 und vom
29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 39).
Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandro-
hung gebildeten Orientierungsrahmens kommt deshalb nur in Betracht, wenn
dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienst-
vergehens entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -
BVerwGE 140, 185 Rn. 24). Delikte, die angesichts ihrer möglichen Variations-
breite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, be-
dürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Die Disziplinarge-
richte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientie-
rungsrahmens - nach oben wie nach unten - unter Berücksichtigung aller be-
und entlastenden Umstände offen sein (BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2013 - 2 C
63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 32, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B
35.13 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 21 Rn. 21). Ein wie auch immer gearteter
Schematismus verbietet sich hier in besonderer Weise (BVerwG, Beschluss
vom 5. März 2014 - 2 B 111.13 - juris Rn. 13). Der Ausspruch der disziplinar-
rechtlichen Höchstmaßnahme wegen des Besitzes oder der Besitzverschaffung
kinderpornographischer Schriften setzt deshalb voraus, dass das Verhalten
aufgrund der Tatumstände, insbesondere also Anzahl, Art und Inhalt der Dar-
stellungen, als besonders verwerflich einzustufen ist (BVerwG, Beschlüsse vom
25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 11, vom 19. März 2013
- 2 B 17.12 - juris Rn. 5 und vom 5. April 2013 - 2 B 79.11 - juris Rn. 7).
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Zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens
kann im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat indiziell auf die von
Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (vgl. zur Be-
zugnahme auf eine verhängte Freiheitsstrafe und den "Gleichklang zum Straf-
recht" auch BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173
Rn. 21 und 26). Dies folgt zunächst aus § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, der di-
rekt und ausschließlich an den Strafausspruch der Strafgerichte anknüpft. Un-
terhalb der in dieser Vorschrift genannten Schwelle kommt der strafgerichtli-
chen Aburteilung zwar keine unmittelbare Verbindlichkeit für die disziplinar-
rechtliche Beurteilung zu (vgl. zur Bezugnahme der disziplinarrechtlichen Maß-
nahmebemessung auf die strafrechtliche Sanktion aber § 14 DiszG Berlin).
Auch bei weniger gravierenden Verurteilungen kann der Ausspruch der Straf-
verfolgungsorgane aber als Indiz für die Schwere einer außerdienstlich began-
genen Straftat und für Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens heran-
gezogen werden (BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 2012 - 2 B 146.11 - NVwZ-
RR 2012, 658 Rn. 10 und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607
Rn. 10 jeweils a.E.). Unbeschadet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und
Disziplinarrecht kommt in dem Strafausspruch die Schwere und Vorwerfbarkeit
der begangenen Handlung zum Ausdruck, die auch für die disziplinarrechtliche
Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung ist.
Bei der Entscheidung über die angemessene Disziplinarmaßnahme ist auch die
besondere Stellung von Polizeibeamten zu berücksichtigen. Außerdienstlich
begangene Vorsatzstraftaten führen hier angesichts der mit dem Amt verbun-
denen Aufgaben- und Vertrauensstellung regelmäßig zu einem mittelbaren
Amtsbezug und damit auch zur Disziplinarwürdigkeit entsprechender Verfeh-
lungen. Die mit § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG beabsichtigte Begrenzungswir-
kung für die disziplinarrechtliche Relevanz außerdienstlicher Pflichtenverstöße
kommt bei von Polizeibeamten begangene Straftaten daher nur eingeschränkt
zum Tragen. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Bedeutung außerdienst-
lichen Verhaltens für das Disziplinarrecht einzuschränken, gilt indes auch für die
Beamten dieser Ämter. Der außerdienstliche Charakter des Dienstvergehens
muss daher auch bei der Maßnahmebemessung Berücksichtigung finden
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(BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 33).
Jedenfalls statusberührende Disziplinarmaßnahmen kommen deshalb nur bei
besonders schwerwiegenden Verfehlungen in Betracht.
Diesen Vorgaben entspricht die Bemessungsentscheidung des Oberverwal-
tungsgerichts. Auch in Ansehung des außerdienstlichen Charakters der vom
Beklagten begangenen Straftat muss das Dienstvergehen als besonders
schwerwiegend erachtet werden. Die im Berufungsurteil im Einzelnen aufge-
führten Tatumstände lassen angesichts des gravierenden Inhalts der kinderpor-
nographischen Darstellungen mit zum Teil schwerwiegenden Formen des
Missbrauchs auch an jungen Kindern eine andere Beurteilung nicht zu. Die
konkreten Tatumstände weisen daher einen Schweregehalt im oberen Bereich
der möglichen Begehungsformen des Besitzes kinderpornographischer Schrif-
ten und der Besitzverschaffung an einen Dritten auf. Einen Grund, den bis zur
Entfernung reichenden Orientierungsrahmen nicht auszuschöpfen, gibt es des-
halb nicht. Dass sich der Beklagte geständig gezeigt hat, ist vom Oberverwal-
tungsgericht zutreffend erkannt und gewürdigt worden. Dieser Tatsache kommt
indes kein derartiges Gewicht zu, dass bei der Gesamtwürdigung auf eine an-
dere als die Höchstmaßnahme erkannt werden könnte. Sämtliche anderen Um-
stände des Einzelfalls sind im Berufungsurteil erörtert und berücksichtigt wor-
den. Darüber hinausgehende Entlastungsumstände von relevantem Charakter
sind weder vom Oberverwaltungsgericht festgestellt noch mit der Revision gel-
tend gemacht worden.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 41 DiszG Berlin, § 77 Abs. 1 BDG i.V.m.
§ 154 Abs. 2 VwGO.
Domgörgen Dr. von der Weiden Dr. Hartung
Dr. Kenntner Dollinger
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