Urteil des BVerwG vom 27.02.2014

Beendigung des Dienstverhältnisses, Wrv, Staatliches Gericht, Öffentliche Gewalt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 19.12
OVG 5 A 1941/10
Verkündet
am 27. Februar 2014
Rüger
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, Dr. von der Weiden,
Dr. Hartung und Dollinger
für Recht erkannt:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 18. September 2012 wird auf-
gehoben, soweit es das Urteil des Verwaltungsgerichts
Düsseldorf vom 16. Juli 2010 geändert hat. Die Berufung
des Klägers wird auch insoweit zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
I
Der Kläger beansprucht, im Kirchendienst der Beklagten, einer evangelischen
Landeskirche, weiterbeschäftigt zu werden oder zumindest eine Abfindung zu
erhalten.
Der 1960 geborene Kläger bestand im Jahr 1992 die Zweite Theologische Prü-
fung. Von Oktober 1992 bis Ende März 1994 stand er als Pastor im Hilfsdienst
in einem Dienstverhältnis zur Beklagten. Mit Wirkung vom 1. Juli 1994 ernannte
ihn die Beklagte erstmals für die Dauer von fünf Jahren unter Berufung in das
Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit zum Pastor im Sonderdienst. Er wurde in
einer Kirchengemeinde eingesetzt und mit Aufgaben der Krankenhausseelsor-
ge betraut. Im Juli 1999 wurde das Kirchenbeamtenverhältnis um fünf Jahre
verlängert. Nach diesem Zeitraum versicherte die Beklagte den Kläger in der
gesetzlichen Rentenversicherung nach und zahlte ihm ein Übergangsgeld.
Nach Ablauf des Dienstverhältnisses beantragte der Kläger bei der Beklagten,
ihn unbefristet, hilfsweise erneut auf die Dauer von fünf Jahren befristet in ein
Kirchenbeamtenverhältnis zu berufen, weiter hilfsweise ihm eine Abfindung zu
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gewähren, die sachlich den Regelungen für Wahlbeamte auf Zeit entspreche.
Die Beklagte lehnte diese Anträge ab; die Klage vor dem kirchlichen Verwal-
tungsgericht blieb ohne Erfolg.
Im Anschluss hieran hat der Kläger das staatliche Verwaltungsgericht angeru-
fen. Dieses hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Rechtsweg zu
den staatlichen Gerichten nicht eröffnet sei. Auf die Berufung des Klägers hat
das Oberverwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, über die Rechtsschutz-
begehren des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu
zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Der Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten sei eröffnet. Zum ei-
nen übten Religionsgesellschaften, die als öffentlich-rechtliche Körperschaften
anerkannt seien, gegenüber ihren Geistlichen und Beamten öffentliche Gewalt
aus. Zum anderen stehe dem Kläger ein verfassungsrechtlich verbürgter Jus-
tizgewährungsanspruch zu. Die Beklagte habe das Grundrecht des Klägers auf
freie Berufswahl verletzt. Danach seien einer Religionsgesellschaft mit Körper-
schaftsstatus Schutzpflichten gegenüber ihren Seelsorgern auferlegt. Sie dürf-
ten Dienstverhältnisse nicht ohne gewichtigen Grund befristen und müssten ihre
Bediensteten für den Fall des Ausscheidens aus dem Kirchendienst angemes-
sen absichern. Die Schutzvorkehrungen dürften nicht deutlich von den typus-
prägenden Grundsätzen des staatlichen Beamtenrechts und den allgemeinen
Regelungen des Arbeitsrechts abweichen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 18. September 2012 aufzuhe-
ben, soweit es das Urteil des Verwaltungsgerichts Düssel-
dorf vom 16. Juli 2010 geändert hat, und die Berufung
auch insoweit zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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II
Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsge-
richts verletzt Bundesrecht, nämlich Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV
(§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Es erweist sich auch nicht aus anderen Gründen
als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Aus dem Bundesrecht ergeben sich keine An-
sprüche des Klägers auf unbefristete oder befristete Weiterbeschäftigung im
Dienst der Beklagten oder auf weitere Abfindungsleistungen.
1. Das Oberverwaltungsgericht hat den Rechtsweg zu den staatlichen Verwal-
tungsgerichten zu Recht für eröffnet erachtet. Dies folgt aber entgegen seiner
Auffassung nicht bereits aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, sondern aus der verfas-
sungsrechtlich gewährleisteten staatlichen Justizgewährungspflicht, mit der ein
subjektives Recht korrespondiert.
a) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eröffnet den Zugang zu den staatlichen Gerichten
nur gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Akte der öffentlichen Gewalt im Sinne
dieser Bestimmung sind aber lediglich Maßnahmen grundrechtsverpflichteter
Staatsfunktionen, mithin alle Staatsgewalt. Danach üben Religionsgesellschaf-
ten keine öffentliche Gewalt i.S.d. Art. 19 Abs. 4 GG aus (BVerfG, Kammerbe-
schluss vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 717/08 - NJW 2009, 1195 Rn. 2
m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 21.78 -
BVerwGE 66, 241 <242
>
und vom 30. Oktober 2002 - BVerwG 2 C 23.01 -
BVerwGE 117, 145 <147> = Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 68 S. 14).
Auch die Zuerkennung des Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach
Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV ändert nichts daran, dass es sich bei
kirchlichen Maßnahmen nicht um Akte staatlicher Gewalt handelt (BVerfG,
Kammerbeschluss vom 9. Dezember 2008, a.a.O. Rn. 5; BVerwG, Urteil vom
30. Oktober 2002, a.a.O. S. 147). Im religiös-weltanschaulich neutralen Staat
des Grundgesetzes, der keine Staatskirche oder Staatsreligion kennt (Art. 140
GG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 WRV), bedeutet diese zusammenfassende Kenn-
zeichnung der Rechtsstellung einer Religionsgesellschaft keine Gleichstellung
mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die in den Staat eingegliedert
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sind. Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts soll die Eigenstän-
digkeit und Unabhängigkeit der Religionsgesellschaften unterstützen. Mit dem
Körperschaftsstatus werden ihnen bestimmte hoheitliche Befugnisse gegenüber
ihren Mitgliedern übertragen, etwa das Besteuerungsrecht und die Dienstherrn-
fähigkeit. Dies erleichtert es der Religionsgesellschaft, ihre Organisation und ihr
Wirken nach den Grundsätzen ihres religiösen Selbstverständnisses zu gestal-
ten und die hierfür erforderlichen Ressourcen, etwa in Form finanzieller Mittel,
zu erlangen. Mit der Zuerkennung des Körperschaftsstatus wird die Religions-
gesellschaft aber keiner besonderen Hoheit des Staates oder einer gesteigerten
Staatsaufsicht unterworfen (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR
1500/97 - BVerfGE 102, 370 <387 f.> m.w.N.).
b) Der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ist aber auch in dienstrechtli-
chen Streitigkeiten zwischen Geistlichen und Kirchenbeamten und ihrer Reli-
gionsgesellschaft aufgrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten staatli-
chen Justizgewährungsanspruchs eröffnet, wenn und insoweit die Verletzung
staatlichen Rechts geltend gemacht wird (Urteil vom 28. Februar 2002 -
BVerwG 7 C 7.01 - BVerwGE 116, 86 = Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 67; Mor-
lok, in: Dreier, GG, 2. Aufl. 2008, Art. 137 WRV Rn. 73). Seine entgegenste-
hende Rechtsprechung (Urteil vom 30. Oktober 2002 - BVerwG 2 C 23.01 -
BVerwGE 117, 145 <149> = Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 68 S. 15) gibt der
Senat auf.
Das Grundgesetz garantiert Rechtsschutz vor den staatlichen Gerichten nicht
nur gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, sondern darüber hinaus im Rahmen des allge-
meinen Justizgewährungsanspruchs, der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20
Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1
GG, folgt (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93 - BVerfGE 93,
99 <107>). Diese grundgesetzliche Garantie des Rechtsschutzes umfasst den
Zugang zu den staatlichen Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem
förmlichen Verfahren sowie den Erlass einer verbindlichen gerichtlichen Ent-
scheidung (BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 1992 - 1 BvL 1/89 - BVerfGE
85, 337 <345>; Beschluss des Plenums vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 -
BVerfGE 107, 395 <401>).
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Danach können auch Geistliche oder Beamte einer Religionsgesellschaft, die
von ihrer Dienstherrenfähigkeit Gebrauch gemacht hat, staatliche Gerichte an-
rufen, wenn und soweit sie geltend machen, ein Akt ihrer Religionsgesellschaft
habe sie in ihren Rechten verletzt (v. Campenhausen/de Wall, Staatskirchen-
recht, 4. Aufl. 2006, § 37 S. 311). Das verfassungsrechtlich geschützte Selbst-
bestimmungsrecht der Religionsgesellschaften gemäß Art. 140 GG i.V.m.
Art. 137 Abs. 3 WRV schließt nicht bereits den Zugang zu den staatlichen Ge-
richten aus, sondern bestimmt Umfang und Intensität der Prüfung des Aktes der
Religionsgesellschaft durch das staatliche Gericht (BGH, Urteil vom 28. März
2003 - V ZR 261/02 - BGHZ 154, 306 <312>; Stern, Das Staatsrecht der Bun-
desrepublik Deutschland, Band IV/2, 2011, S. 1267; v. Campenhausen/Unruh,
in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl. 2010, Art. 137 WRV Rn. 114 ff., 120;
de Wall/Muckel, Kirchenrecht, 3. Aufl. 2012, § 30 Rn. 30). Das staatliche Ge-
richt ist dabei auf die Prüfung beschränkt, ob der Kläger durch eine Maßnahme
seiner Religionsgesellschaft in einer subjektiven Rechtsposition verletzt ist, die
ihm das staatliche Recht verleiht. Dies ist der Fall, wenn kirchliches Recht oder
dessen fallbezogene Anwendung gegen eine staatliche Rechtsposition ver-
stößt, die auch von der Religionsgesellschaft zu beachten ist. Die staatlichen
Gerichte haben bei dieser Prüfung von demjenigen Verständnis des kirchlichen
Rechts auszugehen, das die zuständigen kirchlichen Organe, insbesondere die
kirchlichen Gerichte, vertreten. Die staatlichen Gerichte sind nur dann befugt,
das autonom gesetzte Recht der Religionsgesellschaft auszulegen und anzu-
wenden, wenn und soweit die Religionsgesellschaft selbst diese Möglichkeit
eröffnet (§ 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 135 Satz 2 BRRG).
2. Die aus dem Justizgewährungsanspruch folgende Befugnis des staatlichen
Gerichts, innerkirchliche Akte auf ihre Vereinbarkeit mit staatlichem Recht zu
überprüfen, muss das durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV geschütz-
te Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften achten. Danach ordnet
und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbstständig
innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes (Satz 1). Die geson-
derte Regelung in Satz 2, wonach die Religionsgesellschaft ihre Ämter ohne
Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde verleiht, ist eine Ver-
stärkung der nach Satz 1 ohnehin bestehenden Gewährleistung und nur als
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historisch sensibler Punkt eigens genannt (vgl. Morlok, a.a.O. Art. 137 WRV
Rn. 49 ). Sie schließt die früher bestehenden staatlichen Vorschlags-,
Ernennungs-, Wahl- oder Bestätigungsrechte aus (Anschütz, Die Verfassung
des Deutschen Reichs, 14. Aufl. 1933, Art. 137 Anm. 6, S. 639 ff.).
Diese Garantie freier Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten ist
die notwendige, rechtlich selbstständige Gewährleistung, die der Freiheit des
religiösen Lebens und Wirkens der Religionsgesellschaften die zur Wahrneh-
mung ihrer Aufgaben unerlässliche Freiheit der Bestimmung über Organisation,
Normsetzung und Verwaltung hinzufügt (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986
- 2 BvL 19/84 - BVerfGE 72, 278 <289> m.w.N.). Das Selbstbestimmungsrecht
umfasst jedenfalls die Pflege, Weiterentwicklung und Tradierung der Glaubens-
inhalte in Form der Theologie, die Regelung von Kultus und Liturgie, die Rege-
lung der inneren Organisation unter Einschluss des Beitragsrechts, die Wohl-
fahrtstätigkeit der Kirchen, ihre Vermögensverwaltung und Haushaltsführung
sowie die Auswahl der Mitarbeiter und die Ausgestaltung der Beschäftigungs-
verhältnisse der Religionsgesellschaft (vgl. Morlok, a.a.O. Art. 137 WRV Rn. 50
m.w.N.; Stern, a.a.O. S. 1248 ff.). Geschützt sind sämtliche Tätigkeiten, zu de-
nen sich die Religionsgesellschaft nach ihrem Selbstverständnis berufen sieht,
ihren Auftrag in dieser Welt wahrzunehmen und zu erfüllen (BVerfG, Beschluss
vom 13. Dezember 1983 - 2 BvL 13, 14, 15/82 - BVerfGE 66, 1 <21> m.w.N.).
Das Selbstbestimmungsrecht umfasst alle Maßnahmen, die in Verfolgung der
vom kirchlichen Auftrag her bestimmten karitativ-diakonischen Aufgaben zu tref-
fen sind, z.B. Vorgaben struktureller Art, aber auch die Personalauswahl und
die mit diesen Entscheidungen untrennbar verbundene Vorsorge zur Sicherstel-
lung der „religiösen Dimension“ des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstver-
ständnisses (BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703, 1718/83 und
856/84 - BVerfGE 70, 138 <164>). Zum Kern des Selbstbestimmungsrechts ei-
ner Religionsgesellschaft gehören insbesondere alle Entscheidungen, die die
Schaffung von geistlichen oder seelsorgerischen Ämtern, ihre Verteilung und
ihre konkrete Besetzung betreffen. Diese Maßnahmen wurzeln im geistlichen
Wesen der Religionsgesellschaft. Die Träger des geistlichen Amtes sind insbe-
sondere zur Seelsorge und zur Predigt berufen (BVerfG, Beschluss vom
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21. September 1976 - 2 BvR 350/75 - BVerfGE 42, 312 <335 f.>). Eine Reli-
gionsgesellschaft wirkt in erster Linie durch diejenigen, die die religiösen Lehren
der Religionsgesellschaft in ihrem Namen gegenüber ihren Mitgliedern wie ge-
genüber Außenstehenden vertreten oder leitende Funktionen in der innerkirchli-
chen Verwaltung ausüben.
3. Die in Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV genannte Grenze des für alle geltenden
Gesetzes für das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaft erstreckt
sich auch auf den Regelungsbereich des Satzes 2 (Morlok, a.a.O. Art. 137
WRV Rn. 57). Die Grenze ist im Einzelfall im Wege der Abwägung zu bestim-
men. Das Gewicht des konkret betroffenen Aspekts des Selbstbestimmungs-
rechts der Religionsgesellschaft ist dem Rechtsgut gegenüberzustellen, dessen
Schutz das einschränkende Gesetz dient (v. Campenhausen/de Wall, a.a.O.
S. 107 ff.; Germann, in: Epping/Hillgruber, GG, 2. Aufl. 2013, Art. 140 Rn. 42 ff.;
v. Campenhausen/Unruh, a.a.O. Art. 137 WRV Rn. 46 und 123; Morlok, a.a.O.
Art. 137 WRV Rn. 63).
Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV gewährleistet mit Rücksicht auf das
zwingende Erfordernis des friedlichen Zusammenlebens von Staat und Kirche
nicht nur das selbstständige Ordnen und Verwalten der eigenen Angelegenhei-
ten durch die Religionsgesellschaft, sondern auch den staatlichen Schutz ande-
rer für das Gemeinwesen bedeutsamer Rechtsgüter. Ein Gesetz, das der Staat
zum Schutz eines derart gewichtigen Rechtsgutes erlassen hat und das des-
halb auch dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht Schranken ziehen kann,
trifft auf eine eben solche Schranke, nämlich auf die materielle Wertentschei-
dung des Grundgesetzes für die besondere Eigenständigkeit der Religionsge-
sellschaften gegenüber dem Staat. Dieser Wechselwirkung von Kirchenfreiheit
und Schrankenzweck ist durch entsprechende Güterabwägung Rechnung zu
tragen, wobei dem Selbstverständnis der Kirchen ein besonderes Gewicht bei-
zumessen ist (BVerfG, Beschlüsse vom 25. März 1980 - 2 BvR 208/76 -
BVerfGE 53, 366 <401> und vom 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703, 1718/83 und
856/84 - BVerfGE 70, 138 <167>).
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Für diese Wechselwirkung gilt nach dem Grundsatz der praktischen Konkor-
danz, dass sich der Staat desto stärker mit rechtlichen Vorgaben für die Tätig-
keit der Religionsgesellschaft und einer gerichtlichen Überprüfung derselben
zurückzuhalten hat, je näher der jeweilige Akt der Religionsgesellschaft dem
Kernbereich des Selbstbestimmungsrechts, insbesondere der Verkündigung
ihrer Glaubenslehre steht. Der Grundsatz religiös-weltanschaulicher Neutralität
verwehrt es dem Staat, Glaube und Lehre einer Religionsgesellschaft zu be-
urteilen. In diesem Bereich hat der Staat nichts zu regeln und zu bestimmen.
Das hindert ihn indes nicht daran, das tatsächliche Verhalten einer Religionsge-
sellschaft oder ihrer Mitglieder nach - noch darzulegenden - verfassungsrechtli-
chen Maßstäben zu beurteilen, auch wenn dieses Verhalten letztlich religiös
motiviert ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 -
BVerfGE 102, 370 <394>).
Daher sind Glaubenslehre und Binnenstruktur der Religionsgesellschaft dem
Geltungsanspruch des staatlichen Rechts weitestgehend entzogen. Dement-
sprechend eingeschränkt ist die Befugnis staatlicher Gerichte, Normsetzung
und Entscheidungen der Religionsgesellschaften für ihren Bereich zu überprü-
fen. Fragen wie z.B. die nach Glaubenslehre und Kirchenrecht in den Reli-
gionsgesellschaften unterschiedlich beurteilte Ehelosigkeit von Geistlichen und
der Zugang von Frauen zu geistlichen Ämtern sind daher von den staatlichen
Gerichten nicht zu überprüfen.
Je geringer dagegen der Bezug des innerkirchlichen Aktes zu den wesentlichen
Elementen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts ist, desto eher kann der
Staat rechtliche Vorgaben machen, deren Beachtung von den staatlichen Ge-
richten überprüft werden kann.
Zum Kern des Selbstbestimmungsrechts einer Religionsgesellschaft gehören
insbesondere die Verkündigung ihrer Glaubensinhalte und die Auswahl der zur
Verkündigung berufenen Personen. Auch insoweit ist indes nicht von einem
vom staatlichen Recht gänzlich freien Raum auszugehen. Auch im Kernbereich
dieses Selbstbestimmungsrechts hat der Staat gegenüber Religionsgesellschaf-
ten darauf zu achten, dass ihr Verhalten nicht zu einer Gefährdung der in
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Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien führt.
Das Grundgesetz erklärt durch Art. 79 Abs. 3 GG neben dem in Art. 1 Abs. 1
GG verankerten Grundsatz der Menschenwürde und dem von ihm umfassten
Kerngehalt der nachfolgenden Grundrechte auch andere Garantien für unan-
tastbar, die in Art. 20 GG festgehalten sind. Daraus können sich zugleich staat-
liche Schutzpflichten ergeben. Daher obliegt es staatlichen Gerichten, im Ein-
zelfall nachzuprüfen, ob eine Religionsgesellschaft nach ihrem Verhalten bereit
und imstande ist, die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Ver-
fassungsprinzipien auch im innerkirchlichen Bereich zu gewährleisten (BVerfG,
Urteil vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 - BVerfGE 102, 370 <392 ff.>;
v. Campenhausen/ Unruh, a.a.O. Art. 137 WRV Rn. 125).
Diese fundamentalen Verfassungsprinzipien sind nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts Voraussetzung für die Verleihung des Körper-
schaftsstatus gemäß Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 5 WRV. Wegen ihrer elementa-
ren Bedeutung sind diese Prinzipien - auch in Ansehung des verfassungsrecht-
lich geschützten Selbstbestimmungsrechts der Religionsgesellschaften - für das
Verhalten jeder Religionsgesellschaft maßgeblich und von ihr zu beachten. Eine
Beeinträchtigung oder Gefährdung dieser vom Grundgesetz für dauerhaft ver-
bindlich erklärten Grundsätze darf der Staat auch von einer Religionsgesell-
schaft nicht hinnehmen. Dementsprechend kann jeder innerkirchliche Akt vor
den staatlichen Gerichten mit dem Vorbringen angegriffen werden, er verletze
diese elementaren Grundprinzipien des staatlichen Rechts (vgl. v. Campen-
hausen/Unruh, a.a.O. Art. 137 WRV Rn. 125; Stern, a.a.O. S. 1268; Unruh, Re-
ligionsverfassungsrecht, 2009, Rn. 220).
Bei der Überprüfung von Akten einer Religionsgesellschaft müssen sich die
staatlichen Gerichte aber stets des stark eingeschränkten Geltungsanspruchs
des staatlichen Rechts bewusst sein. Die religiöse Legitimation kirchenrechtli-
cher Vorschriften darf nur in Frage gestellt werden, wenn und soweit die fun-
damentalen Verfassungsprinzipien des Art. 79 Abs. 3 GG betroffen sind. Der
Grundsatz der Neutralität des Staates in religiösen Dingen muss durch weitest-
gehende Zurückhaltung gewahrt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom
9. Dezember 2008 - 2 BvR 717/08 - NJW 2009, 1195 Rn. 6). Die staatlichen
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Gerichte verfehlen diesen Prüfungsmaßstab, wenn sie einfaches staatliches
Recht zum vermeintlichen verfassungsrechtlich verbürgten „Mindeststandard“
erheben und ohne die gebotene Rücksichtnahme auf das Selbstbestimmungs-
recht der Religionsgesellschaft auf diese anwenden.
Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Eröffnung des
Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten gegen Entscheidungen von Reli-
gionsgesellschaften und zur Intensität ihrer gerichtlichen Überprüfung (BGH,
Urteile vom 11. Februar 2000 - V ZR 271/99 - NJW 2000, 1555 und vom
28. März 2003 - V ZR 261/02 - BGHZ 154, 306) bedarf es mangels einer Ab-
weichung im Sinne von § 2 Abs. 1 RsprEinhG keiner Vorlage an den Gemein-
samen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes. Die genannten Rechts-
fragen werden von den beiden obersten Gerichtshöfen inhaltlich übereinstim-
mend beantwortet.
Zwar sind die Maßstäbe für die gerichtliche Prüfung eines Aktes einer Reli-
gionsgesellschaft durch ein innerkirchliches Gericht andere als bei der Kontrolle
durch ein staatliches Gericht. Denn letzteres kann die Maßnahme nur daraufhin
überprüfen, ob sich der Geltungsanspruch des staatlichen Rechts auf diesen
Akt erstreckt und, wenn dies der Fall ist, ob er mit staatlichem Recht vereinbar
ist. Dennoch gebührt der innerkirchlichen Gerichtsbarkeit der Vorrang vor der
subsidiären Anrufung staatlicher Gerichte. Dies gebietet die verfassungsrecht-
lich geschuldete Rücksichtnahme auf das Selbstbestimmungsrecht der Reli-
gionsgesellschaften (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV). Dieses Recht
schließt die Befugnis ein, innerkirchlich einen Rechtsweg mit dem Ziel zu öff-
nen, in der Religionsgesellschaft aufgetretene Rechtsstreitigkeiten durch eigene
Spruchkörper mit qualifizierten Richtern zu entscheiden. Dieser Wertentschei-
dung einer Religionsgesellschaft hat der Staat dadurch Rechnung zu tragen,
dass staatliche Gerichte erst nach Ausschöpfung des innerkirchlichen Rechts-
wegs angerufen werden können (BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Septem-
ber 1998 - 2 BvR 1476/94 - NJW 1999, 349 <350>; BGH, Urteil vom 28. März
2003 - V ZR 261/02 - BGHZ 154, 306 <312>; de Wall/Muckel a.a.O.; Morlok,
a.a.O. Rn. 73 m.w.N.).
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Wird nach Ausschöpfung des kirchlichen Rechtswegs das staatliche Gericht an-
gerufen, so sind Gegenstand seiner Prüfung im Hinblick auf die Verletzung
staatlichen Rechts sowohl die Verwaltungsentscheidungen der Religionsgesell-
schaft als auch die Entscheidungen der innerkirchlichen Gerichte. Dabei ist das
staatliche Gericht in seinem Rechtsfolgenausspruch darauf beschränkt, die Ver-
letzung staatlichen Rechts festzustellen.
4. Ausgehend von diesen Maßstäben verletzt das Berufungsurteil Bundesrecht.
a) Zum einen hat das Oberverwaltungsgericht den dargestellten Prüfungsmaß-
stab eindeutig überdehnt. Zwar kündigt das Berufungsgericht in seinen Maß-
stabsätzen an, die vom Kläger angegriffenen innerkirchlichen Entscheidungen
der Beklagten seien nur darauf zu überprüfen, ob sie „verfassungsrechtlichen
Mindestanforderungen sozialer Sicherung“ genügen und ob sie ein „verfas-
sungsrechtlich gebotenes Mindestmaß sozialen Schutzes“ (UA S. 24) einhalten.
Sodann misst das Berufungsgericht jedoch die angegriffenen innerkirchlichen
Entscheidungen im Detail an einem nur als „Orientierungshilfe“ herangezoge-
nem staatlichen Gesetz, nämlich dem Teilzeit-Befristungsgesetz - TzBfG - vom
21. Dezember 2000 (BGBl I S. 1966), das im Übrigen erst am 1. Januar 2001,
mithin nach der Verlängerung des Pfarrersonderdienstverhältnisses des Klä-
gers um einen zweiten Fünf-Jahres-Zeitraum, in Kraft getreten ist.
b) Zum anderen verstößt die Rechtsanwendung in der Sache selbst gegen
Bundesrecht:
aa) Nach den obigen Grundsätzen sind die beiden ersten Anträge des Klägers
betreffend die Begründung eines Kirchenbeamtenverhältnisses offensichtlich
unbegründet.
Mit diesen beiden Anträgen ist ein zentrales Element des Selbstbestimmungs-
rechts der beklagten Religionsgesellschaft angesprochen. Wegen der großen
Bedeutung der Bestimmung der Ämter und des Status der Bediensteten einer
Religionsgesellschaft für das kirchliche Selbstverständnis und die Verkündigung
der Glaubensinhalte ist dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht bei der gebo-
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tenen Güterabwägung in der Weise Rechnung zu tragen, dass diese innerkirch-
lichen Entscheidungen von den staatlichen Gerichten lediglich daraufhin über-
prüft werden können, ob die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen elementaren
Verfassungsprinzipien verletzt worden sind. Insbesondere ist es nicht Aufgabe
der staatlichen Gerichte, den Zuschnitt der kirchlichen Ämter, ihre Ausgestal-
tung und ihre konkrete Vergabe im Einzelnen zu kontrollieren.
Gemäß § 5 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Pastoren im Sonderdienst in
der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 11. Januar 1985 (KABl S. 20)
konnte die auf fünf Jahre begrenzte Amtszeit dieses besonderen Kirchbeam-
tenverhältnisses nur einmalig durch Neubegründung eines weiteren Beamten-
verhältnisses auf Zeit bis auf zehn Jahre verlängert werden. Die Beklagte hatte
die Sonderdienststellen als eine Art Arbeitsbeschaffungsmaßnahme eingerich-
tet. Sie sollte es Theologen, die nach Abschluss ihrer Ausbildung nicht unmit-
telbar eine Anstellung im Kirchendienst gefunden hatten, ermöglichen, sich aus
einer Tätigkeit bei der Beklagten heraus auf eine freie Stelle zu bewerben, so-
dass sie sich nicht eine Beschäftigung außerhalb des kirchlichen Dienstes su-
chen mussten.
Bei dieser Sachlage bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, die
Beklagte habe bei ihren ablehnenden Entscheidungen über die Anträge des
Klägers, ihn unbefristet in das Kirchenbeamtenverhältnis zu berufen, hilfsweise,
ihn erneut in ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Kirchenbeamtenver-
hältnis zu berufen, die dargestellten elementaren verfassungsrechtlichen
Grundsätze verletzt.
bb) Auch das Neubescheidungsbegehren in Bezug auf die Gewährung einer
höheren, den Regelungen für Wahlbeamte auf Zeit entsprechenden Abfindung
ist unbegründet.
Die Entscheidung über die Höhe eines Übergangsgeldes aus Anlass des Aus-
scheidens eines im Bereich der Krankenhausseelsorge eingesetzten Pastors im
Sonderdienst aus dem zur Kirche bestehenden Dienstverhältnis berührt das
verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht dieser Religionsge-
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sellschaft weitaus weniger als die Neubegründung eines Kirchenbeamtenver-
hältnisses auf Dauer oder auch nur auf Zeit. Denn es geht nicht um die Be-
stimmung derjenigen, die die Glaubenslehre der Religionsgesellschaft nach
innen oder außen vertreten oder die Verwaltung der Religionsgesellschaft lei-
ten, sondern lediglich um die finanziellen Folgen der Beendigung eines Dienst-
verhältnisses. Daher gehen hier der Geltungsanspruch des staatlichen Rechts
und dementsprechend die Intensität der Überprüfung durch ein staatliches Ge-
richt weiter, als wenn es um die Verleihung oder Beendigung kirchlicher Ämter
ginge.
An Art. 33 Abs. 5 GG sind die einschlägigen Vorschriften der Beklagten über
die Ansprüche eines aus dem Dienst ausgeschiedenen Pastors und die konkre-
ten Maßnahmen der Beklagten allerdings nicht zu messen. Art. 33 Abs. 5 GG
kommt auf die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse der Religionsgesell-
schaften weder unmittelbar noch entsprechend zur Anwendung. Diese Vor-
schrift enthält inhaltliche Vorgaben lediglich für die Regelung des öffentlichen
Dienstes als Bestandteil der Staatsverwaltung (BVerfG, Kammerbeschluss vom
9. Dezember 2008 - 2 BvR 717/08 - NJW 2009, 1195 Rn. 10; BVerwG, Urteil
vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 21.78 - BVerwGE 66, 241 <250> =
Buchholz 230 § 135 BRRG Nr. 4 S. 7).
Scheidet ein Geistlicher oder Beamter aus dem zu einer Religionsgesellschaft
bestehenden Dienstverhältnis aus, so müssen die Maßnahmen der Religions-
gesellschaft jedoch der aus dem Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) folgen-
de Fürsorgepflicht des bisherigen Dienstherrn genügen. Der Dienstherr muss
für eine ausreichende soziale Absicherung seines bisherigen Bediensteten Sor-
ge tragen.
Dieser Verpflichtung ist die Beklagte hier zum einen dadurch nachgekommen,
dass sie - entsprechend den Vorgaben des staatlichen Rechts - wegen des Ver-
lustes der bisherigen Versorgungsanwartschaft in der Versorgungskasse der
Religionsgesellschaft eine solche Anwartschaft im staatlichen Sicherungssys-
tem begründet hat. Zum anderen hat sie dem Kläger ein Übergangsgeld ge-
zahlt, das sich an den Vorgaben des staatlichen Rechts für den Fall des Aus-
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scheidens eines Beamten aus einem zum Staat bestehenden Dienstverhältnis
orientiert. Schon deswegen, weil die Beklagte dem Kläger diejenigen Leistun-
gen gewährt, die auch einem Beamten beim Ausscheiden aus dem staatlichen
Bereich zustehen, kann - entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts -
keine Rede davon sein, die Beklagte hätte rechtliche Mindeststandards der so-
zialen Absicherung nicht eingehalten.
Hinsichtlich der Versorgungsanwartschaft des Klägers ist die Beklagte von sich
aus durch die Nachversicherung den Vorgaben des staatlichen Rechts nachge-
kommen. Während seines Dienstes für die Beklagte war der Kläger nach § 5
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI wegen der nach den Bestimmungen der Beklagten
bestehenden Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit
und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Renten-
versicherung versicherungsfrei. Mit der Beendigung des Dienstverhältnisses
verlor der Kläger jedoch diese Anwartschaft. Entsprechend der Vorgabe des § 8
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, der auch den Personenkreis im Sinne von § 5
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI erfasst, hat die Beklagte den Kläger für den Zeit-
raum, in dem er wegen seines Dienstverhältnisses zur Beklagten versiche-
rungsfrei war, in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert (vgl. § 12
der Satzung der von der Beklagten mit begründeten Gemeinsamen Versor-
gungskasse; Gesetz betreffend die Errichtung einer Gemeinsamen Versor-
gungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rhein-
land, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche
als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 16. Juli 1971, GV NRW, S. 194).
Es kann nach dem oben dargestellten Maßstab auch nicht beanstandet werden,
dass Bedienstete der Beklagten (Pfarrer, Prediger, Pastoren im Hilfsdienst und
Kirchenbeamte) die aus dem Dienstverhältnis resultierende Versorgungsan-
wartschaft bei Beendigung des Dienstverhältnisses verlieren. Das staatliche
Recht zwingt Religionsgesellschaften nicht, gesonderte Versorgungskassen für
eine bestimmte Gruppe ihrer Beschäftigten zu schaffen. Wenn sich die Reli-
gionsgesellschaft zur Gründung einer solchen gesonderten Versorgungskasse
entschließt, kann sie den Zugang zu dieser Kasse auf solche Beschäftigte be-
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schränken, die noch in einem Dienst- und Treueverhältnis mit dem jeweiligen
Träger der Kasse stehen.
Staatliches Recht gebietet auch keine höhere als die dem Kläger gewährte Ab-
findung. Grundlage des dem Kläger für einen Zeitraum von fünfeinhalb Monaten
in Höhe der bisherigen Bezüge gezahlten Übergangsgeldes ist § 30 der Ord-
nung über die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie
der Vikarinnen und Vikare der Beklagten in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. Dezember 2000 (- PfBVO -, KABl 2001, S. 1), zuletzt geändert durch die
gesetzesvertretende Verordnung vom 26. September 2003 (KABl S. 273). § 30
Abs. 1 PfBVO der Beklagten verweist hinsichtlich des einem ausscheidenden
Bediensteten zustehenden Übergangsgeldes ausdrücklich auf die entsprechen-
de Reglung des staatlichen Rechts in § 47 BeamtVG. Da die Anlehnung an das
staatliche Recht ausreicht, kann der konkrete Umfang der der Religionsgesell-
schaft obliegenden Fürsorgepflicht insoweit dahingestellt bleiben.
Schließlich ist der Umstand, dass der Kläger keinen Anspruch auf Arbeitslosen-
geld erwerben konnte, eine nicht zu beanstandende Folge des besonderen
Charakters seines bisherigen Dienstverhältnisses. Entsprechendes gilt auch in
vergleichbaren Konstellationen, in denen ein Beamter aus einem zum Staat
bestehenden Beamtenverhältnis ausscheidet. Nach § 137 Abs. 1 Nr. 3 SGB III
setzt der Bezug von Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit voraus, dass der Be-
treffende die Anwartschaftszeit erfüllt hat, d.h. für die Dauer von mindestens
zwölf Monaten in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§ 142
Abs. 1 Satz 1 SGB III). Die Beschäftigung des Klägers für die Beklagte war
aber nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 SGB III versicherungsfrei.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
Domgörgen
Dr. Heitz
Dr. von der Weiden
Dr. Hartung
Dollinger
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Beschluss vom 27. Februar 2014
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren gemäß § 47
Abs. 1 und § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG a.F. auf die Wertstufe bis 45 000 €
festgesetzt.
Domgörgen
Dr. Hartung
Dollinger
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Beamtenrecht
Fachpresse: ja
Staatskirchenrecht
Rechtsquellen:
GG
Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 33 Abs. 5, Art. 79 Abs. 3,
Art. 140
WRV
Art. 137 Abs. 3 und 5
VwGO
§ 40 Abs. 1 Satz 1
Stichworte:
Zugang zu staatlichen Gerichten; Kirchenbeamtenverhältnis; Justizgewäh-
rungsanspruch; Religionsgesellschaft; Selbstbestimmungsrecht der Religions-
gesellschaften; kirchliche Ämter; Subsidiarität des staatlichen Rechtswegs; So-
zialstaatsgebot; Fürsorgepflicht.
Leitsätze:
1. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Justizgewährungsanspruch gibt
Geistlichen und Beamten einer Religionsgesellschaft das Recht zur Anrufung
der staatlichen Gerichte, um dienstrechtliche Maßnahmen dieser Religionsge-
sellschaft ihnen gegenüber auf ihre Vereinbarkeit mit staatlichem Recht hin
überprüfen zu lassen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, Urteil vom
30. Oktober 2002 - BVerwG 2 C 23.01 - BVerwGE 117, 145).
2. Dem verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht der Reli-
gionsgesellschaften (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) ist erst bei Um-
fang und Intensität der gerichtlichen Kontrolle Rechnung zu tragen. Inhalt und
Reichweite der Prüfung durch das staatliche Gericht hängen davon ab, inwie-
weit im jeweiligen Regelungsbereich staatliches Recht das Selbstbestimmungs-
recht der Religionsgesellschaften einschränkt.
3. Das Dienstrecht der Geistlichen und Beamten gehört zum Kernbereich des
Selbstbestimmungsrechts einer Religionsgesellschaft. In diesem Bereich ist die
Kontrolle durch die staatlichen Gerichte darauf beschränkt, ob die angegriffene
Maßnahme gegen die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Ver-
fassungsprinzipien verstößt.
4. In dienstrechtlichen Angelegenheiten muss vor Anrufung des staatlichen Ge-
richts ein von der Religionsgesellschaft eröffneter eigener Rechtsweg erfolglos
beschritten sein.
5. Scheidet ein Geistlicher oder Beamter aus dem Dienstverhältnis mit einer
Religionsgesellschaft aus, muss diese aufgrund ihrer aus dem Sozialstaatsge-
bot (Art. 20 Abs. 1 GG) folgenden Fürsorgepflicht für eine ausreichende soziale
Absicherung des bisherigen Bediensteten Sorge tragen.
Urteil des 2. Senats vom 27. Februar 2014 - BVerwG 2 C 19.12
I. VG Düsseldorf vom 16.07.2010 - Az.: VG 1 K 714/08 -
II. OVG Münster
vom 18.09.2012 - Az.: OVG 5 A 1941/10 -