Urteil des BVerwG vom 30.06.2011

Einreihung, Rechtsschutz, Besoldung, Vergleich

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 19.10
VGH 1 A 286/09
Verkündet
am 30. Juni 2011
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessi-
schen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. März 2010 wird mit
der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass
die Einreihung des Klägers in die Beförderungsrangliste
2007 rechtswidrig gewesen ist.
Der Kläger trägt ein Viertel, die Beklagte trägt drei Viertel
der Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
I
Der Kläger wendet sich gegen seine Einreihung in die Beförderungsrangliste,
aufgrund derer er nicht befördert worden ist.
Der Kläger ist Zolloberinspektor (Besoldungsgruppe A 10). Sein Dienstposten
als Sachbearbeiter im Prüfdienst beim Hauptzollamt Darmstadt ist den Besol-
dungsgruppen von A 9 bis A 11 zugeordnet.
Die Beklagte nahm bis Ende 2009 Beförderungen im gehobenen Dienst der
Zollverwaltung bis zum Zollamtmann (Besoldungsgruppe A 11) ohne Stellen-
ausschreibungen nach der Platzziffer der Beamten in der bundesweit erstellten
Rangliste der jeweiligen Besoldungsgruppe vor. Sie vergab die höheren Ämter
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an die Beamten auf den Spitzenplätzen der Liste, sobald besetzbare Planstel-
len zur Verfügung standen. Die Planstellen wurden derjenigen Beschäftigungs-
behörde zugewiesen, bei der der zu befördernde Beamte seinen Dienstposten
innehatte. Die nicht berücksichtigten Beamten wurden vor den beabsichtigten
Beförderungen nicht informiert.
Die Beförderungsranglisten wurden von der Beklagten im Anschluss an die je-
weiligen Regelbeurteilungsrunden erstellt, zuletzt 2007. Maßgebend für die
Reihung war das Gesamturteil zunächst der letzten, sodann der vorletzten Re-
gelbeurteilung. Bei gleichem Gesamturteil beider Beurteilungen wurden inner-
halb der so gebildeten Gruppe zunächst die schwerbehinderten Frauen, dann
die weiteren Frauen, dann die schwerbehinderten Männer und zum Schluss die
restlichen Männer eingereiht. Innerhalb der so gebildeten Untergruppen unter-
schied die Beklagte sodann nach Dienstalter und Lebensalter.
Der Kläger stand auf Platz 864 der 2007 erstellten Rangliste. Nach dieser Liste
wurde zuletzt am 1. Dezember 2009 bis Platz 514 befördert. Die nach erfolglo-
sem Widerspruch erhobene Klage, die Beklagte zur neuen Einreihung des Klä-
gers in die Rangliste zu verpflichten, hat in beiden Vorinstanzen Erfolg gehabt.
Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:
Das Vorgehen der Beklagten bei Beförderungen sei in mehrfacher Hinsicht
nicht mit dem Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar: Dies gelte
zum einen für die Bildung einer Reihenfolge allein aufgrund des Gesamturteils
der maßgebenden dienstlichen Beurteilungen. Der Dienstherr müsse die Beur-
teilungen inhaltlich ausschöpfen; er dürfe sich nicht auf einen Vergleich der Ge-
samturteile beschränken. Daher sei es auch nicht zulässig, Schwerbehinderten
und Frauen bereits bei gleichem Gesamturteil den Vorrang einzuräumen. Zum
anderen liege der Beförderungspraxis kein auf das höhere Amt bezogener Leis-
tungsvergleich zugrunde. Die maßgebenden Beurteilungen seien jedenfalls En-
de 2009 nicht mehr hinreichend aktuell gewesen. Schließlich werde nicht be-
rücksichtigten Beamten verwehrt, rechtzeitig gerichtlichen Rechtsschutz in An-
spruch zu nehmen. Diese Rechtsfehler seien letztlich auf das praktizierte Sys-
tem zurückzuführen, die Dienstposten unter Verstoß gegen den gesetzlichen
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Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung ohne Bewertung der damit ver-
bundenen Anforderungen mehreren Besoldungsgruppen zuzuordnen.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelasse-
nen Revision. Sie hat nach Erlass des Berufungsurteils ihre Beurteilungs- und
Beförderungspraxis generell geändert.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
9. März 2010 und des Verwaltungsgerichts Darmstadt
vom 17. Dezember 2008 aufzuheben und die Klage ab-
zuweisen.
Der Kläger beantragt nunmehr,
die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass fest-
gestellt wird, dass die Einreihung des Klägers in die Be-
förderungsrangliste 2007 rechtswidrig gewesen ist.
II
Die Revision der Beklagten ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die
Rechtswidrigkeit der Einreihung des Klägers in die Beförderungsrangliste 2007
festgestellt wird.
1. Das ursprüngliche Klagebegehren, die Beklagte zu einer neuen Entschei-
dung über die Einreihung des Klägers in die 2007 aufgestellte Beförderungs-
rangliste für Beamte der Zollverwaltung mit einem Amt der Besoldungsgruppe
A 10 zu verpflichten, hat sich erledigt, weil die Beklagte diese Liste aufgrund
einer Änderung der Beurteilungs- und Beförderungspraxis nicht mehr heran-
zieht. Dieser Änderung hat der Kläger Rechnung getragen, indem er im Revisi-
onsverfahren einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Einrei-
hung in die überholte Rangliste gestellt hat. Hierbei handelt es sich nicht um
eine nach § 142 Satz 1 VwGO unzulässige Klageänderung, weil Rechtsschutz-
ziel und Prozessstoff unverändert geblieben sind (stRspr; vgl. nur Urteil vom
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22. März 1990 - BVerwG 2 C 2.88 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 216
S. 49 f.).
Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung ent-
sprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Ihm soll sein Prozesserfolg in den Vo-
rinstanzen durch die von der Beklagten herbeigeführte Erledigung nach Mög-
lichkeit nicht genommen werden (sog. Fortsetzungsbonus). Daher sind an das
Feststellungsinteresse keine hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere
genügt die Absicht des Klägers, von der Beklagten wegen ihres rechtswidrigen
Vorgehens Schadensersatz zu verlangen. Der Kläger hat bereits bei der Be-
klagten im Verwaltungsverfahren einen Antrag auf beamtenrechtlichen Scha-
densersatz gestellt. Dies ist ausreichend, weil sein Schadensersatzbegehren
angesichts des Prozesserfolgs in den beiden Vorinstanzen auch nicht offen-
sichtlich aussichtslos ist (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 16. Oktober 2008
- BVerwG 2 A 9.07 - juris Rn. 47
BVerwGE und Buchholz nicht abgedruckt>).
2. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats
angenommen, dass sowohl die Kriterien der Beklagten zur Reihung in der Be-
förderungsrangliste als auch die Beförderungspraxis gegen den verfassungs-
rechtlich verbürgten Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) und das Gebot
effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) verstoßen.
Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und
fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind
öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Die
Geltung dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und
vorbehaltlos gewährleistet. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches
Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Ein Bewer-
ber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus
Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind
(Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichts-
punkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten
Leistungsbezug aufweisen. In Bezug auf die Vergabe höherer Ämter einer
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Laufbahn durch Beförderungen handelt es sich um Kriterien, die darüber Auf-
schluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes
genügt und sich in dem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird (Urteile
vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <149>
= Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 16 f., vom 17. August 2005
- BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2
GG Nr. 32 S. 28 f. und vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - NJW
2011, 695 Rn. 20 f.
BVerwGE und Buchholz vorgesehen>). Dies gilt auch für die Einreihung in eine
Beförderungsrangliste, wenn allein aufgrund des Listenplatzes ohne nochmali-
ge Auswahlentscheidung befördert werden soll.
Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein
Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend
differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher
Beurteilungen vorgenommen werden (Urteile vom 19. Dezember 2002
- BVerwG 2 C 31.01 - Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 S. 2 f., vom
27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10 S.
2 f. und vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - a.a.O. Rn. 46).
Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende
Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der ein-
zelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (Urteil vom 27. Februar
2003 a.a.O. S. 2 f.). Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich
geeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstel-
len, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der
dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung,
wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt,
Vorrang einräumen (Urteile vom 19. Dezember 2002 a.a.O. S. 2 f. und vom
4. November 2010 a.a.O. Rn. 46). Die Entscheidung des Dienstherrn, welche
Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamtur-
teil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewer-
bern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung
(stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 45).
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Daraus folgt, dass der Dienstherr bei gleichem Gesamturteil zunächst die Beur-
teilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Be-
wertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur
Kenntnis zu nehmen hat. Bei einer solchen Auswertung ist darauf zu achten,
dass gleiche Maßstäbe angelegt werden (stRspr; vgl. Urteile vom 27. Februar
2003 a.a.O. und vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 56).
Diesen Anforderungen hat die Beförderungspraxis der Beklagten, wie sie zu-
letzt in der 2007 erstellten Beförderungsrangliste zum Ausdruck gekommen ist,
aus mehreren Gründen nicht genügt:
Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Beru-
fungsgerichts hat die Beklagte entsprechend den Erlassen vom 10. Mai 2004
(ARZV) und vom 22. August 2002 zur Bildung einer Beförderungsreihenfolge
die Beamten einer Besoldungsgruppe ausschließlich nach den unterschiedli-
chen Gesamturteilen in Gruppen eingeteilt und innerhalb dieser Gruppen leis-
tungsfremde Kriterien herangezogen, um Untergruppen zu bilden.
Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass die Beklagte für die Dif-
ferenzierung innerhalb der Gruppen der Beamten mit gleichem Gesamturteil auf
einzelne, im Vorhinein generell festgelegte leistungsbezogene Kriterien hätte
abstellen müssen. Auch wenn sie in ihren Beurteilungsrichtlinien von 2002 Zwi-
schenbenotungen für unzulässig erklärt (Nr. 25 BRZV) und damit zugleich ver-
bale Zusätze zur abgestuften Bewertung innerhalb der Gesamtnoten (sog. Bin-
nendifferenzierungen) ausgeschlossen hat (vgl. Urteil vom 27. Februar 2003
a.a.O. S. 3 f.), hätte die Beklagte bei gleichem Gesamturteil die herangezoge-
nen Beurteilungen gleichwohl ausschöpfen müssen. Durch den - vorschnellen -
Rückgriff auf die Hilfskriterien „Behinderteneigenschaft“ und „weibliches Ge-
schlecht“ hat sie Schwerbehinderte und Frauen unter Verstoß gegen Art. 33
Abs. 2 GG bevorzugt. Diesen Hilfskriterien darf erst dann Bedeutung beige-
messen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand leistungsbezogener Kri-
terien kein Vorsprung von Bewerbern ergibt.
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Zwar sind die Förderung der Gleichberechtigung in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG und
das Verbot der Benachteiligung Behinderter in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG grund-
rechtlich verankert. Beide verfassungsrechtlichen Grundsätze sind aber nicht
darauf gerichtet, die Geltung des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG
für die Vergabe öffentlicher Ämter generell einzuschränken. Die bevorzugte Be-
rücksichtigung von Frauen ist sowohl nach dem Unionsrecht (insbesondere
Richtlinie 2006/54/EG) als auch nach § 8 Satz 1 BGleiG ausdrücklich auf die
Fälle gleicher Qualifikation beschränkt und greift überdies nur ein, wenn nicht in
der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Aus denselben
Gründen enthalten die einfachgesetzlichen Schutzvorschriften zugunsten
Schwerbehinderter lediglich Benachteiligungsverbote (vgl. § 81 Abs. 2 Satz 1,
§ 128 Abs. 1 SGB IX; § 1 und § 7 Behinderten-Gleichgestellungsgesetz). Nach
§ 128 Abs. 1 SGB IX sind Vorschriften und Grundsätze für die Besetzung von
Beamtenstellen so zu gestalten, dass Einstellung und Beschäftigung von
Schwerbehinderten gefördert werden; eine Regelung über die Bevorzugung im
Rahmen von Beförderungsentscheidungen fehlt.
Ein weiterer Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG liegt darin, dass jedenfalls den
zum 1. Dezember 2009 getroffenen Beförderungsentscheidungen keine hinrei-
chend aussagekräftigen, weil nicht mehr aktuellen dienstlichen Beurteilungen
zugrunde lagen. Zwar wurde die Beförderungsrangliste (2007) als allein maß-
gebliche Auswahlentscheidung unmittelbar im Anschluss an die Regelbeurtei-
lungsrunde (Stichtag 31. Januar 2007) und damit anhand aktueller Beurteilun-
gen erstellt. Diese wurden in der Folgezeit jedoch nicht mehr aktualisiert. Dies
wäre wegen des Zeitraums zwischen der Einreihung in die Rangliste und den
Beförderungen Ende 2009 erforderlich gewesen.
Der Senat hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass ein Zeitablauf von
rund anderthalb Jahren zu lang ist, wenn der Bewerber nach dem Beurteilungs-
stichtag andere Aufgaben wahrgenommen hat (Urteil vom 11. Februar 2009
- BVerwG 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 20). Angesichts des
Umstands, dass die Beförderungsrangliste die Ergebnisse eines bundesweiten
Leistungsvergleichs in einer großen Bundesverwaltung wiedergeben sollte, ist
ein Zeitraum von fast drei Jahren deutlich zu lang, um Ende 2009 in Bezug auf
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alle zu diesem Zeitpunkt noch in Beförderungskonkurrenz stehenden Beamten
noch von hinreichend aktuellen Beurteilungen ausgehen zu können. Es ist aus-
geschlossen, dass sich bei keinem der Bewerber leistungs- und beurteilungsre-
levante Veränderungen ergeben haben. Anlassbeurteilungen, die es ermöglicht
hätten, Besonderheiten in der Leistungsentwicklung einzelner Bewerber Rech-
nung zu tragen, waren nach den seinerzeit geltenden Beurteilungsrichtlinien für
das Beförderungsverfahren nicht vorgesehen.
Soweit § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG in der ab 12. Februar 2009 geltenden Fassung
die Einbeziehung dienstlicher Beurteilungen zulässt, wenn das Ende des letzten
Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei
Jahre zurückliegt, handelt es sich um eine zeitliche Obergrenze, die zwar nicht
überschritten, durchaus aber unterschritten werden kann. Letzteres ist insbe-
sondere geboten, wenn wie hier die Beförderungspraxis zwangsläufig zu einem
großen Bewerberfeld führt und zeitnahe Anlassbeurteilungen nicht erstellt wer-
den.
Schließlich war die frühere Beförderungspraxis der Beklagten mit dem Grund-
recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz zur Durchsetzung des Bewerbungsver-
fahrensanspruchs (Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG) nicht zu vereinba-
ren. Dies folgt schon daraus, dass sie die bevorstehenden Beförderungen den
nicht berücksichtigten Listenbewerbern nicht vorher rechtzeitig mitgeteilt hat.
Sie hat damit verhindert, dass diese vor der Ernennung der für eine Beförde-
rung vorgesehenen Beamten gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen
konnten (Urteile vom 1. April 2004 - BVerwG 2 C 26.03 - Buchholz 237.8 § 10
RhPLBG Nr. 1 S. 2 f., vom 11. Februar 2009 a.a.O. Rn. 20 und vom
4. November 2010 a.a.O. Rn. 34).
3. Die Beförderungspraxis der Beklagten, wie sie in der 2007 erstellten Beförde-
rungsrangliste zum Ausdruck gekommen ist, beruhte auf einer Verletzung des
gesetzlichen Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung nach § 18 BBesG.
Nach § 18 Satz 1 BBesG muss eine Ämterbewertung stattfinden („die Funktio-
nen sind zu bewerten“). Satz 2 legt als Kriterium für diese Bewertung die „Wer-
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tigkeit“ der Ämter (Funktionen) fest. Es ist das (typische) Aufgabenprofil der
Ämter im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) zu ermitteln. Weiterhin for-
dern beide Sätze des § 18 BBesG, dass die Funktionen nach ihrer Wertigkeit
Ämtern, d.h. Ämtern im statusrechtlichen Sinne (Satz 1) und damit Besoldungs-
gruppen (Satz 2) zugeordnet werden. Dies bedeutet, dass die Anforderungen,
die sich aus dem Aufgabenprofil einer Funktion ergeben, mit den Anforderun-
gen anderer Funktionen zu vergleichen sind. Je höher die Anforderungen ge-
wichtet werden, desto höher die Besoldungsgruppe, der die Funktion zuzuord-
nen ist. Damit trägt die Ämterbewertung nach § 18 BBesG den hergebrachten
Grundsätzen des Leistungsprinzips, des Alimentationsprinzips und vor allem
dem hergebrachten Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung Rech-
nung. Ein Beamter hat einen in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Anspruch darauf,
dass ihm ein Aufgabenbereich übertragen wird, dessen Wertigkeit seinem Amt
im statusrechtlichen Sinn entspricht (Urteil vom 18. September 2008 - BVerwG
2 C 8.07 - BVerwGE 132, 31 Rn. 16). Ob dieser Anspruch erfüllt ist, kann ohne
Dienstpostenbewertung nicht beurteilt werden (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2007
- BVerwG 2 C 30.07 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 91 Rn. 14).
Es ist anerkannt, dass dem Dienstherrn bei der Bestimmung der Wertigkeit im
Sinne von § 18 Satz 2 BBesG ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht (Orga-
nisationsermessen). Die Zuordnung der Dienstposten zu einem statusrechtli-
chen Amt einer bestimmten Besoldungsgruppe liegt im Rahmen der gesetzli-
chen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts in der organisatori-
schen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (stRspr; vgl. Urteile vom 28. Novem-
ber 1991 - BVerwG 2 C 7.89 - Buchholz 237.7 § 28 NWLBG Nr. 9 S. 11 und
vom 23. Mai 2002 - BVerwG 2 A 5.01 - Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27). Mit
dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besol-
dungsgruppe in Relation zu anderen Ämtern sowie der laufbahnrechtlichen Ein-
ordnung werden abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung und
damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht (stRspr; vgl. Urteile
vom 1. Juni 1995 - BVerwG 2 C 20.94 - BVerwGE 98, 334 <338> und vom
3. März 2005 - BVerwG 2 C 11.04 - BVerwGE 123, 107 <110>).
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Jedoch muss der Dienstherr zumindest zwei gesetzliche Vorgaben beachten:
Zum einen enthält § 18 BBesG einen Handlungsauftrag. Fehlt eine normative
Ämterbewertung, so ist der Dienstherr gesetzlich verpflichtet, eine nichtnormati-
ve Ämterbewertung vorzunehmen und sie seiner Personalwirtschaft zugrunde
zu legen. Zum anderen dürfen die Funktionen (Dienstposten) nicht ohne sachli-
chen Grund gebündelt, d.h. mehreren Statusämtern einer Laufbahngruppe zu-
geordnet werden. Die Einrichtung gebündelter Dienstposten bedarf einer be-
sonderen sachlichen Rechtfertigung, die sich nur aus den Besonderheiten der
jeweiligen Verwaltung ergeben kann (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungs-
recht des Bundes und der Länder, Kommentar, § 18 BBesG Rn. 15 und 16b).
Weiterhin ist zu beachten, dass die Zuordnung von Beförderungsämtern zu be-
stimmten Dienstposten nach § 25 BBesG voraussetzt, dass diese sich nach der
Wertigkeit der Aufgaben deutlich von der niedrigeren Besoldungsgruppe abhe-
ben.
Werden wie in der Bundeszollverwaltung gebündelte Dienstposten geschaffen,
die drei Besoldungsgruppen zugeordnet werden, gibt es kein höher bewertetes
Amt, an dessen Anforderungen die einzelnen Beförderungsbewerber bei dem
Leistungsvergleich zu messen wären. Ein gebündelter Dienstposten ist für ei-
nen Beamten im niedrigeren Statusamt kein höherbewerteter Dienstposten (Ur-
teil vom 25. Januar 2007 - BVerwG 2 A 2.06 -, Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 4
Rn. 11 und 12 und Beschluss vom 23. Juni 2005 - BVerwG 2 B 106.04 - Buch-
holz 240 § 46 BBesG Nr. 4). Die für den Leistungsvergleich erforderliche Eig-
nungsprognose kann nicht dadurch ersetzt werden, dass die (abstrakten) An-
forderungen an die Wahrnehmung der Aufgaben eines höherbewerteten ab-
strakt-funktionellen Amtes als Maßstab zugrunde gelegt werden. Denn ein sol-
ches Amt im abstrakt-funktionellen Sinn gibt es nicht, weil dies zwingend be-
stimmte Ämter im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) voraussetzt, die in
der Behörde ausschließlich den Inhabern des gleichen statusrechtlichen Amtes
zugewiesen sind.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Satz 1,
§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dabei hat der Senat im Rahmen des § 161 Abs. 2
berücksichtigt, dass ein Erfolg des Begehrens, erneut über die Einreihung in die
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Beförderungsrangliste 2007 zu entscheiden, ohne Erledigung vorausgesetzt
hätte, dass das Beförderungssystem der Beklagten nur an behebbaren Rechts-
fehlern gelitten und nicht dem Grunde nach rechtswidrig gewesen wäre.
VRiBVerwG Herbert ist
Dr. Heitz Thomsen
wegen Urlaubs verhindert
zu unterschreiben.
Dr. Heitz
Dr. Hartung
Ri’inBVerwG Dr. Eppelt ist
wegen Urlaubs verhindert
zu unterschreiben.
Dr. Heitz
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Beamtenrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
GG
Art. 33 Abs. 2, Art. 33 Abs. 5
VwGO
§ 113 Abs. 1 Satz 4
BBG
§ 22 Abs. 1 Satz 2
BBesG
§§ 18, 25
Stichworte:
Erledigung in der Revisionsinstanz; Fortsetzungsfeststellungsinteresse; beam-
tenrechtlicher Schadensersatz; gebündelter Dienstposten; Beförderungsranglis-
te; Topfwirtschaft; Leistungsgrundsatz; Ausschöpfungsgebot bei Beurteilungen;
Auswertung von Beurteilungen; leistungsferne Kriterien; Frauenförderung; Ein-
gliederung Schwerbehinderter; Aktualität von Beurteilungen; Rechtsschutz;
funktionsgerechte Besoldung; Ämterbewertung; Statusamt; analytische Dienst-
postenbewertung.
Leitsätze:
1. Ein Beförderungsranglistensystem, das Gruppen allein aufgrund des ab-
schließenden Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung bildet und innerhalb
der Gruppen nach Behinderteneigenschaft und Geschlecht der Bewerber dif-
ferenziert, verstößt gegen Art. 33 Abs. 2 GG.
2. Ein Beförderungsranglistensystem verstößt gegen § 18 BBesG, wenn es auf
sog. gebündelten Dienstposten beruht, ohne dass eine Ämterbewertung
stattgefunden hat.
3. Die Zuordnung von Dienstposten zu mehreren Besoldungsgruppen (sog. ge-
bündelte Dienstposten) bedarf der sachlichen Rechtfertigung, die sich nur
aus den Besonderheiten der jeweiligen Verwaltung ergeben kann.
Urteil des 2. Senats vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10
I. VG Darmstadt vom 17.12.2008 - Az.: VG 1 K 465/08.DA (3) -
II. VGH Kassel vom 09.03.2010 - Az.: VGH 1 A 286/09 -