Urteil des BVerwG vom 01.04.2004

Dienstplan, Verordnung, Bahn, Feiertag

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet
am 1. April 2004
Schütz
BVerwG 2 C 18.03
Justizobersekretärin
VGH 4 S 675/01
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , Dr. K u g e l e , G
r o e p p e r und Dr. B a y e r
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. Oktober 2002 wird
zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger ist als Hauptlokomotivführer Beamter des Beklagten und der Beigelade-
nen zur Dienstleistung zugewiesen. Seine Arbeitszeit wird abweichend von der re-
gelmäßigen Arbeitszeit nach einem Dienstplan geregelt und auf einem Arbeitszeit-
konto erfasst, das von einem Jahresarbeitszeitsoll von 2 010 Stunden (52,2 Wochen
x 38,5 Stunden) ausgeht.
Im Jahre 1998 war der Kläger planmäßig zur Dienstleistung für den 1. und 6. Januar
(Neujahr und Heilige Drei Könige) zum Dienst eingeteilt. Da er an beiden Tagen
dienstunfähig erkrankt war, wurde ihm die nicht geleistete Arbeitszeit auf seinem Ar-
beitszeitkonto gutgeschrieben. Den Antrag des Klägers, für die beiden Wochenfeier-
- 3 -
tage jeweils weitere 7 Stunden und 42 Minuten gutzuschreiben, lehnte die Deutsche
Bahn AG ab.
Nach erfolglosem Widerspruch hat das Verwaltungsgericht die auf Gewährung einer
entsprechenden Zeitgutschrift gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des
Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass dem Kläger für das Jahr
1998 eine weitere Zeitgutschrift von 15,4 Arbeitsstunden auf seinem bei der Beigela-
denen geführten Arbeitszeitkonto zusteht. Zur Begründung hat er im Wesentlichen
ausgeführt:
Im Jahre 1998 habe die regelmäßige Arbeitszeit 38,5 Stunden in der Woche betra-
gen. Die in diesem Rahmen zu leistende durchschnittliche Wochenarbeitszeit habe
sich für jeden gesetzlich anerkannten Wochenfeiertag um die rechnerisch darauf
entfallende Arbeitszeit vermindert, für Beamte im Wechseldienst in demselben Um-
fang wie für Beamte desselben Verwaltungszweiges mit fester Arbeitszeit, und zwar
ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange der Beamte an dem Wochenfeiertag tat-
sächlich Dienst leisten müsse. Dies gelte auch dann, wenn der Beamte an einem
Sonnabend oder einem Sonn- oder Feiertag im Rahmen seiner regelmäßigen Ar-
beitszeit Dienst leisten müsse. Entsprechend der Verminderung der einzelnen Wo-
chenarbeitszeiten vermindere sich das Jahresarbeitszeitsoll um die Summe der Ar-
beitszeiten, die anteilig auf die je nach der gesetzlichen Regelung im jeweiligen Bun-
desland, in dem der Beamte beschäftigt sei, festgesetzten Wochenfeiertage entfie-
len. Deshalb sei das Arbeitszeitkonto des Klägers für das Jahr 1998 dahin zu berei-
nigen, dass für jeden gesetzlich anerkannten Wochenfeiertag eine Zeitgutschrift von
7,7 Stunden erfolge ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange der Kläger an diesen
Tagen tatsächlich habe Dienst leisten müssen.
Zusätzlich sei die für die beiden Wochenfeiertage geplante, aber wegen Dienstunfä-
higkeit nicht geleistete Arbeitszeit gutzuschreiben. Die Dienstpflicht des Klägers sei
durch den Dienstplan dahin konkretisiert worden, dass seine Arbeitszeit abweichend
von der regelmäßigen Arbeitszeit nach Zeitpunkt, Dauer und Ort festgelegt werde.
Da der Kläger am 1. und 6. Januar dienstunfähig erkrankt gewesen sei, sei er zur
Leistung des für ihn insoweit konkret festgelegten Dienstes nicht verpflichtet gewe-
sen.
- 4 -
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision rügt der Beklagte die Verlet-
zung materiellen Rechts und beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. Oktober
2002 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwal-
tungsgerichts Freiburg vom 14. August 2000 zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht tritt dem ange-
fochtenen Urteil bei.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat der Klage zu Recht stattge-
geben. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass sich sein Arbeitszeitsoll um die auf den
1. und 6. Januar 1998 entfallene regelmäßige Dienstzeit vermindert und dass der
krankheitsbedingte Dienstausfall an diesen Tagen wie geleistete Arbeit berücksichtigt
wird.
Die vom Kläger erhobene Klage, festzustellen, dass ihm für das Jahr 1998 eine wei-
tere Zeitgutschrift in Höhe von 15,4 Arbeitsstunden zusteht, ist zulässig (vgl. Urteil
vom 30. Juni 1976 - BVerwG 6 C 50.72 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 13 S. 15; auch
Urteil vom 21. Dezember 2000 - BVerwG 2 C 42.99 - Buchholz 232 § 72 BBG
Nr. 37). Der Kläger hat das nach § 43 VwGO erforderliche Interesse an der begehr-
ten Feststellung, da die "Zeitgutschrift" aus dem Jahre 1998 noch übertragen werden
kann und sich der Streit um die arbeitszeitrechtliche Behandlung von Dienst, der für
einen Wochenfeiertag festgesetzt war und wegen Krankheit nicht geleistet werden
konnte, jederzeit wiederholen kann. Der künftigen Berücksichtigung eines "Arbeits-
zeitüberhangs" aus dem Jahre 1998 steht § 3 der Verordnung über die Arbeitszeit
- 5 -
der Bundesbeamten (Arbeitszeitverordnung - AZV -), hier noch anzuwenden in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1974 (BGBl I S. 2356, mit späte-
ren Änderungen) nicht entgegen. Zwar war danach eine von § 1 AZV abweichende
Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit innerhalb von drei Monaten (nunmehr
zwölf Monate gemäß § 3 AZV in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August
1999, BGBl I S. 1745) auszugleichen. Obgleich dieser Zeitraum längst abgelaufen
ist, kann überobligatorische Arbeitszeit aus dem Jahre 1998 auch noch im Jahre
2004 ausgeglichen werden. § 3 Satz 1 AZV statuiert eine Verpflichtung des Dienst-
herrn, der den Dienstplan des Beamten vorgibt. Kommt der Dienstherr seinen Oblie-
genheiten nicht nach, tritt ein Rechtsverlust des Beamten nicht ein. § 3 AZV enthält
keine dem § 7 EUrlV entsprechende Regelung, wonach nicht abgewickelter Erho-
lungsurlaub verfallen kann. Der Ausgleichsanspruch besteht auch nach Ablauf des
normativ vorgeschriebenen Zeitraums jedenfalls dann fort, wenn der Beamte recht-
zeitig den Ausgleich geltend gemacht und ggf. um Rechtsschutz nachgesucht hat.
Die "Soll-Arbeitszeit" des Klägers bestimmt sich gemäß dem auf der Ermächtigungs-
grundlage des § 72 Abs. 4 BBG beruhenden § 1 Abs. 1 AZV. Von der Ermächtigung
nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der
Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl I S. 2378) hat das Bundesmi-
nisterium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen insoweit Gebrauch gemacht, als
die nach damaligem Recht bestehende Beschränkung des Ausgleichszeitraums auf
zwölf Monate ausgedehnt worden ist (vgl. § 2 der Verordnung zur Regelung der Ar-
beitszeit der der Deutsche Bahn AG zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahn-
vermögens vom 29. Januar 1997, BGBl I S. 178). Die Arbeitszeitverordnung konkre-
tisiert den Umfang der Dienstleistungspflicht in zeitlicher Hinsicht. Seinem Hauptamt
muss sich der Beamte grundsätzlich nur nach Maßgabe der Vorschriften über die
Arbeitszeit widmen (vgl. Urteil vom 6. März 1975 - BVerwG 2 C 35.72 - BVerwGE 48,
99 <102>; Urteil vom 9. Juni 1983 - BVerwG 2 C 80.81 - Buchholz 232 § 72 BBG
Nr. 25).
Die Arbeitszeitverordnung lässt im Interesse eines flexiblen Personaleinsatzes ver-
schiedene Modelle der Arbeitszeitgestaltung zu. Allerdings bleibt das Arbeitszeitvo-
lumen der vollzeitbeschäftigten Bundesbeamten gleich ohne Rücksicht darauf, ob sie
feste Arbeitszeiten einzuhalten haben, ob sie von einer gleitenden Arbeitszeit
- 6 -
Gebrauch machen dürfen, ob sie zur Tages- oder Nachtzeit oder ob sie in Wechsel-
schichten arbeiten, ob sie einem privatisierten Unternehmen zugewiesen sind (vgl.
§ 12 des Gesetzes über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft vom
27. Dezember 1993, BGBl I S. 2378) oder ob sie Dienst an Sonn- und Feiertagen zu
verrichten haben. § 1 Abs. 1 AZV geht von einer regelmäßigen Arbeitszeit von
38,5 Stunden pro Woche aus. Diese Zeit vermindert sich gemäß § 1 Abs. 2 Halb-
satz 1 AZV in der Fassung der Neunten Verordnung zur Änderung der Arbeitszeit-
verordnung vom 22. Mai 1990 (BGBl I S. 962) für jeden gesetzlich anerkannten Wo-
chenfeiertag (nach der Neufassung durch Art. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Elften Ver-
ordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung vom 3. August 1999, BGBl I
S. 1743, auch für Heiligabend und Silvester) um die darauf entfallende Arbeitszeit.
Danach verkürzt sich die wöchentliche Arbeitszeit für diejenigen, die nach der regel-
mäßigen Dienstzeiteinteilung an diesen Wochentagen arbeiten müssen, um die auf
diese Tage entfallende Arbeitszeit; denn sie sind aus feiertagsrechtlichen Gründen
von der Dienstleistungspflicht an diesen Tagen befreit und brauchen die ausgefallene
Arbeit auch nicht nachzuholen. Diese Vergünstigung kommt ebenso denjenigen
Beamten zugute, die im Wechseldienst tätig sind; ihre Arbeitszeit vermindert sich in
demselben Umfang wie für Beamte desselben Verwaltungszweigs mit fester Arbeits-
zeit und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange der Beamte an diesen Tagen
Dienst leisten sollte oder tatsächlich Dienst geleistet hat. Danach verkürzt sich auch
die Wochenarbeitszeit der Beamten mit einer unregelmäßigen Arbeitszeit um den
Zeitfaktor, der sich daraus ergibt, dass die Beamten desselben Verwaltungszweiges
mit fester Arbeitszeit an diesen Tagen vom Dienst freigestellt sind.
Dass die Beigeladene für jeden bei ihr beschäftigten Beamten ein "Jahresarbeits-
zeitkonto" unterhält, in dem sie von einem Jahresarbeitszeitsoll von 2 010 Stunden
ausgeht, führt nicht zu einer Modifizierung der verordnungsrechtlichen Bestimmun-
gen. Mittels des Jahresarbeitszeitkontos werden - quasi buchhaltungstechnisch -
Soll- und Ist-Zeiten einander gegenübergestellt. Es werden die vom Beamten in Er-
füllung seiner Dienstleistungspflicht tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden aufgelistet
und dem Arbeitszeitsoll gegenübergestellt. Ausgangs-, Verrechnungs- und Saldo-
werte haben ausschließlich rechnerische, keinesfalls rechtlich konstitutive Bedeu-
tung. Verbindlich sind allein die normativen Vorgaben der Arbeitszeitvorschriften. In
diesen Rahmen hat sich auch die "Dienstdauervorschrift für die der Deutschen Bahn
- 7 -
AG zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens (DDV-DB AG)" einzu-
fügen (vgl. Urteil vom 9. Juni 1983 - BVerwG 2 C 80.81 - a.a.O.).
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass für Beamte mit fester Arbeitszeit
bei dem Verwaltungszweig, dem der Kläger angehört, im Jahre 1998 für jeden der
beiden Wochentage, auf die der 1. und der 6. Januar 1998 fielen, eine regelmäßige
Dienstzeit von 7,7 Stunden vorgesehen war - sich also die Wochenarbeitszeit in der
ersten Woche des Monats Januar 1998 wegen des Neujahrstages und des Feierta-
ges "Heilige Drei Könige" um jeweils diesen Stundenwert verkürzte. Das auf die ge-
setzlichen Feiertage fallende Stundenkontingent war auch dem Wechseldienst leis-
tenden Kläger gutzuschreiben. Er hatte in der ersten Januarwoche nur eine Arbeits-
verpflichtung im Umfang von 23,1 Stunden (= 38,5 h - 15,4 h). Diese Arbeitszeitre-
duzierung hat die Beigeladene - ebenso wie die Dienstzeitverminderung wegen wei-
terer sieben Wochenfeiertage in Baden-Württemberg im Jahre 1998 - bei der Be-
rechnung der "Soll-Arbeitszeit" unberücksichtigt gelassen, obwohl sich diese Feier-
tage auf das von § 1 AZV als Wochenarbeitszeit festgelegte und daraus als Monats-
oder Jahresarbeitszeit ableitbare "abstrakte Arbeitszeitvolumen" unmittelbar auswirk-
ten.
Die vom Kläger an Neujahr und am Tag "Heilige Drei Könige" 1998 wegen Krankheit
versäumte Arbeitszeit ist arbeitszeitrechtlich so zu behandeln, als habe der Kläger an
diesen Tagen den Dienst in dem vorgesehenen Umfang geleistet. Auf dem "Arbeits-
zeitkonto" sind diese Dienststunden als "Ist-Zeit" zu verbuchen. Das ergibt sich aller-
dings nicht aus den Bestimmungen des Arbeitszeitrechts, sondern aus dem z.B. in
§ 9 BBesG zum Ausdruck kommenden Grundsatz, dass ausgefallener Dienst vom
Beamten nicht "ersatzweise" nachzuholen ist, sondern allenfalls besoldungs-
und/oder disziplinarrechtliche Folgen nach sich ziehen kann. Der vom Beamten ge-
schuldete Dienst besteht in der Pflicht, während eines bestimmten Zeitraumes an
einem bestimmten Ort die jeweils übertragenen Dienstobliegenheiten zu erfüllen (vgl.
Urteile vom 24. April 1980 - BVerwG 2 C 26.77 - BVerwGE 60, 118 <119 f.>; vom
10. April 1997 - BVerwG 2 C 29.96 - BVerwGE 104, 230 <232> und vom 25. Sep-
tember 2003 - BVerwG 2 C 49.02 - ). Die Dienstleistungs-
pflicht wird durch den Dienstplan nach Zeit und Ort konkretisiert. Bleibt der Beamte
ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, verliert er gemäß § 9 BBesG für die
- 8 -
Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Diese Bestimmung geht - ebenso wie § 9 a
BBesG - davon aus, dass der Anspruch auf Besoldung ansonsten grundsätzlich be-
stehen bleibt, wenn der Beamte den Dienst nicht leistet. Er braucht den ausgefalle-
nen Dienst auch nicht nachzuholen.
Abweichendes folgt nicht daraus, dass der Wechseldienst leistende Kläger an zwei
Wochenfeiertagen dienstunfähig erkrankt war und diese Wochenfeiertage bereits in
der "Jahresgesamtbilanz" der Arbeitszeit als "Ausfallzeiten" berücksichtigt werden.
Nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 1 Abs. 2, 2. Halbsatz AZV reduziert sich
für Beamte im Wechseldienst die auf gesetzlich anerkannte Feiertage entfallende
Arbeitszeit ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange der Beamte an diesen Tagen
tatsächlich Dienst leisten muss. Danach ist die feiertagsbedingte Reduzierung der
Wochenarbeitszeit unabhängig davon, ob der Beamte an dem jeweiligen Wochen-
feiertag zur Dienstleistung verpflichtet ist oder nicht. An diesen Wochenfeiertagen soll
der schichtleistende Beamte auch nicht "Mehrarbeit" (vgl. § 7 AZV) erbringen.
Vielmehr ist der Feiertag bei unregelmäßiger Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 2 AZV "(re-
gulärer) Arbeitstag". Dies schließt es aus, dass die Dienstunfähigkeit des Klägers in
eine - feiertagsbedingte - Freizeit fiel.
Den konkreten Arbeitszeitausfall hat die Beigeladene kumulativ und nicht alternativ
zur Reduzierung der "abstrakten" Wochenarbeitszeit wegen der Feiertage zu be-
rücksichtigen. Der erforderliche Ausgleich wird durch die im Dienstplan bereits vor-
gesehenen Ersatzruhetage nicht erreicht. Die "Ersatzruhetage" kompensieren keine
zusätzliche, über die 38,5 Wochenstunden hinaus angesetzte Mehrarbeit an einem
Sonn- oder Feiertag (vgl. dazu Beschluss vom 23. Januar 1991 - BVerwG 2 B
120.90 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 33; zum Arbeitsrecht vgl. auch BAG, Urteil vom
4. September 1985 - 7 AZR 531/82 - BAGE 49, 273), sondern sind vorgesehen, da-
mit das regelmäßige Wochen- bzw. Jahresstundensoll nicht überschritten wird. Die
"Ersatzruhetage" sind ebenso Freizeit wie die sonstige Zeit zwischen zwei Dienst-
schichten. Im Übrigen geht es nicht darum, wie nach Arbeitszeitrecht eine Erkran-
kung während der als "Ausgleichszeit" freien Zeit zu bewerten ist. Würde die wegen
Dienstunfähigkeit ausgefallene Arbeitszeit nicht als "Ist-Arbeitszeit" behandelt, hätte
dies zwangsläufig zur Folge, dass der Beamte die konkret ausgefallene Zeit nachar-
beiten müsste. Eine solche Verpflichtung besteht indessen nicht.
- 9 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Albers
Prof. Dawin
Dr. Kugele
Groepper
Dr. Bayer
B e s c h l u s s
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 € festgesetzt (§ 13 Abs. 1
Satz 2 GKG).
Albers
Prof. Dawin
Dr. Bayer
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Beamtenrecht
Fachpresse:
nein
Rechtsquellen:
BBG § 72 Abs. 4
AZV §§ 1, 3
Stichworte:
Arbeitszeit; Schichtdienst; Wochenfeiertage; Dienstunfähigkeit.
Leitsätze:
1. Die Arbeitszeit eines im Wechseldienst tätigen Beamten verkürzt sich um die auf
einen Wochenfeiertag entfallende Arbeitszeit ohne Rücksicht darauf, ob er an dem
Wochenfeiertag Dienst zu leisten hat.
2. Bleibt der Beamte dem auf einen Wochenfeiertag festgesetzten Dienst fern, ist der
versäumte Dienst arbeitszeitrechtlich wie geleisteter Dienst zu behandeln (wie Urteil
vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 14.03 -).
Urteil des 2. Senats vom 1. April 2004 - BVerwG 2 C 18.03
I. VG Freiburg vom 14.08.2000 - Az.: VG 10 K 2800/99 -
II. VGH Mannheim vom 22.10.2002 - Az.: VGH 4 S 675/01 -