Urteil des BVerwG vom 19.02.2009

Versetzung, Wechsel, Billigkeit, Ermessen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 C 17.07
OVG 6 A 942/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele und Dr. Heitz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Buchheister
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2007 und das Urteil
des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. Februar 2005 sind
wirkungslos.
Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfah-
ren wird auf 25 947 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Hauptbeteiligten haben den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vor
dem Senat übereinstimmend für erledigt erklärt. Damit ist das Verfahren
entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1
VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind wirkungslos (§ 173 VwGO
i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Über die Kosten des gesamten Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1
VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-
und Streitstandes zu entscheiden. Hier entspricht es der Billigkeit, die Kosten
der Klägerin aufzuerlegen, weil ihrem gegen den Beklagten gerichteten Begeh-
ren auf Übernahme in ein Probebeamtenverhältnis unter Außerachtlassung der
laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze das nötige Rechtsschutzbedürfnis fehl-
te, nachdem sie im Schuldienst eines anderen Bundeslandes bereits zur Beam-
tin auf Lebenszeit ernannt worden ist. Für einen Wechsel in den Schuldienst
des beklagten Landes kommt nunmehr der Weg der Versetzung in Betracht.
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Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1,
§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Herbert Prof. Dr. Kugele Dr. Heitz
Thomsen Buchheister
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