Urteil des BVerwG vom 26.11.2013

Erwerbseinkommen, Vergütung, Einkünfte, Auszahlung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 17.12
OVG 10 A 10330/12.OVG
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. November 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Kenntner
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz
vom 17. August 2012 wird aufgehoben. Die Berufung des
Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier
vom 28. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des
Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin ist Witwe eines Beamten und erhält vom Beklagten Hinterblieben-
versorgung. Als Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Landes Rheinland-
Pfalz bezieht sie darüber hinaus Erwerbseinkommen aus unselbständiger Ar-
beit. Im November 2010 wurde ihr die Jahressonderzahlung aus § 20 Abs. 1
des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in Höhe von
1 428,92 € ausbezahlt. Der Beklagte forderte daraufhin zu viel gezahltes Wit-
wengeld in Höhe von 695,93 € zurück.
Das Verwaltungsgericht hat den Rückforderungsbescheid aufgehoben. Die Jah-
ressonderzahlung stelle ein Einkommen dar, das nicht in Monatsbeträgen er-
zielt werde und daher auf das Erwerbseinkommen aller zwölf Kalendermonate
des Jahres 2010 umgelegt werden müsse. Das Oberverwaltungsgericht hat das
Urteil auf die Berufung des Beklagten geändert und die Klage abgewiesen. Die
Jahressonderzahlung habe das traditionelle Weihnachtsgeld abgelöst und wie
dieses die Zweckbestimmung, den im öffentlichen Dienst Beschäftigten den
1
2
- 3 -
Kauf von Weihnachtsgeschenken zu erleichtern. Die Zahlung sei daher auf den
Auszahlungsmonat bezogen.
Die Klägerin hat die bereits vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision
eingelegt und beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz
vom 17. August 2012 aufzuheben und die Berufung des
Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier
vom 28. Oktober 2011 zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die zulässige Revision der Klägerin, über die im Einverständnis der Beteiligten
ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 i.V.m.
§ 125 Abs. 1 Satz 1 und § 141 Satz 1 VwGO), ist begründet. Das Urteil des
Oberverwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO),
nämlich § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 des Gesetzes über die Versorgung der Beam-
ten und Richter des Bundes - BeamtVG - vom 24. Februar 2010 (BGBl I S. 150)
in der Fassung von Art. 2 des Änderungsgesetzes vom 5. September 2010
(BGBl I S. 1288).
Die Voraussetzungen für eine Rückforderung nach § 52 Abs. 2 Satz 1
BeamtVG liegen nicht vor, weil an die Klägerin nicht Versorgungsbezüge über-
zahlt worden sind. Die aufgrund § 20 TV-L gewährte Jahressonderzahlung war
nicht zweckgerichtet für den Monat November geleistet worden. Der Betrag ist
daher bei der Berechnung des Ruhens der Versorgungsbezüge nicht im Monat
der Auszahlung, sondern verteilt auf die zwölf Kalendermonate anzusetzen.
Angesichts der besonderen Bedeutung des Vertrauensschutzes im Bereich der
Beamtenversorgung (BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 -
3
4
5
6
7
- 4 -
BVerfGE 131, 20 <45>) und des durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Vertrau-
ens versorgungsberechtigter Beamter, im Alter amtsangemessen versorgt zu
sein (BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE
76, 256 <347>), ist im Beamtenversorgungsrecht grundsätzlich das bei Eintritt
des Versorgungsfalls geltende Recht maßgeblich (Urteil vom 25. August 2011
- BVerwG 2 C 22.10 - Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 20 Rn. 8). Nachträgli-
che Rechtsänderungen haben zu berücksichtigen, dass es sich bei Versor-
gungsbezügen um ein erdientes Ruhegehalt handelt, welches durch Art. 33
Abs. 5 GG ebenso gesichert ist wie das Eigentum durch Art. 14 GG (BVerfG,
Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 <387>), und
machen daher vielfach Übergangsvorschriften erforderlich (vgl. §§ 69 ff.
BeamtVG). Hat der Gesetzgeber - wie für die Konstellation der Klägerin - auf
eine Übergangsregelung verzichtet und war eine solche aus verfassungsrechtli-
chen Gründen auch nicht geboten, ist das im Zeitpunkt des Ereignisses gelten-
de Recht maßgeblich, sofern sich nicht eine spätere Regelung ausdrücklich
Rückwirkung beimisst (vgl. zuletzt Urteil vom 29. August 2013 - BVerwG 2 C
1.12 - juris Rn. 8 = ZBR 2014, 45 für das Dienstunfallrecht). Bezugspunkt der
Versorgungsbezüge ist daher grundsätzlich das im Zahlungsmonat gültige
Recht (vgl. § 49 Abs. 4 BeamtVG i.V.m. § 3 Abs. 4 BBesG). Die Rechtslage ist
damit anders als in dem mit Urteil vom 26. Mai 2011 - BVerwG 2 C 8.10 -
(Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 21) entschiedenen Fall, weil die dort für das
Jahr 2005 herangezogenen Absätze 3 und 4 des § 53 BeamtVG im hier maß-
geblichen Zeitpunkt bereits außer Kraft getreten waren.
Versorgungsbezüge - und damit auch die Hinterbliebenenversorgung (§ 2
Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG) - werden auf der Grundlage eines Versorgungsfestset-
zungsbescheids nach § 49 Abs. 1 BeamtVG gewährt. Dieser begründet den
monatlichen Anspruch auf Zahlung der Versorgungsbezüge, die entsprechend
der Festsetzung zu berechnen und auszuzahlen sind (Urteil vom 25. Oktober
2012 - BVerwG 2 C 59.11 - BVerwGE 145, 14 Rn. 9). Entsprechende Leistun-
gen erfolgen daher nicht ohne rechtlichen Grund.
Beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbs-
ersatzeinkommen finden aber die Ruhensvorschriften des § 53 BeamtVG An-
8
9
- 5 -
wendung. Nach § 53 Abs. 1 BeamtVG erhält ein Versorgungsberechtigter, der
Erwerbseinkommen bezieht, daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum
Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Dies begegnet im Hin-
blick auf das Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG jedenfalls dann keinen
Bedenken, wenn das anzurechnende Einkommen wie im vorliegenden Fall aus
einer Verwendung im öffentlichen Dienst erzielt wird (Grundsatz der Einheit der
öffentlichen Kassen). Die Vorschrift gilt auch für das Ruhen der Bezüge aus der
Hinterbliebenenversorgung (Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 2 C 20.03 -
BVerwGE 120, 154 <164> = Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 8 S. 18).
Soweit und solange die Summe aus Versorgungsbezügen und Erwerbseinkom-
men die für Witwen nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG zu ermittelnde Höchst-
grenze übersteigt, ruht der Anspruch auf Zahlung der Versorgungsbezüge. In
diesem Umfang steht der Auszahlung der Versorgungsbezüge kraft Gesetzes
ein rechtliches Hindernis entgegen. Ein etwaiger Ruhensbescheid hat daher nur
feststellenden Charakter. § 53 Abs. 1 und 2 BeamtVG beschränken die An-
rechnungsfreiheit von Einkommen auf den Differenzbetrag zwischen den Ver-
sorgungsbezügen und der Höchstgrenze. Nur wenn das Einkommen den Diffe-
renzbetrag nicht übersteigt, werden die Versorgungsbezüge in der festgesetz-
ten Höhe ausgezahlt (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 28. Juni 2012 - BVerwG
2 C 58.11 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 25 Rn. 9 m.w.N.).
Zum Erwerbseinkommen gehören nach § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG auch Ein-
künfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Einkommens- und Einkünftebegriff
entspricht demjenigen des Einkommensteuerrechts, sofern Strukturprinzipien
des Versorgungsrechts dem nicht entgegenstehen (Urteile vom 26. Mai 2011
- BVerwG 2 C 8.10 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 21 Rn. 11 ff., vom
25. August 2011 - BVerwG 2 C 31.10 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 22
Rn. 12 ff., vom 31. Mai 2012 - BVerwG 2 C 18.10 - Buchholz 449.4 § 53 SVG
Nr. 1 Rn. 13 und vom 28. Juni 2012 a.a.O. Rn. 11). Damit knüpfen diese Rege-
lungen hinsichtlich des Begriffs der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit an
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG an. Danach sind Gehälter, Löhne, Gratifikatio-
nen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öf-
fentlichen oder privaten Dienst Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Be-
10
11
- 6 -
griff des Vorteils bringt zum Ausdruck, dass sämtliche vermögenswerten Leis-
tungen des Arbeitgebers erfasst werden sollen, die Arbeitnehmer aufgrund des
Beschäftigungsverhältnisses als Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleis-
tung erhalten (Urteil vom 26. Mai 2011 a.a.O. Rn. 11).
Die Berücksichtigung des Erwerbseinkommens erfolgt nach § 53 Abs. 7 Satz 4
BeamtVG monatsbezogen. Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist
nach § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt
durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen.
Maßgeblich für diese Abgrenzung ist nicht der Zeitpunkt der Auszahlung, son-
dern der Zeitraum, für den die betreffende Leistung eine Vergütung darstellt
(Urteil vom 12. Juni 1975 - BVerwG 2 C 45.73 - Buchholz 238.41 § 53 SVG
Nr. 1 S. 3 sowie Beschluss vom 31. März 2000 - BVerwG 2 B 67.99 - juris Rn. 5
= Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 10). Erzielt ein Versorgungsempfänger für
einen bestimmten Zeitraum zusätzliche Einkünfte, ist für diese Zeitspanne ein
sachlicher Grund für die Anrechnung auf die vom Dienstherrn gewährleistete
Alimentation gegeben. Die Bezugnahme auf den Zahlungsmonat ist gerechtfer-
tigt, wenn die geleistete Zahlung gerade auf diesen Monat bezogen ist - wie
etwa bei einer zusätzlichen Vergütung für in diesem Monat erbrachte Dienstleis-
tungen. Ist die Zahlung dagegen nicht für den Auszahlungsmonat bestimmt,
sondern eine zusätzliche, auf das gesamte Kalenderjahr abgestellte Vergütung,
kann die Leistung für jeden Monat auch nur mit dem Teilbetrag berücksichtigt
werden, der auf diesen Monat entfällt (Urteile vom 12. Juni 1975 a.a.O. S. 4 und
vom 31. Mai 2012 a.a.O. Rn. 20).
Die Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L ist nicht für den Monat November
bestimmt, sie wird auch nicht zweckgerichtet im Zusammenhang mit Weihnach-
ten geleistet (vgl. BAG, Urteil vom 14. März 2012 - 10 AZR 778/10 - NZA 2012,
1246 Rn. 17 zur Sparkassensonderzahlung aus § 44 TVöD BT-S; ebenso Nie-
dersächsisches OVG, Urteil vom 7. Mai 2013 - 5 LC 202/12 - juris Rn. 30 zur
Jahressonderzahlung aus § 20 TVöD). Die gegenteilige Auffassung des Beru-
fungsgerichts stellt zu Unrecht ausschließlich auf den tarifvertraglich festgeleg-
12
13
14
- 7 -
ten Auszahlungszeitpunkt ab und ermittelt den Zweck der Leistung nicht auf-
grund einer Gesamtwürdigung des § 20 TV-L.
Diese Gesamtwürdigung ergibt, dass die Jahressonderzahlung nach § 20
Abs. 1 TV-L leistungsorientiert konzipiert ist und eine Gegenleistung für die vom
Arbeitnehmer im Laufe des Jahres erbrachte Leistung darstellt. Sie knüpft nicht
an den erhöhten Weihnachtsbedarf an - der auch für denjenigen besteht, der
nicht in allen Monaten beschäftigt war -, sondern an die erbrachte Jahres-
arbeitsleistung und hat damit Vergütungscharakter (ebenso BAG, Urteil vom
12. Dezember 2012 - 10 AZR 922/11 - NZA 2013, 384 Rn. 20). Hierfür spre-
chen folgende Regelungen:
Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 TV-L bestimmt sich die Höhe der Jahressonderzah-
lung nach dem Durchschnittsgehalt der Kalendermonate Juli, August und Sep-
tember. Der Anspruch vermindert sich gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 TV-L aber um
ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Entgeltan-
spruch haben.
Auch der in zeitlicher Nähe zum Weihnachtsfest liegende Zahlungszeitpunkt
lässt den Rückschluss auf eine insoweit bestehende Zweckbestimmung nicht
zu. Nach § 20 Abs. 5 Satz 2 TV-L kann ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung
vielmehr auch zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden, so dass dem
Zahlungszeitpunkt nach der Systematik der Vorschrift kein wesentliches oder
zweckbestimmendes Merkmal zukommt. Die zeitliche Anknüpfung dürfte eher
im Zusammenhang zu der in § 20 Abs. 1 TV-L vorausgesetzten Betriebstreue
stehen.
Schließlich lässt auch der Wortlaut der Jahressonderzahlung, die nicht nur an
die Stelle des ehemaligen Weihnachtsgeldes sondern auch des Urlaubsgeldes
getreten ist, keinen Bezug zum Weihnachtsfest erkennen.
Die Jahressonderzahlung aus § 20 TV-L ist daher gemäß § 53 Abs. 7 Satz 5
BeamtVG auf zwölf Monate umzulegen. Bei dieser Berechnungsweise erreicht
15
16
17
18
19
- 8 -
die jeweilige Summe aus monatlichen Versorgungsbezügen und Erwerbsein-
künften der Klägerin im Jahr 2010 die Höchstgrenze nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Domgörgen
Dr. Heitz
Thomsen
Dr. Hartung
Dr. Kenntner
B e s c h l u s s
vom 26. November 2013
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 695,93 €
festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG).
Domgörgen
Dr. Heitz
Dr. Kenntner
20
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Beamtenrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BeamtVG
§ 53 Abs. 7
TV-L
§ 20
Stichworte:
Erwerbseinkommen; Kalenderjahr; Jahressonderzahlung; Rückforderung; Ru-
hen; Vergütung; Weihnachtsgeld; Zahlungsmonat.
Leitsatz:
Die Jahressonderzahlung aus § 20 Abs. 1 des Tarifvertrages für den öffentli-
chen Dienst der Länder ist bei der Ruhensberechnung nach § 53 Abs. 7
BeamtVG anteilig auf alle zwölf Kalendermonate umzulegen.
Urteil des 2. Senats vom 26. November 2013 - BVerwG 2 C 17.12
I. VG Trier vom 28.10.2011 - Az.: VG 1 K 850/11.TR -
II. OVG Koblenz vom 17.08.2012 - Az.: OVG 10 A 10330/12 -